Archive for Juni, 2007

ADAC: Ohne Verhandlung keine Terminsgebühr?

Freitag, Juni 29th, 2007

Auf die Klage gegen eine KFZ-Versicherung kam es zum Telefonat zwischen Klägeranwalt und der beklagten Versicherung. Man verständigte sich darauf, dass gegen Zahlung von etwa der Hälfte der Klageforderung die Klage zurückgenommen wird und die beklagte Versicherung keine Kostenanträge stellt.

In der Abrechnung des Klägers gegenüber der RSV tauchte auch eine 1,2fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG auf.

Das stieß beim ADAC auf Widerspruch – im Schreiben vom 25.06.2007 heißt es wörtlich:

Da eine Verhandlung nicht stattgefunden hat, ist eine Terminsgebühr nicht angefallen.

In Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG steht jedoch:

(3) Die Terminsgebühr entsteht für […] die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

Was ist ein Telefonat von Rechtsanwalt des Klägers mit der (sich selbst vertretenden) Beklagten aber anderes als eine „auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung […] ohne Beteiligung des Gerichts“ (vgl. nur Schneider/Wolf, RVG Kommentar 3. Auflage 2006, Vorb. 3 RVG Rn. 131 ff.)?

Ich bin gespannt, ob der ADAC sich mit Blick auf den Gesetzeswortlaut weiter vor der Zahlung drücken will.

Update 18.07.2007: Auf unsere Erläuterung der Rechtslage hin hat der ADAC die Rechnung ausgeglichen.

Württembergische – Nicht gerade hilfreich

Dienstag, Juni 26th, 2007

In einer Unfallsache reagiert die gegnerische Versicherung weder auf mein Forderungsschreiben noch auf eine Nachfristsetzung. Eine telefonische Nachfrage dort ergab, dass man dort komplett „abgesoffen“ ist und Postrückstände von ca. 7 Wochen abarbeitet. Eine Klage könnte sogar hilfreich sein, weil die Sache dann an die Prozessabteilung abgegeben wird.

Diesen Sachverhalt also der Württembergischen geschildert und zwecks Beschleunigung der Sache um Kostendeckungszusage für eine Klage gebeten. Und was kommt? Nicht etwa die Kostendeckungszusage, sondern ein umfangreicher Fragenkatalog:

„Bitte übersenden Sie uns den Schriftwechsel“ (Welchen denn, außer meinem Anspruchsschreiben vom 31.o5.2007, das der W. zudem bereits vorliegt?)
„Wurde der Unfall polizeilich aufgenommen? Wenn ja, was sagt die Ermittlungsakte zur Haftung aus? Bitte lassen Sie uns entsprechende Kopien zukommen.“

Und jetzt das Beste:
„Desweiteren bitte wie Sie, der Gegenseite eine angemessene Zeit zur Regulierung zu gewähren. In der Regel gehen wir von mindestens sechs Wochen aus.“

Liebe Württembergische, wenn ich Klage erheben möchte, habe ich die Haftungsfrage bereits geprüft und gehe auch von entsprechenden Erfolgsaussichten aus. Und eine Regulierungsfrist von „mindestens sechs Wochen“ halte ich insbesondere dann nicht (mehr) für „angemessen“, wenn die Sach- und Rechtslage klar ist und die gegnerische Versicherung ausdrücklich mitteilt, zu einer zeitnahen Bearbeitung gar nicht in der Lage zu sein und geradezu um Klagerhebung bittet.

Die D.A.S. zeigt Kulanz

Freitag, Juni 22nd, 2007

Es ist selten genug, dass etwas positives über die D.A.S. zu berichten ist, aber deshalb soll diese erfreuliche Reaktion nicht unterschlagen werden:

Es ging um einen Parkverstoß, der wie meistens nicht versichert war. Somit zurecht erfolgte die Verweigerung der Deckungszusage. Der Versicherungsnehmer ärgerte sich trotzdem und bat die D.A.S. um die übernahme der Kosten aus Kulanz. Er hatte mehrere Versicherungsverträge bei der D.A.S.. Un siehe da ! Die D.A.S. gleicht im Wege der Kulanz unsere vollständige Vorschußnote aus. Das VErfahren wurde mittlerweile auch eingestellt. Alle sind zufrieden und der D.A.S. gebührt ein Lob !

Rechtsschutz Union und der Stichentscheid

Freitag, Juni 22nd, 2007

über ein besonders merkwürdiges Verhalten zur Frage der Erfolgsaussichten eines Rechtsstreites berichtet Rechtsanwalt Tilman Winkler aus der Kanzlei der Rechtsanwälte Knodel und Winkler Partnerschaft in 79341 Kenzingen:

Eine Klage einer Mandantin wurde in erster Instanz abgelehnt, die Mandantin erteilte nach Prüfung und Bejahung der Erfolgsaussichten Mandat für die Berufung. Die Rechtsschutz Union legte Bedenken dar, verweigerte die Deckungszusage und verwies auf den Stichentscheid.

Ein ausführliches Gutachten unter Berücksichtigung aller Aspekte des Falles, aller Bedenken der Rechtsschutzversicherung und ausführlicher Berücksichtigung der Literatur und Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen wurde angefertigt und der Rechtsschutz Union übersandt. Im Gutachten wurden Erfolgsaussichten der Berufung bejaht und die Berufung dann auftragsgemäß eingelegt.

Die unmittelbare Reaktion der Versicherung bestand in einem patzigen Satz, wonach man dort weiter keine Erfolgsaussichten sehe und zudem darauf verwies, daß Anwaltshaftungsansprüche auf den Versicherer übergehen. Soweit so gut.

Auf die Rechnung für das Gutachten antwortete die Rechtsschutz Union mit folgendem (vollständig) wiedergegebenen Schreiben:

„wir danken für Ihre Nachricht. Wir können Ihrem Auftraggeber nicht empfehlen das mangelhafte Gutachten zu vergüten.“

Die Versicherung hat nach den ARB die Kosten des Gutachtens zu tragen und hierauf sogar im Ausgangsschreiben selbst hingewiesen. Es darf daher schon einigermaßen verwundern, daß die Rechtsschutz Union meint, sich hier vollständig weigern zu können und dazu noch ohne jede sachliche Begründung ein umfassendes Gutachten als mangelhaft bezeichnet.

Es gibt also auch bei der Rechtsschutz Union nicht nur Licht, wie es die Eintragungen im Forum vermuten lassen, sondern einen besonders dunklen Schatten!

Vielleicht war das Gutachten nur deswegen mangelhaft, weil es von der Rechtsansicht des Sachbearbeiters abweicht. Und vielleicht hilft hier ein weiteres Mandat: Mandant ./. Rechtsschutz Union. Mit ein wenig Glück wird die Sache dann jemandem vorgelegt, der sich mit den Bedingungen des Versicherers auskennt.

Seminar: Optimale Lösungen im rechtsschutzversicherten Mandat

Mittwoch, Juni 20th, 2007

Am 15.11.2007, 13.00 in Frankfurt am Main doziert der Frankfurter Rechtsanwalt Axel Pabst, Fachanwalt für Versicherungsrecht, zum Thema Rechtsschutzversicherung.

Zum Inhalt: Das Seminar richtet sich an Anwälte und erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte. Ziel ist es, verbesserte Arbeitsabläufe aufzuzeigen, die Mandant und Anwalt beglücken und nicht zuletzt eine wirtschaftlichere Bearbeitung von Rechtsschutzmandaten ermöglichen.
Eingangs werden die wesentlichen Grundlagen der Versicherungsbedingungen (ARB) im Bereich Rechtsschutzversicherung dargestellt. Der Schwerpunkt liegt sodann auf der (besonderen?) Behandlung von Mandanten, die rechtsschutzversichert sind. Anhand der typischen Mandatsverläufe im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich von der Deckungsanfrage bis zur Abrechnung erhalten Sie vorteilhafte Tips und Hinweise auf mögliche Fallstricke. Zudem erhalten Sie einen überblick über die aktuelle Rechtsprechung.

Zum Dozent: RA Pabst ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und ist im Bereich der Rechtsschutzversicherung bereits durch mehrere Publikationen hervorgetreten. Zudem ist er Mitglied im Arbeitskreis Rechtsschutzversicherung innerhalb der ARGE Versicherungsrecht im DAV. Er vertritt sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherer und wird mit diesem Seminar seine Erfahrungen an Kolleginnen und Kollegen weitergeben.

Weitere Seminardetails gibt es hier

Der Herr H, die Umsatzsteuer und die Salamitaktik

Montag, Juni 18th, 2007

Es geht um die Umsatzsteuer auf das Verteidigerhonorar. Der Versicherungsnehmer ist selbständiger Unternehmer. Das Fahrzeug gehört zum Betriebsvermögen. Mit diesem Fahrzeug soll er eine Ordnungswidrigkeit begangen haben. Um sich gegen diesen Vorwurf zu verteidigen, beauftragt er einen Strafverteidiger.

Dieser Verteidiger schreibt am Ende eine Rechnung über sein Honorar, das der Rechtsschutzversicherer zu erstatten hat. Der Versicherer erstattet alles, nur nicht die Umsatzsteuer auf das Honorar. Weil der Versicherungsnehmer eben Unternehmer sei.

Nun schreibt der Verteidiger an den Versicherer, daß die Verteidigerkosten keine Betriebsausgaben sind, da die Ordnungswidrigkeit einen nicht betriebsbezogenen Individualverstoß darstellt. Somit bekommt der Unternehmer die an den Verteidiger gezahlte Umsatzsteuer auch vom Finanzamt nicht zurück. Mithin hat der Versicherer auch diese Kosten zu erstatten.

Das erklärt der Verteidiger dem Versicherer lang und breit; bezieht sich dabei auszugsweise auf Wortlaut der R 4.13 zu § 4 EStG der EStR 2005. Also auf eine Richtline aus dem Jahre 2005. Nicht ganz frisch, wenn man die Update-Frequenzen der Steuerrichtlinien kennt, aber immerhin noch keine zwei Jahre alt. Zudem wird noch eine Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 1997 zitiert und das Ganze mit einem Beleg aus dem aktuellen Standardkommentar zum Rechtsschutzversicherungsrecht garniert.

Das alles bekommt nun der Schadenssachbearbeiter des Versicherers, Herr H, auf den Tisch. Herr H ist schon länger bei dem Versicherer beschäftigt. Deswegen hat er für das, was der Anwalt da von ihm verlangt (die ungekürzte Versicherungsleistung) auch ein lang erprobtes Gegenmittelchen. Einen Textbaustein:

Wenn eine einem Bußgeldverfahren zugrunde liegende Tat in Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeil begangen wurde, sind die für die Verteidigung entstandenen Kosten abziehbare Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Dies gilt auch dann, wenn die Sanktion selbst nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG vom Abzug ausgeschlossen ist. BFH vom 19.2.1982, BStBl II S. 467 sowie ZRP 1984, 105.

Aha. Der Bundesfinanzhof also. Im Jahre 1982.

Bei der Fußball-Weltmeisterschaft 1982 in Spanien gewinnt im Finale Italien mit 3:1 gegen Deutschland. Die Italienische Fußballnationalmannschaft wird so zum dritten Mal Weltmeister. (Wikipedia)

Das war vor 25 Jahren. Zu einer Zeit also, als ich gerade meinen Zivildienst abgeleistet und noch keinen Gedanken an ein Jurastudium verschwendet habe. Mit dieser prähistorischen Argumentation aus dem steuerrechtlichen Pleistozän versucht Herr H das aktuelle Steuerrecht aus den Angeln heben, um einen Teil der Versicherungsleistung zu sparen.

Einen Teil, wohlgemerkt. Da ist sie wieder, die Salamitaktik: Der Verteidiger bzw. der Versicherungsnehmer wird schon nicht wegen eines Kleinbetrages klagen wollen.

Herr H ist nach eigenem Bekunden Leser des RSV-Blog. Dort will er irgendwann einmal einen Fehler entdeckt haben. Ich bin sicher, er liest diesen Beitrag auch. Und er wird die Botschaft verstehen, die ich damit – auch an seine Vorgesetzte – sende. Vielleicht findet er nun noch einen Fehler.

Nur am Rande: Der Aktenteil, der die (nicht vergütete) Korrespondenz in diesem Mandat mit diesem Rechtsschutzversicherer erfaßt, hat bis heute den Umfang von 55 Seiten. Es ging um eine Verteidigung in einem Bußgeldverfahren – nicht um den Untreuevorwurf gegen den Chef eine großen deutschen Bank.

Welcher Versicherer das ist, verrate ich nicht. Noch nicht.

ARAG – lieb (?) und teuer – die 2.

Freitag, Juni 15th, 2007

über die Freuden mit der überteuerten Telefonnummer der ARAG war hier bereits berichtet worden. Besonders ärgerlich wird es, wenn man sich dann noch mit der Unfähigkeit der ARAG herumschlagen muss, Zahlungen auch nur einigermaßen nachvollziehbar zu bezeichnen. Mich erreichte eine überweisung mit folgenden Angaben:

ARAG /80/07RM11483 07RM11483.07L01 OWI-SACHE

Kein Name des Mandanten, keine Rechnungsnummer, nur kryptische Zeichen. Immerhin, offensichtlich eine Owi-Sache. Die naheliegende Lösung, kurz bei ARAG unter der offiziellen Sammelnummer anzurufen, ist aus den schon genannten Gründen wenig sinnvoll. Versuchen wir es also einmal über eine Alternativnummer bei tk-anbieter.de. Dort findet sich die Nummer „ARAG-Rechtsschutz, Hauptstelle Düsseldorf 0211-963-01“

Sieht nicht schlecht aus, also versuchen, und – oh Jubel, es meldet sich eine lebende Mitarbeiterin. Der trage ich also mein Problem vor. Mit der Nummer 80/07RM11483 kann sie allerdings auch nichts anfangen (ach?), aber die Nummer 07RM11483.07L01 sagt ihr was, allerdings nur, dass es sich hier um eine Schadensnummer handelt. Daraufhin versucht sie, in die Schadensabteilung durchzustellen – leider aber sind dort alle Kollegen im Gespräch.

Ist aber kein Problem, sie kann mir eine Durchwahlnummer geben. Na endlich – aber zu früh gefreut: Sie nennt mir die bekannte Sammelnummer 02 11 / 99 333 99. Meinen Einwand, dass ich diese Nummer und deren überlastung schon kenne, übergeht sie locker: „Ja, das war früher einmal, jetzt haben wir viel mehr Mitarbeiter, da kommen sie schnell durch.“ Ach, wirklich? Meint sie die Mitarbeiter, die gerade noch im Gespräch waren?

Sicher, mit etwas Arbeit kann ich wohl herausfinden, in welcher Owi-Sache der/die Mandant(in) bei der ARAG rechtsschutzversichert ist und eine Rechnung über 248,22 € geschrieben wurde – so diese denn ungekürzt (!) bezahlt worden ist – aber muss das wirklich sein? Service, liebe (?) ARAG, Service sieht ganz anders aus!

ARAG reagiert nach Beschwerde

Freitag, Juni 15th, 2007

Gestern habe ich mich über die ARAG beschwert. Offenbar hat man diese Beschwerde zur Kenntnis genommen (das war auch so beabsichtigt 😉 ).

Heute morgen lag ein Fax aus Düsseldorf im elektronischen Faxempfangskörbchen.

… damit wir die Sache weiter bearbeiten können, bitten wir Sie höflich um übersendung der nachstehend aufgeführten Unterlagen …

Weiter bearbeiten? Die haben doch noch gar nicht angefangen zu arbeiten. Seit dem 31. Mai warte ich auf eine Reaktion und nun bittet man um weitere Unterlagen. Und dem Mandanten brennt es unter den Nägeln, weil ihm die Zeit wegläuft.

Demnächst läuft aber noch etwas. Der Mandant. Weg von der ARAG, die man nun wirklich niemandem mehr zumuten kann.

Advocard: Keine Mehrkosten, aber mehr Arbeit.

Freitag, Juni 15th, 2007

Wir haben in einer Zivilsache die Deckungszusage der AdvoCard angefragt und auch zügig erhalten. Soweit, sogut.

Zugleich erteilt uns der Versicherer dann aber auch noch einen weiteren Auftrag:

Bitte beantragen Sie gegebenenfalls ausdrücklich eine Erstattung als Nebenforderung. Mehrkosten werden hiermit nicht verbunden sein, da diese Gebühr bei der Bestimmung des Gegenstandswertes nicht zu berücksichtigen ist (u.a. GebauerlSchneider, RVG, 2. Auflage, VV 2400, Rn. 35; Henke, AnwBI. 05, S. 62, Alternative 5 oder Ruess, MDR 2005, S. 313 fl).

Soweit es dann den vorläufigen Gegenstandswert und eventuell einzuzahlende Gerichtskosten betrifft, bitten wir Sie weiter, in der Klage darzulegen, dass unser Versicherter davon ausgeht, dass der Zahlungsantrag über die Restgeschäflsgebühr im Gegenstandswert nicht zu berücksichtigen sein dürfte.

Nein, Mehrkosten entstehen nicht. Aber mehr Arbeit. Für uns. Und ohne Gegenleistung. Machen wir aber gern. Genauso wie wir (und die meisten anderen Anwälte) die Deckungszusagen ohne Gegenleistung einholen. Ob die Schadenssachbearbeiter bei dem Versicherer auch ohne „Mehrkosten“ mal ein, zwei Stündchen länger arbeiten?

Ich glaube, ich schreibe jetzt einfach mal zurück:

Sehr geehrter Schadenssachbearbeiter. Selbstverständlich machen wir auch die Ansprüche Ihres Unternehmens in der Klage geltend, kostenlos selbstverständlich. Bitte liefern Sie uns dazu den Text, den wir gern in unsere Klageschrift einfügen werden. Besten Dank.

🙂

ARAG – Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

Donnerstag, Juni 14th, 2007

Es ist bezeichnend für die ARAG. Deckungsanfragen werden schlicht ignoriert, Erinnerungen verschwinden im Nirvana des Versicherungsunternehmens, Reaktionen erfolgen keine. Ich habe dann einmal mehr die sehr einfache Möglichkeit der Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (BAFin) in Anspruch genommen.

Das hier geht in zwei, drei Minuten. Anschließend ausgedruckt und an die ARAG geschickt. Wenn es dem Mandanten nicht hilft, dann schmückt der Fall wenigstens die Beschwerdestatistik des Versicherers.

Hier ist die Beschwerdestelle zu erreichen.