Archive for Januar, 2008

Die ollen Kamellen sind ausgelutscht….

Mittwoch, Januar 30th, 2008

Wir haben darüber berichtet, daß die DEURAG versucht hat, sich dem Deckungsschutz in einer Bußgeldsache dadurch zu entziehen, daß sie wegen angeblicher Mutwilligkeit den Deckungsschutz verweigerte.

Nach dem von uns durchgeführten Stichentscheid zahlte heute die DEURAG die Kosten der Bußgeldsache und des Stichentscheides kommentarlos am letzten Tage der Frist!

Na also, geht doch! Nur warum nicht gleich so?

ARAG – Stilblüten per Textbaustein

Freitag, Januar 25th, 2008

Ein weitere nette Stilbüte von der ARAG hat uns heute morgen erreicht:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

wir versuchen nach Möglichkeit, lhre Angelegenheit schnellstmöglich und abschließend zu erledigen.

In Ihrem Fall benötigen wir jedoch noch Informationen.
Selbstverständlich nehmen wir lhre lnformationen gerne auch telefonisch entgegen.

Bitte senden Sie uns noch folgende Unterlagen zu:
das Sitzungsprotokoll

Ich werde dann mal unsere Mitarbeiterin bitten, das Sitzungsprotokoll am Telefon vorzulesen.

ARAG – und die Mittelgebühr

Mittwoch, Januar 23rd, 2008

wie bereits berichtet, verwendet die ARAG Textbausteine, wodurch die Mittelgebühren ignoriert werden.

Dann beruft sich das Unternehmen auf „beispielhafte“ Rechtsprechung, welche nicht der einhelligen Auffassung in der Rechtspraxis entspricht.

Schließlich werden eigenmächtige Rechnungskürzungen vorgenommen.

Dass darin Methode steckt, wird dadurch auffällig, wenn man den Inhalt der Textbausteine vergleicht (der Unterschied liegt nur darin, dass in der älteren Meldung die Bußgeldbedrohung kleiner als 50 Euro war und in der jetzt referierten Meldung größer als 50 Euro).

D.A.S reguliert ohne Kürzung!

Montag, Januar 21st, 2008

Die Beschwerden von Rechtsanwalt Dr. Michael Pießkalla aus der Münchener Kanzlei Pießkalla & Leitgeb über die Regulierungspraxis des D.A.S. scheinen Erfolg gehabt zu haben. Er teilte der Redaktion Erfreuliches mit:

Die D.A.S. Rechtsschutz hat – nach Erhalt der Schriftsätze – den gesamten (ja, den gesamten!) Rechnungsbetrag in Höhe einer 2,0 Verfahrensgebühr im Verwaltungsverfahren und einer 1,0 Gebühr im Widerspruchsverfahren bezahlt. Bis auf eine Zahlungsverzögerung von 14 Tagen habe ich also in diesem Fall tatsächlich nichts zu bemängeln.

Ich wünschte, die Abwicklungspraxis hätte sich immer so dargestellt.

Es wäre vermessen, nun zu sagen, daß die steten Tropfen hier im RSV-Blog den Stein aus München erweicht und zur Einsicht gebracht hätten. Aber ausschließen kann man es nicht. 😉

Sei es wie es sei: Sollte das der Anfang einer Wende zum Guten sein? Wir werden die Entwicklung beobachten.

Die DEURAG versucht es mit ollen Kamellen…

Freitag, Januar 11th, 2008

Nachdem hier schon verschiedentlich die Frage nach der Zahlungsunfähigkeit der DEURAG aufkam, weil Rechnungen einfach von ihr nicht beglichen wurde, versuchen die Wiesbadener nunmehr, sich unter Hinweis auf ein angebliches Mißverhältnis gemäß Â§ 18 I a ARB ihrer Deckungspflicht zu entziehen.

Der Mandant hatte einen Verkehrsunfall und Schadensersatzansprüche i.H.v. 5.500,00 € geltend gemacht. Dafür gab die DEURAG Deckungsschutz. Gleichzeitig wurde der eigenen Haftpflichtversicherung bedeutet, die Ansprüche der Gegenseite abzulehnen. Sodann erhielt der Mandant in der Unfallsache einen Verwarnungsgeldbescheid der Polizei i.H.v. 35,00 €. Gegen diesen wehrte sich der Mandant und wir haben das Bußgeldverfahren für ihn zur Einstellung gebracht. Auf die Schlußrechnung von 288,08 € reagierte die DEURAG dann mit der Versagung des Deckungsschutzes gemäß Â§ 18 I a ARB.

Völlig schmerzbefreit beauftragte uns der Mandant mit einem Stichentscheid, der für beide Seiten bindend ist.

Diesen geben wir hier statt eines weiteren Kommentares wörtlich wieder:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen auf Ihr Schreiben vom 11.1.08 Bezug, mit dem Sie den Versicherungsschutz nach § 18 I a ARB abgelehnt haben und unseren Mandanten auf die Möglichkeiten des Stichentscheids hingewiesen haben.
Unser Mandant hat uns mit einem Stichentscheid gemäß Â§ 18 II 1 ARB beauftragt.
Soweit der Versicherungsschutz gemäß Â§ 18 I a ARB unter Hinweis auf das grobe Mißverhältnis des Kostenaufwandes unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft zum angestrebten Erfolg versagt wurde, ist dem nicht zu folgen.
Es ist anerkannt, daß sich das grobe Mißverhältnis nicht nur durch die bloße Gegenüberstellung der Kosten “ hier Verwarnungsgeldbescheid i.H.v. 35,00 € und Rechtsverfolgungskosten gemäß Schlußrechnung i.H.v. 288,08 € – bestimmt, sondern daß auch immaterielle Ziele zu berücksichtigen sind. (Prölls-Armbrüster, VVG, 27. Aufl., zu ARB 94 § 18 Rdnr. 3).
Aus diesen Gründen ist eine Versagung des Deckungsschutzes gemäß Â§ 18 I a ARB auch in Fällen von geringfügigen Bußgeldern ausgeschlossen. (Prölls-Armbrüster, ebenda).
Dessen ungeachtet kann in der Verteidigung gegen den Bußgeldbescheid im hier konkret zu beurteilenden Fall keine Mutwilligkeit, resp. auffallendes Mißverhältnis erkannt werden. Der Verwarnungsgeldbescheid beruht auf einem Verkehrsunfall, für dessen zivilrechtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von Ihnen Deckungsschutz gewährt wurde (Sch.-Nr.: 0085XXXXX-XXXXXXXXX-XXXXXXXX).
Hierdurch wurde die Verteidigung im Bußgeldverfahren besonders gewichtet. Zwar hat die bußgeldrechtliche Entscheidung keine präjudizierende Wirkung in Bezug auf die zivilrechtliche Frage, jedoch kommt dem Bußgeldverfahren insoweit Bedeutung zu, als die Hftpflichtversicherungen sich in 95% der Fälle in ihrem Regulierungsverhalten an der Entscheidung der Bußgeldbehörde orientieren.
Für Ihren VN ging es somit nicht nur um die Verteidigung gegen den Verwarnungsgedbescheid, sondern gleichzeitig auch um die Verbesserung seiner Rechtsposition gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung hinsichtlich des geltend gemachten Schadens i.H.v. 5.500,00 € und darum, durch den positiven Ausgang des Bußgeldverfahrens seine eigene Haftpflichtversicherung dazu zu bewegen, die gegen ihn geltend gemachten Schadensersatzansprüche zurückzuweisen.
Schließlich ist auch die Tendenz der Fahrerlaubnisbehörde in Berlin, die sich seit einem Jahr zeigt, wertend miteinzubeziehen, wonach bei gehäuften Verstößen unterhalb der Punktegrenze diese Führerscheinmaßnahmen ergreift.
Eine Mutwilligkeit kann daher in dem Verhalten Ihres VN unter keinen Gesichtspunkten gesehen werden.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, daß Sie die Kosten fristwahrender Tätigkeiten nach Einleitung des Stichentscheides zu tragen haben (§ 18 III 2 ARB). Wenn dies für Kosten nach Einleitung des Stichentscheidverfahrens gilt, dann erst Recht für Kosten, die vor Ablehnung des Deckungsschutzes angefallen sind.
Da dieser Stichentscheid für Sie gemäß Â§ 18 II 2 ARB bindend ist, haben wir Sie aufzufordern, die Kosten i.H.v. 288,08 € gemäß Schlußrechnung v. 8.1.08 bis zum 18.1.08 auf unser o.a. Konto zur Verfügung zu stellen.
Die Kosten für den Stichentscheid, die gemäß Â§ 18 II 1 ARB Sie zu tragen haben, berechnen sich wie folgt:
Rechtsanwaltsgebührenrechnung Nr. 0800031
Gegenstandswert: 300,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG 1,5 37,50 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 37,50 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 7,50 €
Zwischensumme netto 45,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 8,55 €
zu zahlender Betrag 53,55 €

Wir bitten um überweisung auf unser o.a. Konto.
Mit freundlichen Grüßen
Handschumacher,
– Rechtsanwalt -„
Da die DEURAG aufgrund des bindenden Stichentscheides nun nicht nur die Kosten der Verteidigung i.H.v. 288,08 € übernehmen muß, sondern auch noch die Kosten für den Stichentscheid i.H.v. 53,55 € zu tragen hat, stellt sich die Frage, ob das Verhalten des Sachbearbeiters der DEURAG unter Berücksichtigung der Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Mißverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
Leider geben die ARBs der Versichertengemeinschaft keine Handhabe gegen Rechtsschutzversicherer, die mit dem allseits bekannten „kann man ja mal versuchen“ die Beitragslast weiter erhöhen….

R+V – schon wieder die Mittelgebühr und das Ermessen

Freitag, Januar 11th, 2008

Jetzt mal eine andere Variante. Diesmal von Seiten der R+V.

Schön immer wieder zu lesen:

„Wir  rechnen daher die Mittelgebühren zuzüglich der Nebenkosten ab“.

Auch diese Passage muß man sich über die Zunge gehen lassen:

„Die Verteidigung bezog sich auf einen Sachverhalt, wie er in der anwaltlichen Praxis häufig vorkommt“.

Anmerkung:  Es handelt sich um einen Fall, der mit einer Bußgeldbedrohung von 375,- € und einem Fahrverbot von 3 Monaten gesegnet ist. Mehrere außergerichtliche Sachverständigengutachten bzw. Nachträge im Zuge der weiteren Aktenexploration; diverse Stellungnahmen gegenüber der Bußgeldbehörde zu den technischen Merkmalen des Sachverhalts; eine Reihe von Stellungnahmen der Bußgeldbehörde zu den technischen Auswertungen des Meßverfahrens; Einbringung weiterer Beweismittel und deren Auswertung (kurzum: ein Fall, wie er in der anwaltlichen Praxis häufig vorkommt – oder ??).

Aber jetzt wird es richtig spannend:

„[…] hinweisen, dass Sie Rahmengebühren […] bereits abgerechnet haben, so dass Sie an Ihre Berechnung gebunden sind;“

und dann noch dies:

„dies gilt auch dann, wenn  sich später herausstellt, dass bestimmte Umstände bei der Ausübung des Bestimmungsrechts übersehen wurden.“

Anmerkung:  Die Verteidigung bezog sich nicht, sondern sie bezieht sich (noch !) auf einen laufenden Fall, bei dem in Kürze die Hauptverhandlung stattfindet und ein gerichtlicher SV das Messergebnis erneut unter die Lupe nehmen wird (kurzum: ein Fall, in dem bisher die anwaltlichen Gebühren gem. § 9 RVG als Vorschuß abgerechnet wurden – und da versteht sicher jedermann, dass darin, also vor der Endabrechnung am Schluß des Verfahrens, eine Bindung eingetreten sein kann – oder ??).

Nun gut – wie heißt es so schön:    qui bono

Werde mal schauen, was der Mandant dazu sagt ……… (eigentlich schade, nachdem wir in letzter Zeit doch recht angenehme Erfahrungen mit diesem Unternehmen machen durften)

ARAG – und die Ermessensausübung nach § 315 BGB

Donnerstag, Januar 10th, 2008

Wieder einmal erhält der Anwalt eine Nachricht, diesmal seitens der ARAG, die sich unter die Kategorie „Totgesagte leben länger“ einordnen läßt.

Wieder liest man (was ja nun in ständiger Wiederholung von vielen Bloggern beanstandet wurde) den Text:

„Deshalb halten wir […] für angemessen, wobei wir Ihren anwaltlichen Ermessensspielraum berücksichtigt haben.“

Wieder kann nur kopfschüttelnd zur Kenntnis genommen werden, wer nach der in diesem Schreiben vertretenen Auffassung das unbestreitbar gegebene Ermessen (auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes -RVG-) ausübt und wer die Billigkeit der Erklärung über die Gebührenhöhe zu bewerten hat. Worum es hierbei geht, ergibt sich aus dem Gesetz:

§ 315 BGB

Also eines ist klar, zwischen dem Anwalt und der RSV bestehen keinerlei rechtliche Beziehungen (abgesehen von der Existenz einer Einstandserklärung, die den Versicherungsnehmer von den Kosten seiner Interessenwahrnehmung
f r e i s t e l l t ).

Nun korreliert der Unbilligkeitseinwand mit der Verbindlichkeit der Forderung.

Wenn der Versicherungsträger hier den Unbilligkeitseinwand erhebt, dann erfolgt dies – wie dargelegt – im Namen des Versicherungsnehmers (und zugleich gegen dessen Willen). Denn allerdings ist zwischenzeitlich davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Entscheidungen existiert (die dieser Versicherungsträger ignoriert). Und diese drücken genau das Gegenteil von dem aus, als das, was dort für „beispielhaft“ bezeichnet wird.

Wenn also die Mittelgebühr in durchschnittlichen Sachen der üblichkeit entspricht (und damit billig ist), dann ist nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Honorarfestsetzung verbindlich.

Somit kann dann auch kein mutmaßlicher Wille des Versicherungsnehmers konstatiert werden, der zum Inhalt hätte, einen unsinnigen Unbilligkeitseinwand zu erheben.

Worum geht es also letztendlich dem entsprechenden Sachbearbeiter ?

  • Geht es ihm um die Feststellung der Billigkeit (die in die Zuständigkeit eines Volljuristen, dem Richter, fällt) ?

oder

  • soll der Anwalt gezwungen werden, einen absolut unnötigen Prozess auf dem Rücken seines Mandanten gegen dessen Versicherungsträger auszutragen (die etwaige Alternative kann der Einschätzung des Lesers überlassen bleiben …) ?

Das Drehbuch des D.A.S.

Donnerstag, Januar 10th, 2008

Rechtsanwalt Dr. Michael Pießkalla aus der Münchener Kanzlei Pießkalla & Leitgeb hatte bereits im September 2007 über seine Erfahrungen mit dem D.A.S. berichtet. Seinerzeit ging es um Drohungen des Versicherers gegen seine Kritiker. Kollege Pießkalla berichtet erneut über den Ärger, den der Versicherer ihm und seinem Mandanten macht:

Als Konsequenz zahlreicher negativer Erfahrungen mit der D.A.S.-Rechtsschutz ist unsere Kanzlei im Herbst 2007 dazu übergegangen, keine Direktabrechnungen mit dieser RSV mehr vorzunehmen. Dies lag u.a. an dem bereits hier im Blog veröffentlichten Vorfall. Konkret hatte uns die Schadensleitung München der D.A.S. – im Hinblick auf eine zwischen uns strittige Frage (Anfall der Terminsgebühr für ein außergerichtliches Einigungsgespräch) – angedroht, die Kammer zu informieren und „strafrechtliche Schritte“ einzuleiten (Anm.: Die Kammer haben wir bereits informiert). Dieser Vorfall sucht seinesgleichen: Eine Rechtsschutz will die gerichtliche Klärung einer strittigen Gebührenfrage durch Androhung strafrechtlicher Schritte verhindern.

Das Ende der Direktabrechnung hat für die Mandanten zur Folge, dass sie mit den Kosten in Vorleistung gehen und sich bei der D.A.S. um Erstattung bemühen müssen. Wir erläutern dies dem Mandanten vorab und haben bislang keine negativen Erfahrungen gemacht.

Hinzu kommt, dass wenig sinnvolle Nachfragen gestellt, Schriftsatzkonvolute angefordert, Rechnungen gekürzt („…können wir Ihre Abrechnung nicht nachvollziehen“, „…halten WIR einen Betrag von xy für angemessen“) und Zahlungsfristen nicht eingehalten werden.

Wir berarbeiten derzeit noch ein „Altmandat“, in dem wir die Direktabrechnung (oder deren Versuch) noch einmal praktizieren. Dies im Interesse des Mandanten, der nichts für den plötzlichen Bruch mit der D.A.S. kann. Ich kann nur sagen, dass dieser Fall die Richtigkeit unserer Entscheidung vollauf bestätigt. Es geht um eine Fahrerlaubnissache, wir vertraten den Mandanten Im Verwaltungsverfahren und nun im Widerspruchsverfahren. Wir haben aufgrund des hohen zeitlichen Aufwands und zahlreicher Grenzfragen (v.a. zum Mischkonsum von Drogen und Alkohol) im Verwaltungsverfahren die Gebühr auf 2,0 angehoben, im Widerspruchsverfahren 1,0 abgerechnet. Eine ausführliche Begründung war der Berechnung beigefügt mit der Bitte, diese bis zum 4.1.08 zu begleichen.

Wer das Drehbuch der D.A.S. kennt, weiß, was passiert ist:

1. Bis zum 4.1. passierte gar nichts.
2. Heute erhielten wir ein Fax mit der Bitte, „Ihre Einlassungsschreiben in den beiden Verfahren“ zu übersenden.
3. Wie wird es weitergehen? Ich werde berichten.

Es ist typisch, dass Nachfragen prinzipiell erst nach Ablauf gesetzter Zahlungsfristen eingehen. Warum ist das so? Ich denke, weil man die Zahlung verzögern will. Zudem hat der Anwalt keine Pflicht, Schreiben zu übersenden, warum auch? Kann ein Sachbearbeiter – wo ihm doch schon der Umfang aller Schreiben mitgeteilt wurde – die Schwierigkeit von Rechtsfragen überhaupt beurteilen? Auch hier meine ich, all das dient der Schikane und der Verzögerung. Wir haben uns nicht lumpen lassen und knapp 50 Seiten Schriftsätze an die D.A.S. per Fax übersandt. Der Mandant wurde zugleich informiert und um Begleichung der Rechnung gebeten.

Wir sind, so glaube ich, nicht die einzige Kanzlei, die dieses Verhalten nur zu gut kennt. Ich hoffe, wir sind auch nicht die einzige, die daraus die zwingenden Konsequenzen zieht.

Es sind tatsächlich immer mehr Kanzleien, die die Zusammenarbeit mit diesem Versicherer verweigern. Einige Kollegen, wie zum Beispiel Rechtsanwalt Philipp C. Munzinger aus Weinheim, überlassen den Ärger mit allen Versicherern gänzlich dem Mandanten, weil solch ein Verhalten wie das oben beschriebene oft mehr Aufwand für den Anwalt bedeutet als die Bearbeitung des eigentlichen Mandats.

Daß der D.A.S. auf diesem Wegen nicht nur weitere Kunden verliert, sondern darüber hinaus auch noch für eigenen erhöhten Bearbeitungsaufwand sorgt, ist für diese Anwälte nur eine schwacher Trost. Wünschenswert wäre es hingegen, wenn die Direktion des D.A.S. sich an das geltende Recht halten und damit allseits für zufriedene Gesichter sorgen würde. Aber das ist bei diesem Unternehmen augenscheinlich nicht das Ziel. Prämieninkasso, und das scheint es dann gewesen zu sein. Oder?

AdvoCard’s BlaBla

Montag, Januar 7th, 2008

Manche Fälle mit der AdvoCard können sich zu einer never ending story ausweiten. Lesenswert, was diese Gesellschaft nun verzapft:

Gemäß Â§ 9 RVG kann ein Anwalt von seinem Auftraggeber einen Gebührenvorschuss auf die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen fordern.

EBEN !!!

Nach unserer Auffassung zählt die Erledigungsgebühr nicht zu den Gebühren, die aller Voraussicht nach entstehen.

Soll „aller Voraussicht nach“ mehr sein als „voraussichtlich“? Ansonsten s. Schneider/Wolf, 3. Aufl. § 9 Rn. 47: „… ist der Anfall einer Gebühr nach VV 4141 oder VV 5115 so häufig, dass hier keine Bedenken bestehen, die Gebühr beim Vorschuss zu berücksichtigen …“

Im übrigen besteht auch nur in Ausnahmefällen ein Direktanspruch des Anwalts auf Gebührenvorschusszahlung gegenüber dem Rechtsschutzversicherer seines Mandanten.

Habe ich auch nie behauptet, erinnere aber an die Kostendeckungszusage: “ … übernehmen wir die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit in dem gegen unseren Versicherten eingeleiteten Strafverfahren nach dem RVG.“

Oder soll das gar bedeuten, Vorschüsse würden generell „nur in Ausnahmefällen“ gezahlt? Aber wenn es beliebt, schicke ich die entsprechende Rechnung eben an den Mandanten. Der wird sicherlich begeistert sein – und sich fragen, wozu er eine Rechtsschutzversicherung hat, insbesondere bei der AdvoCard.