Gegen meinen Mandanten, einem Bauleiter mit ständig wechselnden Einsatzorten, wurde ein Bußgeldbescheid erlassen, in dem eine Geldbuße in Höhe von 135,00 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer festgesetzt wurde. Nach Rechtskraft der Entscheidung wurden 4 Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen.
Ich habe den Mandanten im Vorverfahren und vor Gericht verteidigt. Der zweite Hauptverhandlungstermin dauerte 45 Minuten mit einem Zeugen und einem Sachverständigen der DEKRA. Ich habe im ersten Termin einen technisch orientierten Beweisantrag (Sachverständigengutachten) formuliert, den ich aus meiner im Vorverfahren eingereichten Verteidigungsschrift zur Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung entwickelt hatte. Der Mandant hat eine 4-seitige Information zum Punkteabbau im Verkehrszentralregister von mir erhalten. Meine Handakte umfaßt deutlich mehr als 100 Blatt.
Im Ergebnis haben wir Erfolg gehabt. Ein Fahrverbot wurde wegen überlanger Verfahrensdauer 😉 nicht mehr verhängt, die Geldbuße auf 270,00 EUR heraufgesetzt.
Abgerechnet habe ich gegenüber dem Roland die angefallenen Gebühren oberhalb der Mittelgebühr. Der Roland kürzt um rund 245 EUR, die mir der Mandant auf meine Bitte zahlt.
Der Roland kommentiert meine Abrechnung außergerichtlich wie folgt:
„Es handelt sich vorliegend um einen einfachen Geschwindigkeitsverstoß ohne rechtliche Schwierigkeiten. Das Bußgeld lag im unteren Bereich.“
Bereits da hatte ich schon den Eindruck, daß dort ein wenig gebildeter Mensch beim Roland arbeiten muß, wenn er denn diesen Unsinn wirklich ernst meint, den er mir da schreibt.
Ich habe im Auftrag des Mandanten Klage in Berlin wegen der 245 EUR gegen den Versicherer erhoben. Der Roland möchte aber gern in Köln verklagt werden, deswegen habe ich schlußendlich die Klage wieder zurück genommen und die 245 EUR an den Mandanten zurückgezahlt. Das rechnet sich mehr als sich mit diesem Versicherungsleistungsverweigerer in Köln herumzuschlagen.
Stellenweise interessant ist die Klageerwiderung des Versicherers.
Nach der Zuständigkeitsrüge bestreitet der nicht anwaltlich vertretene Versicherer erst mal meine ordnungsgemäße Bevollmächtigung mit Nichtwissen. Aber auch die weitere Begründung entspricht diesem Niveau. Der Autor dieses Werkes bestreitet ebenfalls mit Nichtwissen die besondere Bedeutung der Sache für den Versicherungsnehmer.
Toll ist auch folgendes Zitat: „Der Umstand, daß neben der Geldbuße ein Fahrverbot verhängt wurde, vermag ebenfalls nicht eine überdurchschnittliche Bedeutung der Sache zu rechtfertigen.“ Der Autor der Klage scheint Radfahrer und Fußgänger zu sein, jedenfalls trägt er auch hier wieder mit Nichtwissen vor.
Und das hier ist auch recht originell: „Schließlich war auch die Höhe der Geldbuße allenfalls durchschnittlich. Bei einem gesetzlichen Bußgeldrahmen von 5 EUR bis 1,5 Millionen EUR dürfte es ich um ein Bußgeld im untersten Bereich dieses Rahmens handeln.“
Ach?!
Ein anderer Rechtsschutzversicherer, den ich einmal vor die Wahl gestellt hatte, ihn im Auftrage meines Mandanten zu verklagen, wenn er die kleine Differenz nicht zahlt, schrieb mir, daß er sich nicht von seinem Mitglied verklagen lassen möchte; wir haben einen Kompromiß gefunden.
Der Roland scheut aber nicht davor zurück, mit seiner sechsseitigen Klageerwiderung einen Riesenaufstand zu machen und den auch in folkloristischer Art zu begründen. Mein Mandant bezeichnet seine damalige Wahl, sich beim Roland zu versichern, als die schlechteste Entscheidung, seitdem der römische Kaiser Caligula sein Pferd zum Konsul machte.