Die Concordia entwickelt langsam ein Regulierungsverhalten, wie es bisher eher von anderen Rechtsschutzversichern (negativ) bekannt war. Es geht u.a. um die (angebliche) Vorsteuerabzugsberechtigung der dortigen VN wegen einer Verkehrs-Ordnungswidrigkeit. Die Concordia zahlt deshalb die Mehrwertsteuer nicht.
Diesbezüglich verweise ich auf das BFH-Urteil V R 29/10 vom 11.o4.2013. Demnach eröffnen „Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug“.
Hierzu die Concordia: „Da es sich um eine Ordnungswidrigkeit und nicht um ein Strafverfahren handelt, ist die genannte Entscheidung des BFH nicht einschlägig.“
So, so! Warum das aber so sein sollte, wird nicht begründet – und erscheint eher abwegig. Nun ein neues Schreiben der Concordia: „Die von Ihnen zitierte BFH-Entscheidung liegt uns nicht vor, sodass wir um Übersendung bitten.“
Geht’s noch? Erst ist das Urteil (angeblich) „nicht einschlägig“, dann räumt man plötzlich ein, dieses überhaupt nicht zu kennen? Dass es ohne weiteres per Google auffindbar ist, sei nur am Rande erwähnt. Also Rechnung über den Restbetrag an Mandantin und Ende der Diskussion.