… kann den ganzen Obstsalat verderben. Ein einziger Mitarbeiter der Allianz trübt derzeit in Serie meine nach wie vor eigentlich positive Einstellung zur Allianz.
Im 1. Fall – Vorschussverlangen des Bauherrn gegen meine Mandantin wegen angeblich erforderlicher Mängelbeseitigung – war nach Eingang eines Mahnbescheids am 19.09.06 Deckungszusage für die erste Instanz erteilt worden, nachdem ich mit Schreiben vom 04.09.06 der Allianz mitgeteilt hatte, dass das Nachbesserungsverlangen unberechtigt sei und auf Anfrage wegen der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung mit Schreiben vom 11.09.06 erläutert hatte, dass das Nachbesserungsverlangen unserer Auffassung nach in dem im Beweisverfahren ergangenen Gutachten keine Stütze finde. Nach übergang in das streitige Verfahren habe ich die Allianz hierüber informiert und Rechnungsdoppel vom 24.01.07 mit der Bitte um Anweisung der Netto-Vergütung übermittelt. Bis heute ist eine Zahlung nicht erfolgt. Am 09.02.07 wurde ich zur überlassung der Anspruchsbegründung und unserer Erwiderung aufgefordert. Erstere ging umgehend am 10.02.06 an die Allianz, letztere war u.a. mangels Zahlungseingangs noch nicht gefertigt, was ich auch mitteilte. Statt eines Zahlungseingangs kam am 22.02.07 die erneute schriftliche Nachfrage nach den Erfolgsaussichten. Mit Antwortschreiben vom 26.02.07 verwies ich auf die Deckungszusage und den in diesem Zusammenhang geführten Schriftverkehr.
Nach Fristsetzung zum 07.03.07 unter gleichzeitiger Androhung einer Beschwerde habe ich am Abend des 08.03.07 die Ankündigung der Zahlung erhalten. Begründung für die Verzögerung: „Wir hatten leider versehentlich übersehen, dass … eine Kostendeckungszusage für das gerichtliche Verfahren bereits erteilt worden war.“
Im 2. Fall hatte ich für dieselbe Mandantin am 18.01.07 der Allianz Deckungsanfrage und Vorschussrech- nung für die gerichtliche Geltendmachung einer Werklohnforderung zukommen lassen. Da die Versiche- rungsscheinnummer der Mandantin nicht parat war, wurde als Betreff mit dem Zusatz „Parallel-Scha- dennummer“ die Schadennummer aus dem 1. Fall angegeben. In 30 Jahren Berufstätigkeit hat dies noch stets dazu geführt, dass der Sachbearbeiter sich anhand der genannten Schadennummer über die Versi- cherungsverhältnisse informiert und dann reagiert hat. Nicht so bei Sachbearbeiter A.: mein Schreiben wurde schlicht und einfach nicht beantwortet. Auf meine Beschwerde bei dem für die Mandantin zustän- digen Versicherungsagenten der Allianz wurde ich gebeten, die Anfrage unter Angabe der mir dann mitgeteilten Versicherungsscheinnummer zu wiederholen. Dies erfolgte am 15.02.07, indem ich auf meinem ersten Schreiben die „Parallel-Schadennummer“ durchstrich, die on genannte Versicherungs- scheinnummer darauf vermerkte und das Schreiben nochmals an die Allianz faxte. Am 22.02.07 erhielt ich mein Fax mit dem Bemerken zurück, die Schadennummer (!) sei falsch.
Auch im Fall 2 erhielt ich nach Fristsetzung und Androhung einer Beschwerde am 08.03.07 endlich die Deckungszusage. Allerdings mit der Ankündigung, die Geschäftsgebühr werde nicht gezahlt werden. Eine Begründung für diese Kürzung wurde nicht gegeben. Vermutlich wird Herr A. sich darauf berufen, ich hätte sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Das wäre allerdings eine Auffassung, welche der Intention des Gesetzgebers, im Rahmen der Neuregelung der Anwaltsvergütung durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern, diametral entgegengesetzt stünde. Aber das wird nun wohl gerichtlich entschieden werden müssen. Nahezu 2 Monate (unbezahlter!) Ärger mit diesem Herrn haben selbst meine Bereitschaft zu einer außergericht- lichen Lösung schwinden lassen.
Auch im 3. Fall trug die Deckungsanfrage vom 30.01.07 für die Kündigung eines Mieters „nur“ die „Parallel-Schadennummer“ einer noch laufenden Angelegenheit der Mandantin und auch hier geschah über Wochen nichts. Auf Nachhaken mit Schreiben vom 28.02.07 erhielt ich am 08.03.07 ein Schreiben von Sachbearbeiter A., in welchem dieser sich darüber verwundert zeigte, dass mein Aktenzeichen auf der Deckungsanfrage ein anderes sei als das im bezogenen Parallel-Verfahren.
Nach Fristsetzung zum 07.03.07 und Androhung einer Beschwerde erhielt ich auch hier am 08.03.07 endlich die Deckungszusage mit Zahlungsankündigung.
In allen 3 Fällen gab es bis heute kein Wort der Entschuldigung. Insofern kann ich auch nicht bedauern, dass die Beschwerde gegen Herrn A. bei Eingang seiner Schreiben bereits zur Post gegeben worden war.