Archive for Mai, 2007

Der Eiertanz der ARAG

Dienstag, Mai 29th, 2007

Erst wollte sie nicht zahlen, die ARAG. Dann haben wir sie im Auftrage des Mandanten verklagt. Dann zahlte sie doch. Und bat uns, die Klage zurück zu nehmen.

Dies ist das bekannte Prozedere: Man verweigert oder kürzt die Leistung und hofft darauf, daß es dem Versicherungsnehmer und seinem Bevollmächtigten zu lästig ist, wegen ein paar Euro eine Klage zu schreiben. Wenn sich die Hoffnung nicht erfüllt, zahlt man eben doch und versucht dann aber, die durch die Klage entstandenen Kosten möglichst gering zu halten.

Wir haben die Klage – ebenso wie in dem vorherigen Beitrag vom Kollegen Handschumacher beschrieben – nicht zurück genommen, sondern den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, die gesamten Kosten des Verfahrens der ARAG aufzuerlegen.

Das hat zum einen zur Folge, daß die Kosten (für die ARAG) leicht steigen und daß in dem Kostenbeschluß richterlich festgehalten ist, daß die ARAG bereits vor Klageerhebung zur Zahlung verpflichtet war und sie rechtswidrig gekürzt hat.

Dies wiederum mag der Versicherer selbstredend nicht. Dagegen wendet sich dann der Schadenssachbearbeiter mit der nachfolgenden Belletristik, die so schön geschrieben ist, daß ich sie dem geneigten Juristenkreise nicht vorenthalten mag (die juristischen Laien unter den Lesern mögen mir nachsehen, daß ich diesen Unsinn nicht weiter erläutern möchte):

In dem Rechtsstreit

[Unser Mandat]

./.

ARAG

– 3 C 42/07 –

nimmt die Beklagte [das ist die ARAG. crh] Bezug auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten [das ist die Kanzlei Hoenig Berlin. crh] des Klägers [das ist unser Mandant. crh] vom 03.05.2007,welches der Beklagten von den Prozessbevollmächtigten direkt zugesandt wurde.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass es keiner Kostenentscheidung bedarf. Denn die Beklagte hat an die Gegenseite nicht nur die Hauptforderung, sondern auch bereits die Kosten gezahlt. Es fehlt bezüglich des Antrages daher das Rechtsschutzbedürfnis. Zudem hat eine Kostenentscheidung entgegen der Meinung der Prozessbevollmächtigten keine präjudizierende Wirkung für andere Ordnungswidrigkeitenverfahren, da es sich immer um eine Einzelfallentscheidung handelt.

Weiterhin sind die Prozessbevollmächtigten gehalten, den billigsten Weg zu wählen sowie eine Belastung der Gerichte zu vermeiden. Sollte das Verfahren mit einer Kostenentscheidung abgeschlossen werden, fallen eventuell drei Gerichtsgebühren an. Bei einer Klagerücknahme nur eine Gerichtsgebühr. Die Rücknahme der Klage ist daher der billigere Weg und das Gericht wird dahingehend entlastet, keine Kostenentscheidung treffen zu müssen. Im übrigen hat die Beklagte bereits mitgeteilt, keinen Kostenantrag zu stellen.

Falls die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Klage auf Hinweis des Gerichts nicht zurücknehmen, stimmt die Beklagte der Erledigung des Rechtsstreits zu. Die Beklagte teilt gem. Nr. 121 1 KV ausdrücklich mit, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen.

Liebe Leute von der ARAG: Der billigere Weg und die Entlastung des Gerichts wäre die Zahlung der Versicherungsleistung gewesen, auf die Ihr Versicherungsnehmer einen Anspruch hat.

Liebe Kollegen: Wenn ein Versicherer kürzt, klagt! Nur über die Kostenkeule lernen die Herrschaften das. Rechtswidrige Kürzungen dürfen sich nicht rentieren.

Der Roland kapituliert!

Freitag, Mai 25th, 2007

Wir haben einen Mandanten in einer Bußgeldsache wegen erheblicher Geschwindigkeitsübertretung vertreten. Es drohte neben den Punkten auch ein Fahrverbot. Durch gezieltes Vorbringen gegen die Verwertbarkeit der Messung wurde das Verfahren vor dem AG Fürstenwalde zur Einstellung gebracht. Wir haben ca 15% über der Mittelgebühr abgerechnet; dies war auch gerechtfertigt.

Der Roland zahlte nur die Mittelgebühr.

Hierbei ist zu beachten, daß dem Rechtsanwalt das Recht grundsätzlich zusteht, die ihm zustehende Einzelgebühr mit Verbindlichkeit für den Auftraggeber zu bestimmen. Nur dann, wenn er dieses Ermessen fehlerhaft ausübt, kann es zu einer Reduzierung der von ihm gewählten Gebühr kommen. Als Ermessensentscheidung ist die Bestimmung der Einzelfallgebühr durch den Rechtsanwalt nur daraufhin überprüfbar, ob er von falschen tatsächlichen Grundlagen ausgegangen ist, ob er vielleicht den Ermessensspielraum überschritten oder gar sein Ermessen mißbraucht hat.

Dies stellt nach altem und neuem Gebührenrecht eine allgemeine Meinung dar (vgl. insoweit statt aller LG Aachen in AnwBl. 1983, 235; ebenso OLG Düsseldorf in AnwBl. 1999, S. 611).

Dies bedeutet, daß nur dann, wenn die angesetzte Gebühr die in vergleichbaren Fällen angemessene deutliche übersteigt, sie als unbillig und nicht verbindlich zu bezeichnen ist (vgl. AG Helmstedt, AnwBl. 1984, 275). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine „deutliche“ überschreitung vorliegt, wird üblicherweise eine Toleranzgrenze von 20 “ 25 % berücksichtigt (vgl. auch insoweit LG Aachen und OLG Düsseldorf a.a.O.). Nur wenn die vorgenannte Toleranzgrenze überschritten wird, kann die vom Rechtsanwalt in Rechnung gestellte Gebühr ggf. herabgesetzt werden.

Die im hiesigen Fall berechneten Einzelgebühren übersteigen die von dem Roland berechneten Gebühren nur um jeweils 10 “ 15 % und damit deutlich unter 20%. Die von uns berechneten Gebühren sind somit nicht ermessensfehlerhaft und damit verbindlich.

Wir haben daher den Restbetrag i.H.v. 71,41 € uns vom Mandanten bezahlen lassen und in seinem Namen den Roland verklagt. Nach eindringlichem richterlichen Hinweis an den Roland kommt folgendes Schreiben:

„Wir haben die Klagebeträge nebst Zinsen in Höhe von insgesamt € 103,62 sowie die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 46,41 nebst einer Gerichtsgebühr in Höhe von € 25,00 an Sie überwiesen, insgesamt einen Betrag in Höhe von € 175,03.
Wir gehen davon aus, dass ein Kostenantrag nicht gestellt wird.“

Wir verstehen schon, daß der sonst so arrogante Roland kein Interesse an einem Urteil hat, das man seiner Sammlung skuriller Urteile entgegenhalten kann. Aber natürlich werden wir Hauptsachenerledigung erklären und auf einen begründeten Beschluß nach 91a ZPO bestehen. Schließlich wird doch auch der Roland ein Interesse daran haben, daß er es mal schwarz auf weiß hat, daß die Verhängung eines Fahrverbotes eine Abrechnung oberhalb der Mittelgebühr rechtfertigt!

DAS – Bonitätsprüfung vor Vertragsschluß

Mittwoch, Mai 16th, 2007

Der DAS hat neue Bedingungen und Klauseln eingeführt. Eine dieser Klauseln beinhaltet die Bonitätsprüfung des Antragstellers.

Wir nutzen lnformationen aus dem Handelsregister, dem Schuldnerverzeichnis und dem Verzeichnis über private Insolvenzen. Zweck ist es. die Zahlungsfähigkeit des Antragstellers zu überprüfen. um Kosten insb. für die Gemeinschaft unserer Kunden zu vermeiden. die bei Zahlungsunfähigkeiten eines Kunden entstehen. Wir holen diese Auskunft selbst ein oder bedienen uns dazu einer Auskunftei.

[…]

Die Auskunfteien erfassen dabei U. a. folgende Merkmale: Name, Titel, Adresse, Geburtsdatum sowie eidesstattliche Versicherungen, Mahnbescheide, Haftanordnungen, Insolvenzen, Erledigungsvermerke, Sperrungen, erlassene Vollstreckungsbescheide und Zwangsvollstreckungsaufträge aufgrund von Titeln.

[…]

Zur Einschätzung des Risikos von künftigen Zahlungsausfällen erstellt eine Auskunftei für uns außerdem eine Prognose zur Einschätzung zukünftiger Zahlungsunfähigkeiten des Antragstellers.

Quelle: Makler Newsletter des DAS

Roland: Vorschuss ohne „Murren“

Dienstag, Mai 15th, 2007

Hier mal wieder ein kleiner lobender Einschub:

Habe bei der Roland RSV mit Telefax vom 16.04. (Montag) Deckungszusage für eine PKV-Sache (Kostenübernahme Behandlungskosten) beantragt und Vorschusszahlung gefordert. Am 23.04. (montags darauf) war die Deckungszusage und am 25.04. die Vorschusszahlung auf dem Kanzleikonto. Kein Grund zum Loben meinen Sie? Wenn man bedenkt, dass die RSV sowohl den vom mir angesetzten Streitwert (bei Kostenübernahmen immer schwer abschätzbar…) als auch die – selbstverständlich im Rahmen der Ermessensausübung begründete – 1,8-fache Geschäftsgebühr anstandslos gezahlt haben, ist mir dies durchaus einen positiven Beitrag hier wert 🙂

Badische RSV – Nachtrag zu: Die Schecker III: frech und ignorant

Montag, Mai 14th, 2007

Der angesprochene Schadenleiter hatte sich u.a. wegen dieser Veröffentlichung bei der RAK Karlsruhe über mich beschwert. Seine Begründung: eine solche Veröffentlichung verstoße gegen das Verschwiegenheitsgebot aus § 43 a II 1 BRAO. Die RAK hat *auch insoweit* die Beschwerde zurückgewiesen.

Interessant die Einschätzung des RSV-Blog durch den BGV: „Dieses Internetforum dient einer kleinen Gruppe von Rechtsanwälten dazu, sich virtuell über vermeintliches Fehlverhalten von Rechtsschutzversicherern auszutauschen. Dies geschieht weitgehend in unsachlicher und polemischer Form – teilweise wird dabe Gossensprache verwendet.“

RAUG