Archive for August, 2007

WGV – die Kreative

Dienstag, August 28th, 2007

Am 12.04.2007 haben wir in einer Sache, die sich seit 2003 hinzog, die Schlußabrechnung erteilt.

Nachdem es nun, mit viel Herzblut, am 25.07.2007 endlich zu einer Darlegung der Gründe nicht nachvollziehbarer Kürzungen seitens der RSV kommen konnte (nach etlichen Hin- und Herrechnungen), kommt jetzt die vollständige Verwirrung zu Tage (ganz abgesehen davon, wer diese erzeugt haben mag). Die Kostprobe (Schreiben vom 14.08.2007), was es mit der Erhöhungsgebühr nach Nr.: 1008 VV/RVG auf sich haben soll, wenn der Anwalt mehrere Mandanten zu betreuen hat, will der Öffentlichkeit nicht vorenthalten werden.

Zum Verständnis: Der Mehraufwand, der durch die Vertretung mehrerer Auftraggeber entstehen kann, wurde (seit jeher schon) gedeckelt, d.h. statt einer vollen Gebühr für den weiteren Auftraggeber, soll nur rd. 1/3 davon abgerechnet werden können. Das ist völlig OK; darüber diskutiert man also schon lange nicht mehr. Diese Gebühr ist mit dem Steigerungssatz von (0.3) in dem Schreiben der RSV gemeint. Wenn der Anwalt seine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber in mehreren Instanzen entfaltet, dann fällt dieser Steigerungssatz eben für jede Instanz an. Da nun (mit Einführung des RVG) neue Anrechnungsbestimmungen geschaffen wurden, wenn es um die Geschäfts- bzw. Verfahrensgebühren geht, wurde nun die Frage aktuell, ob auch die Erhöhungsgebühren entsprechend dieser Anrechnungsbestimmungen berücksichtigt werden müssen und – bejahendenfalls- wie, d.h. in welcher Höhe.

Kurz: Die Frage, ob erhöht wird stellt sich überhaupt nicht, sondern nur die Frage, wie angerechnet wird (nämlich zur Hälfte).
Eines muß man dieser RSV schon lassen: die sind wirklich kreativ, wenn es darum geht, nicht oder nicht alles zahlen zu müssen. Da muß dann schon mal argumentativ der „Geisfuß“ ran, wenn auch nur dazu um Fragen aufzuwerfen, die sich überhaupt nicht stellen.

Die Selbstbeteiligung wird verdoppelt

Montag, August 27th, 2007

Zunächst sah es so aus wie ein problemloser Fall: Mein Mandant will vom Gegner zu Recht 114 Euro haben. Die ÖRAG sagt: Klar, wir machen mit, aber nicht vergessen, dass wir EUR 150,- als Selbstbeteiligung vereinbart hatten.

Ich lege also los: Außergerichtliches Mahnschreiben, Klage hinterher. Kostet den Mandanten incl. Gerichtskosten etwas weniger als EUR 150,-. Wegen der Selbstbeteiligung erhält er die Rechnungen und zahlt sie auch prompt.

Mittlerweile sind drei Vollstreckuingsversuche ins Land gegangen, zwei davon hatte der Mandant wieder bezahlt und ich habe der ÖRAG nun ordentlich vorgerechnet, wieviel von den inzwischen angefallenen knapp 300 Euro ich vom Mandanten schon bekommen habe, wieviel ich von der Versicherung noch erwarte und was dem Mandanten zu erstatten sei.

Mit einigen Antworten hatte ich gerechnet, nicht aber mit dieser, die ich heute zu lesen bekam: „Zwar besteht für den gemeldeten Sachverhalt Versicherungsschutz, der geltend gemachte Betrag liegt aber unterhalb der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 150,00.“ Beigefügt ist eine ordentliche Aufstellung aller Kosten, und auch die Zahlungen des Mandanten sind aufgeführt – als „Anzurechnende Kostenerstattung Dritter“.

Darum merket, liebe Versicherte: Mittlerweile besteht auch kein Versicherungsschutz mehr, wenn Ihr Eure Anwälte bezahlt. Jedenfalls offensichtlich nicht bei der ÖRAG.

Ich werde an dieser Stelle weiter berichten, sobald ich eine Antwort auf meine Frage erhalten habe, warum Zahlungen des Versicherten die Selbstbeteiligung erhöhen. Kann aber erfahrungsgemäß zwei Wochen dauern…

Roland zahlt erst, wenn der Mandant mithilft

Freitag, August 24th, 2007

Rechtsanwalt Stefan H. Markel aus 50321 Brühl berichtet über seine Erfahrungen mit dem Roland:

Mit der Roland erging es mir ähnlich wie dem Kollegen Carsten Hoenig mit der Advocard. Er hat seine Erfahrung unter dem Titel „AdvoCard und das offene Messer“ im Blog veröffentlicht.

Die Roland kürzte im Arbeitsrecht (außergerichtlich) eine Mittelgebühr von 1,5 auf 1,3 mit der üblichen Begründung – „leichte Angelegenheit“ etc.. Zu prüfen waren Berechtigung der angekündigten Kündigung im Zusammenhang mit Beendigung der Elternzeit, Entgelthöhe, verbliebene und verbleibende Urlaubsansprüche, das Schicksal der betrieblichen Zusatzversorgung, Nachzahlungsmöglicheiten (Differenzausgleich), Zeugnisfragen und mehr. Dazu dann die Auseinandersetzung darüber mit dem Gegner.

Selbst auf den schriftlichen Hinweis – der mittlerweile übliche Inhalt bei Kürzung auf 1,3 – erfolgte die Roland-Reaktion, die 1,3er Gebühr sei „hier mehr als ausreichend“; zugrundegelegt werde allein die Prüfung des Arbeitsverhältnisses; wenn sich die Sache weiter entwickeln sollte, werde gerne noch einmal geprüft.

Daraufhin habe ich die Mandantin zur Zahlung der Differenz aufgefordert und mitgeteilt, dass ihre RSV die Gebühren kürzt, da sie der Auffassung sei, hier handele es sich um eine besonders einfache Angelegenheit, die für die Mandantin zudem keine große Bedeutung habe. Erfolge keine Zahlung, sähe ich mich gezwungen, gemäß dem Zahlungsstand der Rechtsschutzversicherung mich lediglich mit dem Arbeitsverhältnis zu beschäftigen, nicht aber mit dem von der Mandantin gewünschten Zeugnis oder dem Schicksal der Zusatzversorgung.

Ich riet ihr, sich nach der überweisung des Differenzbetrages selbst mit Ihrem Rechtsschutzversicherer in Verbindung zu setzen und teilte ergänzend mit, nötigenfalls könnte eine Klärung der Zahlungsverpflichtung auch auf gerichtlichem Wege erfolgen, was aber selbstverständlich nicht dem Sinn und Zweck einer Rechtsschutzversicherung entspreche.

Soweit, so gut. Die Mandantin hat sich telefonisch mit der Roland in Verbindung gesetzt und die in der Korrespondenz benannte Sachbearbeiterin erwischt. Diese beklagte, ich sei offenbar „streitlustig“ ;-), sagte aber letztlich eine Zahlung der Differenz zu. Noch am gleichen Tag hatte ich die Zahlungszusage der Roland schriftlich.“

Rechtsanwalt Markel bestätigt also die Erfahrung, die viele Anwälte machen: Der Versicherungsnehmer ist nicht bereit, seine Prämien zu zahlen und dafür nur die halbe Versicherungsleistung zu bekommen.

Der Ärger, der durch die Kürzungen der Anwaltsvergütung ausgelöst wird, richtet sich nahezu immer gegen den Versicherer. Die Befürchtung, der Mandant halte seinen Anwalt für „habgierig“, ist nicht gerechtfertigt.

Der Mandant ist es, der am besten beurteilen kann, ob sein Anwalt das berechnete Honorar „wert“ ist. Und nicht der Sachbearbeiter eines Versicherungsunternehmens. Und dieser Mandant wird schon genau wissen, welchen Vertrag er kündigt und welchen Vertragspartner er wechselt, wenn die Leistung des Versicherers nicht die Leistung seines Anwalts abdeckt.

AdvoCard und das offene Messer

Freitag, August 24th, 2007

In einer Verkehrsstrafsache (mit drohendem Entzug der Fahrerlaubnis) habe ich von der AdvoCard einen Vorschuß auf das Verteidigerhonorar erbeten. Bei der Bemessung der Höhe habe ich u.a. die erhebliche Gehbehinderung des Mandanten zu Begründung der Höhe angeführt, daß er deswegen dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei und oberhalb der Mittelgebühr abgerechnet.

Die AdvoCard kürzt die Höhe der Vergütung auf einen Betrag unterhalb der Mittelgebühr. Zur Begründung führt der Sachbearbeiter an, es sei für ihn (!) doch noch gar nicht erkennbar, daß die von mir berechnete Höhe angemessen sei. Ich könne ja später, nach Abschluß des Verfahrens, konkret abrechnen. Dann sei man bei entsprechender Begründung auch bereit, oberhalb der Mittelgebühr zu zahlen.

Das war ein offenes Messer, in das mich der Sachbearbeiter schicken wollte. Denn wenn die Sache mit einer Verurteilung des Mandanten abgeschlossen würde, müßte die AdvoCard überhaupt nicht mehr leisten. Denn das meinem Mandanten zu Last gelegt Delikt kann nur vorsätzlich begangen werden.

Ich habe dann ohne weitere Diskussion dem Mandanten die Differenz in Rechnung gestellt und ihm geraten, sich mit dem Sachbearbeiter selbst einmal auseinander zu setzen, wenn er – zusätzlich zu den Versicherungsprämien – meine Vorschußrechnung nicht nicht selbst zahlen möchte.

Der Mandant hat bei dem Versicherer angerufen und dort wohl die Leitung der Schadenabteilung erreicht. Jedenfalls konnte ich wenige Tage später einen weiteren Zahlungseingang auf die Vorschußnote feststellen: Die AdvoCard hat auch den Rest überweisen, auf den Cent genau.

Aber versuchen kann man es ja mal …

NRV und die „Ermessenszession“

Dienstag, August 21st, 2007

Bisher hatte ich die NRV als eher unkomplizierte Rechtsschutzversicherung kennen gelernt. Nun aber gibt es Meinungsverschiedenheiten über die Gebühren für eine erbrechtliche Beratung. Diese hatte ich mit 190.- € angesetzt, NRV zahlt nur eine 0,55-Gebühr von 150,15 €. Auf meinen Hinweis, dass die Gebührenbemessung Sache des Anwalts und nicht der Rechtsschutzversicherung ist, wird mir folgender denkwürdiger Hinweis erteilt:

„In obiger Angelegenheit weisen wir darauf hin, das die Pflicht zur Begründung der anwaltlichen Gebühren aus dem Mandatsvertrag hergeleitet wird. Da wir unsere Versicherungsnehmerin von Gebühren freizustellen haben, geht dieser Anspruch auf uns über.“

Ah ja! § 67 VVG freischwebend analog? Das Recht (die Pflicht?) des Anwalts, die Höhe der angemessenen Gebühr zu bestimmen, geht auf die Rechtsschutzversicherung über, weil diese ihre Versicherungsnehmerin von dem Honoraranspruch des RA freizustellen hat? Oder sollte diese „aus dem Mandatsvertrag herzuleitende“ Pflicht schon gar nicht dem RA, sondern der VN obliegen?

Fragen über Fragen! 😉

Rechtsschutz “ ungleiche Wette?

Dienstag, August 14th, 2007

Rechtsanwalt Stefan H. Markel aus Brühl hat sich an einem Sonntagmorgen beim Frühstück Gedanken über das Wesen eines Rechtsschutz-Versicherungsvertrags gemacht:

Jede Rechtsschutzversicherung ist eine Wette um den Eintritt eines Risikos. Der Einsatz beider Seiten (Versicherungsprämie einerseits/ Kostenübernahme andererseits) lässt sich durchaus mit einem Würfelspiel um die (einfache) höhere Punktzahl vergleichen. Es ist also ganz einfach.

Bei einigen Versicherern (siehe hier im RSV-Blog unter „Versicherungen“) lauten die Regeln des Spiels:

1. Die Spieldauer ist vereinbarungsgemäß unbegrenzt.

2. „Gewinnt“ der Versicherer, tritt also keine Versicherungsfall ein, verbleibt die Versicherungsprämie zu 100 % beim Versicherer. Ohne „Wenn und Aber“.

3. Sollte aber der Versicherungsnehmer „gewinnen“, benötigt er also außergerichtliche Kostendeckung oder Kostenübernahme für ein Gerichtsverfahren, weisen die Versicherungen gerne auf Spielbedingungen hin, die doch bei Spielbeginn in den kleingedruckten „Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen“ “ also quasi im Flüsterton, vereinbart worden sein sollen.

Zum Beispiel:

Gewinnt der Versicherungsnehmer das Spiel, erhält er grundsätzlich für seine Prämie die Kostenübernahme der Versicherung, außer, das Spiel hatte nach Ansicht des Versicherers noch gar nicht begonnen, weil der Versicherer gerade nicht hingesehen hat, der Würfelbecher nicht aus einem der Erhabenheit des Spiel angemessenen Material gefertigt war oder es gerade Sonntags zur Gottesdienstzeit ist. Da darf dann nicht gewürfelt werden.

Gesetzt den Fall, dies trifft alles nicht zu, kann der Versicherungsnehmer tatsächlich gewinnen – außer, er gewinnt mit einer ungeraden Zahl, also drei oder fünf. Da eine Versicherung sich gerne auf Ihre Gradlinigkeit beruft, sind Gewinne bei nicht gerade Zahlen ausgeschlossen.

Ist die „Zwei“ die höhere Punktzahl, wird nur ein geringer Teil der entstehenden Kosten ausgezahlt, da man ja hier nicht von einem wirklichen, sondern nur einem ganz knappen „Gewinnen“ ausgehen kann, bei einer „Vier“ erhält der Gewinner lediglich der Gewinnanteil im Verhältnis zum Gewinnen mit einer „Sechs“.

Bei einer „Sechs“ hingegen wird geprüft, ob hier nicht Unregelmäßigkeiten vorliegen.

Gewinnt der Versicherungsnehmer mit zwei Punkten Unterschied, ist zur Auszahlung eine längere Diskussion erforderlich, bei drei Punkten reichen stichhaltige, schriftlich eingereichte Argumente; im Falle von vier Punkten genügt ein kurzer verbaler Schlagaustausch. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Würfel “ 1 und 5″zeigten. „Fünf“ ist nun mal wieder eine ungerade Zahl (siehe oben).

Hat der Versicherungsnehmer dreimal hintereinander gewonnen, kann die Versicherung schmollen und -abredewidrig- ohne Weiteres das Spiel beenden und die bisher gewonnenen Prämien behalten, egal, wie oft sie zuvor selber gewonnen hat.

Nun denn: Viel Spaß beim Würfeln!
Am besten mit dem richtigen Würfelpartner……

Varianten mit Kartenspielen, Kaffesatzlesen und Kristallkugeln sind denkbar.

DEVK – volle Punktzahl

Montag, August 13th, 2007

Rechtsanwalt Stefan H. Markel aus 50321 Brühl berichtet über eine besonders gute Leistung der DEVK:

Der Service ist so überraschend für eine Rechtsschutzversicherung, dass ich zuerst noch einmal meine Kostennote überprüft habe, ob der Rechnungsbetrag nicht irrtümlich viel zu niedrig angesetzt wurde. Dem war aber nicht so: In einer Schadensersatzangelegenheit einfach als Vorschuss eine 1,5-er Mittelgebühr auf einen beabsichtigten Schmerzensgeldbetrag.

2 Tage nach Rechnungserstellung schriebt die DEVK – Regionaldirektion Köln – wörtlich:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

gerne gleichen wir Ihre Kostennote durch überweisung auf Ihr Konto Nr. (…) bei der (…) , zum Verwendungszweck (…) aus.

Mit freundlichen Grüßen“

Da hat ein Versicherungsnehmer doch einmal seine Prämien doch gut angelegt,
oder?

Dafür 6,0 Punkte in der A- und B-Note.

Dem ist nichts hinzuzufügen.

ADAC – keine Probleme mehr bei Vorschusszahlung

Freitag, August 3rd, 2007

Ich zumindest kann derzeit Erfreuliches berichten: die oft (auch von mir) beklagte lapidare Kürzung von Vorschüssen in Bußgeldsachen („… haben wir angemessene … EUR überwiesen“) findet seit geraumer Zeit nicht mehr statt. Vorschüsse werden kommentarlos auch in Höhe der Mittelgebühr überwiesen, auch die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG. So bleibt mehr Zeit, sich seiner eigentlichen Tätigkeit zu widmen – der Verteidigung des Mandanten!
Bitte weiter so!

RAUG

Württembergische – Rückfall in die Steinzeit

Donnerstag, August 2nd, 2007

Ja, liebe Frau R.,

jetzt haben Sie es doch tatsächlich geschafft, mit Ihrer Korrespondenz vom 02.08.2007 das Rad der Zeit wieder bis in die Anfänge des RVG (2004) zurück zu drehen, als es noch Leute gab, die dem Vergütungsgesetz noch einen völlig anderen Lebenshauch einblasen wollten, als vom Gesetzgeber vorgestellt. Herzlichen Glückwunsch.

Zwar ist die Anweisung des von „Ihnen für angemessen“ angesehenen Rechnungsbetrages von 32,13 € nicht einmal wert, den Büro-Drucker für die Anfertigung einer Rückantwort anzuwerfen. Doch besteht aber wiederum Veranlassung -wie leider in vielen anderen Fällen auch- darauf hinzuweisen, dass Sie dort einem Irrtum unterliegen, wonach eine „überwiegende Rechtsprechung“ existiert, welche einen Steigerungsatz (0.9) bestätigen will.

Ich nehme an, dass Sie dies, nämlich Ihre abwegige Auffassung, auch von dem für diesem Fall zuständigen Gericht bestätigt wissen wollen. Na denn, diesen wichtigen Baustein für eine erfreuliche und vor allen Dingen erquickliche Zusammenarbeit mit einem „Treuhänder der Versicherungsbeiträge“, wird sicherlich auch Ihr Kunde mit großer Begeisterung zur Kenntnis nehmen.