Nachdem dem Abteilungsleiter der Schadensabteilung meine Deckungsanfrage und dieser Beitrag im RSV-Blog vorgelegen haben, konnte ich am 26.9.05 gegen 23.00 Uhr die Deckungszusage entgegen nehmen.
Geht doch! 🙂
Nachdem dem Abteilungsleiter der Schadensabteilung meine Deckungsanfrage und dieser Beitrag im RSV-Blog vorgelegen haben, konnte ich am 26.9.05 gegen 23.00 Uhr die Deckungszusage entgegen nehmen.
Geht doch! 🙂
Am 21.9.05 habe ich die ARAG um Erteilung der Deckungszusage und die Hereingabe eines Honorarvorschuß‘ gebeten, am 27.9.05 erhielt ich das Fax mit der Deckungszusage. Soweit – so gut. Auf die Vorschußbitte geht der Versicherer aber überhaupt nicht ein. Das wäre eigentlich keinen Beitrag im RSV-Blog wert, wenn es nur diese eine Mal so gelaufen wäre.
Aber die ARAG „vergißt“ es schon sehr systematisch, die Vorschußbitte zu kommunizieren. Ich verstehe nicht, was den Versicherer dazu veranlaßt, überflüssige Arbeit zu produzieren. Es ist im Einzelfall eine Kleinigkeit, in der Summe der nervenden Wiederholungen ist es aber entweder frech oder schlicht unprofessionell, keinesfalls aber kundenfreundlich.
Ich sollte vielleicht meine Erinnerungen an die unerledigte Vorschußbitte nicht mehr an den Versicherer schicken, sondern an den Mandanten. Damit ihm klar wird, mit welchen phantasielosen Methoden sich der Versicherer um seine Zahlungsverpflichtungen zu drücken versucht. Aber erst einmal versuche ich es über diesen Beitrag im RSV-Blog.
Der Fall ist alltäglich und wurde schon oft besprochen. Die DAS kapiert es trotzdem nicht: Nach einem Verkehrsunfall leitet die StA ein Strafverfahren gegen den Unfallverursacher ein. Durch die Mitwirkung des Anwaltes wird das Strafverfahren eingestellt, die Akte wandert weiter zur Bußgeldbehörde.
Da Straf- und OWi-Verfahren nach § 17 Nr. 10 RVG zwei verschiedene Angelegenheiten sind, kann der Anwalt für die herbeigeführte Einstellung des Strafverfahrens die Gebühr der Nr. 4141 VV RVG abrechnen. Trotzdem meint die DAS, die Einstellung des Strafverfahrens sei keine Einstellung im Sinne der Nr. 4141 VV RVG und muss mal wieder völlig unnötigerweise verklagt werden.
Skurril wird es, wenn man die weitere Folge bedenkt: Der Unfall mit Sachschaden zieht nämlich sicher einen Bußgeldbescheid nach sich. Eine Einstellung des OWi-Verfahrens ist also in solchen Fällen nur selten in Sicht. Daher wird im OWi-Verfahren die Gebühr sicher nicht anfallen.
Im Endeffekt verlangt die DAS also, dass man Ihre Versicherungsnehmer aus einem Strafverfahren herauspaukt und auf die dadurch verdiente Gebühr verzichtet. Wohl denen, die am Straßenverkehr teilnehmen und nicht bei der DAS versichert sind.
In einer Bußgeldsache geht es um die Fahrerlaubnis des Mandanten. 17 Punkte im Verkehrszentralregister und den ADAC als Rechtsschutzversicherer. In erster Instanz wurde der Mandant verurteilt, die Konsequenz daraus wäre die Eintragung eines weiteren Punkts in das Register. Dies wäre dann das Ende seiner Berufstätigkeit als Kraftfahrer.
Ich habe dem Mandanten vom Verlauf der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht berichtet:
„Allerdings ist damit die Sache noch nicht zu Ende. Dem Richter sind ein paar Fehler unterlaufen, die mit ein wenig Glück zur Aufhebung seines Urteils durch das Rechtsmittelgericht führen könnten. So hat ihm […] keine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorgelegen. Ohne diese Vollmacht hätte er aber nicht in Ihrer Abwesenheit verhandeln dürfen. Zudem hat er Sie eigentlich nicht, zumindest nicht ausdrücklich von Ihrer Pflicht zum persönlichen Erscheinen in dem Termin am 20.9.05 entbunden, so daß er grundsätzlich nicht ohne Sie hätte verhandeln dürfen. Hier könnte also eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen. „
Ich habe binnen Wochenfrist die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und zugleich vom ADAC die Deckungszusage für die weitere Verteidigung erbeten. Der Versicherer hat reichlich Kopien aus meiner Handakte erhalten, insbesondere auch mein Schreiben an den Mandanten mit dem obigen Text. Die Sachbearbeiterin Frau A. reagiert darauf mit folgendem Schreiben:
„… von Ihren Ausführungen haben wir Kenntnis genommen.
Im konkreten Fall sind die strengen Voraussetzungen des § 80 OWiG anzuwenden. Aus den uns vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, wie diese Voraussetzungen erfüllt werden sollten.
Es ist nicht ersichtlich, daß das rechtliche Gehör versagt wurde oder daß hier das Urteil nachgeprüft werden muß, um eine Fortbildung des Rechts zu erreichen.
Kostenschutz für die Rechtsbeschwerde kann derzeit nicht erteilt werden. Wir bitten um Stellungnahme. „
Frau A. fordert mit anderen Worten also eine zusätzliche kostenlose Fortbildungsveranstaltung in Sachen Zulassungsrechtsbeschwerde. Dabei steht doch eigentlich alles in meinem Mandantenschreiben drin, was die Sachbearbeiterin da von mir erbittet. Also: Entweder sie hat es nicht gelesen oder eben nicht verstanden. Vielleicht erklärt es ihr ja der Abteilungsleiter – ich habe Frau A. darum gebeten, ihm den Fall vorzulegen.
Der Kölner Kollege Stefan H. Markel aus der Kanzlei Markel Nolte Herbert teilte der Redaktion mit, daß der Roland Rechtsschutz die Erteilung einer Deckungszusage für ein gerichtliches Verfahren wiederholt dadurch verzögert, daß er in mehreren aufeinanderfolgenden Schreiben immer wieder Unterlagen angefordert, angeblich, um seine Eintrittspflicht prüfen zu können. Im bislang letzten Schreiben bat der Versicherer sogar um übermittlung des Terminsprotokolls. Der Kollege reagierte auf diese Verzögerungs- und Zermürbungstaktik mit dem folgendem Schreiben:
Sehr geehrte Frau B.,
in vorgezeichneter Angelegenheit baten Sie uns mit Schreiben vom 14.09.2005 um Mitteilung, wie das Verfahren ausgegangen sei sowie um die übermittlung des Vergleichs- und Verhandlungsprotokolls; Sie wollten anschließend auf die Angelegenheit zurückkommen.
Wir erinnern in diesem Zusammenhang daran, dass Sie noch keine Deckungszusage erteilt haben und fragen uns daher, mit welcher Berechtigung Sie all die vielen Unterlagen von uns anfordern.
Mit Schreiben vom 22.08.05 überreichten wir bereits die Klageschrift, wiesen auf den anberaumten Verhandlungstermin am 30.08.2005 hin und baten um Kostendeckung, woran wir mit Schreiben vom 30.08.2005 erinnerten.
Mit Schreiben vom selben Tage forderten Sie weitere Unterlagen zur Bearbeitung an. Unsere Beantwortung erfolgte am 05.09.2005, worauf Sie am 08.09.2005 erneut schriftlich die Zusendung weiterer Unterlagen forderten. Daraufhin haben wir Ihnen den gesamten Inhalt unserer Handakte schnellstmöglich – per Fax – zur Verfügung gestellt.
Nicht, daß Ihnen das reicht, nun begehren Sie – Schreiben vom 14.09.2005 – am liebsten Kenntnis über den Ausgang des Verfahrens, um beurteilen zu können, ob Sie eine Deckungszusage erteilen. Lassen Sie uns raten: Im Obsiegensfalle?
Das Verhandlungsprotokoll ist in der Anlage beigefügt, ein Vergleich wurde bisher nicht geschlossen. Bis zur Erteilung einer Kostendeckungszusage werden wir in dieser Angelegenheit nicht mehr tätig werden. Bitte erläutern Sie Ihrem Versicherungsnehmer Ihr Verhalten.
Man kann dem Kollegen nur dazu raten, aus solchen Methoden des Versicherers für künftige Fälle die Konsequenz zu ziehen, auch in Zivilsachen von Anfang an nur noch nach Eingang des Vorschuß‘ tätig zu werden. Und den Mandanten sollte er deutlich darauf hinweisen, welche Qualität der Leistung er sich für seine Prämienzahlung eingekauft hat. Die Aufklärung über das Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers sollte ebenso zum Beratungsumfang gehören wie die öffentliche Warnung vor den Taktiken des Roland hier im RSV-Blog. Am besten lernt es sich eben über den Geldbeutel.
Herr Richter Burhoff (OLG Hamm) hat hier eine Entscheidung des Amtgerichts München veröffentlicht, die zeigt, daß es – entgegen dem bisher hier hinterlassenen Eindruck – doch noch unabhängige Richter in der bayerischen Landeshauptstadt gibt.
Oder ist die vom Kolllegen Groß aus Karlsruhe erstrittene Entscheidung nur deswegen so ausgefallen, weil sie gegen den DAS und nicht gegen den ADAC ging? Es bleibt Raum für Spekulationen … 😉
Die Concordia scheint ein extrem gesteigertes Interesse an überflüssiger Arbeit zu haben, das zudem auch noch unter Verzicht auf jegliche höfliche Umgangformen durchgesetzt werden soll.
In einer Verkehrunfallsache vertrete ich die Eigentümerin des Motorrades und den heftigst verletzten Fahrer. Der Sachschaden der Mandantin ist bereits durchreguliert, nun beginne ich mit dem Personenschaden des Fahrers. Es handelt sich dabei nach meiner Ansicht um zwei Mandate. Allerdings wurde der Unfall zuvor von einem anderen Kollegen bereits als eine einzige Angelegenheit bearbeitet.
In einem längeren Brief stellt die Sachbearbeiterin der Concordia, Frau Ass. W., eine Menge längst bekannten Sachverhalt fest und kommt dann zu der Frage, weshalb wir denn zwei Angelegenheiten daraus machten.
Meine Mitarbeiterin wollte die Sache kurz mit Frau Ass. W. telefonisch klären. Kaum, daß meine Mitarbeiterin zu sprechen begonnen hatte, blaffte Frau Ass. W. in rüdem Tonfall ins Telefon, sie wolle nur schriftliche Antworten haben, basta! Und beendete das Gespräch.
Wir haben im Interesse der Mandantschaft dieser Forderung entsprochen, nicht aber ohne deutlich darauf hinzuweisen, daß diese Art der Regulierung durch die Concordia der Mandantschaft irgendwann einmal auf die Füße fallen wird – nämlich dann, wenn der Rechtsanwalt die Deckungszusage und die Abwicklung des Versicherungsfalls nicht mehr kostenlos erbringt.
In diesem Fall zahlt der Versicherungsnehmer der Concordia zunächst einmal die Prämien und dann zusätzlich noch das Anwaltshonorar, um in den Genuß der Versicherungsleistung zu kommen.
Ein weiteres trauriges Beispiel für hemmungsloses Sparen in den Taschen der Versicherten liefert der ROLAND Rechtsschutz. „Selbstbeteiligung nur 150,00 €“ “ beim ROLAND nur eine Mogelpackung!
Mit erheblichen Aufwand versucht der ROLAND in einer von mir bearbeiteten Arbeitsrechtssache die mit seinem Versicherungsnehmer vertragliche vereinbarte Selbstbeteiligung (150,00 €) zu verdreifachen. Mein Mandant hätte allerdings nie einen Vertrag mit dem ROLAND abgeschlossen, wenn ihm Rechtsschutz nur mit
angeboten worden wäre. Kein Einzelfall, sondern “ wie das Vorgehen des Rechtsschutzversicherers zeigt “ der systematische Versuch des ROLAND nachträglich in den Taschen seines Versicherten zu sparen.
Von dem Abschluss eines Vertrages bei dem ROLAND werde ich meinen Mandanten daher in Zukunft abraten, zumindest bis dieser seine „innovative“ Leistungspraxis wieder abgestellt hat.
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer wird fristlos und zugleich fristgerecht gekündigt. Mit der Kündigung erhebt der Arbeitgeber schwere Vorwürfe gegen den Arbeitnehmer und stellt auch die Lohnzahlungen sofort ein. Der Arbeitnehmer klagt. Der Kündigungsrechtsstreit endet mit einem Vergleich: Der Arbeitgeber lässt die ehrenrührigen Vorwürfe gegen den Arbeitnehmer ausdrücklich fallen und verpflichtet sich, diesen bis zum Ablauf der (ordentlichen) Kündigungsfrist weiter zu bezahlen.
Eine ordentliche Abrechnung seiner Vergütung für die verbleibenden 6 Wochen erhält der Arbeitnehmer jedoch nicht. Im Gegenteil: Der Arbeitgeber meint (zu Unrecht) nur bis zum Tag der außerordentlichen Kündigung zur Zahlung verpflichtet zu sein und fordert von dem Arbeitnehmer (ebenfalls zu Unrecht) sogar die Rückzahlung eines Teils der bis dahin bereits gezahlten Vergütung.
Ein Zeugnis erteilt der Arbeitgeber zwar, jedoch in einer Form die für den Arbeitnehmer völlig wertlos ist und nicht den Anforderungen an ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis entspricht.
Erst nach schriftlicher Aufforderung und mehreren Telefonaten mit meinem Büro erteilt der Arbeitgeber ein ordentliches Zeugnis. Zu einer ordentlichen Abrechnung und Auszahlung der Vergütung meines Mandanten ist der Arbeitgeber danach aber immer noch nicht in der Lage. Mein Mandant beschliesst deswegen notfalls erneut vor dem Arbeitsgericht zu klagen.
Der Roland wird aktiv:
über dieses unerfreuliche Nachspiel des Kündigungsschutzprozesses wird der ROLAND als Rechtsschutzversicherer meines Mandanten zeitnah und vollständig unterrichtet. Der ROLAND reagiert wie folgt:
1.) Die Rechtsanwaltsrechnung für das Kündigungsschutzverfahren wird, unter Abzug der Selbstbeteiligung des Arbeitnehmers (150,00 €) gezahlt. Soweit so gut.
2.) Für die anwaltliche Vertretung im nachfolgenden Streit um das Zeugnis vergibt der ROLAND aber eine neue Schadennummer und meint, der Arbeitnehmer müsse dafür erneut die Selbstbeteiligung (150,00 €) zahlen. Schließlich liege ein „neuer“ Verstoß des Arbeitgebers gegen Rechtspflichten vor, denn „die jeweiligen Rechtsverstöße“ (Kündigung einerseits, schlechtes Zeugnis andererseits) seien „zeitlich unterschiedlich eingetreten“.
3.) Hinsichtlich der nicht gezahlten, bzw. zu Unrecht zurückgeforderten Vergütung legt der ROLAND zwar keine neue Schadenakte an. Die Haltung des Arbeitgebers will der ROLAND aber ebenfalls als „weiteren Verstoß“ gegen Rechtspflichten betrachten und seinem Versicherungsnehmer auch dafür (weitere) 150,00 € Selbstbeteiligung berechnen.
Macht zusammen: 450,00 € Selbstbeteiligung.
Stellungnahme:
Man staunt nicht schlecht: Soviel Phantasie ist bewundernswert. Aber:
1. Die Argumentation des ROLAND ist schon inkonsequent. Einerseits (Zeugnis) soll schon aus der Tatsache, dass ein Sachbearbeiter des ROLAND eine „neue Akte“ anlegt, eine neue Zahlungspflicht des Versicherungsnehmers folgen. Andererseits soll es darauf (Vergütungsanspruch) gar nicht ankommen. Offenkundig hält der ROLAND dieses „Neue Akte“-Argument also selbst nicht für besonders überzeugend. Dem kann man nur zustimmen.
2. Völlig wertlos ist auch der Hinweis des ROLAND, ein „neuer Verstoß“ (und damit: neue Zahlungspflichten des Versicherten) läge immer dann vor, wenn mehrere Rechtsverstöße der Gegenseite „zeitlich unterschiedlich eingetreten sind“. In der Praxis dürfte es selbst dem böswilligsten und cholerischsten Arbeitgeber nicht möglich sein, die von dem ROLAND fein ziselierten, angeblich selbständigen Rechtsverstöße (Kündigung, schlechtes Zeugnis, keine Lohnabrechnung und „zahlung) alle zeitgleich auf einmal zu begehen.
3. Juristisch kommt es darauf nicht ohnehin nicht an, wie der ROLAND wissen müsste. In Rechtsprechung und Kommentarliteratur zum Versicherungsvertragsrecht ist seit langem anerkannt, dass “ insbesondere im Arbeitsrecht “
darstellen können.
Entweder weil es sich dabei um mehrere rechtlich unselbständige Verstöße handelt (dann sog. „Dauerverstoß“) oder sich eine rechtliche Auseinandersetzung aus mehreren rechtlich selbständigen, aber zeitlich aufeinanderfolgenden Rechtsverstößen derselben Partei entwickelt.
Eben der letztgenannte Fall lag hier, wie in Arbeitsrechtssachen häufig, vor.
Rechtsschutz für Arbeitnehmer soll es in derartigen Fällen, wenn es nach dem Willen des ideenreichen ROLAND geht, offenkundig nur noch zum Preis einer dreifachen Selbstbeteiligung geben.
Auch die Versicherungsbedingungen des ROLAND geben dafür allerdings nichts her. Abweichend von den “ früher verbindlichen “ Regelungen der ARB 94 hat der ROLAND zwar § 5 (3) c) ARB 94 um einen Halbsatz gekürzt. Bei dem ROLAND heißt es an dieser Stelle der ARB nun nur noch: „Der Versicherer trägt nicht … c) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung.“
Daraus ergibt sich für den Versicherten “ auf dessen Sicht und Verständnismöglichkeiten es schließlich ankommt “ allerdings nicht, dass jeder Rechtsverstoß des Arbeitgebers, gleich ob dieser als selbständiger oder unselbständiger Verstoß gegen Rechtspflichten anzusehen ist “ die Selbstbeteiligung für den rechtsschutzversicherten Arbeitnehmer erneut anfallen lassen soll.
Schlussbemerkung:
Ich habe meinem Mandanten empfohlen, diese ideenreiche Praxis des ROLAND durch die zuständige Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen und zugleich Zahlungsklage gegen den ROLAND zu erheben.
Dass der ROLAND die, für die erfolgreiche Durchsetzung des Zeugnisanspruchs gestellte, Rechtsanwaltsrechnung nicht vollständig ausgeglichen hat, versteht sich bei diesem Unternehmen schon fast von selbst. Auch, dass die Kürzung begründungslos erfolgt ist. Ebenso, dass die Höhe der Kürzung (um mehr als 300,00 €) nicht nachzuvollziehen ist.
Vermutlich sollen aber auch die Rechtsanwälte in Zukunft eine Art „Selbstbeteiligung“ pro bearbeitetem Schadenfall an den ROLAND zahlen, um so zur Sanierung des Unternehmens beizutragen.
In welcher Klausel der ARB das steht? Lassen wir uns überraschen. Die Phantasie des ROLAND kennt keine Grenzen.