Dass die ARAG eifrig bemüht ist, die Gegenseite vor einer längst angebrachten Klage zu schützen, wurde bereits berichtet. Eine völlig neue Bedeutung des Begriffes „Rechtsschutz“ !?
Auf meinen Hinweis letzte Woche, dass die von der ARAG behauptete „Sechs-Wochen-Frist“ für eine Schadensregulierung zwischenzeitlich verstrichen und nach wie vor Klage geboten ist, reagierte man zunächst gar nicht. Auf nochmalige Erinnerung (eine Woche später) beglückt die auch wohl auch schon anderenorts bekannte Frau Assessorin D. mich mit neuem Unsinn:
Die Eintrittspflicht eines Haftpflichtversicherers besteht unabhängig von dem Prüfungszeitraum von 4-6 Wochen erst dann, wenn der Haftpflichtversicherer Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen konnte (vgl. LG Köln Beschluss vom 23.o9.2011 – 2 O 203/11 – juris) Wann dieses der Fall war, ist nicht bekannt. Daher verbleibt es zurzeit bei unserer mit Schreiben vom 19.o6.2013 vertretenen Auffassung. …
Kurz gesagt: Kostendeckungszusage für eine Klage gibt es nach wie vor nicht. Man beachte: Knapp acht Wochen nach dem Unfall und ausdrücklicher (und ARAG mitgeteilter) Zahlungsverweigerung der Gegenseite.
Dass von einem „Prüfungszeitraum von 4-6 Wochen erst dann, wenn der Haftpflichtversicherer Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen konnte“ jedenfalls in der offiziell veröffentlichten Fassung des Beschlusses des LG Köln (bei juris dürfte kaum etwas anderes stehen) so keineswegs die Rede ist, sei nur am Rande bemerkt. Zudem: Dort ist ohnehin nur von einer Klage gegen die Haftpflichtversicherung die Rede, nicht gegen den Gegner selbst. Mal sehen, was ARAG dazu einfällt. 😉
Im Übrigen gibt es durchaus andere Auffassungen: Das OLG Saarbrücken befand schon mit Urteil 3 U 199/89 vom 16.11.1991, die gegnerische Versicherung habe kein Recht, mit der Regulierung des Schadens erst auf die Akteneinsicht zu warten. Vgl. auch KG 22 U 13/08 vom 30. Juni 2008 (Rn. 84):
Die Dauer der Prüfungsfrist ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Der Versicherer hat die Prüfung des Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst zu beschleunigen. In der Regel ist ein übermäßiges Zuwarten, etwa bis nach Einsichtnahme in eine Ermittlungsakte, nicht zu berücksichtigen.
Eine derartig hartnäckige Leistungsverweigerung habe ich in 20 Jahren noch nicht erlebt. Auch der Mandant hat zwischenzeitlich begriffen, dass ein Wechsel der Rechtsschutzversicherung dringend geboten ist. Das hindert allerdings nicht an einer Beschwerde beim Vorstand sowie ggf. bei der BaFin. …
Fazit: ARAG ? Nein danke !