Archive for August, 2015

Mecklenburgische – sinnfrei

Mittwoch, August 5th, 2015

In einer Owi-Sache hatte die Mecklenburgische Kostendeckungszusage für die Verteidigung erteilt. Dann das übliche Standardprogramm:

Akteneinsicht, Bußgeldbescheid, Einspruch gegen selbigen mit Begründung, Abgabe an das Amtsgericht, Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins.

Zu Gericht will die Mandantin – aus welchen Gründen auch immer – aber nun gar nicht (auch wenn m.E. Erfolgsaussichten bestanden hätten). Aber wer nicht will, will nicht (und muss hier auch nicht):

Also Einspruch retour, Schlussrechnung an Mecklenburgische – aber statt Zahlung geht nun der Zirkus los:

Man will wissen, warum der Einspruch denn nicht bereits vor Abgabe an das AG zurückgenommen wurde. Kurzes Rückfax: „Fragen Sie bitte ihre VN!“

Das hat man denn getan – mit dem Hinweis, ich wüsste, dass „die Obliegenheiten nach § 17 ARB den Deckungszusagen immanent“ sind (mag sein, und?). Jedenfalls betrifft § 17 ARB nur das Verhältnis RSV / VN; nicht aber zu dessen Anwalt, liebe Mecklenburgische!

Dass bleibt nicht ohne Antwort: Die Mecklenburgische dankt – und teilt mit, man habe nur „im Verhältnis RSV-VN die Obliegenheiten nach § 17 ARB sowie § 82 Abs. I VVG zu prüfen. Darum geht es hier.“ Ach? Will man der Mandantin einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht durch „verspätete“ Einspruchsrücknahme unterjubeln? Man warte aber noch auf eine Antwort der Mandantin und empfiehlt, sich wegen des restlichen Honorars ggf. an diese zu wenden (trotz bereits erteilter Kostendeckungszusage).

Dann Schweigen – also Zahlungserinnerung an Mecklenburgische unter Ankündigung eventueller Weiterungen.

Jetzt überweist man (nach Eingang der Stellungnahme der Mandantin) den Restbetrag, kann sich aber eine Belehrung des unbotmäßigen Anwalts nicht verkneifen:

„Es ließe sich derartige Korrespondenz zukünftig vermeiden, wenn Sie als Repräsentant der VN (nach Rücksprache mit selbigem) eine derartige Anfrage beantworten würden.“

Oha! Da hat man mir’s aber gegeben – oder ?

Erstens ließe sich derartige Korrespondenz zukünftig ganz sicher vermeiden, wenn die Mecklenburgische sich solche völlig sinnfreien Fragen verkneifen würde. Warum der Einspruch nicht bereits vor Abgabe an das AG zurückgenommen wurde, ist zudem ganz einfach zu beantworteten: Weil bis dahin nicht absehbar war, ob die Sache überhaupt an das AG gehen würde – und so keinerlei Grund zur Einspruchsrücknahme bestand.

Zweitens bin ich nicht „Repräsentant“ der VN, sondern ihr Verteidiger – der es als Serviceleistung versteht, mit der RSV zu korrespondieren, anstatt einfach die Rechnung an die Mandantin zu schicken. Für Fragen nach ihrer jeweiligen Motivationslage Mandantin bin ich deshalb noch lange nicht zuständig.

Aber immerhin hat man mit diesen denkbar überflüssigen Fragen sich eine Zahlungsfrist von 43 Tagen „erarbeitet“ – oder?

Würfeln mit der ARAG

Montag, August 3rd, 2015

HauptmannSein Hobby zum Beruf machen zu können, das ist doch die helle Freude. Und zwar hier: Am Fahren.

Unser Mandant …

… ist angestellt bei einem großen deutschen Autohersteller. Er darf sich in wunderschöne neue Autos setzen und bekommt auch noch Gehalt dafür. Ein Teil dieses Geldes hat er grundsätzlich sinnvoll investiert, in eine Rechtsschutzversicherung. Den Fehler, den er gemacht hat: Er hat sich bei der ARAG versichert.

Und dann hat er auch noch so seine Schwierigkeiten mit der Rennleitung. Deswegen kommt er nun binnen kürzester Zeit gleich dreimal zu uns.

  1. Vorwurf: 66 km/h zu schnell außerorts
  2. Vorwurf: 26 km/h zu schnell außerorts
  3. Vorwurf: 26 km/h zu schnell innerorts

Der Bußgeldkatalog differenziert für diese Übertretungen und liefert für die drei Flottfahrten drei unterschiedliche Ergebnisse. Aber nur im ersten Fall tut es unserem Mandanten ernsthaft weh: Das gibt nämlich zwei Monate Fahrverbot, wenn sich der Vorwurf bestätigen sollte.

Wir schauen ins Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); das sieht für die Verteidigung eine Mittelgebühr pro (Durchschnitts-)Fall einen Honorar in Höhe von 523,60 Euro vor. Wir legen wegen der Bedeutung der Fahrerlaubnis für das Hobby unseres Mandanten 10 % oben drauf und berechnen in allen drei Fällen einen Vorschuß in der Höhe von 579,54 Euro. Abgerechnet werden soll dann am Schluß.

Der Rechtsschutzversicherer unseres Mandanten: Die ARAG

Und jetzt kommt die ARAG ins Spiel. Das ist der Rechtsschutzversicherer unseres Mandanten. Die ARAG hat ihm versprochen, die Kosten der Verteidigung in Bußgeldsachen zu übernehmen. Dafür hat der Mandant gutes Geld bezahlt.

Nachdem die bei der ARAG üblichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einholung der Deckungszusage überwunden wurdem, geht es ans Bezahlen der Vorschüsse. Das ist das, was der ARAG ganz besonders schwerfällt. Aber immerhin, auf unsere drei Vorschußrechnungen kommt dreimal Geld.

  1. Fall – Pauschaler Vorschuss ohne Begründung: 380,00 Euro
  2. Fall – Pauschaler Vorschuss ohne Begründung: 250,00 Euro
  3. Fall – Pauschaler Vorschuss ohne Begründung: 440,00 Euro

Also mal zum Mitschreiben

Für das Mandat, in dem es um 2 Monate Fahrverbot geht, gibt es weniger, als für die Sache mit der relativ geringen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts. Und zwar jeweils von der ein- und derselben Assessorin W., deren Namen jeder kennt, hier aber nicht genannt werden darf(*).

Das Würfelspiel der Assessorin W.

Es ist erstaunlich, mit welcher Willkür der Versicherer seine versprochene und bezahlte Leistung auswürfelt: Ein sachlicher Bezug ist weder erkennbar, und schon gar nicht genannt: Frau W. hält die Höhe für angemessen und gut is. Das ist die ARAG (und die Frau W.) wie sie leibt und lebt.

Dieser Unsinn „… halten wir einen pauschalen Vorschuß für angemessen …“, den dieser Versicherer immer wieder verzapft, steht im Widerspruch zum Gesetz (§ 14 RVG). Darüber setzt sich der Versicherer immer wieder hinweg.

Der Schiedsrichter

Wir haben nun dreimal die Differenz zwischen der halbherzigen Zahlung der ARAG und unserem gesetzlichen Vergütungsanspruch

  1. bei unserem Mandanten liquidiert und dann
  2. in seinem Auftrag dreimal gegen die ARAG Klage erhoben.

Wir halten es für angemessen, das Verhalten der ARAG zum Thema freundlicher Urteile über die Mittelgebühr bei Vorschüssen zu machen. Mag ein Richter die Sache entscheiden. Mit der ARAG über deren Schlecht-Leistungen zu diskutieren … das geht nur dann, wenn der Versicherer dafür bezahlt. Und das wird er.

To be continued …


(*) Die ARAG hat mal wieder gemeckert, als ich vor ein paar Wochen den Titel des Theaterstücks von Gerhard Hauptmann in den Zusammenhang mit der würfelnden Sachbearbeiterin brachte.