Archive for März, 2006

BGV – Der Provinzposse 2. Akt

Mittwoch, März 29th, 2006

Die Badische Rechtsschutzversicherung hatte wie berichtet meinen in Rechnung gestellten Vorschuss – Verfahrensgebühr und Termingebühr – auf den ihrer Auffassung nach dem Verfahrensstand angemessenen Betrag gekürzt, ohne freilich näher auszuführen, wie sich der gekürzte Betrag zusammensetze. Es fehlte jedenfalls ein Teil etwa in Höhe der Termingebühr. Der Mandant hat mir daraufhin Vollmacht zum Vorgehen gegen den Versicherer erteilt und ich habe  letzteren unter nochmaliger Fristsetzung zur Zahlung des Differenzbetrags und einer Geschäftsgebühr hieraus aufgefordert.

Soeben erhalte ich ein Schreiben des BGV/BRV: der Restbetrag wird zur freien Verrechnung überwiesen werden. Wegen der Vergütung für meine Tätigkeit insoweit verweise man auf § 3 II h ARB. Der dürfte wie folgt lauten:

Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

(2) h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das
für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen;
Ja wie soll denn ein Sachbearbeiter einer Rechtschutzversicherung auch wissen, was damit gemeint sein soll!!

Der 3. Akt wird voraussichtlich in den Räumen des AG Karlsruhe spielen. Das Drehbuch werde ich in den nächsten Tagen in Angriff nehmen.

RAUG

WGV: Frech, weil kommentarlos

Donnerstag, März 23rd, 2006

Am 3.3.06 habe ich das hier entstandene und noch nicht durch Vorschüsse ausgeglichene Resthonorar in Höhe von 472,28 EUR gegenüber der WGV abgerechnet. Wie gewohnt mit einer Begründung der Rahmengebühren auf vier Seiten und unter übermittlung nahezu der gesamten Handakte.
Am 10.3.06 gingen hier 247,08 EUR ein. Ohne Begründung. Ohne Nachricht. Einfach so.
Ganz schön frech diese Württemberger. Selbst Berliner sind höflicher.

ADAC – überheblich, unbeweglich, sinnlos

Donnerstag, März 23rd, 2006

Seit Monaten wird der Rechtsschutzversicherer des Clubs kritisiert für seine Sturheit und Arroganz gegenüber den Vertretern seiner Versicherungsnehmer. Zahlreiche Beiträge im RSV-Blog beschreiben dessen unakzeptables Verhalten. Offenbar merken die da unten in ihrem schönen München schon nichts mehr.

Heute morgen habe ich einmal mehr diesen Satz

„… haben wir einen Vorschuß angewiesen.“

im Faxempfang vorgefunden. Nichts zur Höhe, kein Bezug zu unserer detaillierten Vorschußrechnung. Wie gehabt. Wenn man der Mitarbeiterin, Frau B., einmal hypothetisch unterstellen möchte, sie hätte nachgedacht beim Abfassen dieses Unsinns, heißt das doch im Klartext:

Es ist uns völlig Brause, was Du, Anwalt, da schreibst und liquidierst. Und komm‘ mir bloß nicht mit dem Gesetz, in dem steht, das der Rechtsanwalt die Gebühr bestimmt. Was gezahlt wird, bestimmen wir. Basta!

Ist aber nur eine Hypothese. Wahrscheinlicher ist, daß die Sachbearbeiter und deren Leitung überhaupt nicht mehr nachdenken.

Denn dann würden auch Sätze wie dieser hier, der mich heute in einer anderen Sache erreichte, gar nicht erst auf’s Papier kommen:

… können wir nicht erkennen, woraus sich die Gebühr oberhalb der Mittelgebühr ergibt.

Dem ist eine Abrechnung mit gut dreiseitigem Anschreiben, in dem die Kriterien des § 14 RVG ausführlich erläutert wurden, und weitere 50 (!) Seiten Anlagen zur Dokumentation unserer Tätigkeit vorausgegangen.

„… können wir nicht erkennen.“ Aha! Womit denn auch ?

Wir werden den beiden Versicherungsnehmern die verweigerte Leistung des ADAC in Rechnung stellen und den Wechsel zu einem aufgeweckten sowie mit allen Sinnen ausgestatteten Versicherer empfehlen.

12 986 423-0/003E und 12 327 778-3/006E

ÖRAG wirbt ab

Mittwoch, März 22nd, 2006

Das RABlog des Kollegen Thomas Klotz aus 52525 Heinsberg berichtet über einen frechen Versuch der ÖRAG, dem Anwalt einen Mandanten auszuspannen. Offenbar möchte die ÖRAG nicht, daß ihre Versicherungsnehmer von unabhängigen Anwälten vertreten und beraten werden sollen. Statt dessen möchte der Versicherer selbst die Anwälte aussuchen.

Daß durch die „Empfehlung“ des Versicherers hinterher auch noch weitere Kosten auf den Versicherungsnehmer zu kommen, die er zu tragen gehabt hätte, wenn er der Empfehlung seines Versicherers gefolgt wäre, darauf weist das RABlog deutlich hin.

Das RSV-Blog empfiehlt daher andere Rechtsschutzversicherer, nicht die ÖRAG.

„DBV-Winterschlaf“?

Dienstag, März 21st, 2006

In einer Mietsache regt das Gericht im Termin zur mdl. Verhandlung am 13.12.05 einen Vergleichsabschluss an. Es wird das schriftliche Verfahren angeordnet, Schluss der mdl. Verhandlung soll – so die Richterin im Termin – der *01.03.06* sein. Ich verhandle mit dem Gegnervertreter, korrespondiere mit den Mandanten und teile am *15.02.06* der DBV mit, dass wir uns in der Sache geeinigt haben und bitte unter Hinweis auf den angesetzten Schluss der mündlichen Verhandlung um alsbaldige „Absegnung“ des Vergleichs.

Am *02.03.06* geht die Mitteilung der DBV ein: der Vergleich gehe in Ordnung, es müsse aber Kostenwettschlagung erfolgen, andernfalls müsse das Gericht entscheiden. Nach Rücksprache mit dem Gegnervertreter, der zwar nicht mit dieser Kostenregelung, aber mit einer Kostenentscheidung durch das Gericht einverstanden wäre, teile ich dies der DBV mit und bitte um beschleunigte Stellungnahme mit Hinweis darauf, dass laut Protokoll Schluss der mdl. Verhandlung der 11.03.06 sei.

Am *10.03.06* liegt noch immer keine Stellungnahme der DBV vor, weshalb ich mit (erbostem) Fax vom gleichen Tag erinnere. Am *16.03.06* – eine Stellungnahme liegt noch immer nicht vor – informiere ich die Mandanten und bitte um telefonische Intervention bei der DBV. Vor ca. 1Stunde teilen die Mandanten mit, sie hätten heute schon drei Mal dort angerufen, der Sachbearbeiter sei entweder „bei einer Besprechung“, „zu Tisch“ bzw. „nicht mehr im Büro“ gewesen. Ich kann sie insofern beruhigen, als um 13:44 h ist ein Fax der DBV eingegangen, dass man sich an eine Kostenentscheidung des Gerichts gebunden fühlen werde (wie auch nicht?).

Irgendwann werde ich mir wohl derartige kostenlose Serviceleistungen doch noch ganz abgewöhnen!

BGV – badisch oder unsymbadisch?

Dienstag, März 21st, 2006

Der Badische Gemeindeversicherungsverband (BGV) sowie seine Rechtschutztochter BRV, wir sind uns schon lange Jahre in herzlicher Abneigung zugetan. Das neueste Possenspiel des BRV:

Der Mieter des Mandanten XY bleibt über zunächst 2 Monate hinweg die Miete schuldig, tauscht eine demolierte Wohnungseingangstür nicht aus und führt Schönheitsreparaturen nicht durch. Hierüber ist die BRV bereits unterrichtet, hat auch schon für’s Aussergerichtliche Deckung gewährt und Vorschüsse gezahlt. Nachdem der Mieter selbst zum 31.12.05 gekündigt hatte, aber nicht ausgezogen war, habe ich am 14.02.06 dem BRV mitgeteilt, dass XY Klage wegen Mietrückständen sowie Räumungsklage erheben möchte, da der Mieter noch immer nicht ausgezogen war.
Mit Schreiben vom 16.02.06 – lobenswert schnell! – gewährt die BRV Deckung für die Zahlungsklage und teil weiter mit, „mangels vorliegen (sic!) eines Versicherungsfall (sic!) kann hinsichtlich der Räumung eine Deckungszusage nicht erteilt werden, zumal der Mieter bereits ausgezogen ist.“ Moniert wird, dass ihr noch kein Kündigungsschreiben vorgelegt worden sei. Dieses reiche ich nach und bitte i.ü. den Mandanten, der BRV zu bestätigen, dass der Mieter tatsächlich noch nicht ausgezogen ist, da man mir dies offensichtlich nicht glaubt. Mit Schreiben vom 22.02.06 erweitert die BRV die Deckungszusage „auf die Räumung der Mietwohnung“.
Am 13.03.06 – die weitere Vorschusszahlung liegt noch immer nicht vor – bitte ich den Mandanten um erneute Intervention. Am 20.03.06 geht ein Verrechnungsscheck der BRV über 1.084,43 EUR ein mit demHinweis: „Wir zahlen einen den (sic!) Verfahrensgegenstand angemessenen Gebührenvorschuss“. Es fehlt ein Teilbetrag von 657,96 EUR. Woraus dieser resultiert, ergibt sich aus dem Begleittext nicht. Der Betrag liegt jedenfalls über der Brutto-Termingebühr, deren Streichung ich aufgrund des Begleittextes zunächst vermutet hatte („den Verfahrensgegenstand angemessenen …“).

Ich werde nunmehr Mandat wegen des Restbetrags gegen die BRV erhalten, diese wird nicht nur die Differenz, sondern auch meine weitere Vergütung, ggfls. auch Gerichtskosten zu zahlen haben. Macht ja nix: das trägt ja die Versichertengemeinschaft mit ihren Prämien – und die kann man notfalls erhöhen.

Meine Antwort auf die eingangs gestellte Frage fällt sehr eindeutig aus!
RAUG

ADAC – wo kämen wir hin, wenn wir was ändern würden…

Dienstag, März 21st, 2006

Eigentlich könnte ich den letzten Kommentar des Kollegen U. Groß über den ADAC mit veränderten Zahlen abschreiben. Aber ich will nicht langweilen…

Mein Mandant bekommt einen Bußgeldbescheid, Geldbuße 60,00 Euro + Gebühren, 3 Punkteeintrag ins VZR, wegen angeblicher Mißachtung der Vorfahrt und daraus folgendem Unfall.

Ich ersuche um Deckung beim Rechtsschutzversicherer ADAC und lege den Bussgeldbescheid bei. Deckung wird gewährt, daraufhin erstelle ich eine Vorschussrechnung über Grundgebühr (85€), Verfahrensgebühr (135 €) und Erledigungsgebühr (135 €), sowie die bereits angefallenen Zusatzkosten, Akteneinsicht, Post etc., gesamt 451,64 Euro. Begründung u.a., dass sich ausgehend von dem Bußgeldverfahren auch die zivilrechtlichen Ansprüche, Verlust des Schadensfreiheitsrabattes etc. nach der Verschuldensfrage richten.

Daraufhin erhalte ich ein Fax und 237,04 Euro.
Begründung: es handele sich nach dem Sachverhalt zu schließen, um eine unterdurchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeit, daher erlaube man sich folgendermaßen abzurechnen: Grundgebühr (65 €), Verfahrensgebühr (105 €). Die Erledigungsgebühr sei noch nicht angefallen…

Mein Schreiben an den ADAC, ein Fax von zwei Seiten, mit den offenbar erforderlichen gebetsmühlenartigen Wiederholungen, Rechtsprechungshinweisen, Auslegung des RVG, die die meisten Kollegen inzwischen als Textbausteine parat haben dürften, ist auf dem Weg. Ich darf gespannt sein!

Nebenbei bemerkt, hatte ich dieses Theater bei der ARAG nie!

Müssen diese Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sein? Oder könnte man nicht langsam wieder zu Normalzuständen der „Vor-RVG-Zeit“ zurückkehren?

D.A.S. – auch insolvent?

Montag, März 20th, 2006

Nach Ansicht des Kollegen Hoenig kann die Nichtzahlung angekündigter Vorschüsse auf Insolvenz hindeuten,
vgl. https://rsv-blog.de/deurag-insolvent.

Die permanente Nichtbeachtung meiner Vorschussanforderung vom 20.12.2005, 20.01.2006 und Erinnerung vom 11.o2.2006 seitens der D.A.S. könnte mich auf ähnliche Gedanken bringen – oder ist es schlicht Schlamperei?

Keine Kürzung der Geschäftsgebühr – Musterschreiben

Sonntag, März 12th, 2006

Henning Wüst, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht aus 74847 Obrigheim, stellt dem RSV-Blog mit diesem Schreiben den nachfolgend komplett abgedruckten Textbaustein zur Verfügung. Die Readaktion bedankt sich für as Lob und die Mühe des Kollegen.

Werte Damen und Herren Kollegen,

das RSV-Blog ist immer wieder Balsam für die Anwaltsseele. Danke und ein dickes Lob.

Ich kann auch wirklich nur hoffen, dass viele potentielle Versicherungskunden sich hier vor dem Abschluss einer RSV kritisch informieren.

Als kleinen Beitrag eines Lesers übermittle ich untenstehend mein derzeitiges Musteranschreiben für die – ärgerlicherweise in meiner Kanzlei im Moment häufig vorkommenden – Kürzungen bei der VV 2400. Vielleicht ist das Muster als Veröffentlichung für Sie interessant. Bislang hat das Schreiben stets Wirkung gezeigt.

Kollegiale Grüsse aus Obrigheim

Und hier nun das Musterschreiben des Kollegen

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf Ihr og. Schreiben in der vorgenannten Sache, das mich, vorsichtig ausgedrückt, sehr befremdet.

Dazu folgendes:

– 1. –

Der Gesetzgeber hat zur Gebühr nach VV 2400 ausgeführt:

„Der erweiterte Abgeltungsbereich der Geschäftsgebühr erfordert eine andere Einordnung der unterschiedlichen außergerichtlichen Vertretungsfälle in den zur Verfügung stehenden grösseren Gebührenrahmen. Dies führt zwangsläufig zu einer neuen Definition des „Normalfalls“. In durchschnittlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich von der Mittelgebühr (1,5) auszugehen. In der Anmerkung soll jedoch bestimmt werden, dass der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Damit ist gemeint, dass Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen. In anderen Fällen dürfte die „Schwellengebühr“ von 1,3 zur Regelgebühr werden. Eine nach Abwägung der unterschiedlichen Kriterien des § 14 I RVG in der Summe gänzlich durchschnittliche Angelegenheit würde also nur dann einen Gebührensatz von mehr als 1,3 (etwa in Höhe der Mittelgebühr 1,5) rechtfertigen, wenn die Tätigkeit des Anwalts im Hinblick auf Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegt, dies jedoch allein in der Gesamtschau nach § 14 Abs. 1 RVG unberücksichtigt bleiben müsste, weil andere Merkmale vergleichsweise unterdurchschnittlich ins Gewicht fallen. Ist eine Sache danach schwierig oder umfangreich, steht eine Ausnutzung des Gebührenrahmens unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 RVG (bis zum 2,5fachen der Gebühr) im billigen Ermessen des Anwalts. Sind auch Umfang und Schwierigkeit der Sache jedoch nur von durchschnittlicher Natur, verbleibt es bei der Regelgebühr (1,3).“ – BT-Drs. 15/1971 S. 207 –

Ich verweise im übrigen auf meine Kommentierung in Burchardt/Wüst, RVG – der kommentierte überblick, 1. Auflage, 2004 (ISBN 3-932097-16-5).

– 2. –

a.) Vorliegend handelt es sich um einen in jeglicher Hinsicht durchschnittlichen Fall. Es wurde eine gut 45-minütige persönliche Besprechung geführt, in der alle fraglichen Aspekte des Falles und auch auf die Art und Weise einer gerichtlichen Durchsetzung erörtert wurden. Sodann wurde die Gegenseite angeschrieben. In einer weiteren telefonischen Besprechung wurde sodann besprochen, einstweilen von einer gerichtlichen Geltendmachung abgesehen (wodurch Sie weitere Kosten gespart haben). Also ergibt sich zwingend ein Gebürenansatz in Höhe von 1,3.

b.) Indem Sie nun eine – zudem den Begriff des Normalfalles verkennende – Abwägung im Rahmen von § 14 RVG vornehmen – wollen Sie faktisch eine Begrenzung des gesetzlichen Gebührenrahmens vornehmen. Vom anwaltlichen Ermessensspielraum bei der Abwägung der Kriterien des § 14 RVG soll in diesenm Zusammenhang noch gar keine Rede sein.

c.) Unter betriebswirtschaftlichen Aspekten kann ich Ihr Ansinnen durchaus verstehen. Aus anwaltlicher Sicht, ist ein solches Verhalten aber auf das Schärfste zu verurteilen. Die gesetzlichen Vorschriften des RVG und des VV sind nun einmal zwingend.

d.) Die Konsequenz Ihrer Verweigerungshaltung liegt doch darin, dass die unberechtigterweise nicht erstatteten Gebührenteile der Mandantschaft in Rechnung gestellt werden. Dadurch kann es zu Deckungsprozessen kommen.

Im übrigen schädigen Sie durch Ihr Verhalten den bislang sehr guten Ruf Ihrer Versicherung. Denn Anwälte werden bisweilen auch nach „guten und empfehlenswerten“ Rechtsschutzversicherern gefragt. Eine Versicherung, die versucht das Vergütunbgsrecht zu untrlaufen kann aus anwaltlicher Sicht wohl kaum als empfehlenswert bezeichnet werden.

Die Argumente des Kollegen überzeugen. Es ist nur bedauerlich, daß ein Anwalt sich Mühen in diesem Umfang machen muß, um eine Versicherungsleistung zu erhalten, auf die der Versicherungsnehmer durch seine Prämienzahlungen einen verbindlichen Anspruch hat.

Nota bene: Diese Mühen erbringen wir Anwälte in aller Regel ohne Gegenleistung.

Nicht diskutieren mit dem DAS – Klagen!

Samstag, März 11th, 2006

Der Kölner Düsseldorfer Kollege Udo Vetter teilte dem RSV-Blog seine schlechten Erfahrungen mit dem DAS in einer Verkehrsunfallsache mit. Dazu gibt es dort zwei lesenswerte Kommentare von Kollegen, die empfehlen, keine großartigen Diskussionen zu führen, sondern gleich zu klagen.

Dem sei hinzugefügt: Auch die Veröffentlichung hier im RSV-Blog erscheint sinnvoll, um Versicherungskunden eine Entscheidungshilfe zu liefern.