Archive for Februar, 2007

„AdvoCard ist DAVs Liebling“ – und wem hilft das wirklich?

Mittwoch, Februar 28th, 2007

Wie einer Pressemitteilung des DAV vom 28.o2.2007 zu entnehmen ist
schließen der Deutsche Anwaltverein und die AdvoCard eine „Empfehlungsvereinbarung“

>>Anwaltschaft und AdvoCard gemeinsam gegen „Rechtsberatung light

Berlin/Hamburg. Der Deutsche Anwaltverein und die AdvoCard Rechtsschutzversicherung AG kooperieren ab sofort im Rahmen einer exklusiven Empfehlungspartnerschaft. Mit dieser Vereinbarung dokumentieren beide Seiten ausdrücklich ihren Einsatz für die Sicherung höchstmöglicher Qualitätsstandards in der Rechtsberatung. DAV und AdvoCard betonen in diesem Zusammenhang, dass eine sinnvolle juristische Beratung meistens nur in der Kanzlei möglich sei. Die sich zunehmend verbreitende telefonische Rechtsberatung könne daher nicht das Mandantengespräch in der Kanzlei ersetzen.

„AdvoCard ist nicht nur Anwalts Liebling, sondern auch DAVs Liebling, denn AdvoCard empfiehlt die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des DAV als kompetente Ansprechpartner“, so Rechtsanwalt Hartmut Kilger, Präsident des DAV. Im Gegenzug empfiehlt der DAV AdvoCard als qualitäts- und serviceorientierten Versicherer.

Dr. Karsten Eichmann, Vorstandsvorsitzender der AdvoCard Rechtsschutzversicherung AG, unterstreicht die Vorteile der Kooperation für AdvoCard Kunden: „Die Empfehlung durch den DAV gibt unseren Kunden zusätzliche Gewissheit, für den Schadenfall bestmöglich abgesichert zu sein. Wir unsererseits vertrauen auf die hohe Kompetenz der DAV-Anwälte und überlassen deshalb der Anwaltschaft grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits. … << Die Skepsis gegen die von vielen Rechtsschutzversicherern angebotene telefonische Rechtsberatung ist sicherlich durchaus begründet. Aber ansonsten - ohne irgendeinem Kollegen zu nahe treten zu wollen - klingt das Ganze doch nach einer ziemlichen Luftnummer: Wenn die AdvoCard meint: "Wir unsererseits vertrauen auf die hohe Kompetenz der DAV-Anwälte", klingt das doch so, als ob die DAV-Mitgliedschaft irgendein Qualitätsmerkmal wäre - ist sie aber nicht! Jede(r) in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt / Rechtsanwältin kann Mitglied im DAV werden, besondere Qualifikation ist hierfür weder erforderlich noch wird sie in irgendeiner Weise überprüft. Eher ein Qualitätsmerkmal ist da schon die Fachanwaltschaft: Um diesen Titel zu er- und behalten, muss man einen erheblichen Teil seiner Tätigkeit dem betreffenden Rechtsgebiet gewidmet haben, entsprechende Nachweise umfangreicher außergerichtlicher und gerichtlicher Tätigkeit erbringen, fachbezogene Prüfungen absolvieren und jährliche Fortbildung nachweisen. Nun einmal angenommen, ein Mandant sucht Rechtsrat in einem bestimmten Rechtsgebiet (z.B. Verkehrsrecht) und ruft daher bei AdvoCard an. Ferner unterstellt, in dem betreffenden (kleineren) Ort gibt es einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, der nicht im DAV ist und einen, der zwar nicht Fachanwalt ist, dafür aber im DAV (und vielleicht schwerpunktmäßig z.B. Arbeitsrechter). Will AdvoCard dem Mandanten dann ernsthaft den DAV-Anwalt empfehlen???

DEURAG: Es geht auch anders – es geht nämlich gar nichts

Mittwoch, Februar 28th, 2007

Rechtsanwalt Heinz-Ulrich Schwarz aus Chemnitz berichtet nichts Gutes über die DEURAG:

Wir erhalten Anfang Januar das Mandat eines Unternehmens, für das wir schon das ein oder andere gemacht hatten, und das wir gerne als Dauer-Mandantin gewinnen wollen. Es geht um die Abwehr einer Kündigungsschutzklage eines gekündigten Mitarbeiters.

Gütetermin 11.1., der in einer Besprechung mit dem Geschäftsführer der Mandantin vorbereitet wird. Im Gütetermin kommt es zu einem Vergleich, wobei die Abfindung etwas unter der vorgegebenen Grenze liegt.

In der telefonischen Information über den Ausgang des Rechtsstreits erwähnt der Geschäftsführer erstmals, daß man einen Rechtsschutversicherungs-Vertrag habe, die Police wird am selben Tag gefaxt. Wir faxen unsere Deckungsanfrage, Kostenberechnung und einen Terminsbericht an die Deurag. Wenige Tage später das dann vom Gericht eingegangene Verhandlungsprotokoll.

Es tut sich nichts, wir telefonieren mit der Mandantschaft. Die wundert sich, daß nichts passiert und schaltet ihren Versicherungsmakler ein, der sich ein paar Tage später meldet und wir faxen ihm am 16.2. nochmals die ganzen Unterlagen.

Heute Anruf beim Versicherungsmakler, wie es denn mit unserem Honorar sei. Man habe noch nichts erreicht, außerdem habe man ja die Unterlagen erst seit dem 16.2.. Der Hinweis, daß mich das wenig interessiert, weil die bei uns zum ersten Mal am 11.1. an die Deurag rausgegangen seien, zählt dort nicht. Die Deurag habe den Makler aufgefordert, daß dieser sich die Unterlagen erst mal beim Anwalt besorge!?

Wir haben jetzt den Mandanten um einen Rat gebeten, wie es weiter gehen soll.

Schade, daß die DEURAG die Chance verpaßt hat, sich durch unkompliziertes Verhalten bei ihrer Versicherungsnehmerin für deren Prämienzahlungen in sicherlich nicht unbeträchtlicher Höhe zu bedanken.

Langsame Advocard will keinen Vergleich

Montag, Februar 26th, 2007

Zur AdvoCard kann Rechtsanwalt Joachim Drinhaus aus Sulzbach (Taunus) auch einen – leider negativen – Beitrag liefern:

Es geht um die Regelung des § 5 Abs. 3 b) ARB 94, wonach die Versicherung nur Kosten zu übernehmen hat, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie das Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.

Konkreter Fall: Meine Mandantschaft hatte ein mit einem älteren Haus bebautes Grundstück erworben und den Kaufpreis zu einem wesentlichen Teil über zwei Banken finanziert. Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages stellte sich heraus, dass einige Bauteile des Hauses asbesthaltig waren. Da sich damit die Frage stellte, ob denn das Haus die zugesicherten Eigenschaften hat, mithin auch der Kaufpreis dem Wert entspricht, oder aber zusätzliche nicht kalkulierte Kosten auf die Erwerber zukommen würden, stellte eine der finanzierenden Banken die vorher schon zugesagte Finanzierung infrage, verweigerte konkret die Zahlung. Denn die Erwerber wollten nur Kaufpreiszahlung unter dem Vorbehalt vornehmen, Schadensersatz geltend zu machen. Nach massivem außergerichtlichem anwaltlichem Einschreiten u.a. unter Fristsetzung mit Uhrzeit bei der Bank gelang es mir, die Zahlung zugesagt zu bekommen. Anderenfalls wäre der gesamte Erwerbsvorgang bei Fehlen von mehr als 1/3 des Kaufpreises nicht mehr durchführbar gewesen.

Nach Berechnung der gesetzlichen Gebühren an die AdvoCard berief sich diese auf die o.g. Regelung und behauptete, ihr lägen eine Reihe von Urteilen vor, die die Auffassung bestätigten, dass bei einer vollen außergerichtlichen Zielerreichung die Versicherung nicht einträte.

Fazit: Niemals außergerichtlich einen Erfolg erzielen, sondern sofort zu Gericht gehen und die Versicherung und die Versichertengemeinschaft mit den hohen Kosten eines solchen Verfahrens belasten, um die Mandantschaft von dem Ergebnis freizustellen, dass Sie – außergerichtlich – „Recht“ erhält, Ihr Rechtsschutz-„Liebling“ aber den Versicherungsschutz dafür verweigert!

übrigens: Ich bearbeite auch den anderen Teil des Vorganges, die Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferseite wegen des arglistigen Verschweigens des Astbest-Zustandes. Hier gilt für beide Gerichtsinstanzen die überschrift des Forumsteilnehmers RA Groß: „AdvoCard oder die Entdeckung der Langsamkeit.“

Nur ein Beispiel: Die sofort nach erstinstanzlichem Urteil angeforderte Kostendeckungszusage für das Berufungsverfahren kam trotz mehrmaligem Hinweis auf die Berufungsfrist erst neun Tage nach deren Ablauf und hiesiger Fristsetzung.

Sollte jemand positive Erkenntnisse über Urteile zum Thema § 5 Abs. 3 b ARB haben, dürfte das nicht nur meiner Mandantschaft sondern auch einer Vielzahl von Versicherungsnehmern helfen.

Das ist leider eine Erfahrung, die vermehrt auch andere Kollegen machen mußten. Die Advocard verweigert immer häufiger die Versicherungsleistung und wenn sie dann doch mal reagiert, dann erst nach langer Zeit. Die Kunden dieses Versicherers freuen sich, wenn sie zusätzlich zu den Versicherungsprämien dann auch noch den Anwalt aus eigener Tasche finanzieren müssen.

Roland verlangt kostenlosen Rechtsrat

Montag, Februar 19th, 2007

Ich hatte den Roland hier darauf hingewiesen, daß er auch die Umsatzsteuer auf die Aktenversendungspauschael zu erstatten hat.

Offenbar kommt der Versicherer damit nicht klar, jedenfalls schreibt er – nachdem die Frist für die Restforderung in Höhe von 2,28 Euro abgelaufen ist – am 14.2.06 und fragt nach, woraus es sich ergebe, daß auf die Aktenversendungspauschale eine Umsatzsteuer zu zahlen sei.

Ich habe dann darauf verzichtet, die kostenlose Rechtsberatung zu liefern. Statt dessen habe ich eine weitere Rechnung gestellt. Für die Mahnung im Verzug. Zu der bereits bestehenden Hauptforderung in Höhe von 2,28 Euro kommen nun noch die Verzugskosten in Höhe 46,41 Euro. Und wenn diese Zahlung dann auch nicht fristgerecht erfolgt, dürfte sich die Sache wohl noch um die Kosten der gerichtlichen Auseinandersetzung verteuern.

Der Roland geht eben sehr sorgfältig mit den Prämien seiner Versicherungsnehmer um.

Itzehoer Versicherung – Kein Vertrauen

Dienstag, Februar 13th, 2007

Die Kieler Rechtsanwältin Sabine Vollrath hat einen Bericht über die Itzehoer Versicherung an die Redaktion geschickt:

Nach einem klagabweisenden Urteil in einem Arzthaftungsprozess vor einem norddeutschen Landgericht berechnete ich nach Prüfung des Urteils und Anfertigung eines schriftlichen Gutachtens für die Mandantin die Gebühr nach Nr. 2201 VV RVG für die Prüfung der Erfolgsaussicht.

Antwort der Itzehoer Versicherung: „Die Prüfung des Urteil gehört zur Instanz. Sie können daher nichts dafür berechnen.“

Also habe ich dem Sachbearbeiter mal fix den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 01.08.2006 geschickt, in dem steht: „Die Beratung über die Aussicht eines Rechtsmittels gehört auch nicht mehr zu den Tätigkeiten, die mit den Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren abgegolten sind“

Die Antwort: „Kostenschutz für die II. Instanz oder Prüfung des Rechtsmittels war weder erbeten noch erteilt worden. Wir können diese Prüfung auch rückwirkend nicht schützen, weil wir hinreichende Erfolgsaussicht rückwirkend nicht erkennen. Daher tragen wird die Kosten, sollten diese denn entstanden sein, nicht.“

Im Telefonat mit dem Sachbearbeiter wurde dann nachgelegt: Es sei ja wohl unmöglich, wenn ich denn schon eine Instanz verloren habe, diese Gebühr zu berechnen. (Na wann sonst käme die Gebühr denn wohl überhaupt in Betracht ?)

Mit anderen Worten: Die Itzehoer zahlen diese Gebühr nie.

Es ist die einzige Versicherung, mit der ich bislang diesbezügliche Probleme hatte! Ich werde also zukünftig gleich nach Eingang des Urteils die Kostendeckungszusage für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels einholen !

Es ist schon interessant, auf welche unkulante Ideen manche Sachbearbeiter kommen, um ihrem Arbeitgeber ein paar Kosten zu sparen. Nur gut, daß auch die Versicherungsnehmer manchmal Ideen haben. Zum Beispiel dann, wenn es um die Auswahl seriös und zuverlässig arbeitender Versicherer geht, an die die Prämien später mal gezahlt werden.

Es ist bei solch einem Regulierungsverhalten auch immer anzuraten, nicht nur die Deckungszusage, sondern gleich auch einen Vorschuß anzufordern. Auf Vertrauensbasis kann man vor dem Hintergrund des beschriebenen Verhaltens des Versicherers nicht arbeiten.

Wow! Schnell und ungekürzt – ADAC

Montag, Februar 12th, 2007

Bin freudig überrascht!

In einer OWI-Sache (Vorwurf Rotlichtverstoß, 100,-€ Bußgeld, 3 Punkte) habe ich Deckungszusage und Vorschußrechnung an ADAC gefaxt. Die geltend gemachte erhöhte Verfahrensgebühr Nr. 5103 (200,-€) sowie ansonsten jeweils die geltend gemachten Mittelgebühren sind ungekürzt zwei Tage später auf meinem Konto eingegangen – riesen Lob!

In letzter Zeit stelle ich immer wieder fest, dass die Rechtsschutzversicherer sich die Begründungen zu meinen Gebührenrechnungen wirklich durchlesen und zu Herzen nehmen, das ist ist doch mal ein durchaus positiver Trend 🙂

R+V – Noch ein Lob!

Montag, Februar 5th, 2007

Ab Deckungsanfrage mit Vorschussersuchen per Fax am 04.2.07, 19:56 h,

an Deckungszusage mit Zahlungsankündigung per Fax am 05.02.07, 09:41 h!

Das lässt nichts zu wünschen übrig!

RAUG

Der Roland und die Aktenversendungskosten – Das Gegenmittel

Freitag, Februar 2nd, 2007

Mehrfach hatten wir schon (nur) mit dem Roland die Diskussion hinsichtlich der 12,00 Euro, die für die übersendung der Ermittlungs- bzw. Gerichtsakte an die Landeskassen zu zahlen sind.

Einmal vertrat der Versicherer sogar die Ansicht, es gehöre zum Privatvergnügen des Anwalts, wenn er sich im Rahmen der Vertretung des Versicherungsnehmers die Akte schicken läßt.

Ansonsten weigert sich der Roland, die 12,00 Euro direkt an die Landeskasse zu überweisen. Statt dessen überweist er die Versendungspauschale nur an den Anwalt. Der muß sie dann an die Landeskasse weiter leiten. Anders als alle anderen Versicherer wehr sich der Roland mit aller Macht dagegen, den Vertretern seiner Versicherungsnehmer die Arbeit zu erleichtern. über das Stück aus dem Tollhaus habe ich hier bereits berichtet.

Der Versicherer hat grundsätzlich Recht, wenn er argumentiert, daß die bei diesen Kosten der Anwalt selbst der Auftraggeber und Zahlungsschuldner sei, da der Mandant diese Aktenversendung selbst gar nicht beantragen dürfte. Dies darf nur der Anwalt und muss daher auch selbst als Auftraggeber angesehen werden.

Die Berliner Rechtsanwältin Sonja Meinecke, ist spezialisiert auf Steuerrecht. Sie hat das Mittel gegen den Unsinn des Rechtsschutzversicherers gefunden: Die Umsatzsteuer!

Wenn der Anwalt Leistungen erbringt, hat er die Umsatzsteuer auf das Entgelt zu vereinnahmen. Nebenleistungen, die er erbringt – wie zum Beispiel die kostenpflichtige Aktensicht, teilen das Schicksal der Hauptleistung. Damit unterliegen die 12,00 Euro der Umsatzsteuerpflicht.

Diese Kosten für die Aktenübersendung müssen also mit Umsatzsteuer weitergegeben werden. Dies heißt für den – nicht vorsteuerabzugsberechtigten – Versicherer: Er zahlt zu den 12,00 Euro nochmal 19 % Steuern oben drauf. Das sind 2,28 Euro zusätzlich.

Mal schauen, was ich demnächst vom Roland zu berichten habe. 🙂

Allrecht – die Ausübung des anwaltlichen Ermessens

Freitag, Februar 2nd, 2007

Antwort des Unternehmens auf die Abrechnung einer Geschäftstätigkeit in einer komplizierten Kreditsache und Intervention gegen das beteiligte Bankunternehmen (Anm.: dem Unternehmen ist die Korrespondenz abschriftlich zur Information mitgeteilt worden):

„….in dieser Angelegenheit können wir Ihre Rechnung nicht in voller Höhe ausgleichen.  Wir halten die von Ihnen angesetzte Geschäftsgebühr nicht für angemessen …“ (aber lesen Sie selbst…..).

Rechtsschutz – Beschwerdestatistik 2004

Donnerstag, Februar 1st, 2007

Der Kollege Andreas Buschmann weist auf die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlichte Beschwerdestatistik 2004 hin:

Er schreibt:

„Die Statistik zeigt, wie häufig die einzelnen Rechtsschutzversicherungen von Beschwerden betroffen sind. Nicht erklärt wird allerdings, wie viele Beschwerden berechtigt waren. Wie man sieht, ist die Beschwerdehäufigkeit äußerst unterschiedlich. Ich habe mir erlaubt, zur Verdeutlichung die amtliche Tabelle rechts außen um eine selbsterklärende weitere Spalte zu ergänzen (Anzahl Beschwerden je 1000 Verträge). Der klare „Sieger“ der Statistik ist ADAC-Rechtsschutzversicherung mit 0,02 Beschwerden auf 1000 Rechtsschutz-Verträge. Die „Verliererseite“ hat nämlich bis zu 1,73 Beschwerden auf 1000 Rechtsschutz-Verträge gesammelt“

Zumindest was den Sieger ADAC betrifft, ergibt sich ein völlig anderes Bild als im RSV-Blog, bei einigen Verlierern hingegen nicht so sehr ..