Gestern, am Dienstag, erreicht mich ein unzumutbares Gutachten eines dem Gericht offensichtlich nahe stehenden Sachverständigen. Ein Gegengutachten muss her und der Termin ist bereits am nächsten Montag. Gegen 17.00 Uhr geht die Deckungsanfrage für die Kostenübernahme der Gutachterkosten raus. Schon am nächsten Tag gegen 12.00 Uhr ist die Deckungszusage per Fax hier. Da wurden die Interessen des Versicherungsnehmers mal ernst genommen. Jetzt muss nur noch das Gegengutachten seinen Zweck erfüllen. Lob an die Württembergische!
Archive for November, 2006
Die Württembergische war vorbildlich schnell
Mittwoch, November 29th, 2006ARAG – Vorschuss? Nie gehört!
Dienstag, November 28th, 2006In einer Bußgeldsache erteilt die ARAG Deckungszusage und erhält Abschrift der an den Mandanten adressierten und ausdrücklich als solche gekennzeichnete VORSCHUSS-Rechnung unter Ansatz der jeweiligen (ausführlich begründeten) Mittelgebühr nach 5100, 5103 und 5109 VV-RVG. Es erfolgt eine Zahlung der ARAG, die um 164,60 EUR unter dem Rechnungsbetrag liegt. Eine Begründung für den Abzug gibt es – wie in aller Regeln in diesem Versicherungszweig – nicht. Ich teile dies dem Mandanten mit und bitte ihn, entweder den Restbetrag selbst zu zahlen oder mir Vollmacht für eine Klage gegen die ARAG zu erteilen.
Heute ruft der Mandant an: er habe sich bei der ARAG über deren Verhalten beschwert und vom Sachbearbeiter die Auskunft erhalten, ich würde Leistungen in Rechnung stellen, die ich noch gar nicht erbracht habe und da zahle man eben nicht.
Liebe ARAG: spendiere doch bitte deinen Sachbearbeitern einen RVG-Text. Dort können sie dann in § 9 lesen, dass der Rechtsanwalt einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die entstandenen „und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen“ hat. Und dann spendiere deinen Sachbearbeitern soviel Verstand, dass sie kapieren, dass ein Vorschuss auf erst noch entstehende Gebühren IMMER eine Zahlung für noch gar nicht erbrachte Leistungen ist.
Da aber die Chance, dass bei Rechtschutzversicherern wie der ARAG Bitten um Vernunft in Erfüllung gehen, verschwindend gering ist, wird wohl irgendein(e) geplagte(r) Amtsrichter(in) Nachhilfeunterricht erteilen müssen.
ADVOCARD – Empfehlungen zu § 34 RVG (Wegfall der gesetzl. Gebühr)
Dienstag, November 21st, 2006Hierauf habe ich eigentlich schon längst mit Spannung gewartet.
Bislang sah es in der Beratungspraxis so aus, als hätte niemand davon Kenntnis genommen, dass die Gesetzesänderung zum 01.07.2006 im Bereich der Nr.: 2100 ff VV/RVG mehr Probleme schuf als Lösungen (zumindest was die RSVen anlangt, die bei dieser Problematik aber ja doch ein nicht unbedeutendes -wenn auch mit restriktiver Tendenz- Wörtchen mitreden).
Auslöser hierzu war der unter „ADVOCARD – Erstberatung“ referierte Sachverhalt. Hier wurde dem Unterzeichner folgende Anwort zu der Behandlung der Ratstätigkeit übermittelt (man beachte die ersten beiden Absätze und die brilliante Schärfe der Bewertung der tatsächlich gegebenen rechtlichen Situation – die ich übrigens teile) :
„Wir tragen gem. § 2 Abs. 1a ARB die gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes. Von einer gesetzlichen Gebühr ist immer dann auszugehen, wenn deren Höhe anhand von Kriterien ermittelt werden kann, die vom Gesetzgeber selbst vorgegeben werden.
(Anm.: Manche behaupten nämlich, wir Anwälte hätten jetzt eine neue gesetzliche Gebühr, nämlich den § 612 BGB; wer wohl darauf gekommen ist ….. ?)
Für Beratungsaufträge, die nach dem 30.06.2006 erteilt werden, sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aber keine der Höhe nach bestimmbare Gebühr mehr vor und damit auch keine gesetzliche Beratungsgebühr im Sinne der ARB (Anwk-RVG/Rick, 3. Auflage 2006, § 34 Rn. 26; Hansens, RVGreport 06, S. 121 ff, 124).
(Anm. : Was die nun folgende „Empfehlung des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft“ anlangt, die mir noch niemand volltxtlich präsentiert hat, geschweige denn eine unserer Standesorganisationen, habe ich ein Fragezeichen anzubringen).
Die Advocard hat deshalb bereits ab den ARB 2005 auf der Grundlage einer Empfehlung des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft Regelungen zum Umfang der versicherten Beratungskosten in den ARB aufgenommen. So tragen wir gemäß Â§ 5 Abs. 1a) S. 3 ARB 2005 in den Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft (Beratung) – die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt – keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, folgende Gebühren:
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in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, die angemessene Vergütung bis zur Höhe einer 1,0 Gebühr, höchstens jedoch 250 €,
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in allen anderen Fällen die angemessene Vergütung, höchstens jedoch 250 €,
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für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 €.
(Anm: Und anläßlich der nun folgenden Passage sah ich mich doch tatsächlich veranlaßt, die Augen zu reiben, ob nicht ein Schleier den Blick trübe …; aber es ist wahr, man spricht doch tatsächlich von Gleichbehandlung – auf welcher Rechtsgrundlage ?
§§ 313, 314 BGB ? Und ohne den VN zu fragen, weshalb er für ein Weniger an Leistung ein Gleiches an Beiträgen zu zahlen habe – eben wie früher, vor der Novelle des RVG zum 01.07.2006 ? )
Diese Bestimmung ist allerdings nicht Bestandteil der hier maßgeblichen ARB. Da nach unserem Verständnis aber Versicherte mit ARB bis zu den ARB 2004 nur aufgrund einer gebührenrechtlichen Rechtslagenänderung nicht schlechter gestellt sein sollten als Versicherte mit neuen ARB, werden wir ohne Anerkennung einer Rechts- und Zahlungsverpflichtung Beratungskosten in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1a) S. 3 ARB 2005 übernehmen.“
ADVOCARD – die Erstberatung
Dienstag, November 21st, 2006Erstberatung – Familiensache – Unterhalt für ein volljähriges und ein minderjähriges Kind.
Mandant darf sich auf den Wegfall der Unterhaltspflicht für das vollj. Kind freuen. Angelegenheit besprochen und berechnet. Weitere Aktivität nicht abverlangt. Es bleibt bei der Erstberatung (Stand: 01.07.2006). Daraufhin geht die Kostendeckungsanfrage an die RSV. Nun die Antwort der RSV:
Ein Rechtsschutzfall im Sinne unserer ARB liegt durch den Auszug der volljährigen Tochter unseres Mandanten vor. Hinsichtlich der minderjährigen Tochter fehlt es an einem die Rechtslage verändernden Ereignis. Bitte teilen Sie uns mit, in welcher Höhe hinsichtlich der volljährigen Tochter eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung eingetreten ist.“
Das habe ich gerne beantwortet:
„Hierzu darf ich Sie auf den Wortlaut der Düsseldorfer Tabelle hinweisen. Die Düsseldorfer Tabelle geht von einem Standardfall aus, bestehend aus 3 unterhaltsberechtigten Persönlichkeiten. Im vorliegenden Fall liegt bereits eine Abweichung dahingehend vor, dass mein Mandant nur 2 Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. Dies führt zu einer Höherstufung um eine Klasse. Durch den Wegfall der bereits volljährigen Tochter wird mein Mandant nur noch einer Person gegenüber unterhaltspflichtig, weshalb sich die Abweichung von dem Grundfall der Düsseldorfer Tabelle noch verschärft. In diesem Falle ist eine Erhöhung um zwei Klassen vorgesehen. Von daher verändert sich mit dem Auszug der volljährigen Tochter auch die unterhaltsrechtliche Lage hinsichtlich der minderjährigen Tochter.
Hinsichtlich der volljährigen Tochter ist davon auszugehen, dass der Unterhaltsanspruch völlig entfällt. Hinsichtlich der minderjährigen Tochter wird sich eine geringfügige Anhebung ergeben, da auch das Einkommen meines Mandanten sich verschlechtert hat. Die Verschlechterung beruht auf einer derzeitigen längerfristigen Erkrankung.“
Nun bin ich gespannt, ob dieses Unternehmen wegen der abgerechneten Erstberatungsgebühr (Nr. 2102 VV/RVG – die aber wegen der Novelle 01.07.06 nicht mehr gilt) von 190,- € weiter bosselt.
WGV – die Bockige
Dienstag, November 21st, 2006Nachdem ich nun zur Schonung meiner Nerven und gleichzeitigen Beendigung einer nervtötenden Korrespondenz den Wurfanker „gerichtliches Mahnverfahren“ geworfen hatte und der Mahnbescheid des AG Stuttgart zugestellt war, erhalte ich nun schon wieder (trotzige und rechtsirrige) Korrespondenz:
“ ….. haben wir auf Ihr Konto den Betrag in Höhe von EUR 185,06 angewiesen. Die Auslagenpauschale in Bußgeldverfahren beträgt EUR 20,00 und nicht EUR 40,00. Dies haben wir berücksichtigt. Informativ weisen wir darauf hin, dass in einem Verfahren nur eine Auslagenpauschale angesetzt werden (vgl. Madert, RVG, 16. Aufl., Nr. 7002 Rdnr. 29).“
So schön so gut. Jeder darf eine eigene Meinung haben.
Aber dass in dieser Auseinandersetzung (die ja das gesamte restliche Honorar blockiert hatte) jetzt schon wieder Kosten angefallen sind, die den heftig geführten Kampf (Intensität wohl nur knapp diejenige der Marne-Schlacht verfehlend) bezüglich eines minimalen Kostenteiles um ein Mehrfaches übersteigen, das läßt sich nicht mehr als Schönheitsfehler beschreiben. Das ist einfach nur Starrsinn, wobei mir noch deftigeres einfliele …….
Rechtsberatung jetzt beim DAS
Montag, November 20th, 2006Unter dem Titel „DAS ersetzt die Kommentare in der Anwaltsbibliothek“ weisen die Vier Strafverteidiger auf die D.A.S Rechtsauskunft hin.
Für knapp 5,00 Euro monatlich dürfe der Verbraucher sich Rechtsrat beim bwz. über den Versicherer einholen, wird dort suggeriert. Wie es funktioniert, schildert der Versicherer hier.
Der Haken an der Sache steckt – wie immer bei solchen und vergleichbaren Angeboten – im Detail, im Kleingedruckten.
Für die knapp 60,00 Euro Jahresprämie vermittelt der Versicherer seinen Kunden einen Rechtsanwalt, der eine Erstberatung lieferen soll. Die Kosten (nur!) für die Erstberatung übernimmt der Versicherer.
Dazu auf die Schnelle ein paar Anmerkungen:
1.
Es gibt mehrere Möglichkeiten für den Versicherers, selbst diese Leistung zu verweigern:
Zum Beispiel, wenn kein Ereignis vorliegt, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat. Dann trägt der Versicherer ausschließlich die notwendigen Kosten einer vorab durch ihn vermittelten anwaltlichen Telefonhotline. Die übernahme der Beratungskosten erfolgt dann nicht.
2.
Der Versicherer ist berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen, wenn der Versicherungsnehmer zweimal innerhalb eines Jahres die Versicherungsleistung in Anspruch nimmt.
3.
Ein ganz „normaler“ Rechtsschutzversicherungs-Vertrag umfaßt ebenfalls die übernahme der Erstberatungskosten, jedenfalls in den meisten Fällen, die auch von der neuen Beratungsversicherung abgedeckt werden. Und in den allermeisten Fällen schließen sich an die Erstberatung weitere Fragen an, die weitere Kosten auslösen, die aber nicht von dem neuartigen Angebot abgedeckt werden.
4.
Wenn der Ratsuchende sich über die Rechtsanwaltskammern, über eine Verbraucherberatung oder zum Beispiel über die Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltvereins nach einem Anwalt für sein Problem erkundigt, bekommt er einen unabhängigen Berater genannt, der nicht von einem Versicherer bezahlt wird.
Das Angebot des DAS ist nicht empfehlenswert.
Allianz – rechtsirrig und knauserig
Montag, November 20th, 2006Dem Mandanten wird eine Nötigung im Straßenverkehr vorgeworfen. Den beantragten Strafbefehl hat das Gericht jedoch nicht erlassen, sondern Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.
Den Strafbefehl also an die Allianz mit der Bitte um Kostendeckungszusage übersandt. Antwort: „Da die Nötigung nur vorsätzlich begangen werden kann und es sich nicht um ein Verkehrsdelikt handelt, sind wir bedingungsgemäß nicht eintrittspflichtig.“
??? Wer lesen kann , ist klar im Vorteil! Also nochmals darauf hingewiesen, dass es sich um den Vorwurf einer Nötigung im Straßenverkehr geht – wie sich bereits aus dem Strafbefehl ergibt und somit gem. § 2 ) aa) durchaus vorerst Rechtsschutz bestehen dürfte. Daraufhin erteilt die Allianz Kostendeckungszusage. Auf die anschließend übersandte Vorschussnote für Vor- und Gerichtsverfahren von 654,82 € zahlt die Allianz schon nach drei Tagen, aber leider nur 388,02 € – ohne jede Begründung.
Offensichtlich wurde hier die Hauptverhandlungsgebühr in Abzug gebracht. Also wieder Schreiben an die Allianz mit dem Hinweis, dass ich Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren geltend machen kann und eine Hauptverhandlung bereits anberaumt ist. Dann endlich erfolgt eine Nachzahlung.
Warum so umständlich, wenn es auch einfach geht?
Württembergische reagiert sofort!
Samstag, November 18th, 2006Am 16.11.2006 ging mir ein Schreiben der Württembergischen zu. Mir wurde mitgeteilt , dass keine Deckungszusage für die 1. Instanz erteilt werden könne, da es sich um eine erbrechtliche Angelegenheit handele. Am 16.11. gegen 20 Uhr machte ich weitere Ausführungen und wies auf die Eilbedürftigkeit hin. Am 17.11. meldete sich der Sachbearbeiter telefonisch bei mir. Nachdem wir die Angelegenheit erörterten, teilte mir der Sachbearbeiter mit, dass er aufgrund der Eilbedürftigkeit heute noch eine Entscheidung treffen werde. Am 17.11. um 17 Uhr wurde mir dann per Telefax mitgeteilt, dass der Vorschuss angewiesen sei (in voller Höhe!).
Auxilia – wenig glaubwürdig
Freitag, November 17th, 2006Die Auxilia erhält von mir per Fax am 27.10.06 eine Deckungsanfrage nebst sachdienlichen Unterlagen sowie eine Abschrift der an den Mandanten adressierten Vorschussrechnung mit der Bitte, durch entsprechende Zahlung bis 06.11.06 an mich den VN freizustellen. Am 31.10.06, also durchaus überdurchschnittlich schnell, erhalte ich die Deckungszusage verbunden mit dem Hinweis auf den vom VN zu trahenden Eigenanteil an der Vergütung.
Da auch am 15.11.06 noch kein Zahlungseingang erfolgt ist, bitte ich den Mandanten, die Auxilia zu kontaktieren und zur Zahlung ihres Anteils am Vorschuss zu bewegen. Die telefonische Reaktion des Sachbearbeiters: dazu solle man ihm zuerst einmal eine Rechnung übersenden, da er bislang keine erhalten habe.
Ich denke mir mein Teil!
Badischer Rechtsschutz (BGV) – die Schecker II
Donnerstag, November 16th, 2006Der Beitrag vom 10.11.06 ist noch nicht vergessen, da schlägt der nächste Scheck der BGV-Tochter ein. *Selbstverständlich* war auch hier mein gerahmter Hinweis in der Deckungsanfrage / Vorschussanforderung enthalten, dass (und warum!) nur Scheckzahlungen akzeptiert werden. *Natürlich* war die Zwei-Wochen-Frist überschritten worden.
Damit nicht genug. Man hatte den geforderten Vorschuss (1,3 Mittelgebühr bei Kauf eines multi-mangelbehafteten Gebraucht-Wohnmobils von einem sich als Privatmann gerierenden gewerblichen Verkäufer mit Gewährleistungsausschluss und Erwerb sowohl über ebay als auch mittels Kaufvertrags) um rund 150 EUR auf „angemessene“ 450 EUR gekürzt.
Die Vollmacht zur Geltendmachung des Freistellungsanspruchs liegt seit heute nachmittag auf meinem Schreibtisch.