Auf eine Vorschussnote nach der Mittelgebühr i.H.v. zahlte die D.A.S. kommentarlos lediglich pauschale 300.- € – vgl.
Nun findet man sich großzügig zu einer weiteren Ratenzahlung von 100.- € bereit:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Melchior,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Es müsste bekannt sein. dass die Gebühren sich in jedem einzelnen Fall konkret an den Kriterien des § 14 RVG orientieren. Es gibt keine Vorschrift, nach der unabhängig von den dort genannten Umständen die von Ihnen beanspruchten Gebühren anfallen.
Sie dürften u. E. im Voraus Umfang und Schwierigkeit der Hauptverhandlung nicht zuverlässig einschätzen können, so dass der gezahlte Vorschuss als angemessen betrachtet werden kann. Dass das Schadenbüro, das in urlaubsbedingter Vertretung den Vorschuss angewiesen hat, die Höhe nicht erläutert hat, bitten wir allerdings zu entschuldigen.
Wir haben mit Rücksicht auf die guten geschäftlichen Beziehungen einen weiteren Vorschuss von EUR 100,00 angewiesen. Wir sehen allerdings dann gern Ihren Ausführungen zu § 14 RVG entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Schadenbüro ***
Antwort:
Sehr geehrter Herr P.,
Sie dürfen davon ausgehen, dass die Kriterien des § 14 RVG hier bekannt sind. Ebenso setze ich als bekannt voraus, dass dem Rechtsanwalt gem. § 9 RVG Vorschuss in Höhe der voraussichtlich entstehenden (!) Gebühren zusteht und ferner, dass die Bemessung der angemessenen Gebühren dem Rechtsanwalt zusteht und nicht der Rechtsschutzversicherung. Zudem sei daran erinnert, dass ich hier nur die Mittelgebühren geltend gemacht habe, was bei einem hier in Rede stehenden unerlaubten Entfernen vom Unfallort, der im Strafbefehl verhängten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und dem mehrmonatigen Fahrverbot sowie den zivil- bzw. versicherungsrechtlichen Konsequenzen durchaus angemessen erscheint.
Entgegen Ihrer Auffassung traue ich mir nach über 13 Jahren Verteidigertätigkeit gerade in Verkehrsstrafsachen auch durchaus zu, nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte und Erörterung des Sachverhalts mit der Mandantin „Umfang und Schwierigkeit der Hauptverhandlung“ durchaus hinreichend zuverlässig einschätzen zu können. Es bleibt daher nach wie vor unklar, weshalb Sie offensichtlich meinen, eine Ihrer Ansicht nach angemessene Pauschale zahlen zu müssen, anstatt – wie andere Rechtsschutzversicherer auch – konkret die Vorschussnote nach der Mittelgebühr ohne unnötige Diskussionen auszugleichen.
Der überweisung des nach wie vor offenen Restbetrages i.H.v. 266,42 € entgegensehend, verbleibe ich
Mit freundlichen Grüßen
(J.Melchior)
Rechtsanwalt