Archive for Oktober, 2007

Auxilia – wenig hilfreich

Sonntag, Oktober 28th, 2007

Es geht um einen Verkehrsunfall vom 20. September 2007, der Gegner ist auf den PKW meines Mandanten aufgefahren. Die vollständige Haftung der Gegenseite dem Grunde nach ist bisher völlig unstreitig. Das Sachverständigengutachten habe ich der Gegenseite bereits am 28.o9.2007 übersandt mit der Bitte, zunächst den dort ausgewiesenen Nettobetrag nebst Wertminderung, Sachverständigenhonorar und Allgemeiner Kostenpauschale zu regulieren. Eine Zahlung erfolgte bisher nicht.

Nach übersendung der Reparaturrechnung am o4.10. 2007 teilte die Gegenseite mit, diese ihrem Sachverständigen zur überprüfung vorgelegt zu haben, da zwischen Sachverständigengutachten und Reparaturrechnung doch erhebliche Unterschiede bestehen. Das ist drei Wochen her, also war hinreichend Zeit, eine Rechnungsprüfung vorzunehmen.

Auf meine Bitte, im Beschleunigungsinteresse Kostendeckungszusage für eine Klage zu erteilen, schreibt mir die Auxilia:

„Wir können hier nicht noch nicht erkennen inwieweit die Gegenseite die Regulierung ablehnt. Da den Versicherungsnehmer auch Kostenminderungsobliegenheiten treffen, möchten wir Sie bitten mit der Klage noch abzuwarten und eventuell der gegnerischen Versicherung eine angemessene Frist zu setzen. Uns ist klar, dass Ihnen und unserem Versicherungsnehmer an einer schnellen Regulierung der Angelegenheit ein großes Interesse besteht. Dennoch glauben wir, dass hier eine außergerichtliche Lösung nicht ausgeschlossen ist und der Gegenseite eine überprüfung der Differenz der Kosten zugestanden werden sollte. Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis.“

Welche „Kostenminderungsobliegenheiten“ den Mandanten angesichts der klaren Sach- und Rechtslage und der nicht mehr nachvollziehbaren Regulierungserzögerung hier noch treffen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Regulierungsfristen sind bereits mehrfach gesetzt worden, zuletzt auf den 23.10.2007 unter Klagandrohung.

„Dennoch glauben wir, dass hier eine außergerichtliche Lösung nicht ausgeschlossen ist“ – alles wird gut, oder wie? Zum Glauben braucht der Mandant eher keine Rechtsschutzversicherung. Da tut’s auch ein Besuch in der hiesigen Kirche, und der ist sogar kostenlos.

Nachtrag: Auf nochmaligen Hinweis auf genau vorstehende Fakten geht’s plötzlich doch – die Kostendeckungszusage für eine Klage ging heute (29.10.2007) ein. Na also!

Keine Vertragsanwälte

Donnerstag, Oktober 25th, 2007

Unser Mandant hatte sich selbst schon um die Deckungszusage gekümmert, bevor er uns beauftragt hat. Der ADAC schreibt ihm:

Für den geschilderten Schadenfall besteht Kostenschutz im Rahmen unserer Verkehrsrechtsschutz – Versicherungsbedingungen (VRB). Die Zusage gilt …

Sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen, geben Sie bitte die obige Schadennummer weiter. Bitte beachten Sie, …

Kein Hinweis auf die „eigenen“ ADAC-Anwälte, kein unseriöser Versuch, Einfluß zu nehmen auf die Wahl des Versicherungsnehmers, um ihm einen billigen Vertragsanwalt auf’s Auge zu drücken. So geht es eben auch, das ist ehrlicher Versicherungsschutz.

Sorglos – für wen?

Mittwoch, Oktober 24th, 2007

Die Concordia bietet ein Sorglos-Paket an. Rund-um-glücklich-Rechtsschutz. Mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 Euro. Das ist – soweit jedenfalls – keine Meldung wert. Allerdings: Wenn der Versicherungsnehmer einen Anwalt beauftragt, der sich vorher vertraglich an die Concordia gebunden hat, reduziert sich die Selbstbeteiligung auf 150,00 Euro.

sorglos.jpg

Quelle: Concordia D-Rundschreiben 21/2007

Da nicht davon auszugehen ist, daß die Concordia altruistisch auf Einnahmen verzichtet, wird wohl bei den Ausgaben – hier: beim Honorar für die Rechtsanwälte – gespart. Die Anwälte liefern demnach die Rechtsberatung zum Discount-Preis. Woran sparen die Anwälte, damit sie ihre Dienstleistung zum Sonderpreis an den Versicherer verkaufen können?

Ich meine: Spitzenleistung gibt es in der Regel im Fachhandel, nicht beim Discounter. Und: Einem Anwalt, der sich an ein Versicherungsunternehmen verkauft, gibt ein großes Stück seiner Unabhängigkeit auf. Obwohl am Ende nur eine unabhängige Beratung eine wirklich gute Beratung sein.

Der Ratsuchende sollte sich fragen, wessen Interessen vertritt der Rechtsanwalt aus dem Concordia-Netzwerk, wenn es darauf ankommt, einen kostenintensiven Rechtsstreit zu führen. Rät der Anwalt davon ab, weil wirklich keine Erfolgsaussichten bestehen – oder weil er die Kassen seines Vertragspartners, die der Concordia, schonen möchte?

Ich wäre bin da sehr mißtrauisch. Gegenüber solchen Vertrags- und Netzwerk-Anwälten – und gegenüber diesem Versicherer.

DEURAG – Geiz ist nicht geil

Dienstag, Oktober 23rd, 2007

Der Mandant ist krankentagegeldversichert und klagt gegen seine Versicherung auf Fortzahlung des Krankentagegeldes, der Versicherer meint, er sei berufsunfähig. Die DEURAG begrenzt die Deckungszusage auf die bereits fälligen Zahlungen und lehnt Versicherunsschutz für den von uns beabsichtigten Feststellgunsantrag für künftige Zahlungen ab:

„Die Zusage bezieht sich nur auf in der Vergangenheit liegende Ansprüche und nicht auf zukünftige wiederkehrende Leistungen.

Diese Einschränkung des  Versicherungsschutzes (Hervorhebung durch Blogautor) ergibt sich aus der Kostenminderungspflicht des Versicherungsnehmers gem. § 17 ARB 2000. Danach ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den kostengünstigsten Weg zu gehen.

Bei der Klage auf die bereits fälligen Ansprüche wird grundsätzlich geklärt werden, ob ein Anspruch auf Zahlung des Krankentagegeldes besteht. Zusätzlich kann die Klage um die weiteren monatlich fälligen Beträge erweitert werden (vlg. BGH IV ZR 13/00, van Bühren/Plote, ARB-Kommentar 2007, § 17 Rdn. 26)

…“

Wir haben das dem Mandanten erläutert und ernsthaft überlegt, ob wir das Mandat kündigen. Der Mandant wurde daraufhingewiesen, daß die vierzehntägig (nicht monatlich) fälligen künftigen Zahlungen auch von uns vierzehntägig klageerweiternd geltend gemacht werden können, sofern er jeweils eine Deckungszusage einholt oder selbst die anfallenden Kosten trägt. Ich hätte zu gerne gewußt, ob der Kostenbeamte bei jedem Gebührensprung die erhöhten Gerichtskosten angefordert hätte. Gericht und Gegnervertreter hätten uns dafür gehaßt 🙂

Nun passiert, was passieren mußte: Die anschließend fälligen Beträge wurden nicht klageerweiternd geltend gemacht und der Gegner ist bereit, einen Vergleich in Höhe von 50% der Klageforderung abzuschließen gegen Aufhebung des Vertrages.

Es wird schwierig werden, sich mit dem Gegner auf 50 % der bis jetzt angefallenen Beträge zu einigen.

ADAC Rechtsschutz – verwirrte Engel (II)

Freitag, Oktober 19th, 2007

Was schreibt der ADAC-Rechtsschutz der Mandantin?

Kostenschutz besteht für € 1.500,00 Schmerzensgeld.

Gut, daß das in der Deckungszusage an mich nicht drin stand. Sonst hätte ich mich gestern mit der gegnerischen Versicherung nicht auf € 2.000,00 nebst Vorbehalt für künftige Schäden einigen können.

Die Mandantin (dieselbe wie im ersten Teil des Beitrags, ist ja auch derselbe Fall) war ziemlich ungehalten über den ADAC, weil die Deckung nur für das Schmerzensgeld erteilt wurde. Denn viel wichtiger als 500 Euro Schmerzensgeld hin oder her war ihr, daß auch spätere Zahnbehandlungskosten aus dem Unfall bezahlt würden, und genau dies hatte ich in der Deckungsanfrage ausdrücklich als ihre „größte Sorge“ dargestellt.

Liebe Engel, Lesen bildet nicht nur, es erspart auch Schwierigkeiten mit dem Kunden.

ADAC Rechtsschutz – verwirrte Engel (I)

Mittwoch, Oktober 17th, 2007

Was schreibt mir der ADAC-Rechtsschutz?

Wir weisen auf § [folgt Paragraphengewirr] hin (Mehrkosten durch Ortsverschiedenheit).

Ortsverschiedenheit, klar. Die Mandatin wohnt in der F.-Straße, vielleicht eineinhalb Kilometer von der Kanzlei, der Gegner im W.-Weg, das ist immerhin noch einmal 500 Meter weiter, und der Unfall war ziemlich genau in der Mitte zwischen den beiden. Zum Gericht sind es von hier aus sogar 3 bis 4 Minuten Fußweg. Physikalisch betrachtet sind das alles verschiedene Orte.

Aber Moment. Zum Gericht? Wieso Gericht? Was schreibt mir der ADAC Rechtsschutz??

… übernehmen wir für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für die erste Instanz …

Ist ja nett gemeint. War aber überhaupt nicht angefragt, ich wollte den Schaden der Mandantin eigentlich außergerichtlich reguliert bekommen. Und außerdem deckt das, was man mir überwiesen hat, nicht einmal den bei Einreichung der Klage einzuzahlenden Vorschuß auf die Gerichtskosten. Da werd‘ ich mal bei der ADAC-Bank nachfragen müssen, ob man mir den Prozeß, den ich eigentlich gar nicht führen will, gegen bankübliche Dispo-Zinsen vorfinanziert, oder ob es da auch günstigere Konditionen gibt. Vielleicht gegen Grundschuld als Sicherheit?

Wie, es gibt keine ADAC-Bank? Das kann doch nur ein Versehen sein.

Fortsetzung folgt

Spiel mit den Zinsen

Mittwoch, Oktober 17th, 2007

Immer das Gleiche: Wir haben den Prozeß gewonnen und zu Gunsten unseres Mandanten ergeht ein Kostenfestsetzungsbeschluß über 4.017,04 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinsatz seit dem 06.07.2007. Die hinter dem Gegner stehende Rechtschutzversicherung überweist 94,13 € zu wenig. (mehr …)

DEURAG in Zahlungsschwierigkeiten?

Mittwoch, Oktober 17th, 2007

Dieser Verdacht drängt sich auf, da die DEURAG in allen hiesigen Angelegenheiten im Jahre 2007 weder Vorschüsse, noch Rechnungen beglichen hat.

Auch auf schriftliche Mahnungen reagiert Wiesbaden nicht.

Erst ein vehementer, mahnender Telefonanruf führt zu einer überweisung.

Auf Nachfrage am Telefon, warum man auf Rechnungen und Mahnungen nicht reagiere, bekommt man nur ein Schweigen von den Sachbearbeitern. Die DEURAG sollte im eigenen Interesse ihr Zahlungsmanagement dringend überarbeiten.

Sonst kommen wir nicht umhin, die Vorschüsse direkt beim Versicherten anzufordern.

Anreden – aber wie?

Dienstag, Oktober 16th, 2007

Die EDV der Versicherer gibt entweder nicht viel her, oder die Datentypisten wissen nicht mit ihr umzugehen. Wir sind eine Partnerschaftsgesellschaft. Das ist eine seit etlichen Jahren für Freiberufler geschaffene Gesellschaftsform. Nun wäre zu erwarten, daß der Versicherer im Adressfeld des Briefes den Namen der Gesellschaft aufführt und in der Anrede „Sehr geehrte Damen und Herren,“ oder persönlich den Sachbearbeiter. Da haben wir schon viele witzige Kombinationen kennengelernt.

Nun aber eine wirklich schöne Adressierung:

Herrn Rechtsanwalt
DR. KARL-HEINZ SCHMITZ
U.PARTNER
Kurfürstendamm …

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt DR. SCHMITZ

Unser Namensgeber ist begeistert vom ihm angedichteten Dreifachnamen; ich vom differenzierten Einsatz der Groß- und Kleinschreibung, der Mandant von der Sorgfalt der Versicherung.

Die Grundgebühr in Bußgeldsachen – Ärger mit dem gelben Bengel!

Dienstag, Oktober 16th, 2007

Immer wieder wird von den bekannten Rechtsschutzversicherern – zumeist mit dem 08/15-Textbaustein – die Grundgebühr in Bußgeldsachen nach 5100 VV RVG gekürzt. Zufälligerweise immer von der Mittelgebühr i.H.v. 85,00 € auf den Betrag von 50,00 €.

Die RSV argumentiert, daß es anders als bei den weiteren Tatbeständen keine Abstufungen hinsichtlich der Höhe der Geldbußen gibt. Bei möglichen Geldbußen von über 5.000,00 € muß das bei der Grundgebühr berücksichtigt werden.

Nun galt allerdings schon zu den damaligen BRAGO-Regelungen, daß die Höhe der Geldbuße kein Kriterium für das Unterschreiten der Mittelgebühr ist. Das entsprach gefestigter Rechtsprechung (LG Gera, ZfS 2001, S. 226; AG Eggenfelden, ZfS 2001, S. 273; AG Wiebaden, ZfS 2002, S.91; AG Oldenburg ZfS 2002, S. 92; AG Tempelhof-Kreuzberg BerlAnwBl 2002, S.242; AG Hagen ZfS 2003, S.38; AG Meschede, ZfS 2003, S. 39; AG Charlottenburg, 213 C 349/03). Dies kann also kein Argument für die Kürzung der Mittelgebühr sein, insbesondere weil die sog. kleinen Bußgelder durchaus arbeitsintensiver sein können als die großen Bußgeldsachen.

Hinzukommt, daß die bekannten Rechtsschutzversicherer, die a priori aufgrund Anweisung der Direktion Kürzungen vornehmen, immer wieder die Grundgebühr – so wie jetzt der gelbe Bengel vom ADAC – auf eben exakt jene 50,00 € zusammenstreichen. In der Kanzlei des Unterzeichners allein ca. 100 Owi-Abrechnungen innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr. Wenn man diese Statistik hier auf die Gesamtheit der gegenüber den Rechtsschutzversichern abzurechnenden Bußgeldsachen anwendet, betrifft das ca 99% der Fälle. Damit aber entsprechen diese Bußgeldangelegenheiten dem Durchschnitt, so daß die Mittelgebühr nicht nur als Grundgebühr, sondern in allen weiteren Tatbeständen ohne Hinzutreten weiterer Gründe angemessen ist.

Genau mit dieser Begründung haben wir gegenüber dem ADAC deren Rotstift-Rechnung angefochten und werden diese ggf. auch gerichtlich geltend machen. Wenn es mit Hilfe der Kollegen gelingt, eine entsprechende Statistik anzufertigen, ist es sehr wahrscheinlich, daß sich die Rechtsschutzversicherer mit ihren Kürzungen nach „Schema F“ ein riesiges Eigentor geschossen haben….