Archive for Februar, 2011

Deckungsanfrage – so geht’s

Sonntag, Februar 27th, 2011

Blogleser Alexander Melzer gibt ein paar nützliche Hinweise auf eine Arbeit sparende Deckungsanfrage. Das Redaktions-Team bedankt sich!

Liebes RSV-Blog Team,

ich lese nun schon seit geraumer Zeit regelmäßig Ihren Blog. Dabei ist mir aufgefallen, dass sich viele Probleme, die die Rechtsanwälte mit den RSV haben, von vorne herein vermeiden lassen würden, wenn Deckungsanfragen die Informationen enthalten würden, die der Sachbearbeiter der RSV zur Prüfung benötigt. Aus eigener Tätigkeit bei einer RSV kann ich sagen, dass es ganz hervorragend aufbereitete Deckungsanfragen Ihrer Kollegen gibt, die eine schnelle und reibungslose Abwicklung ermöglichen. Auf der anderen Seite gibt es aber auch Anfragen die entweder keine relevanten Information enthalten oder gleich aus 40 + x Seiten bestehen (frei nach dem Motto: „Such Dir selber raus, was du brauchst, auch wenn ich Dir das in 2 Sätzen schreiben könnte“). Ob das nun aus „Unwille“ oder Unkenntnis passiert spielt letztlich keine Rolle.

Diese machen neben einer erhöhten Bearbeitungszeit idR. auch eine oder mehrere Rückfragen bei dem Versicherungsnehmer oder dem Rechtsanwalt notwendig. So verzögert sich nicht nur diese eine Deckungsprüfung sondern auch alle anderen Folgenden.

Mir ist durchaus bewusst, dass die Deckungsanfrage bei der RSV für viele Rechtsanwälte ein ungeliebtes übel darstellt, dass sie lieber ihrem Mandanten überlassen würden. Wenn sich aber ein Rechtsanwalt schon die Mühe macht, an die RSV seines Mandanten zu schreiben, dann sollte das im Interesse aller Beteiligten gleich so geschehen, dass zumindest seitens der RSV keine weiteren Rückfragen mehr erforderlich sind. Vielleicht würde das die Nerven des Rechtsanwaltes und des Versicherungsnehmers/Mandanten schonen und die RSV ein wenig entlasten

Aus diesem Grund würde ich Ihnen gerne eine kleine übersicht zur Verfügung stellen, die einen überblick der wichtigsten Informationen enthält, die zur Schadensregulierung in einer RSV notwendig sind und immer wieder nachgefragt werden müssen(Selbstverständlich mag es hier in Einzelheiten Bedarfsabweichungen bei den einzelnen RSV geben)

A. Allgemein
1. Die richtige Versicherungsscheinnummer (oder, wenn vorhanden, Schadensnummer) hilft viel

B. Versicherter Personenkreis:
1. Sofern der Mandant nicht Versicherungsnehmer ist, bitte die Beziehung zum Versicherungsnehmer darlegen (Ehepartner, Kind, Lebenspartner usw.)
2. Bei Kindern: Wie alt ist das betroffene Kind, ist/war es noch in Berufsausbildung oder schon berufstätig und ist/war es verheiratet
3. Bei Mitarbeitern des Versicherungsnehmers: Wieviele MA sind in dem Unternehmen beschäftigt

C. Versicherte Objekte:

1. Im Bereich Wohnungs- u. GrundstücksRS:
a) Welches Objekt (genaue Adresse) ist betroffen
b) Ist der VN als Mieter, Eigentümer oder Vermieter betroffen
c) Sofern der VN als Vermieter betroffen ist: Wie hoch ist die Bruttojahresmiete des betroffenen Objektes

2. Im Verkehrsbereich
a) Wer ist gefahren (ggf. Beziehung zum VN?)
b) auf wen ist/war das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (dazu weiter unten) zugelassen

D. Versicherungsfall:
(Zeitpunkt in dem das schädigende Ereignis erstmals eingetreten ist, muss im versicherten Zeitraum liegen)
1. Schädigende Ereignis (z.B. Tag des Verkehrsunfalles = Schadenstag = Versicherungsfall)
2. Im Erb- und Familienrecht: Zeitpunkt der Rechtslagenänderung durch die der VN betroffen ist: (z.B. Todesdatum, Geburtsdatum, Zeitpunkt der Trennung/Scheidung)
3. Sonst: erster tatsächlicher oder behaupteter Rechtspflichtenverstoß (z.B. „Nachbar ist seit mehreren Monaten immer wieder zu laut“ reicht nicht aus. Genaues Datum, zu dem die Ruhestörungen begonnen haben, wäre hilfreich.)

Diese übersicht erhebt selbstverständlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit, legt aber die wesentlichen Grundzüge dar, die bei einer Deckungsprüfung von Relevanz sind.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Melzer

DEURAG – Lob für sehr schnelle Zahlung

Donnerstag, Februar 24th, 2011

In einer umfangreichen Arbeitsrechtssache hat die DEURAG die Rechnung innerhalb von 3 Tagen beglichen – das ist ein Wort des Lobes wert!

Concordia – lernt’s nicht

Mittwoch, Februar 23rd, 2011

In einer Bußgeldsache schicke ich der Concordia meine Vorschussnote:

  • Grundgebühr, Nr. 5100 V RVG
  • Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV RVG
  • Erledigungsgebühr, Nr. 5115 VV RVG

Concordia schreibt mir kurz + trocken:

„Wir gehen zunächst von Grund- und Verfahrensgebühr aus“

Verehrte Concordianer, entscheidend ist nicht, wovon Sie ausgehen, sondern die Sach- und Rechtslage. Zur Erinnerung: Gemäß § 9 RVG kann ein RA von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

Dass die „voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen“ keinesfalls niedriger, sondern allenfalls höher ausfallen werden, wurde hier bereits dargestellt.

Update:

22.o2.2011: Link auf vorgenannten Artikel an Concordia gesandt m.d.B. um Ausgleich des Restbetrages.
o8.o3.2011: Zahlungserinnerung an Concordia
15.o3.2011: Erneute Zahlungserinnerung an Concordia
22.o3.2011: Telefonisch erinnert: Der zuständige Mitarbeiter meint, er hätte ja gezahlt, aber die Sache sei noch „beim Chef“.
25.o3.2011: Zahlungseingang

2. Update:
Auch ein Restbetrag von 186,25 Euro gemäß Rechnung vom 12.o5.2011 ging dann erst am 14.o6.2011 nach mehreren Schreiben ein, zuletzt an den Mandanten persönlich mit der Bitte, auf seine RSV einzuwirken. Dass die entsprechende Überweisung dann nur die Schadensnummer der Concordia trug, sei nur am Rande erwähnt.

Kompetenz sieht anders aus!

Concordia kürzt eigenmächtig und generell

Montag, Februar 14th, 2011

Die Abrechnung in einer durchschnittlichen Bußgeldsache erfolgte nach den Mittelgebühren. Die Concordia kürzte daraufhin zu verlangten Beträge auf eine Grundgebühr von 50 €, Verfahrensgebühren von je 90 € und eine Terminsgebühr von 150 €.

Die Begründung: Die Staffelung der Höhe der Verteidiggergeühren nach der Höhe des angedrohten Bußgeldes mache deutlich, dass die Höhe der Geldbuße von entscheidender Bedeutung für die Höhe der anwaltlichen Gebühren sei. Da die Masse der Verkehrsbußgeldsachen innerhalb der Gruppe „Geldbuße von 40 € bis 5.000 €“ regelmäßig an der untersten Grenze dieser Spanne liege, kämen regelmäßig auch nur deutlich unter den jeweiligen Mittelgebühren liegende Gebühren in Betracht.

Unabhängig von der Höhe der Geldbuße im zugrunde liegenden Fall ist die Verallgemeinerung der Concordia doch bemerkenswert! Insbesondere, wenn man bei genauerer Betrachtung der Gebührenvorschriften feststellt, dass die „Staffelung“ nur eine Unterteilung in „Geldbuße unter 40,- €“ , „Geldbuße 40,- € bis 5.000 €“ und „Geldbuße über 5.000 €“ darstellt. übersetzt: „unerhebliches Bußgeld“, „Durchschnitt“ und „übermäßiges Bußgeld“. Davon abgesehen sieht die Grundgebühr gerade keine Staffelung nach der Höhe der Geldbuße vor.

Wir werden sehen, wie lange die Concordia ihre Begründung aufrecht erhalten will.