Archive for Juni, 2006

Roland – man kann’s ja mal versuchen!

Mittwoch, Juni 28th, 2006

Der Mandant hatte eine arbeitsrechtliche Kündigung erhalten und ließ sich wegen eines anstehenden Gesprächs mit dem Arbeitgeber von mir beraten. Die Angelegenheit wies Besonderheiten auf, die den Fall über den Durchschnitt hoben und eine zeitauwändige erste Beratung erforderlich machten. Nach dem donnerstäglichen Gespräch mit dem Arbeitgeber rief der Mandant freitags nach (meinem) Büroschluss bei mir an, um die Sache nochmals zu besprechen. Den Anruf habe ich samstags abgehört und sofort – die Sache war eilbedürftig! – versucht, den Mandanten tel. zu erreichen. Dies klappte leider nach zahlreichen Versuchen erst sonntags (!) und wir haben dann die Sache und das mögliche weitere Vorgehen abschließend erörtert. Unter Darlegung des Vorstehenden – die Besonderheiten der Angelegenheit aber ausführlich darstellend – habe ich mit der Roland eine 0,75 Beratungsgebühr abgerechnet.

Roland-Antwortschreiben 1: „U.E. ist nach der Nr. 2102 VV RVG abzurechnen“ (sprich: nur eine Erstberatung). Nach meinem Kurzhinweis auf den dem eindeutig widersprechenden Text der Nr. 2100 kommt

Roland-Antwortschreiben 2: „Wir erstatten Ihnen zunächst 263,20 EUR nach, wobei wir von der 0,55-Mittelgebühr ausgegangen sind.“ Nach nochmaliger Darlegung der Besonderheiten des Falls und nochmaligem Hinweis auch auf mein Tätigwerden außerhalb der Bürozeiten am Wochenende kommt

Roland-Antwort 3: „… vermögen uns Ihrer Ansicht beim besten Willen nicht anzuschließen. Insbesondere ist nicht nachzuvollziehen, warum es zu Lasten der Rechtsschutzversicherung gehen soll, dass Sie ausserhalb Ihrer Arbeitszeit … Beratungstätigkeit entfalten, weil Ihr Mandant … verhindert ist.“

Aha, „Ihr Mandant“ – ist das nicht auch „unser VN“, der Prämien zahlt und dann doch sicher erwarten kann, dass seine Versicherung halt eine erhöhte Vergütung zahlt, wenn sein RA ihn in dringenden Fällen auch einmal außerhalb der Bürozeiten berät??

übrigens: der gesamte Rest wurde dann doch gezahlt – „Freiwillig, ohne Präjudiz für künftige Fälle … im Interesse d. VN …“! Aber: man kann’s ja mal versuchen.

AdvoCard: Anwalts Ärgerling

Mittwoch, Juni 28th, 2006

Die AdvoCard hat sich eigentlich schon längst zu einer Sorte Rechtsschutzversicherer entwickelt, mit denen wir in unserer Kanzlei sowie andere Kollegen eigentlich nicht mehr gern zusammen arbeiten. Der Versicherer vertritt nicht die Interessen seiner Versicherungsnehmer (die ihm das Geld bringen), sondern augenscheinlich nur die eigenen (das Geld behalten und mehren).

Wir hatten den Auftrag in einer OWi-Sache zu verteidigen und dafür bei diesem Versicherer u.a. um einen Vorschuß gebeten. Die bei uns üblichen Gebühren liegen bei 510,40 EUR. Diese Bitte fußte auf einer detaillierten Vorschußrechnung. Auf welchem Niveau die OWi-Sachen bei uns die Bearbeitung erfolgt, ist dem Versicherer seit Jahren bekannt, so daß wir außer dem Bußgeldbescheid keine weiteren Ausführungen mehr zur Begründung geliefert haben. Schließlich möchten wir den Mandanten verteidigen und nicht Romane an den Versicherer schreiben.

Heute erhalten wir dann dieses Fax aus Hamburg, in dem irgendeine

Frau W.
Leistung

freundlich grüßend das Honorar zusammen kürzt auf 150,00 EUR, weil sie diese Höhe für angemessen und ausreichend hält. Es folgt ein Blumenstraus an Textbausteinen.

Liebe AdvoCarden: Nicht der Sachbearbeiter eines Versicherungsunternehmens bestimmt die Angemessenheit des Honorars, sondern der Rechtsanwalt. Ich rege die Lektüre von § 9 RVG an:

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

Genau das werden wir jetzt auch machen: Das Almosen des Versicherers werden wir von unserer Vorschußnote abziehen und den Rest Großteil des Vorschusses beim Mandanten anfordern. Damit ihm deutlich wird, wofür er seine Versicherungsprämien aus dem Fenster wirft.

Künftige Fragen unserer Mandanten nach einem guten Versicherer werden wir entsprechend beantworten. Wenn man sich ärgern will, wählt man AdvoCard.

Leistungsverweigerung D.A.S.

Dienstag, Juni 27th, 2006

Die / der D.A.S. legt eine derart hartnäckige Leistungsverweigerung an den Tag, wie ich sie in den vergangenen 14 Jahren meiner Tätigkeit noch nicht erlebt habe, vgl.

https://rsv-blog.de/das-immer-noch-der-alte-saftladen

Die Sache scheint sich zur unendlichen Geschichte zu entwickeln, mal sehen ob auch die nachfolgende Beschwerde an die Direktion höchstselbst nebst Information an die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) ohne Reaktion bleibt …

D.A.S. Direktion München
z.Hd. des Vorstandes

Per Telefax : 089 / 62 75 16 50

Beschwerde gegen die Mitarbeiter Ihres Schweriner Schadensbüros, Frau S*** und Herrn J***
· Schadensnummer: 82-01418-06

Sehr geehrte Damen und Herren,

da selbst der Leiter Ihres Schweriner Schadensbüros es offensichtlich nicht für erforderlich erachtet, für ordnungsgemäße Bearbeitung von Rechtsschutz-Schäden zu sorgen, wende ich mich heute an Sie. Es geht um folgenden Sachverhalt:

Meinem Mandanten wird eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr vorgeworfen. Nach entsprechender Kostendeckungszusage Ihres Schweriner Büros für die Verteidigung hatte ich mit Schreiben vom o3. April 2006 um Anweisung eines angemessenen pauschalen Honorarvorschusses von 300.- € gebeten.

Gezahlt wurden hierauf – wie bei Ihrer Gesellschaft leider wohl üblich, ohne jegliche Erklärung – nur 200.- €. Daraufhin habe ich mit Telefax vom o6. April 2006 die bisher hier entstandenen Gebühren konkret nach der Mittelgebühr abgerechnet und um Ausgleich des sich so ergebenden Differenzbetrages von 189,50 € gebeten.

Erst auf dieses Schreiben hin bat eine Mitarbeiterin Ihres Schweriner Büros per Telefax vom o6.o4.2006 um ergänzende Erklärungen. Ihre Fragen waren zwar weitgehend irrelevant, dennoch habe ich diese mit Telefax vom folgenden Tage beantwortet. Eine Reaktion erfolgte nicht.

Erst auf erneute Erinnerung hin teilte Ihre Mitarbeiterin mit Telefax vom o3. Mai mit, mein Fax vom o7.o4.2006 angeblich nicht erhalten zu haben. Daraufhin wurde es ihr am o4.o5.2006 – also vor 55 Tagen (!) erneut übersandt.

Eine Reaktion oder gar Zahlung des offenen Differenzbetrages ist dennoch bis zum heutigen Tage nicht erfolgt. Auch eine anschließende Beschwerde per Telefax vom 15. Juni 2006 an Ihren Filialleiter, Herrn J***, mit der Bitte, sich der Sache anzunehmen und bis zum 23. Juni 2006 zu meiner Beschwerde Stellung zu nehmen sowie für Ausgleich der Forderung zu sorgen, blieb ohne jegliche Reaktion.

Sie werden möglicherweise verstehen, dass ich es nicht für akzeptabel halte, wenn sich die überwiegende Korrespondenz in einer Strafsache auf die Einforderung des Anwaltshonorars bezieht. Bisher habe ich davon abgesehen, meine restliche Honorarforderung – wie Ihrer Filiale bereits vor längerem angekündigt – direkt gegenüber Ihrem VN geltend zu machen. Nunmehr sehe ich mich hierzu aber gezwungen, insbesondere nachdem ein Strafbefehl gegen Ihren VN ergangen ist, gegen den ich Einspruch eingelegt habe und daher nun die Hauptverhandlung bevorsteht.

Im übrigen werde ich mir erlauben, eine Abschrift dieses Schreibens der BAFin mit der Bitte um Einschaltung zu übermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

ARAG macht Probleme

Montag, Juni 26th, 2006

Daniel Beckert, Rechtsanwalt in der Kanzlei Petersen Neumann + Partner aus Zittau, bittet, den folgenden Artikel zu veröffentlichen. Dieser Bitte kommen wir gern nach.

Für einen bei der ARAG rechtschutzversicherten Mandanten wurde Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht eingereicht. Kurz vor der Güteverhandlung erklärte der Arbeitgeber die „Rücknahme“ der Kündigung und bestätigte das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses. Auf entsprechenden Vergleich hin wurde die Klage daraufhin zurückgenommen.

Am 18.05.2006 rechnete ich neben der Verfahrensgebühr auch eine Termins- und eine Einigungsgebühr ab. Eine Woche später wurde von der ARAG der Anfall der Terminsgebühr verweigert, da ein gerichtlich anhängiges Verfahren notwendig sein muss (??). Die Einigungsgebühr wurde verweigert, da durch die Klagerücknahme ein Anerkenntnis erfolgte.

Trotz entsprechenden Hinweises auf das gerichtlich anhängige Verfahren, die bereits terminierte Güteverhandlung und die eindeutige Rechtsprechung zum Anfall der Einigungsgebühr nach „Rücknahme“ der Kündigung (z.B. LAG Düsseldorf vom 15.08.2005) hat die ARAG bis zum heutigen Tag keinerlei Gebühren gezahlt, nicht einmal die unstreitig angefallene Verfahrensgebühr!

Es ist bedauerlich, wie einer der Größen auf dem Rechtsschutzversicherungsmarkt durch nachhaltiige Inkompetenz seinen Ruf verspielt hat. Die ARAG gehörte zu den Versicherern, die ich gern einmal empfohlen habe. Jetzt rate ich eher davon ab, sich bei diesem Ärgerling zu versichern.

Concordia – bleibt stur

Freitag, Juni 23rd, 2006

Dieses Mal – vgl.
https://rsv-blog.de/concordia-lernts-nicht

bleibt die C. stur. Sie zahlt zwar die 0,58 Euro nach, um die sie sich verrechnet hat, meint aber wiederum, die Pauschale Nr. 7002 VV RVG sei nur einmal zu berechnen. Durch die besondere Vergütung für das Vorverfahren sei „kein zusätzlicher Rechtszug geschaffen“ worden Als Beleg wird wiederum (Textbaustein) veraltete Rechtsprechung aus BRAGO-Zeiten zitiert.

Antwortschreiben:

Sehr geehrter Herr K***,

angesichts der Tatsache, dass Ihre Gesellschaft in der Sache 60-13-05-26521-3 kü – wenn auch erst nach entsprechender Korrespondenz – akzeptiert hat, dass die Pauschale 7002 V RVG jeweils im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren entsteht, muss verwundern, dass Sie nunmehr wieder das Gegenteil behaupten. Noch weniger erfreulich ist es, dass Sie Ihre Auffassung jetzt doch wieder mit den bekannten alten Zitaten aus BRAGO-Zeiten zu belegen versuchen, die schon wegen der grundsätzlich verschiedenen Struktur von RVG und BRAGO nicht passen. Einzig die Kommentarfundstelle von Madert stammt aus einem RVG-Kommentar, nimmt aber ebenfalls Bezug auf überholte Rechtsprechung aus BRAGO-Zeiten und kann schon deshalb nicht überzeugen.

Zudem geht es nicht darum, dass hier kein „zusätzlicher Rechtzug“ geschaffen wurde, wie Sie meinen. Nr. 7002 VV RRVG bezieht sich bekanntlich nicht auf Rechtszüge, sondern auf „Angelegenheiten“. Dass Vorverfahren und gerichtliches Verfahren wiederum verschiedene Angelegenheiten sind, folgt direkt aus § 17 Nr. 1 RVG: „Verschiedene Angelegenheiten sind jeweils das Verwaltungsverfahren… und ein gerichtliches Verfahren“.

Dementsprechend darf ich nunmehr um unverzügliche Nachzahlung des Fehlbetrages von 23,20 € bitten, sowie darum, zukünftig derartige Zeit und Kosten verschwendende Korrespondenz zu vermeiden.

mfg

to be continued …?

ARAG – Fleißig beim Sparen

Donnerstag, Juni 22nd, 2006

Ich hatte in einer Bußgeldsache, in der es u.a. um ein Fahrverbot, 150 Euro Buße, 3 Punkte bei bereits 6 vorhandenen Punkten geht, einen Vorschuß in Höhe von 415,00 Euro (netto) berechnet. (Für die Kundigen: 100 Euro aus 5100 VV, 160 Euro aus 5103 VV und 135 Euro aus 5109 VV sowie 20 Euro aus 7002 VV). Der sparsame Sachbearbeiter der Schadensabteilung dazu:

… halten wir für unangemessen … Wir haben einen Pauschbetrag von 200,00 Euro angewiesen.

Ich habe kurzer Hand und ohne weitere Diskussion die Vorlage der Sache bei der Leitung des Unternehmens verlangt. Gestern erhalten wir diese Fleißarbeit aus der Hauptverwaltung.

Ich finde es immer wieder bemerkenswert, mit welchem Eifer die ARAG Einzelfallentscheidungen sammelt, die zu Lasten ihrer Versicherungsnehmer ausgegangen sind. Auffallend ist hier auch, daß man sich mit dieser Sache intensiv auseinander setzt und dabei Kosten im eigenen Hause verursacht, die in überhaupt keinem Verhältnis zu den beabsichtigten (unberechtigten!) Kürzungen stehen.

Ich bin sicher, daß die Kosten, die dieses Schreiben der ARAG verursacht hat, wesentlich besser in eine Versicherungsleistung inverstiert worden wären. Denn das hätte bei allen Beteiligten zu zufriedenen Gesichtern geführt. Aber das ist ja bei der ARAG nicht beabsichtigt. Die wollen ja sogar mit ihren (Kein-)Servicenummern (01803 / für 9 Cent pro Minute) das Ergebnis des Unternehmens verbessern. Paßt ins Bild.

Die angekündigte zweite Rate des Vorschusses in Höhe von weiteren 66,80 Euro sind hier gestern eingegangen.

Rechtsschutzversicherungen und Ambivalenz

Freitag, Juni 16th, 2006

Ambivalenz ist, wenn

(1) Anwälte meinen, dass RSV die möglichst oft auf diesem Blog auftauchen, das Gegenteil von „Anwalts Liebling“ sind.

(2) RSV meinen, die möglichst oft auf diesem Blog auftauchen, besonders gute Unternehmen zu sein, weil sie ja so viele Versicherungskunden haben.

… tja, so isses (oder isses nur die Hitze heute)

LVM sucht die Rechtsgrundlage des Anspruchs

Donnerstag, Juni 15th, 2006

In einen etwas ungewöhnlichen Verfahren hat meine Mandantin auf Grundlage des Landwirtschaftsanpassungsgesetztes ein Grundstück getauscht und läuft nun Ihrer Entschädigung hinterher.

Bei meiner Deckungsanfrage fügte ich der LVM das Aufforderungsschreiben an die Gegenseite bei. Kurz darauf fragt die LVM nach bereits ergangenem Schriftwechsel in der Angelegenheit. Die Unterlagen werden kurzfristig gefaxt.

Aber auch das reicht der LVM nicht, denn heute erreicht mich eine Anfrage nach der Rechtsgrundlage des Anspruches meiner Mandantin auf dem Postweg.

Schade nur das die §§54, 64 LwAnpG eindeutig als Grundlage für den Flächentausch im überlassenen Schriftverkehr genannt sind. Auch wenn es sich dabei um ein nicht gerade häufig angewendetes Gesetz handelt, müßte auch der LVM bekannt sein, daß alle Gesetze im Internet abrufbar sind. Schade, daß weder der angeforderte Schriftverkehr gelesen wird noch daß mitgedacht wird.

ARAG – verweigert Sachverständigenkostenübernahme

Donnerstag, Juni 15th, 2006

Verkehrssache; 2 Monate Fahrverbot in Aussicht, beachtliche Geldbuße.

Antwort auf die Zuleitung der Kostenrechnung:

„Die Kosten der VUT übernehmen wir nicht“

(Anm.: VUT = Sachverständigenorganisation für Messtechnik)

Abgesehen davon, dass die ARAG nicht einmal für nötig erachtet, deren (nach dem eindeutigen Wortlaut der ARB abwegige) Haltung zu begründen, haben wir alle zwischenzeitlich gelernt : nicht ärgern, klagen !!

Concordia – lernt’s nicht

Donnerstag, Juni 15th, 2006

Nach Hauptverhandlung Abrechnung einer Bußgeldsache an Concordia, wobei die Pauschale 7002 einmal für das Verwaltungs- und einmal für das gerichtliche Verfahren in Ansatz gebracht wurde. Die Concordia kürzt wiederum die Rechnung (s. auch https://rsv-blog.de/concordia-die-rechtsprechung). Antwortschrieben hierauf:

Schadensnummer: 60-13-05-80045-3 kg

Sehr geehrter Herr K***,

in Ihrem Abrechnungsschreiben vom 13. d.M. behaupten sie lapidar: „Die Auslagen-pauschale fällt nur einfach an“. Diese Behauptung wird zwar nicht mehr – wie in früheren Schreiben Ihrer Gesellschaft (vgl. z.B. Schadensnummer: 60-13-05-26521-3 kü) – mit unzutreffenden Zitaten belegt, ist aber dennoch nach wie vor falsch, da sie nicht der aktuellen Rechtslage entspricht:

Bekanntlich kann nach Nr. 7002 VV RVG diese Pauschale „in jeder Angelegenheit“ gefordert werden. Dass das Verfahren vor der Bußgeldstelle einerseits und das gerichtliche Verfahren andererseits verschiede Angelegenheiten sind, ergibt sich aus den §§ 16, 17 RVG. Zum einen werden die beiden Verfahren nicht als „die selbe Angelegenheit“ in § 16 RVG erwähnt. Zum anderen folgt aus § 17 Nr. 1 RVG, dass es sich hier um verschiedene Angelegenheiten handelt. Diesbezüglich sei auch auf den RVG-Kommentar von Schneider/Wolf verwiesen, dort VV 5101 Rn. 13 sowie VV 7001-7002, Rn. 28 f. m.w.N. sowie auf Vorbemerkung 5.1.2 VV RVG: „Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht.“ Mit dem Eingang der Akte bei Gericht beginnt demnach ein neuer Verfahrensabschnitt.

Dass Sie sich bei dem getätigten Abzug auch noch um 0,58 € verrechnet haben, sei nur am Rande erwähnt. Daher darf ich um unverzügliche Nachzahlung des Fehlbetrages von (400,20 – 376,42=) 23,78 € bitten.

Mal sehen, ob die C. wieder – wie letztes Mal – kommentarlos den Fehlbetrag nachzahlt.