Am 18.09.07 hatte ich über selbstherrliche Kürzungen seitens des DAS in einer Bußgeldsache berichtet. Nunmehr geschieht das Gleiche in einer zivilrechtlichen Angelegenheit. Dies führte zu folgendem Schreiben an die Mandantin:
„Sehr geehrter Herr XXX,
in vorstehender Angelegenheit hat Ihr Rechtsschutzversicherer mit Schreiben vom 25.09.07 Rechtsschutzzusage für die Klage erteilt und mitgeteilt, er zahle „die Gebühren, die ein Rechtsanwalt am Ort des zuständigen Gerichts berechnen kann. Zusätzliche Kosten, z. B. Fahrtkosten könnten nicht übernommen werden. Einen Tag später hat mich das anliegende Fax-Schreiben vom selben Tag erreicht, mit welchem der von mir angeforderte Vorschuss in Höhe von 843,55 € … auf 530,65 € reduziert wird. Begründet wird dies einerseits mit einer Reduzierung der von mir angesetzten 1,5 Geschäftsgebühr auf eine 1,3 Geschäftsgebühr, i. ü. hat man die (noch nicht angefallene) Terminsgebühr „einstweilen“ gestrichen.
Die Geschäftsgebühr ist eine sog. Rahmengebühr und bei diesen bestimmt laut § 14 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) der Rechtsanwalt (nicht der Rechtsschutzversicherer!) „die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.“ Die „Bedeutung der Angelegenheit“ sowie die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers“ würde ich vorliegend auf jeden Fall als zumindest durchschnittlich einstufen. Die Rechtslage ist nicht ganz eindeutig (wozu ich mehrfach Ausführungen gemacht habe), es waren die Beweismöglichkeiten (Aussagen von zwei Zeugen) eingehend zu überprüfen und zu erörtern und i. ü. hatte ich mich auch noch selbst um den Eingang des von Ihnen in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens zu bemühen. Ich hielt und halte daher ein maßvolles überschreiben der 1,3 Regelgebühr für angemessen, wobei die Rechtsprechung insoweit dem Rechtsanwalt auch noch einen Ermessensspielraum von 20 bis 30 % zubilligt. Diese Rechtsprechung sollte dem DAS bekannt sein.
Die Terminsgebühr ist in der Tat noch nicht angefallen. Gemäß Â§ 9 RVG kann jedoch „der Rechtsanwalt… von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.“ Angemessen ist nach ständiger Rechtsprechung ein Vorschuss eben in Höhe der entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen. Es ist in Zivilprozessen daher zulässig und anwaltsüblich, das Vorschussersuchen auch auf die noch nicht angefallene Terminsgebühr zu erstrecken. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, wo die Gegenseite bereits vorgerichtlich eine Zahlung definitiv abgelehnt hat, so dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Anfall einer Terminsgebühr kommen wird.
Mir ist auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts auch kein Rechtsschutzversicherer in letzter Zeit bekannt geworden, welcher die vorschussweise Zahlung auch der Terminsgebühr abgelehnt hätte. Andererseits weiß ich aus eigener Erfahrung, dass der DAS sich auch in Bußgeldsachen über die o. a. gesetzlichen Vorschriften hinwegsetzt und Vorschüsse eigenmächtig kürzt.
Aus einem Rechtsstreit eines Kollegen gegen den DAS ist mir bekannt, dass der DAS seine Vorschusskürzungen u.a. darauf stützt, dass der Sicherungszweck einer solchen Vorschussleistung im Falle eines rechtsschutzversicherten Mandanten entfalle, da ja hier der Rechtsschutzversicherer als zahlungsfähiger Partner des Mandanten eintrittspflichtig sei. Wie unrichtig dieses Argument ist, hat der DAS in eben dem o. a. Bußgeldverfahren selbst gezeigt, wo er wegen Prämienverzugs meines Mandanten eine Vorschussleistung verweigert hat. Dass Derartiges auch in einem laufenden Prozess geschehen kann, ist nicht auszuschließen, so dass eben die spätere Zahlung gerade nicht gesichert ist.
Ich bin jedenfalls nicht gewillt, auf mir von einem Rechtschutzversicherer vorschreiben zu lassen, in welcher Höhe ich Vorschuss anfordere. Es bestehen daher folgende Möglichkeiten:
a. Sie können dem DAS mitteilen, was Sie von seiner Vorgehensweise halten, und ihn auffordern, den angeforderten Betrag sofort an mich zu überweisen, oder
b. den DAS auf Freistellung von meiner Netto-Kostenforderung verklagen oder
c. selbst mit dem Differenzbetrag in Vorlage treten (und eventuell den DAS auf Zahlung des Netto-Betrags an Sie verklagen).
…
Im übrigen halte ich es – auch wenn von Rechtsschutzversichererseite bereits versucht wird, uns insoweit einen Maulkorb zu verpassen – für meine Pflicht, Sie darauf hinzuweisen, dass die Leistungsverweigerung durch den Rechtsschutzversicherer Sie zur Kündigung des bestehenden Vertrags berechtigt.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich angesichts des Verhaltens des DAS mit diesem nicht weiter korrespondieren werde, sondern Ihnen dies überlassen muss. Die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer ist ohnehin eine eigentlich gesondert zu vergütende Tätigkeit, die ich nur dann als unentgeltlichen Service erbringen kann, wenn sich die Korrespondenz in engen Grenzen hält und auch der Rechtsschutzversicherer einen reibungslosen Ablauf ermöglicht. Im Falle des DAS ist dies offensichtlich nicht möglich.“
Wie lange eigentlich noch lassen wir es uns bieten, dass Rechtsschutzversicherer sich einen Deut um einschlägige Vorschriften des RVG und die Kostenrechtsprechung scheren und bestimmen wollen, wann wir welche Vorschüsse in welcher Höhe zu fordern haben?
RAUG