Am 12.04.2007 haben wir in einer Sache, die sich seit 2003 hinzog, die Schlußabrechnung erteilt.
Nachdem es nun, mit viel Herzblut, am 25.07.2007 endlich zu einer Darlegung der Gründe nicht nachvollziehbarer Kürzungen seitens der RSV kommen konnte (nach etlichen Hin- und Herrechnungen), kommt jetzt die vollständige Verwirrung zu Tage (ganz abgesehen davon, wer diese erzeugt haben mag). Die Kostprobe (Schreiben vom 14.08.2007), was es mit der Erhöhungsgebühr nach Nr.: 1008 VV/RVG auf sich haben soll, wenn der Anwalt mehrere Mandanten zu betreuen hat, will der Öffentlichkeit nicht vorenthalten werden.
Zum Verständnis: Der Mehraufwand, der durch die Vertretung mehrerer Auftraggeber entstehen kann, wurde (seit jeher schon) gedeckelt, d.h. statt einer vollen Gebühr für den weiteren Auftraggeber, soll nur rd. 1/3 davon abgerechnet werden können. Das ist völlig OK; darüber diskutiert man also schon lange nicht mehr. Diese Gebühr ist mit dem Steigerungssatz von (0.3) in dem Schreiben der RSV gemeint. Wenn der Anwalt seine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber in mehreren Instanzen entfaltet, dann fällt dieser Steigerungssatz eben für jede Instanz an. Da nun (mit Einführung des RVG) neue Anrechnungsbestimmungen geschaffen wurden, wenn es um die Geschäfts- bzw. Verfahrensgebühren geht, wurde nun die Frage aktuell, ob auch die Erhöhungsgebühren entsprechend dieser Anrechnungsbestimmungen berücksichtigt werden müssen und – bejahendenfalls- wie, d.h. in welcher Höhe.
Kurz: Die Frage, ob erhöht wird stellt sich überhaupt nicht, sondern nur die Frage, wie angerechnet wird (nämlich zur Hälfte).
Eines muß man dieser RSV schon lassen: die sind wirklich kreativ, wenn es darum geht, nicht oder nicht alles zahlen zu müssen. Da muß dann schon mal argumentativ der „Geisfuß“ ran, wenn auch nur dazu um Fragen aufzuwerfen, die sich überhaupt nicht stellen.