Archive for September, 2008

Zahlungsrückstau bei der Allianz

Dienstag, September 30th, 2008

Am 18. August 2008 haben wir die Kostenrechnung an die Allianz geschickt. Bis heute kam keine Zahlung. Deswegen habe ich dort angerufen und nachgefragt, woran es liegt. Man habe einen Zahlungsrückstau, derzeit seien Zahlungen nicht so schnell möglich, ich möge mich gedulden.

Wenn ich genau diese Worte nicht bereits wiederholt in Akten der Staatsanwaltschaft gelesen hätte, die wegen eines Betruges angelegt wurden, wäre ich fast geneigt, dieser Ausrede Glauben zu schenken.

Oder hat die Bankenkrise auch die Allianz erreicht und ist nun mit (weiteren) Ausfällen der Versicherungsleistung zu rechnen? Unsere Mandantin ist nun gezwungen, nach ohnehin schon nicht zu knappen Prämienzahlungen auch noch die Versicherungsleistung selbst zu erbringen.

Besser doch nicht rechtschutzversichert?

Dienstag, September 30th, 2008

Es gab eine Zeit, in der sich Anwälte freuten, wenn der Mandant seine Rechtschutzkarte zückte. Die legendären AdvoCard-Werbespots mit Schauspieler Manfred Krug verkörpern diese Goldene Ära. Vorbei! Seit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) am 01.07.2004 die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ablöste, wird das Verhältnis zwischen Anwälten und Rechtschutzversicherungen zunehmend frostiger. Heute wäre es Anwälten oft lieber, der Mandant wäre nicht rechtschutzversichert. Warum?

Diese Frage stellen und beantworten die Rechthaber, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl, in einem höchst lesenswerten Beitrag.

Einmal mehr wird von – unabhängigen – Anwälten auf die Gefahr hingewiesen, die von einem Auftrag an einen Anwalt ausgeht, der von einem Rechtsschutzversicherer empfohlen wird oder – noch gefährlicher – der mit einem Versicherer feste Gebührenabreden getroffen oder gar Provisionen vereinbart hat.

ADAC kürzt phantasievoll!

Sonntag, September 28th, 2008

Wir haben eine Mandantin wegen des Vorwurfes des Einfahrens in die Umweltzone ohne Plakette erfolgreich verteidigt. Daß dieser Verstoß im allegemeinen 40,00 € und einen Punkt kostet, dürfte hinlänglich bekannt sein. Nicht jedoch dem ADAC, was an folgendem Schriftwechsel offenbar wird:

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

Angewiesen sind:
VV-Nr. 5100 Owi—Grundgebühr          50,00 EUR
VV-Nr, 5101 Verfahrensgebühr            40,00 EUR
VV-Nr, 5115 Erledigungsgebühr          55,00 EUR
VV-Nr. 7002 Postentgelt pauschal       20,00 EUR
VV-Nr, 7000 Kopien                               5,50 EUR
VV-Nr, – Weitere Kosten                       12,00 EUR
VV-Nr, 7008 Mehrwertsteuer 19,0 %     32,59 EUR
Summe                                                216,09 EUR

Wählten Sie zutreffende Gebührentatbestände?

Wir gehen lediglich von einer Owi-Sache unter € 35,– aus?

Unwissenheit, oder beweist der sonst so dröge ADAC neuerdings Phantasie beim kürzen?

Unsere Antwort:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beziehen uns auf Ihr obligatorisches Gebührenkürzungsfax vom 25.9.08.

Ein Blick auf den Ihnen vorliegenden Anhörungsbogen, insbesondere auf die Normenkette des Verstoßes und der Zitierung des BKat hätte Ihnen aufgezeigt, daß der Vorwurf punktebedroht ist und demzufolge mit mindestens 40,00 € bemessen wird.

Gerne klären wir Sie weiter auf und teilen Ihnen mit, daß der Verstoß mit 40,00 € und einem Punkt bedroht ist.
In künftigen Fällen können Sie vorher gerne auf unserer Website vorbeischauen, wo die gängigen Verkehrsverstöße “ so auch dieser “ mit ihrer Rechtsfolge verzeichnet sind.

Insoweit haben wir die Gebühren korrekt berechnet und sehen nunmehr deren Ausgleich bis zum 2.10.08 entgegen.

Wir erlauben uns, über Ihre diesmal phantasievolle Regelkürzung auf www.rsv-blog.de zu berichten.

Mit freundlichen Grüßen

Handschumacher,
– Rechtsanwalt –

Es bleibt abzuwarten, auf welche abenteuerliche Begründung der ADAC seine Kürzung jetzt stützen wird….

Advocard reagiert auf Verbesserungsvorschlag

Freitag, September 26th, 2008

Die Advocard liest das RSV-Blog. Das ist für sich genommen schon sehr erfreulich. Darüber hinaus reagiert der Versicherer auch konstruktiv auf den Verbesserungsvorschlag des Kollegen Kümmerle. Wir zitieren die Reaktion nachfolgend im vollen Wortlaut:

———————

Als sich bereits kurz nach Einführung des RVG abgezeichnet hat, dass – erwartungsgemäß – die Gerichte die Geschäftsgebühr nicht in das Kostenfestsetzungsverfahren einbeziehen würden, haben wir Textbausteine eingerichtet, die zumindest ähnlich denen sein dürften, wie Sie sie sich vorstellen. Diese bezogen sich zunächst auf den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr und wurden dann aufgrund der BGH-Rechtsprechung in „volle Geschäftsgebühr“ geändert. Bei der Anwendung differenzieren wir dann danach, ob sich eine Erstattungspflicht bereits regelmäßig aus dem Rechtsschutzrisiko direkt ergibt oder ob noch z.B. Verzug oder pVV gesondert zu prüfen sind.

Für die Bereiche des verkehrsrechtlichen und des allgemeinen Schadensersatzrechtsschutzes beinhalten immer bereits die Erstzusagen folgenden Passus:

„Für den Fall, dass eine gerichtliche Interessenwahrnehmung erforderlich ist oder werden sollte, bitten wir Sie, bei einer vorherigen außergerichtlichen Tätigkeit die Geschäftsgebühr im Hauptsacheverfahren mit geltend zu machen. Eine Geltendmachung durch unseren Versicherten im eigenen Namen ist hierbei zulässig (LG Bremen, Urt. v. 12.5.2005 – 6 O 2103/04, RVGreport 05, S. 359; OLG Köln, Urteil vom 9. 4. 2003 – 2_U 52/01, JurBüro 03, S. 468).“

Für andere Rechtsschutzrisiken versuchen unsere Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zunächst eine ganz grobe Einschätzung zu einer möglichen Kostenerstattungsverpflichtung der Gegenseite zu treffen. Wird dies bejaht, was auf Aktivseite naturgemäß erheblich häufiger der Fall ist als auf Passivseite, enthält das Zusageschreiben für die 1. Instanz folgenden Passus:

„Für Ihre außergerichtliche Tätigkeit ist eine Geschäftsgebühr entstanden. Da für diese eine Kostenerstattungsverpflichtung der Gegenseite in Betracht kommt, bitten wir Sie, die Geschäftsgebühr im Hauptsacheverfahren mit geltend zu machen. Eine Geltendmachung durch unseren Versicherten im eigenen Namen ist hierbei zulässig (LG Bremen, Urt. v. 12.5.2005 – 6 O 2103/04, RVGreport 05, S. 359; OLG Köln, Urteil vom 9. 4. 2003 – 2_U 52/01, JurBüro 03, S. 468).“

Mit diesen Textbausteinen gibt es nach unserer Erfahrung in weit mehr als 90% der Fälle keine Probleme mit den Gerichten bei der Frage der Aktivlegitimation bezüglich des Kostenerstattungsanspruches. Aus meiner Sicht genügen diese auch der Anforderung, die das OLG Brandenburg (25.10.2007, 12 U 131/06, RVGreport 08, S. 37) an den Inhalt der Ermächtigungserklärung eines Rechtsschutzversicherers stellt. Falls Sie hier ein Problem sehen sollten, wäre ich für einen kurzen Hinweis dankbar.

Die beiden genannten Entscheidungen, die wir bei Bedarf jeweils gerne auch einer Anwältin/einem Anwalt im konkreten Einzelfall zur Vorlage an ein Gericht zur Verfügung stellen, hänge ich einfach mal an*.

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[* Sie liegen der Redaktion vor.]

Die Redaktion des RSV-Blogs bedankt sich für die Stellungnahme bei Herrn H. von der Advocard für diese Erläuterungen und Hinweise. Gern stellen wir den direkten Kontakt zum Autor des Beitrages her.

Verbesserungsvorschlag an die Versicherer

Mittwoch, September 24th, 2008

Thomas Kümmerle, Rechtsanwalt der Berliner Kanzlei Blechschmidt & Kümmerle, hat einen Verbesserungsvorschlag, der sowohl den Versicherern, als auch – und darauf kommt’s ihm an – den Anwälten die Arbeit erleichtern könnte. Es geht um die bei Geschäftsgebühr und die Aktivlegitimation:

Da das RSV-Blog nicht nur von mir, sondern hoffentlich auch von den Sachbearbeitern der Rechtsschutzversicherer gelesen wird, wollte ich auf diesem Weg auf eine Problematik hinweisen, die mir in meinen Unfallregulierungsmandaten in letzter Zeit recht häufig untergekommen ist und die lästige, weil überflüssige Schreibarbeit nach sich zieht, in der Hoffnung, dass die Rechtsschutzversicherungen diese Problematik aufgreifen und die Textbausteine ihrer Deckungszusagen um einen kleinen Passus erweitern.

Es geht um die außergerichtlich anfallende Geschäftsgebühr, die ich entsprechend der BGH-Rechtsprechung in meinen Klageschriften als Nebenforderung in voller Höhe mit geltend mache. Die Textbausteine der Deckungszusagen der Rechtsschutzversicherer für die gerichtliche Tätigkeit enthalten in der Regel auch einen Hinweis auf das entsprechende BGH-Urteil,wonach die außergerichtliche Geschäftsgebühr in voller Höhe geltend zu machen ist. Darauf haben die Rechtsschutzversicherer also schon reagiert. Eigentlich dürfte dies auch als Allgemeingut bekannt und selbstverständlich sein.

Was aber jedesmal Probleme bereitet, ist mein Hinweis an die Rechtsschutzversicherer, dass mit Zahlung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr durch die Rechtsschutzversicherung der Anspruch meines klagenden Mandanten insoweit gem. § 67 Abs. 1 VVG a.F./§ 86 Abs. 1 VVG n.F. übergegangen ist. Seit einiger Zeit wird von den Kollegen welche die gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherungen vertreten daher die Aktivlegitimation in Frage gestellt. Es wird de facto unterstellt, dass nur der Mandant klagt, der auch eine Rechtsschutzversicherung hinter sich hat, was ja in einer Vielzahl der Mandate auch richtig ist, und dieser bei Zahlung durch die Rechtsschutzversicherung gar nicht berechtigt sei, die Nebenforderung in eigenem Namen geltend zu machen. Also bin ich dazu übergegangen, bereits in meinen Deckungsanfragen an die Rechtsschutzversicherungen mit einem Textbaustein auf das Problem hinzuweisen und um eine Prozeßstandschaftserklärung zu bitten. Dies führt dann entweder zu Anrufen von Sachbearbeitern der Rechtsschutzversicherer, die sich die Problematik dann nochmals telefonisch erklären lassen oder zu schriftlichen Nachfragen etc. Zumeist erhalte ich auch nur eine Abtretungserklärung mit gesonderter Vereinbarung, wonach der Mandant sich verpflichtet, im Fall des Obsiegens die außergerichtlichen Gebühren an die Rechtsschutzversicherung zurückzuzahlen. Diese Verpflichtung soll der Mandant dann unterzeichnet wieder zurücksenden. Komplizierter geht es nun wirklich nicht mehr.

Im Ergebnis ein zusätzlicher Arbeitsaufwand, der vermieden werden könnte, wenn die Rechtsschutzversicherer, so wie es bereits einige Versicherer praktizieren, bereits in der Deckungszusage den Zusatz mit aufnehmen würden, dass der Versicherungsnehmer berechtigt ist, die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr in eigenem Namen geltend zu machen. Dann könnte bereits in der Klageschrift vorsorglich Vortrag hierzu erfolgen und dieses sinnlose Bestreiten der Aktivlegitimation hätte endlich ein Ende.

Ich weiß nicht, ob andere Kollegen ähnliche Erfahrungen gemacht haben. Mich jedenfalls nervt das ungemein und ich würde mich freuen, wenn ein entsprechender Hinweis im RSV-Blog publiziert würde. Vielleicht liest es ja der eine oder andere Sachbearbeiter der Rechtsschutzversicherer und regt eine Änderung an.

Das RSV-Blog im Berliner Anwaltsblatt

Dienstag, September 23rd, 2008

Der Berliner Kollege Mathias Melzig hat einen Beitrag über das RSV-Blog im aktuellen Berliner Anwaltsblatt veröffentlicht, auf den wir an dieser Stelle hinweisen möchten.

Wer eine Rechtsschutzversicherung sucht, sollte nicht nur Testberichte lesen, sondern auch den RSV-Blog unter www.rsv-blog.de. Wer keine Rechtsschutzversicherung sucht, kann sich die Testberichte sparen, sollte den RSV-Blog aber trotzdem lesen; denn dieser Blog wider-legt das landläufige Vorurteil, Versicherungsthemen seien trocken und langweilig. Für Rechtsanwälte mit rechtsschutzversicherten Mandanten lohnt sich ein Blick auf diese Inter-netpräsenz allemal, zumal es sich bei der Thematik Rechtsschutzversicherung maßgeblich um die Abrechnung des eigenen Rechtsanwaltshonorars dreht. Und wer verschenkt schon gerne Geld?

Ziel des Blogs ist zum einen, den Versicherungsnehmern und Mandanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie bei der Auswahl des „richtigen“ Rechtsschutzversicherers un-terstützen, ohne dabei Testberichte oder Vergleichsstatistiken im Stil von Finanztest o.ä. zu offerieren. Vielmehr stellt der RSV-Blog quasi eine Ergänzung derartiger Vergleichstest dar, weil dort zu lesen ist, wie gut oder weniger gut die Abwicklung mit Rechtsschutzversicherern im Versicherungsfall abläuft. …

Die Redaktion des Berliner Anwaltsblatts war so freundlich, uns zu gestatten, Kollegen, die das Berliner Anwaltsblatt nicht zur Verfügung haben, den vollständigen Beitrag als PDF-Datei zur Verfügung zu stellen. Gegebenfalls also bitte eine eMail an redaktion@rsv-blog.de.

Der D.A.S. „kaspert“ mal wieder rum

Dienstag, September 23rd, 2008

Rechtsanwalt Heinz-Ulrich Schwarz aus Chemnitz berichtet über seine Erfahrungen mit dem DAS. Leider einmal mehr nichts Gutes:

Zu unserem Bedauern müssen wir uns wieder über den D.A.S. beschweren.

Er hatte eine Deckungsschutzzusage für eine Beratung eines Arbeitgebers zu angeblichen überstunden und Urlaub eines Arbeitnehmers erteilt und auch bezahlt (unter Anrechnung der Umsatzsteuer und des Selbstbehalts).

Derselbe Arbeitnehmer rechnet wenig später seine angeblichen überstunden wie ein Unternehmer gegenüber seinem Arbeitgeber ab. Dazu gibt es allerdings keine Vereinbarung, sie wäre auch eine rechtlich äußerst gewagte Konstruktion.

Wir erörtern die Abrechnung und die weitere Vorgehensweise etc. mit dem Arbeitgeber, der aus Vorsichtsgründen gegenüber dem Arbeitnehmer aber zunächst alleine und direkt auftreten will.

Unsere Information an den D.A.S. lautete:

„wir kommen zurück auf o.a. Angelegenheit, in der der betreffende Mitarbeiter nunmehr seine angeblichen überstunden mit der anliegenden Abrechnung abgerechnet hat. Wir haben mit der Mandantschaft Form und Inhalt der Abrechnung überprüft und eine Reaktion erörtert. Die Mandantin wird zunächst versuchen, die Angelegenheit mit dem Arbeitnehmer in einem Gespräch zu regeln.

/ Der Arbeitnehmer beruft sich auf eine Nebentätigkeitserlaubnis (liegt ebenfalls bei). Deren (aus unserer Sicht Nicht-) Relevanz haben wir ebenfalls erörtert.

/ Den Arbeitsvertrag legen wir der Vollständigkeit halber ebenfalls bei.“

Dazu will der D.A.S. wissen, ob eine Nebentätigkeit außerhalb des Arbeitsverhältnisses vereinbart sei, wir sollen ein evtl. Antwortschreiben überlassen und wie das Ergebnis unserer Bemühungen sei.

Unsere Antwort, die sich nach unserer Meinung schon aus unserer ersten Information bzw. der einfachen Anwendung der Rechtslage ergibt:

„die Abrechnung erfolgte nicht für eine Nebentätigkeit außerhalb des Arbeitsverhältnisses. Eine solche dürfte auch sozialversicherungs-, steuer- und arbeitsrechtlich eher „ein Ding der Unmöglichkeit“ sein.

Wie bereits geschildert, will die Mandantin die Angelegenheit zunächst im direkten Gespräch nach Abstimmung mit uns erledigen, was bedingt, daß es ein Antwortschreiben nicht gibt.

Das Ergebnis der Bemühungen ist für das Entstehen des bislang berechneten Anwaltshonorars nicht relevant. Allenfalls mag im Einigungsfall eine “ bislang noch nicht abgerechnete “ Einigungsgebühr zusätzlich entstehen.“

Unsere Wertung: Der D.A.S. ist nach wie vor nicht zu empfehlen, weil er mit völlig überflüssigen Rückfragen nur Zeit, Geld und Nerven kostet – den VN den Beitrag sowieso.

Oftmals sind (Rück-)Fragen des Versicherers durchaus gerechtfertigt und notwendig. Wenn allerdings die bereits vorliegenden Informationen nicht oder nicht richtig zur Kenntnis genommen werden, könnte das auf die mangelnde Kompetenz der Sachbearbeiter des Versicherers hinweisen. Leider ist das beim D.A.S. kein Einzelfall.

Allianz: Suchen Sie es, Sie haben es!

Freitag, September 19th, 2008

Der Chemnitzer Kollege Heinz-Ulrich Schwarz berichtet über eine Erfahrung, die viele Kollegen in dieser oder ähnlicher Form mit der Allianz gemacht haben:

Der Allianz fällt zwei Wochen nach einem unserer weiteren Schreiben auf, daß man angeblich ein Schreiben vom 4.7. und die dazugehörigen Anlagen nicht habe. Wir sollen sie bitte nachsenden (Schreiben vom 17.9). Dumm nur, daß wir diese Unterlagen per Fax übermittelt hatten und – natürlich – noch das Sendeprotokoll haben, ok für 13 Seiten. Dann „paßt es“ dazu, daß unsere Erinnerung vom 25.7. gänzlich unter den Tisch gefallen ist.

Heute haben wir zurückgefaxt:

„Dann suchen Sie es! Sie haben es! Siehe anliegendes Sendeprotokoll. Letzte außergerichtliche Frist 24.9.2008“. Fast drei Monate sind doch genug Zeit für eine Deckungszusage – oder?!

Die Allianz struktuiert um. Seit vielen Monaten klappt in dem Laden vieles nicht. Telefonate enden im Nirvana der Call Center, schriftliche Mitteilungen landen knapp nebenan im Orkus der Treptowers. Kompetenz geht anders.

Deswegen sind viele Kollegen zu folgendem Prozedere übergegangen: Ein freundliches Schreiben -die Deckungsanfrage. 14 Tage später eine höfliche Erinnerung. 7 Tage später die Klage. Die förmliche Zustellung von Schriftstücken durch das Gericht löst dann die erwünschte hektische Betriebsamkeit aus. Das ist der Weg, auf dem ein Unternehmen seinen vormals guten Ruf gnadenlos ruiniert.

Höchstsatz der Geschäftsgebühr bei aufwändiger Unfallregulierung

Donnerstag, September 18th, 2008

Die Verkehrsanwälte u.a. berichten über ein interessantes Urteil des AG Mannheim:

Das Amtsgericht Mannheim kommt in seinem Urteil vom 27.08.2008 – Geschäftsnummer: 14 C 138/08 zu dem Ergebnis, dass der Ansatz der Höchstgebühr von 2,5 für die außergerichtliche Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG (jetzt Nr. 2300) dann angemessen ist, wenn es sich aufgrund stärkster Personenschadens um einen extremen Lebenseinschnitt handelt, Heilungskomplikationen mit Dauerschaden vorliegen, eine weit überdurchschnittliche Gesamtbearbeitungszeit von 24 Stunden vorliegt, es sich um eine überlange Bearbeitungszeit über knapp 12 Monate hinweg mit der Notwendigkeit wiederholten Einarbeitens handelt, der Haftpflichtversicherer nicht reguliert, der Haftungsgrund streitig ist und Spezialkenntnisse erforderlich sind.

Dass es einen Gebührensatz jenseits von 1,3 überhaupt gibt, dürfte einigen der hier des öfteren erwähnten „§-14-RVG-Verbieger“ eher weniger geläufig sein.

ARAG – außen vor

Mittwoch, September 3rd, 2008

Mit den hinlänglich bekannten Textbausteinen teilte uns die ARAG einmal mehr mit, was der Sachbearbeiter für angemessen hält und kürzte das Honorar auf eine ihm genehme Höhe.

Ich habe den Mandanten mit deutlichen Worten auf das – nicht nur in unserer Kanzlei – bekannte Verhalten der ARAG hingewiesen und ihm meine Hilfe bei der Kündigung des Versicherungsvertrages angeboten. überzeugt hat ihn u.a. mein Hinweis:

Anhand der relativ geringen Höhe der Kürzung werden Sie unschwer erkennen können, welche Strategie das Unternehmen verfolgt. Stellen Sie sich bitte vor, wie sich dieser Versicherer verhalten wird, wenn Sie seine Leistung einmal in einer wirklich ernsthaften Höhe benötigen.

Ich habe den Mandanten dann aufgefordert, die Differenz zwischen unserer Rechnung und der Zahlung der ARAG auszugleichen. Und, damit er nicht auf der verweigerten Versicherungsleistung sitzen bleibt, habe ich ihn um Erteilung der Vollmacht für die Klage gegen die ARAG auf Erstattung dieser verweigerten Versicherungsleistung gebeten.

Die Abschrift dieses Schreibens an den Mandanten hat dann auch die ARAG zur Lektüre bekommen. Ein paar Tage später traf dann die Differenzzahlung ein. Die ARAG hat plötzlich doch noch das geleistet, was wir für angemessen hielten.

Allerdings verband der Versicherer seine Zahlung mit einer netten Bitte:

… wir haben heute ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Differenzbetrag von 175,98 Euro gezahlt. Wir möchten Sie jedoch bitten, zukünftig unsere Versicherungsnehmer bei den Gebührenstreitigkeiten außen vor zu lassen. Vielen Dank.

Dies hat die ARAG auch dem Mandanten mitgeteilt.

Liebe Leute von der ARAG, selbstverständlich werden wir auch künftig unsere Mandanten – und auch immer wieder hier im RSV-Blog – ganz deutlich darauf hinweisen, welche Leistungen er von Ihnen nicht erwarten kann und welche Leistungen er von anderen Versicherungsunternehmen bekommt – für das selbe Geld.