Archive for Januar, 2010

ARAG – nicht souverän.

Montag, Januar 25th, 2010

Herr Rechtsanwalt Torsten Bornemann aus der Berliner Kanzlei Burkhard Goßens teilte der Redaktion bereits im vergangenen Jahr ein merkwürdiges Verhalten der ARAG mit:

Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,

hier ein summarischer Erfahrungsbericht mit der ARAG-RSV in Berlin/Düsseldorf, an dem ich Sie gern teilhaben lasse:

In einer rechtsschutzversicherten Sache weisen wir eine telefonische Anfrage der ARAG, mit der von uns Unterlagen zum Versicherungsfall abgefordert werden, damit zurück, dass wir diese ohne Entbindung von der Schweigepflicht seitens des Mandanten und mangels Auftrages nicht übersenden werden und verweisen an den Versicherungsnehmer.

Daraufhin wendet sich die ARAG schriftlich an den Versicherungsnehmer und teilt diesem mit, dass sich die ARAG „leider“ an ihn wenden und um übersendung der Unterlagen bitten müsse. Anschließend beschwert sich der Berliner Kundenbetreuer telefonisch noch beim Mandanten und weint sich aus, dass dessen RA doch so unfreundlich gewesen sei, wie mit der ARAG umgegangen werde und der Mandant sich doch einen anderen Anwalt suchen solle.

Getoppt wird das Ganze noch dadurch, dass – aus welchen Gründen auch immer – ein weiterer durch uns vertretener Versicherungsnehmer unter Mitteilung von Fragmenten des o.g. Sachverhaltes

    („zu o.g. Rechtsschutzfall haben wir heute ein Schreiben an … gerichtet. Wir geben nachfolgend den gesamten Wortlaut wieder: In dieser Angelegenheit teilt uns Ihr Rechtsanwalt mit, dass er nicht von der Schweigepflicht entbunden worden sei und deshalb nicht in der Lage sei und den Widerspruchsbescheid zusenden. Insofern müssen wir uns leider an Sie wenden und Sie bitten und den entsprechenden Bescheid zu schicken
    Anm.: Interpunktion, Orthographie, Satzbau sind dem Original entnommen.)

verwirrt wird. Offenbar soll auch diesem ein Wechsel des Rechtsanwalts nahegelegt werden, denn die ARAG erbietet sich, eine entsprechende Empfehlung auszusprechen.

Nicht gerade souverän, wie ich finde.

Natürlich ist der ARAG ein Rechtsanwalt lieber, der die Interessen des Versicherers vertritt. Als Mandant sollte man aber eher Wert darauf legen, daß der Anwalt seine Interessen, also die des Mandanten, vertritt. Notfalls auch gegenüber der ARAG.

ALLRECHT – nix recht!

Dienstag, Januar 19th, 2010

Fehler können jedem passieren, aber DAS ist nun wirklich zu viel:

die Allrecht teilt mir in einem Schreiben zur Sache E…/K… 106/09 mit, dass sie „die Zusatzgebühr nicht berücksichtigen (könne), da eine Mitwirkung an der Einstellung nicht vorliegt.“
Nur: das Aktenzeichen 106/09 gehört zur Akte B…/V… und in der Akte E…/K… (103/09) habe ich denen keine Rechnung geschickt.
Dann kommt heute die Zahlung (ca. 1/2 Rechnungsbetrag) mit Angabe der Rechnungsnummer …06. Schade nur: diese Rechnung gehört nicht zur Akte E…/K…, sondern zur Akte E…/M… 198/09). Dort allerdings hatte ich einen Vorschuss für ein gerichtliches Mahnverfahren angefordert, und darin steht (selbstverständlich) nichts von einer „Zusatzgebühr für die Mitwirkung an der Einstellung“, denn die gibt es in Bußgeld- oder Strafverfahren und um solche handelt es sich weder bei E…/K…, noch bei E…/M… und schon gar nicht bei B…/V…

Wie schön, dass heute mein Rechner streikte, da hatte ich doch alle Zeit der Welt herauszufinden, was der Herr Sachbearbeiter eigentlich will!

RAUG

Mittelgebühren auch ohne Fahrverbot

Mittwoch, Januar 13th, 2010

Der Kollege Burhoff veröffentlicht eine aktuelle Entscheidung des AG Segeberg, wonach in Verkehrs-Owi-Sachen auch ohne Fahrverbot Mittelgebühren angemessen sind – und die Rechtsschutzversicherern gar nicht gefallen dürfte:

AG Bad Segeberg, Beschl. v. 30. 12. 2009 “ 5 OWiEH 116/09

Leitsatz:
1. Die Mittelgebühr ist angemessen, wenn die Ahndung zu 3 Punkten führt.
2. Die Höhe der Geldbuße ist für die Bestimmung der Gebühr ohne Belang.

Die Kostenentscheidung des Kreises Segeberg – Die Landrätin – vom 20.10.2009 wird auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Verteidigers des Betroffenen vom 26.10.2009 dahin abgeändert, dass die dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 485,03 Euro festgesetzt werden. Die festgesetzten Gebühren sind ab 16.09.2009 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Landeskasse hat die Kosten des Antrags einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen.

Gründe: Die notwendigen Auslagen des Betroffenen waren festzusetzen, wie mit Schreiben des Verteidigers vom 11.09.2009 gegenüber dem Kreis Segeberg – Bußgeldstelle – (Bl. 65 f. d. A.) beantragt, mit der Maßgabe, dass eine Mehrwertsteuer auf die von dem Verteidiger ausgelegte Akteneinsichtspauschale in Höhe von 12,00 Euro nicht festgesetzt werden kann. Die Mittelgebühren der Rahmen der Nrn. 5100, 5103 und 5115 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis) waren erstattungsfähig. Gemäß Â§ 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Nach dieser Maßgabe war es nicht unbillig, die jeweilige Mittelgebühr anzusetzen.

Wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war zu berücksichtigen, dass die Akte zwar nicht umfangreich, der Verteidiger aber auch Rechtsmittel gegen die Kostengrundentscheidung der Verwaltungsbehörde eingelegt hat. Die Schwierigkeit der Sache ist als Straßenverkehrsordnungswidrigkeit in jeder Hinsicht als durchschnittlich zu bewerten. Im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit kommt der (geringen) Höhe der im Bußgeldbescheid verhängten Geldbuße (60,00 €) keine eigenständige Bedeutung zu. Dies gilt sowohl bei der Bemessung der Grundgebühr (Nr. 5100), deren Rahmen ausdrücklich nicht an die Höhe der Geldbuße gekoppelt ist. Gleiches gilt für die Gebühren gemäß Nr. 5103 und 5115 W-RVG, denn die Höhe der Geldbuße ist schon Anknüpfungspunkt für die Frage, aus welcher Stufe der Rechtsanwalt seine Gebühren berechnet („Gebührenrechtliches Doppelverwertungsverbot“, vgl. Gerold-Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, Vorbemerkung Teil 5 Rn. 18). Die (schon) durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen rührt insbesondere daraus, dass ihm wegen der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit eine Eintragung von 3 Punkten in das Verkehrszentralregister drohte.

Einziger Wermutstropfen: Dass die Aktenversendungspauschale (§ 107 Abs. V OWiG) nach heute wohl ganz herrschender Meinung der Mehrwertsteuer unterliegt, scheint dem Gericht unbekannt zu sein.

Prämienkalkulator für Rechtsschutzversicherungen

Montag, Januar 11th, 2010

Stern.de bietet als Service von FinanceScout24 einen Rechtsschutz-Versicherungsvergleich an, mit dem sich in wenigen Schritten die beste und günstigste Police finden lassen soll. Die günstigste vielleicht, ob aber auch die beste?

Eine Gegenkontrolle anhand der Beiträge hier könnte sich empfehlen. 😉

Vorbildfunktion

Montag, Januar 11th, 2010

Wenn das so bleibt werde ich noch zum HDI-Gerling-Fan:

  • Deckungsanfrage am 05.01.2010 raus.
  • Morgens am 11.01.2010 Antwort per Fax
  • Adressierung ist fehlerfrei
  • Ansprechpartner (Assessorin) mit Durchwahl benannt, nicht dieses anonyme „Ihr Serviceteam“
  • Unser Aktenzeichen am Bildschirm lesbar trotz Faxversand
  • Anrede: Sehr geehrte Damen und Herren

Die Antwort besteht aus einem klaren deutschen Satz:

Rechtsschutz besteht im vertraglich vereinbarten Umfang für die Zwangsvollstreckung.

Da ist man bereit zu unterstellen, daß eine tel. Nachfrage auch sofort ergibt, welcher Umfang vertraglich vereinbart ist. Anlaß dies aufzuführen war in diesem Fall sicher nicht. Da nimmt man dann den unsinnigen Zusatz mit einen Lächeln hin:

Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür wir um Verständnis bitten.