Ein Beitrag unseres Kollegen RA Hötte:
Ich habe für eine Mandantin eine sehr arbeitsintensive Sache gegen das Jobcenter geführt (nur Klageinstanz).
Aus Rechtsgründen hatten wir, auf Anraten des Gerichts, in der Verhandlung die Klage zurückgenommen.
Mit Klageerhebung hatte ich bereits um Deckung bei der RS (DEURAG) nachgesucht.
Wunschgemäß erhielten sie die Klagebegründung usw.
Zuerst wurde Deckung abgelehnt, weil es RS nur vor Sozialgerichten gebe. Dies hatte ich natürlich richtiggestellt
Eine förmliche Kostenzusage erfolgte bisher nicht.
Nach dem VT (Anfang September 2010) hatte ich die Kostenrechnung eingereicht.
Nach mehrfachem Nachhaken erhalte ich heute die Mitteilung, daß Deckung nach § 3 Abs. 2k ARB ausgeschlossen sei (Wortlaut aus den ARB: “ …in ursächlichem Zusammenhang mit Angelegenheiten aus dem Asyl-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht sowie der Sozialhilfe; …“
Ich frage mich: Bei anderen großen Wettbewerbern (auch z.B. „Anwalts UN-Liebling“) gibt es einen solchen Ausschluß nicht, da sind alle sozialrechtlichen Gegenstände vor den Gerichten versicherbar. Soll ich in Zukunft Mandanten (zumindest wenn sie „prekäre Arbeitsverträge“ haben) dann von der DEURAG abraten? DAs dürfte doch nicht im Interesse der DEURAG liegen!