Archive for Dezember, 2005

Concordia + „die Rechtsprechung“

Mittwoch, Dezember 21st, 2005

Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 45 km/h, Bußgeldbescheid: 100.- Euro, 1 Monat Fahrverbot, 3 Punkte in Flensburg. Mandant (selbständiger Malermeister mit großer Firma) wurde nach Einspruch in der Hauptverhandlung entsprechend verurteilt.

Mittelgebühr gegenüber Concordia abgerechnet. Aus dem Antwortschreiben:

„Die Rechtsprechung billigt bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der es neben der Geldbuße um die Eintragung Punkten im Verkehrszentralregister und ein Fahrverbot geht, für das Vorverfahren eine Gebühr von etwa 125,- und für das Hauptverfahren eine Gebühr von etwa 250,- € zu (vgl. AG Osnabrück ZfS 02, 194; AG Rosenheim ZfS 02, 195 sowie LG Freiburg ZfS 01, 471).

Die Pauschale gemäß Nr.7002 W RVG ist insgesamt nur einmal zu berechnen. Durch die besondere Vergütung für das Vorverfahren ist verfahrensrechtlich kein zusätzlicher Rechtszug geschaffen worden, der den doppelten Ansatz der Pauschale rechtfertigen könnte (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl. 2004, W 7001, 7002 VV, RN 28 f.; LG Detmold, JurBüro 77, 954; LG Achern, JurBüro 78, 230; LG Köln, AnwBl 79, 75; LG Trier, JurBüro 87, 1521).“

Interessant u.a., dass die erwähnte Rechtsprechung offensichtlich ausschließlich zur BRAGO ergangen ist, wo Bußgeldverfahren bekanntlich gänzlich anders geregelt und mit deutlich niedrigeren Gebühren ausgestattet sind als nach dem RVG. „Die Rechtsprechung“ mit nur drei – dazu noch unzutreffenden – Zitaten zu belegen, würde jedem Jurastudenten schwer angekreidet werden.

ADAC – ja so san’s

Montag, Dezember 19th, 2005

Ein Versicherungsnehmer der ADAC-Rechtschutzversicherung beauftragt mich mit der Verteidigung wegen eines Bußgeldbescheids über 75 EUR + 3 Punkte. Mit der Deckungsanfrage lege ich natürlich den Bußgeldbescheid vor und bitte um Anweisung eines Vorschusses in Höhe jeweils der Mittelgebühr von Grund- und Verfahrensgebühr = 278,40 EUR. Antwort ADAC: wir haben 232,40 EUR angewiesen. Meine Antwort: Sie zahlen den *vollen* Vorschuss oder ich lasse die Teilzahlung zurückgehen. Antwort ADAC: ich hätte die Kriterien des § 14 RVG nicht dargelegt. In meiner Antwort verweise ich darauf, daß diese Kriterien (Bußgeld von 75 EUR und Punkte-Eintrag offensichtlich sind und i. ü. die neuere (zitierte) Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen oder beim Vorschuß grundsätzlich von der Mittelgebühr ausgeht. Antwort des ADAC: „Wir haben heute die restlichen EUR 58,– aufgrund Ihrer Begründung … überwiesen.“
Meine Begründung hatte nichts Neues gebracht – warum also dieser unnötige Schriftverkehr??

MfG

RA UG

Zweifelhafte telefonische Rechtsberatung

Samstag, Dezember 17th, 2005

Die Frankfurter Rundschau berichtet über eine (angeblich) neue Idee der Rechtsschutzversicherer, an das Geld der Versicherungsnehmer zu gelangen: Die telefonische Rechtsberatung durch Anwälte, die von den Versicherern bezahlt (eingekauft?) werden.

Bemerkenswert dabei ist, wie sich diejenigen, die hier im Blog für die häufigste Kritik sorgen, sich darüber streiten, wer denn nun der erste, beste (der Erstbeste?) sei:

„Wir haben in diesem Bereich eindeutig die Service-Führerschaft“, sagt Roland-Vorstandschef Gerhard Horrion. Dies wird vom Düsseldorfer Unternehmen Arag energisch bestritten. „Bisher haben allein Arag und die Hamburger Advocard eine allgemeine Rechtsberatung verbindlich in ihre Produkte aufgenommen“, sagt Arag-Vorstand Jan-Peter Horst.

Wie die – für den Versicherer sicher kostengünstige – Rechtsberatung am Telefon aussieht, kann ich mir vorstellen. Meine Mandanten berate ich erst, wenn ich mich den Sachverhalt umfassend eingearbeitet habe und sämtliche Unterlagen kenne, die mir zur Verfügung gestellt werden können. Naja, wenn das andere, von den Versicherern bezahlte Anwälte ohne Einarbeitung schaffen, soll’s mir Recht sein. Ich meine aber, bei der Rechtsberatung kann nur Qualität dauerhaft überzeugen.

Der Hilfe suchende Kunde wird an einen selbstständigen Anwalt weitergeleitet, weil den Versicherern selbst die direkte Beratung ihrer Kunden verboten ist. „Wir haben ein Netzwerk von 2700 Anwälten aufgebaut, die kostengünstig beraten“,

wird der ARAG-Vorstand Jan-Peter Horst von der FR zitiert.
Dazu stelle ich zwei Thesen auf:

1. Der von der ARAG bezahlte selbständige Rechtsanwalt ist nur scheinbar selbständig.
2. Kostengünstige Beratung setzt ihren Schwerpunkt auf die Kosten, nicht auf die Beratungs-Interessen des Ratsuchenden.

Rechtsanwalt Werner Siebers weist in dem Beitrag Rechtsschutzversicherungen streiten sich in seinem Weblog Strafprozesse und andere Ungereimtheiten“ auf das Kündigungsrecht der Rechtsschutzversicherer hin:

Nett ist die Kündigungsregelung. Mehrfach Ratsuchende können schon nach der zweiten Anfrage rausgeschmissen werden.

Ich bin davon überzeugt, daß es soweit nur selten kommen wird. Denn wer einmal billig am Telefon „beraten“ wird, fragt sicherlich kein zweites Mal.

Abschließend eine Frage an die Anwälte, die sich von den Versicherern billig einkaufen lassen: Wer haftet eigentlich für Beratungsfehler?

Für Ratsuchende gilt: Wenden Sie sich an Rechtsanwaltskammern und Anwaltsvereine. Oder an den http://www.anwaltauskunft.de/, dem Service des Deutschen Anwaltverein.

Straf- und nachfolgendes OWI-Verfahren zwei Angelegenheiten

Freitag, Dezember 16th, 2005

Und schon wieder ein interessantes Urteil, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht hinweist:

In Fällen, in denen ein Strafverfahren eingestellt und die Sache zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird, behaupten manche Rechtschutzversicherer, dass es sich nicht um eine „endgültige“ Einstellung handele, und die Gebühr der Nr. 4141 VV nicht entstanden sei. Das AG Regensburg stellt in seinem Urteil vom 28. November 2005, Az: 5 C 3474, noch einmal ausdrücklich klar, dass es sich in dieser Konstellation nicht nur um verschiedene Angelegenheiten, sondern auch um verschiedene Verfahren handelt. Der früher bestehende Meinungsstreit ist durch Nr. 10 Nr. 10 RVG geklärt.

Zum Urteil:

http://verkehrsanwaelte.de/news/news19_2005_punkt2.pdf

ARAG – kannstu vergessen

Donnerstag, Dezember 15th, 2005

Auszug aus der Regulierungskorrspondenz mit diesem Unternehmen:

…..
Sie schreiben: „Als Ihr Rechtsschutzversicherer haben wir die Aufgabe, diese Fragen (Höhe der gesetzlichen Gebühren) mit Ihrem Rechtsanwalt zu klären.“

Antwort: „Ich stelle fest, dass von Ihnen bislang nichts Klärendes versucht wurde, sondern der Weg der Diktion.“

Sie schreiben weiter: „Sollte er (der Anwalt) sich wegen der restlichen Kosten an Sie wenden, sind Sie nicht verpflichtet zu zahlen.“

Antwort: „Ich stelle fest, dass Ihr Unternehmen hierdurch zum Rechtsbruch auffordert (Erfüllungsverweigerung). Ich stelle weiter fest, dass Sie mit der soeben erwähnten Passage unerlaubte Rechtsberatung besorgen, die Ihnen auf der Grundlage des Gesetzes über die Rechtsberatung und Rechtsbesorgung nicht gestattet ist.“

Sie schreiben weiter: „Wir bedauern, dass es zu Meinungsverschiedenheiten mit Ihrem Rechtsanwalt gekommen ist, sind aber überzeugt, dass sich eine Lösung finden wird.“

Antwort: „Hierzu stelle ich abschließend fest, dass von Ihnen trotz Ihres Schreibens vom 26.08.2005, gerichtet an die Mandantschaft, bis auf den heutigen Tag, 21.09.2005, keinerlei Lösungsvorschlag getätigt wurde. Ferner haben Sie es auch bis zum heutigen Tage nicht für nötig erachtet, mein Schreiben vom 22.07.2005 nebst ausführlicher Darstellung der Sachlage, zu kommentieren, geschweige denn der Mandantschaft gegenüber hierzu Stellung zu nehmen.“

—-
Kommentar: Nur gut, dass die früher keine Werbung mit dem Slogan „des Anwalts Liebling“ machten

ADAC – streng vertraulich

Freitag, Dezember 9th, 2005

Schnell können sie ja sein beim ADAC. Da schreiben die RAe C&K aus der S-Straße in N an den ADAC wegen der Deckung in einem neuen Fall, und der ADAC antwortet nur drei Tage später, um 22:59 Uhr per Fax – an die Rechtsanwälte Dr. S. Koll. in der D-Straße.

In diesem Fall ist zwar nichts passiert, weil ich bei meinem Umzug aus der Kanzlei Dr. S. Koll vor einem halben Jahr die Telefaxnummer mitgenommen habe. Aber wie der ADAC es fertig bringt, zu einem neuen Schaden anhand des neuen Briefkopfs eines Rechtsanwalts dessen alte Kanzlei anzuschreiben, das mag mir mal jemand erklären. Der Versicherungsnehmer erwartet – mit Recht – nicht nur von seinem Rechtsanwalt sorgsamen und vertraulichen Umgang mit den anvertrauten Informationen, sondern auch von seinem Rechtsschutzversicherer.

Man stelle sich einmal vor, zwei ehemals in Sozietät verbundene Rechtsanwälte stünden sich in einer neuen Sache auf verschiedenen Seiten gegenüber. Wird dann der ADAC die Diskussion um die Erfolgsaussichten des Streits mit dem Prozeßgegner seines Mitglieds führen?

Schaden-Nr.: 00 899 666-0/001E – für die Mitlesenden vom ADAC

Mitdenken – die 2.

Freitag, Dezember 9th, 2005

Mandat abgeschlossen, Kostenrechung an Concordia. Rückantwort:

„Zur weiteren Bearbeitung des Schadensfalles bitten wir Sie um Erledigung unseres Schreibens vom 31.o8.2005 P.S.“

Würden wir ja gerne, aber ein solches Schreiben liegt hier nicht vor. Wahrscheinlich war es eine kurze Frage, ob und ggf. wie der Mandant mit dem/der VN verwandt ist o.ä.

Hätte man die Frage nicht einfach zwecks umgehender Beantwortung wiederholen können? Wäre schnell per Rückfax erledigt gewesen. Statt dessen wird:
– die Akte nach dem in Bezug genommenen Schreiben durchsucht,
– festgestellt, dass selbiges nicht vorhanden ist,
– die Concordia entsprechend informiert,
– von dort (hoffentlich) erneut mitgeteilt, was man denn möchte,
– um diese Frage sodann beantwortet zu erhalten.

Schlicht unnützer und vermeidbarer Zeit- und Arbeitsaufwand auf beiden Seiten!

ADAC und die übersetzungskosten

Freitag, Dezember 9th, 2005

Das muß man wissen, bevor man sich beim ADAC versichern will. übersetzungskosten kosten gehören nicht (immer) zum Umfang des Versicherungsschutzes.

Mein Motorrad fahrender Mandant (Berliner) kollidiert mit einem PKW (Fahrer, Halter und Versicherer sind Deutsche) auf einer Straße in Polen. Zur Regulierung des Schadens habe ich die polnische Ermittlungsakte erhalten. Diese wurde übersetzt. Die Kosten dafür übernimmt der ADAC nicht.

Er verweist auf § 5 Abs. 1 n VRB (pdf)

Der Versicherer sorgt für die übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten im Ausland notwendigen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten.

und argumentiert (wörtlich zitiert):

Bedingungsgemäß übernehmen wir übersetzungskosten, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen erforderlich sind. (übersetzung in die dortige Gerichtssprache).

Vgl. § 5 Abs. 1 n VRB. Im vorliegenden Fall wurden die Unterlagen in die deutsche Sprache übersetzt. Die Kosten können wir nicht übernehmen.

Mit dieser Ablehnung hat der ADAC rund 100 EUR gespart, die er ja in die Ausbildung seiner Mitarbeiter investieren kann.

AG Darmstadt zu Vorschuss

Donnerstag, Dezember 8th, 2005

Auf ein interessantes Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht hin:

Das lesenswerte Urteil des AG Darmstadt vom 27. Juni 2005, Az: 305 C 421/04 (pdf – 0,5 MB) sollte man bei jeder Vorschussabrechnung gegenüber der Rechtschutzversicherung parat haben.

Einige Highlights:

– Bei der Abrechnung eines Vorschusses nach § 9 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühr der Nr. 5115 VV mit einbeziehen. Der Sinn des § 9 RVG bestehe nämlich darin, erst zu erwartende und im späteren Verlauf des Verfahrens entstehende Kosten bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung geltend machen zu können. Sonst könnte die bezweckte Sicherungsmöglichkeit der anwaltlichen Ansprüche nicht ausgeschöpft werden.

– Die Versicherung verkennt den Sinn des § 14 Abs. 1 RVG, indem sie sich selbst ein Ermessen einräumt. Die Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.

– Zwar wird das Ermessen des Rechtsanwalts nach § 14 Abs. 2 RVG nach Billigkeitsgesichtspunkten begrenzt, wenn ein Dritter den Vorschuss bewirken muss. Gegenüber der Rechtschutzversicherung macht der Anwalt jedoch keine eigenen Ansprüche geltend, sondern tritt als Bevollmächtigter des Versicherten auf.

ARAG: Ein Angebot, das man ablehnen muß.

Donnerstag, Dezember 8th, 2005

In jüngerer Zeit erhalten Rechtsanwält von der ARAG unaufgefordert Post. Zunächst wird dem Anwalt in wohlklingenden Worten mitgeteilt, daß sich die Versicherungsnehmer der ARAG mehrfach positiv über den Anwalt geäußert hätten. Sodann kommt der eigentliche Grund des Schreibens: Der Anwalt soll künftig auf einen Teil seiner ihm zustehenden Honorare verzichten. Dafür verspricht die ARAG dem Anwalt, ihm „eine angemessene Anzahl zusätzlicher Mandate“ zu vermitteln.

Wenn man sich in der Kollegenschaft umhört, läuft das darauf hinaus, daß der Anwalt zwar weniger Honorar berechnet, aber von der ARAG keine zusätzlichen Mandate vermittelt bekommt. Ich kenne jedenfalls keinen, der davon berichtet hat. Soweit das Versprechen der ARAG.

Rechtsanwalt Karl Witopil aus Albstadt kommentiert dieses unanständige Angebot zutreffend wie folgt:

Die Taktik der ARAG muss man eigentlich gar nicht kommentieren, wenn man sich nur auf dem RSV-Blog den Stellenwert dieses Unternehmens dort ansieht.

Wenn man schon mit irgendwelchen Gebührenvereinbarungen liebäugelt, warum dann nicht so:

ab Umsatz (netto) p.a. 20,000 Eu = 5%
ab Umsatz (netto) p.a. 40,000 Eu = 10%
ab Umsatz (netto) p.a. 80,000 Eu = 20%

Bei allen (und ich betone das Wort) seriösen Verbänden, die mir bisher untergekommen sind, wird den Mitgliedern auf die Stundensätze oder GW-Honorare ein pauschaler Abschlag von 5-15% gewährt, je nach Umsatz.

Wie kann denn dieser merkwürdige RSV in diesem Fall auf die Idee kommen, dass unsereins vor Ehrfurcht erstarrt, wenn er es mit einem ihrer RSV-Kunden zu tun bekommt, um sogleich auf einen ganzen Batzen gesetzlich abgesegneter Gebühren zu verzichten.

Seit wann laufen Gebührenvereinbarungen denn in einer Einbahnrichtung und wenn schon, warum dann zu Lasten des Leistungsträgers (merkwürdige betriebwirtschaftliche Betrachtungsweise). Der Gesetzgeber hat eine längst überfällige Gebührennovelle geschaffen, um die wirtschaftlichen Nachteile der Anwaltschaft auszugleichen. Doch seit dem 01.07.2004 befindet sich die Anwaltschaft in noch schwierigeren, wenn nicht gar in den schwierigsten, wirtschaftlichen Verhältnissen, als jemals zuvor (dies hat uns der 1. Senat des BVerfG -Papier- mit seiner jüngsten Entscheidung zum Prozeßkostenhilferecht deutlich -und in klaren Worten auch für die Justiz- bescheinigt). Nicht umsonst versucht die Versicherungswirtschaft unseren Stand an die Wand zu fahren, indem die Solidargemeinschaft geknackt wird. Auch die wissen längst, dass man keine Wellen schlägt, wenn einem das Wasser bis an die Oberkante Unterlippe reicht.

Was bildet sich dieser merkwürdige RSV denn ein? Dass unsere Mandanten nur deshalb zu uns kommen, weil sie zufällig Kunden der ARAG sind und unsereins von ARAGs Gnaden in den Kreis derer Rechtsanwälte aufgenommen wurden ??

Wo sind denn die Listen der sogenannten „unsere Anwälte“? Wann kann man mal so eine Liste der BRAK vorlegen ? Abhängigkeit oder Unabhängigkeit, das ist doch bei diesem Seilschaftenspiel die Frage. Es geht ausschließlich um Kohle und sonst um nix. Standesrecht, Organ der Rechtspflege, Unabhängigkeit – Lachnummern ?!?

Ganz Wichtiges spricht Karl Witopil da an: Die anwaltlich Unabhängigkeit. Dazu meine überlegung:

Wenn der Anwalt Mandate von einem Versicherer vermittelt bekommt, wird er sich natürlich darüber freuen. Deswegen möchte er den Versicherer auch bei Laune halten. Sind dann Entscheidungen zu treffen, die unter Umständen hohe Kosten nach sich ziehen könnten: Wessen Interessen vertritt er dann? Die seines Mandanten, dem er zu einem riskanten Rechtsmittel rät? Oder die des Versicherers, um eben das Kostenrisiko auszuschließen?

In meine Kanzlei kommen Mandanten, weil sie sich darauf verlassen können, daß ich sie unabhängig berate. Ich habe es nicht nötig, mich von Versicherern quasi „bestechen“ zu lassen, damit ich Mandate von ihnen bekomme. Das wäre Verrat am Mandanten und steht zu Recht unter Strafe.