Nachdem hier schon verschiedentlich die Frage nach der Zahlungsunfähigkeit der DEURAG aufkam, weil Rechnungen einfach von ihr nicht beglichen wurde, versuchen die Wiesbadener nunmehr, sich unter Hinweis auf ein angebliches Mißverhältnis gemäß Â§ 18 I a ARB ihrer Deckungspflicht zu entziehen.
Der Mandant hatte einen Verkehrsunfall und Schadensersatzansprüche i.H.v. 5.500,00 € geltend gemacht. Dafür gab die DEURAG Deckungsschutz. Gleichzeitig wurde der eigenen Haftpflichtversicherung bedeutet, die Ansprüche der Gegenseite abzulehnen. Sodann erhielt der Mandant in der Unfallsache einen Verwarnungsgeldbescheid der Polizei i.H.v. 35,00 €. Gegen diesen wehrte sich der Mandant und wir haben das Bußgeldverfahren für ihn zur Einstellung gebracht. Auf die Schlußrechnung von 288,08 € reagierte die DEURAG dann mit der Versagung des Deckungsschutzes gemäß Â§ 18 I a ARB.
Völlig schmerzbefreit beauftragte uns der Mandant mit einem Stichentscheid, der für beide Seiten bindend ist.
Diesen geben wir hier statt eines weiteren Kommentares wörtlich wieder:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen auf Ihr Schreiben vom 11.1.08 Bezug, mit dem Sie den Versicherungsschutz nach § 18 I a ARB abgelehnt haben und unseren Mandanten auf die Möglichkeiten des Stichentscheids hingewiesen haben.
Unser Mandant hat uns mit einem Stichentscheid gemäß Â§ 18 II 1 ARB beauftragt.
Soweit der Versicherungsschutz gemäß Â§ 18 I a ARB unter Hinweis auf das grobe Mißverhältnis des Kostenaufwandes unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft zum angestrebten Erfolg versagt wurde, ist dem nicht zu folgen.
Es ist anerkannt, daß sich das grobe Mißverhältnis nicht nur durch die bloße Gegenüberstellung der Kosten “ hier Verwarnungsgeldbescheid i.H.v. 35,00 € und Rechtsverfolgungskosten gemäß Schlußrechnung i.H.v. 288,08 € – bestimmt, sondern daß auch immaterielle Ziele zu berücksichtigen sind. (Prölls-Armbrüster, VVG, 27. Aufl., zu ARB 94 § 18 Rdnr. 3).
Aus diesen Gründen ist eine Versagung des Deckungsschutzes gemäß Â§ 18 I a ARB auch in Fällen von geringfügigen Bußgeldern ausgeschlossen. (Prölls-Armbrüster, ebenda).
Dessen ungeachtet kann in der Verteidigung gegen den Bußgeldbescheid im hier konkret zu beurteilenden Fall keine Mutwilligkeit, resp. auffallendes Mißverhältnis erkannt werden. Der Verwarnungsgeldbescheid beruht auf einem Verkehrsunfall, für dessen zivilrechtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von Ihnen Deckungsschutz gewährt wurde (Sch.-Nr.: 0085XXXXX-XXXXXXXXX-XXXXXXXX).
Hierdurch wurde die Verteidigung im Bußgeldverfahren besonders gewichtet. Zwar hat die bußgeldrechtliche Entscheidung keine präjudizierende Wirkung in Bezug auf die zivilrechtliche Frage, jedoch kommt dem Bußgeldverfahren insoweit Bedeutung zu, als die Hftpflichtversicherungen sich in 95% der Fälle in ihrem Regulierungsverhalten an der Entscheidung der Bußgeldbehörde orientieren.
Für Ihren VN ging es somit nicht nur um die Verteidigung gegen den Verwarnungsgedbescheid, sondern gleichzeitig auch um die Verbesserung seiner Rechtsposition gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung hinsichtlich des geltend gemachten Schadens i.H.v. 5.500,00 € und darum, durch den positiven Ausgang des Bußgeldverfahrens seine eigene Haftpflichtversicherung dazu zu bewegen, die gegen ihn geltend gemachten Schadensersatzansprüche zurückzuweisen.
Schließlich ist auch die Tendenz der Fahrerlaubnisbehörde in Berlin, die sich seit einem Jahr zeigt, wertend miteinzubeziehen, wonach bei gehäuften Verstößen unterhalb der Punktegrenze diese Führerscheinmaßnahmen ergreift.
Eine Mutwilligkeit kann daher in dem Verhalten Ihres VN unter keinen Gesichtspunkten gesehen werden.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, daß Sie die Kosten fristwahrender Tätigkeiten nach Einleitung des Stichentscheides zu tragen haben (§ 18 III 2 ARB). Wenn dies für Kosten nach Einleitung des Stichentscheidverfahrens gilt, dann erst Recht für Kosten, die vor Ablehnung des Deckungsschutzes angefallen sind.
Da dieser Stichentscheid für Sie gemäß Â§ 18 II 2 ARB bindend ist, haben wir Sie aufzufordern, die Kosten i.H.v. 288,08 € gemäß Schlußrechnung v. 8.1.08 bis zum 18.1.08 auf unser o.a. Konto zur Verfügung zu stellen.
Die Kosten für den Stichentscheid, die gemäß Â§ 18 II 1 ARB Sie zu tragen haben, berechnen sich wie folgt:
Rechtsanwaltsgebührenrechnung Nr. 0800031
Gegenstandswert: 300,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG 1,5 37,50 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 37,50 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 7,50 €
Zwischensumme netto 45,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 8,55 €
zu zahlender Betrag 53,55 €
Wir bitten um überweisung auf unser o.a. Konto.
Mit freundlichen Grüßen
Handschumacher,
– Rechtsanwalt -„
Da die DEURAG aufgrund des bindenden Stichentscheides nun nicht nur die Kosten der Verteidigung i.H.v. 288,08 € übernehmen muß, sondern auch noch die Kosten für den Stichentscheid i.H.v. 53,55 € zu tragen hat, stellt sich die Frage, ob das Verhalten des Sachbearbeiters der DEURAG unter Berücksichtigung der Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Mißverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
Leider geben die ARBs der Versichertengemeinschaft keine Handhabe gegen Rechtsschutzversicherer, die mit dem allseits bekannten „kann man ja mal versuchen“ die Beitragslast weiter erhöhen….