Archive for September, 2007

DAS – nicht lernfähig II (Nachtrag)

Samstag, September 29th, 2007

In dem in meinem Beitrag vom 27.09.07 angesprochenen Rechtsstreit eines Kollegen gegen den DAS wegen Vorschussforderung hat das AG München (191 C 22544/07) u.a. folgendes in einem Hinweisbeschluss ausgeführt:

„Eine Terminsgebühr kann von einem Prozeßanwalt grundsätzlich angesetzt werden (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, § 9 Rn. 8). Da es sich um einen „Vorschuß“ handelt, ist unschädlich, dass der Termin möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden wird. Ein Erfordernis, dass der Rechtsanwalt die Vergütung der Rechtsschutzversicherung auf Monate oder Jahre zinslos stundet, ist nicht gegeben (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, § 9 Rn. 28).“

Und:

„Auch gegenüber einer Rechtsschutzversicherung besteht ein legitimes Sicherungsinteresse des Rechtsanwalts (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, § 9 Rn. 28).“

Dem, meine sparsamen Damen und Herren vom DAS, ist nichts hinzuzufügen!!

RAUG

ADAC – Basta!

Samstag, September 29th, 2007

Aus einer Reaktion des ADAC auf unsere Vorschußbitte:

Die zusätzliche Gebühr Nr.4141 VV RVG wird nicht vorschußweise gezahlt, sondern nur, wenn sie tatsächlich angefallen ist.

Nein, lieber Herr Z. vom Club. Nicht der ADAC oder Sie bestimmen, was „vorschußweise gezahlt wird, sondern das Gesetz. Das lautet:

§ 9 Vorschuß
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

Voraussichtlich entstehende und eben nicht nur tatsächlich angefallene, lieber Herr Z. Vielleicht mal eine Fortbildung besuchen? Oder haben Sie andere Motive (als Unkenntnis) für Ihre rechtswidrige Kürzung?

DAS – nicht lernfähig II

Donnerstag, September 27th, 2007

Am 18.09.07 hatte ich über selbstherrliche Kürzungen seitens des DAS in einer Bußgeldsache berichtet. Nunmehr geschieht das Gleiche in einer zivilrechtlichen Angelegenheit. Dies führte zu folgendem Schreiben an die Mandantin:

„Sehr geehrter Herr XXX,

in vorstehender Angelegenheit hat Ihr Rechtsschutzversicherer mit Schreiben vom 25.09.07 Rechtsschutzzusage für die Klage erteilt und mitgeteilt, er zahle „die Gebühren, die ein Rechtsanwalt am Ort des zuständigen Gerichts berechnen kann. Zusätzliche Kosten, z. B. Fahrtkosten könnten nicht übernommen werden. Einen Tag später hat mich das anliegende Fax-Schreiben vom selben Tag erreicht, mit welchem der von mir angeforderte Vorschuss in Höhe von 843,55 € … auf 530,65 € reduziert wird. Begründet wird dies einerseits mit einer Reduzierung der von mir angesetzten 1,5 Geschäftsgebühr auf eine 1,3 Geschäftsgebühr, i. ü. hat man die (noch nicht angefallene) Terminsgebühr „einstweilen“ gestrichen.

Die Geschäftsgebühr ist eine sog. Rahmengebühr und bei diesen bestimmt laut § 14 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) der Rechtsanwalt (nicht der Rechtsschutzversicherer!) „die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.“ Die „Bedeutung der Angelegenheit“ sowie die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers“ würde ich vorliegend auf jeden Fall als zumindest durchschnittlich einstufen. Die Rechtslage ist nicht ganz eindeutig (wozu ich mehrfach Ausführungen gemacht habe), es waren die Beweismöglichkeiten (Aussagen von zwei Zeugen) eingehend zu überprüfen und zu erörtern und i. ü. hatte ich mich auch noch selbst um den Eingang des von Ihnen in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens zu bemühen. Ich hielt und halte daher ein maßvolles überschreiben der 1,3 Regelgebühr für angemessen, wobei die Rechtsprechung insoweit dem Rechtsanwalt auch noch einen Ermessensspielraum von 20 bis 30 % zubilligt. Diese Rechtsprechung sollte dem DAS bekannt sein.

Die Terminsgebühr ist in der Tat noch nicht angefallen. Gemäß Â§ 9 RVG kann jedoch „der Rechtsanwalt… von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.“ Angemessen ist nach ständiger Rechtsprechung ein Vorschuss eben in Höhe der entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen. Es ist in Zivilprozessen daher zulässig und anwaltsüblich, das Vorschussersuchen auch auf die noch nicht angefallene Terminsgebühr zu erstrecken. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, wo die Gegenseite bereits vorgerichtlich eine Zahlung definitiv abgelehnt hat, so dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Anfall einer Terminsgebühr kommen wird.

Mir ist auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts auch kein Rechtsschutzversicherer in letzter Zeit bekannt geworden, welcher die vorschussweise Zahlung auch der Terminsgebühr abgelehnt hätte. Andererseits weiß ich aus eigener Erfahrung, dass der DAS sich auch in Bußgeldsachen über die o. a. gesetzlichen Vorschriften hinwegsetzt und Vorschüsse eigenmächtig kürzt.
Aus einem Rechtsstreit eines Kollegen gegen den DAS ist mir bekannt, dass der DAS seine Vorschusskürzungen u.a. darauf stützt, dass der Sicherungszweck einer solchen Vorschussleistung im Falle eines rechtsschutzversicherten Mandanten entfalle, da ja hier der Rechtsschutzversicherer als zahlungsfähiger Partner des Mandanten eintrittspflichtig sei. Wie unrichtig dieses Argument ist, hat der DAS in eben dem o. a. Bußgeldverfahren selbst gezeigt, wo er wegen Prämienverzugs meines Mandanten eine Vorschussleistung verweigert hat. Dass Derartiges auch in einem laufenden Prozess geschehen kann, ist nicht auszuschließen, so dass eben die spätere Zahlung gerade nicht gesichert ist.

Ich bin jedenfalls nicht gewillt, auf mir von einem Rechtschutzversicherer vorschreiben zu lassen, in welcher Höhe ich Vorschuss anfordere. Es bestehen daher folgende Möglichkeiten:

a. Sie können dem DAS mitteilen, was Sie von seiner Vorgehensweise halten, und ihn auffordern, den angeforderten Betrag sofort an mich zu überweisen, oder
b. den DAS auf Freistellung von meiner Netto-Kostenforderung verklagen oder
c. selbst mit dem Differenzbetrag in Vorlage treten (und eventuell den DAS auf Zahlung des Netto-Betrags an Sie verklagen).

Im übrigen halte ich es – auch wenn von Rechtsschutzversichererseite bereits versucht wird, uns insoweit einen Maulkorb zu verpassen – für meine Pflicht, Sie darauf hinzuweisen, dass die Leistungsverweigerung durch den Rechtsschutzversicherer Sie zur Kündigung des bestehenden Vertrags berechtigt.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich angesichts des Verhaltens des DAS mit diesem nicht weiter korrespondieren werde, sondern Ihnen dies überlassen muss. Die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer ist ohnehin eine eigentlich gesondert zu vergütende Tätigkeit, die ich nur dann als unentgeltlichen Service erbringen kann, wenn sich die Korrespondenz in engen Grenzen hält und auch der Rechtsschutzversicherer einen reibungslosen Ablauf ermöglicht. Im Falle des DAS ist dies offensichtlich nicht möglich.“

Wie lange eigentlich noch lassen wir es uns bieten, dass Rechtsschutzversicherer sich einen Deut um einschlägige Vorschriften des RVG und die Kostenrechtsprechung scheren und bestimmen wollen, wann wir welche Vorschüsse in welcher Höhe zu fordern haben?

RAUG

Seminar zum rechtsschutzversicherten Mandat

Donnerstag, September 27th, 2007

Die Redaktion erinnert an das Seminar „Optimale Lösungen im rechtsschutzversicherten Mandat„, das am 15.11.2007, 13.00 in Frankfurt am Main stattfindet. Es doziert der Frankfurter Rechtsanwalt Axel Pabst.

Herr Kollege Pabst beschreibt den Inhalt des Seminars:

Das Seminar richtet sich an Anwälte und erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte. Ziel ist es, verbesserte Arbeitsabläufe aufzuzeigen, die Mandant und Anwalt beglücken und nicht zuletzt eine wirtschaftlichere Bearbeitung von Rechtsschutzmandaten ermöglichen.
Eingangs werden die wesentlichen Grundlagen der Versicherungsbedingungen (ARB) im Bereich Rechtsschutzversicherung dargestellt. Der Schwerpunkt liegt sodann auf der (besonderen?) Behandlung von Mandanten, die rechtsschutzversichert sind. Anhand der typischen Mandatsverläufe im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich von der Deckungsanfrage bis zur Abrechnung erhalten Sie vorteilhafte Tips und Hinweise auf mögliche Fallstricke. Zudem erhalten Sie einen überblick über die aktuelle Rechtsprechung.

Rechtsanwalt Axel Pabst ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und im Bereich der Rechtsschutzversicherung bereits durch mehrere Publikationen hervorgetreten. Zudem ist er Mitglied im Arbeitskreis Rechtsschutzversicherung innerhalb der ARGE Versicherungsrecht im DAV. Er vertritt sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherer und wird mit diesem Seminar seine Erfahrungen an Kolleginnen und Kollegen weitergeben.

Veranstalter des Seminars sind die Eiden Seminare, und hier kann man sich für das Seminar anmelden.

Die ARAG kennt sich aus

Mittwoch, September 26th, 2007

In einem unerfreulichen Gebührenstreit schreibt mir die ARAG folgendes:

nach dem Wortlaut der Nr. 51 15 VV RVG Nr. 1 fällt die Erledigungsgebühr nur durch eine Mitwirkungshandlung an, die zu einer endgültigen Einstellung des Verfahrnes führt. Ein Verfahren, welches eingestellt werden konnte, lag erst nach dem 21.03.2007 mit dem Erlass des Bußgeldbescheids vor. Nach dessen Zustellung wurde nach unseren Informationen lediglich ohne Begründung Einspruch eingelegt. Diese Tätigkeit reicht nach herrschender Rechtsprechung für die Mitwirkung nicht aus. Wir stellen lhnen eine Auflistung von Entscheidungen zur Verfügung, durch welche unsere Auffassung gestützt wird. Wenn das Gericht von sich aus auf eine Stellungnahme vor Erlass des Bußgeldbescheids zurückgreift, sind damit die Voraussetzungen für die Entstehung der Gebühr nicht erfüllt.

Ich hatte nach der Anhörung ausführlich zum Tatvorwurf Stellung genommen, der Polizei war es egal, das Gericht hatte ein Einsehen. Die herrschende Rechtsprechung bestand im übrigen aus einer fünfseitigen Sammlung von Gerichtsurteilen zur BRAGO. Mal sehen was sie zur Klage sagen.

DAS – nicht lernfähig

Dienstag, September 18th, 2007

In dem von mir geführten Rechtsstreit AG München 122 C 10289/05 hat das Gericht dem DAS ins Stammbuch geschrieben:

„Gemäß Â§ 9 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.“ Und: „Das erkennende Gericht schließt ich der Rechtsprechung an, die bei Fällen durchschnittlichen Zuschnitts den Ansatz der Mittelgebühr als Vorschuss für zulässig erachtet. § 9 RVG gibt dem abrechnenden Rechtsanwalt ein pflichtgemäß auszuübendes Ermessen, in welcher Höhe er „angemessenen Vorschuss“ fordert. Hierbei liegt keine fehlerhafte Ermessensausübung seitens des Rechtsanwaltes vor, wenn er bei Fällen durchschnittlichen Zuschnitts bei der Geltendmachung des Vorschusse die Mittelgebühr nicht überschreitet.
Die Höhe des Vorschusses richtet sich dann nach dem Gesamtbetrag der bereits entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, RVG, § 9 Rz. 17).“

Welche Konsequenzen zieht der DAS aus dieser Entscheidung?
In einer Bußgeldsache eines DAS-VN (Geschwindigkeitsüberschreitung, angedrohtes Bußgeld: 70 EUR; Mandant bestreitet das Führen des PKW) erhalte ich auf meine Vorschussanforderung (jeweils Mittelwert von Grund- und Verfahrensgebühr sowie Gebühr für Vermeidung der Hauptverhandlung = 446 EUR) die tiefschürfende Mitteilung, man halte überwiesene 200 EUR für angemessen. Letztere Gebühr könne erst angewiesen werden, wenn sie angefallen ist (Anm.:Wenn sie nicht anfällt, fällt aber die – höhere! – Hauptverhandlungsgebühr an!).

Konsequenz: ich werde erneut den DAS verklagen, dieser mit höchster Wahrscheinlichkeit unterliegen und erneut die Kosten des Rechtsstreits tragen müssen. Sieht *so* der „verantwortungsvolle Umgang mit den Prämienzahlungen der Versicherten“ aus, mit welchem immer wieder seitens der Versicherer derartige Gebührenschneiderei verteidigen?

Werde jetzt auch ich abgemahnt?

ARAG erhöht die Preise

Montag, September 17th, 2007

Mit dem Argument, dass die Leistungen im Rechtsschutzfall durch die neuen Gebührensätze für Anwälte und Gerichte stetig anstiegen, versucht die ARAG eine „Beitragsanpassung“, also die Erhöhung der Prämien um bis zu 10 Prozent zu rechtfertigen.

Wenn ich mir anschaue, wie sich bei der ARAG die „Leistungen im Rechtsschutzfall“ entwickelt haben, erscheint mir eher eine Reduzierung der Beiträge angemessen.

Gleichwohl versucht der Versicherer, die Makler mit der Aktion Bleib ARAG Kunde („BAK“) dazu zu veranlassen, Vertragsauflösungen zum verhindern.

R+V – Schnell sind sie ja …

Donnerstag, September 13th, 2007

Mal wieder der übliche Ärger: Von R+V-Rechtsschutz ging eine Zahlung ohne vernünftige Bezeichnung ein. Also Telefax dorthin:

Unser Zeichen: Unbekannt ./. Unbekannt

Sehr geehrte Damen und Herren,

dieses Schreiben werde Sie nicht so ohne Weiteres zuordnen können, ähnlich geht es mir mit Ihrer hier am 12. d.M. eingegangenen überweisung von 105.- €. Diese war zwar mit Ihrer Schadens- und Versicherungsnummer gekennzeichnet, nicht aber mit unserem Aktenzei-chen bzw. nur mit einem Bruchteil desselben, nämlich „04-07“. Deshalb drei Fragen:

1. Ist der Text oberhalb unseres Aktenzeichens, der da lautet: „Unser AZ – Bitte vollständig angeben!“ wirklich so schwer verständlich?
2. Falls dem nicht so sein sollte, was bitte, hindert Sie daran, dieser Bitte nachzukommen?
3. Zu welchem Vorgang wurde die o.a. überweisung denn nun getätigt?

Mit freundlichen Grüßen

(J.Melchior)
Rechtsanwalt

P.S. Falls es Ihnen helfen sollte – Ihre Schadensnummer lautet: 039038072733171

Nur drei Stunden später kam die Antwort per Telefax:

“ … entschuldigen uns höflich, für die nicht vollständige Angabe Ihres Aktenzeichens und hoffen, dass Sie uns vergeben können. Die überweisung erfolgte zu Ihrem jetzt vollständig im Betreff angegebenen Aktenzeichen.“

Warum nicht gleich so. Vergeben? Na gut, aber nur, wenn zukünftig unser Aktenzeichen vollständig angegeben wird. 😉

P.S. Sehr schade, das die ersten beiden Fragen unbeantwortet blieben.

Der D.A.S. droht Kommentatoren des RSV-Blog

Donnerstag, September 13th, 2007

Rechtsanwalt Dr. Michael Pießkalla aus München möchte den Leserinnen und Lesern die neueste Entwicklung in einer Abrechnungssache mit dem D.A.S. Rechtsschutz, München, nicht vorenthalten. Herr Dr. Pießkalla berichtet über Drohungen des D.A.S., nachdem der Kollege einen Beitrag über die WGV hier im RSV-Blog kommentiert und über das Regulierungsverhalten des D.A.S. berichtet hatte.

In dieser Angelegenheit geht es um den Anfall der Terminsgebühr für ein außergerichtliches Gespräch, durch das sich die Einreichung einer Klage erübrigt hat. Der D.A.S. vertritt die Ansicht, wir könnten die Gebühr nicht verlangen, dies u.a. mit folgender Begründung:

Eine Klageschrift wurde vorliegend noch nicht gefertigt. In einem Telefonat haben Sie versucht, mit der Gegenseite gerade deshalb eine Lösungsmöglichkeit zu finden, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Ein Klageauftrag war daher zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erforderlich.

Nachdem ich am 28. August 2007 einen Kommentar zum Beitrag „WGV – Die Kreative“ im rsv-blog veröffentlicht habe, in dem ich die obige Aussage des D.A.S. sinngemäß wiedergab, bekam ich heute Post von der Schadensleitung. Neben einer Darstellung des Sachverhalt aus seiner Sicht kündigte der D.A.S. Folgendes an:

Sollten Sie weiterhin Veröffentlichungen über unser Regulierungsverhalten, insbesondere im Hinblick auf vorliegende Angelegenheit vornehmen, behalten wir uns auch insoweit rechtliche Schritte vor.

Gemeint ist offenkundig mein obiger Kommentar, den der D.A.S. übrigens auch als „wenig zielführend und zudem unangemessen“ betrachtet. Ich frage mich, worüber sich die Schadensleitung so echauffiert. Schließlich war es nichts anderes als eine rechtliche Stilbüte der D.A.S.-Sachbearbeitung, die ich wiedergab. Ich überlasse es den Kolleginnen und Kollegen, diese Auffassung zum RVG zu kommentieren.

Zur Androhung rechtlicher Schritte durch den D.A.S. erlaube ich mir den Hinweis, dass die Mitteilungsblätter des Münchener Anwaltvereins , Rubrik „Mitteilungen Archiv„) in mir den Verdacht nähren, dass dieser Rechtsschutzversicherer nicht zum ersten Mal versucht, Anwälte, die dessen Regulierungsverhalten rügen (ob gegenüber Mandanten oder im Netz), einzuschüchtern. Eine Lektüre der Mitteilungen sei hier wärmstens empfohlen. Lesenswert finde ich vor allem die April-Ausgabe 2007, Seite 8. Die Auffassung des dortigen Kollegen teile ich voll und ganz. Ich wäre interessiert, ob andere Kollegen ähnliche Erfahrungen gemacht haben.

Soweit die Zuschrift des Kollegen Dr. Pießkalla.

Die Redaktion zitiert zur Abrundung aus dem Schreiben des D.A.S., das in den Mitteilungen des Münchener Anwaltverein zu finden ist:

Wir betrachten Ihr Schreiben vom 13.02.2007 als einen zielgerichteten und empfindlichen Eingriff in unseren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das Ihr Verhalten rechtlich unzulässig ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Wir erwarten, dass Sie sich bis zum 09.03.2007 schriftlich bei uns für Ihr Schreiben entschuldigen. Ferner, dass Sie uns schriftlich bestätigen, künftig unseren Kunden gegenüber einen Wechsel der Rechtsschutzversicherung nicht mehr anzuraten.

Wir behalten uns ausdrücklich vor, rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.

Das RSV-Blog behält sich ausdrücklich vor, das Verhalten des D.A.S. auch künftig zum Thema der Beiträge zu machen. Vielleicht kommt ja irgendwann der Tag, an dem ein Kollege Positives über den D.A.S. zu berichten weiß. Bisher raten die meisten Autoren des RSV-Blogs davon ab, einen Versicherungsvertrag mit dem D.A.S. zu schließen bzw. empfehlen, Verträge mit dem D.A.S. zu beenden.

Gelbe Karte vom Gelben Engel

Montag, September 10th, 2007

Einer unserer langjährigen Lieblingsmandanten hat Post vom ADAC bekommen. Wir hatten vor ein paar Tagen bei diesem Rechtsschutzversicherer des Automobilsclubs die Erteilung der Deckungszusage für die Verteidigung in einer Bußgeldsache erbeten. Und erhalten.

Der Versicherer schreibt an den Mandanten:

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass nach § 13 Abs. I unserer Verkehrsrechtsschutz – Versicherungsbedingungen (VRB) für beide Vertragspartner bereits nach jedem eintrittspflichtigen Schadenfall die Möglichkeit besteht, den Rechtsschutzvertrag zu kündigen.

Da hat der Club Recht. Aber: Von diesem Recht möchte der ADAC noch keinen Gebrauch machen, teilt er freundlich mit.

Obwohl: Diese neue Bußgeldsache war nicht der erste Versicherungsfall des Mandanten. Und deswegen schreibt der Versicherer:

Zu Ihrem Rechtsschutzvertrag wurden uns seit 14.04.2001 bis heute 17 Schadenfälle gemeldet, für die wir 5.183,49 Euro an Schadenzahlungen geleistet haben. Dies stellt eine überdurchschnittliche Belastung Ihres Versicherungsvertrages dar.

Man könnte meinen, es reicht jetzt. Aber:

Bitte betrachten Sie dieses Schreiben deshalb als fürsorglichen Hinweis. Wir möchten Sie auch weiter gerne als Versicherungsnehmer behalten.

Das sehen die meisten Versicherer ganz anders. Insbesondere die ARAG war bekannt dafür, relativ schnell von dem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen.

Denken sie daran, dass Sie durch Ihr Verhalten die Belastung Ihres Versicherungsvertrages steuern können, damit wir uns nicht gezwungen sehen, den Vertrag zu beenden.

Naja, diese „Drohung“ kann man dann doch leicht verzeihen. Zumal der Versicherte damit durchaus noch einen weiteren Schuß frei hätte. Theoretisch jedenfalls.

Nachdem ich oft und gern über den Club geschimpft habe: Jetzt möchte ich ihn einmal heftigst loben.