Die D.A.S. erteilt Kostendeckungszusage für eine Klage – so weit, so gut. Also Klage ans Gericht und entsprechende Rechnung an D.A.S. mit Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG, Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG nebst Gerichtskosten. Darauf kommt ein Telefax von D.A.S.:
Ohne die noch nicht entstandene Terminsgebühr haben wir 956,05 € angewiesen.
Von § 9 RVG hat man dort natürlich noch nie etwas gehört:
„Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen UND DIE VORAUSSICHTLICH ENTSTEHENDEN Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.“
Irgendwelche Anhaltspunkte, dass hier keine mündliche Verhandlung stattfindet, gibt es nicht, eher im Gegenteil. Aber wahrscheinlich will man es dort auch gar nicht begreifen – immer nach dem Motto: Jeder nicht gezahlte Euro bringt Zinsgewinn. 🙁
P.S: Vgl. Beschluss des OLG Bamberg 1 W 63/10 vom 17.o1.2011:
Die Höhe der Vorschussanforderung unterliegt dabei dem billigem Ermessen des Rechtsanwalts, wobei es keinen Grundsatz dahingehend gibt, dass die Vorschussforderung hinter der voraussichtlich endgültig entstehenden Gesamtvergütung zurückbleiben muss.