Herr Kollege RA Jendricke schildert uns eine aktuelle Erfahrung mit der ROLAND Rechtsschutzversicherung:
Liebe Kollegen,
als regelmäßiger Leser des RSV-Blog kann ich mich heute nicht mehr zurückhalten, auch einmal meine Erfahrungen mit einer Rechtsschutzversicherung mitzuteilen.
Es handelt sich vorliegend um die Roland.
Dem Mdt. wird der Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, daneben Nötigung und Beleidigung gemacht. Als wir am 09.02.2011 um Erteilung einer Deckungszusage bitten, übersenden wir den polizeilichen Ermittlungsbericht und teilen mit, dass die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls beantragt hat. Wir übersenden eine Vorschussrechnung mit den Gebühren 4100, 4104, 4106 und 4108.
Die Roland schreibt uns am 28.02.2011 (!), dass man weitere Unterlagen benötige:
– Kopie des Einlassungs-/Stellungnahmeschreibens an die Ermittlungsbehörden
– Mitteilung, wegen welcher Delikte konkret ein Ermittlungsverfahren läuft
– Was ergab die Akteneinsicht?
– Liegt inzwischen ein Strafbefehl vor?
Mit Schreiben vom 03.03.2011 teilen wir der Roland mit:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 28.02.2011. Wir können nicht verstehen, dass Sie derart viele Unterlagen benötigen, um hier eine Kostenzusage erteilen zu können. Gemäß Â§ 21 ARB umfasst der Verkehrs-Rechtsschutz auch strafrechtliche VorÂwürfe im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr. Mitversichert sind dabei Delikte, die mit einer verkehrsrechtlichen Vorschrift in Tateinheit verwirk-licht werden können, beispielsweise Nötigung gem. § 240 StGB (vgl. Harbauer, Rechtsschutzversicherung, ARB-Kommentar, 8. Auflage, § 2 ARB 2000, Rn. 254).
Wir weisen auch darauf hin, dass für die Verteidigung Ihres VN im StrafverfahÂren im Rahmen des Verkehrs-Rechtsschutzes eine hinreichende ErfolgsausÂsicht der Vertei-digung nicht Voraussetzung für Rechtsschutz ist (vgl. Harbauer, aaO., vor § 18, Rn. 17). Auf unser etwaiges Stellungnahmeschreiben und das Ergebnis der Akteneinsicht kommt es hiernach nicht an. Es wird hier nicht übersehen, dass ein etwaiger Vorwurf wegen Beleidigung nicht straßenverkehrsspezifisch ist und damit vom Versicherungs-schutz nicht umfasst ist. Dies können Sie gerne in der zu gewährenden Kostenzusage klarstellend aufführen. Wir bitten nunmehr letztmalig bei Vermeidung einer De-ckungsklage um KostenÂzusage bis 07.03.2011.
Mit freundlichen Grüßen“
Am 04.03.2011 erhalten wir Deckungszusage mit dem Hinweis, dass noch kein ge-richtliches Verfahren abhängig ist und derzeit nicht sicher ist, ob ein solches eingelei-tet wird.
Mit Schreiben ebenfalls vom 04.03.2011 verweisen wir auf § 9 RVG und bitten um vollständigen Ausgleich der Vorschussrechnung.
Mit Schreiben vom 31.03.2011 (!) teilt die Roland nunmehr mit:
„Nachdem in dieser Sache nur eine beschränkte Deckungszusage erfolgen konnte und der genaue Strafvorwurf noch immer nicht bekannt ist, vermögen wir den ge-nauen Umfang des anteiligen Versicherungsschutzes / der Kostentragungspflicht bisher nicht zu bestimmen. Sobald der Strafbefehl vorliegt, wird eine entsprechende Beurteilung anhand der darin aufgeführten Vorwürfe möglich sein. Wir können daher derzeit keinen weiteren Vorschuss anweisen.“
Wir haben die Roland jetzt gebeten, unsere Schreiben genau zu lesen und sich mit den ARB und § 9 RVG vertraut zu machen. Außerdem haben wir letzte Zahlungsfrist gesetzt und die Geltendmachung eines Verzugsschadens angekündigt.
Unser Mdt. wird sich wohl einen neuen Versicherer suchen.
Auf ihrer Internetseite wirbt die Roland mit dem Slogan „Mein Roland hat gekämpft wie ein Löwe!“ Nur leider beschränkt sich der Kampf darauf, die Erbringung von Ver-sicherungsleistungen zu vermeiden.