Archive for Dezember, 2008

Kein Anspruch bei Selbstvertretung

Dienstag, Dezember 9th, 2008

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (7 U 15/08) hat mit deutlichen Worten am 26.06.2008 entschieden:

Ein Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Zahlung der gesetzlichen Vergütung gegen seine Rechtsschutzversicherung, wenn er sich selbst vertritt.

Aus den Gründen:

…§ 5 II a ARB 1994 führt dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer (VN) hinreichend deutlich vor Augen, dass ein Zahlungsanspruch gegen die Versicherung erst dann besteht, wenn Zahlungsansprüche gegen den VN bzw. die mitversicherte Person überhaupt im Raume stehen. Auch dem durchschnittlichen VN muss daher klar sein, dass der Fall einer Selbstvertretung keine solchen Zahlungsansprüche auslöst und daher diesbezüglich auch keine Kostenübernahme durch die Versicherung stattfindet. Entscheidend für dieses Verständnis ist jedoch letztlich der erkennbare Zweck der Rechtsschutzversicherung. Er besteht darin, die durch einen bestimmten Schadensfall erlittenen Einbussen im Vermögen der versicherten Person zu kompensieren, nicht deren Hoffnungen auf Umsatz bzw. Gewinn zur Realisation zu verhelfen.

Das ist nachvollziehbar. Wenngleich auch die Gegenposition einiges hat: Wenn ich mich als Rechtsanwalt selbst und erfolgreich vor dem (Zivil-)Gericht vertrete, ist es anerkannt, daß der Gegner dann auch die Rechtsanwaltskosten zu tragen hat, die entstanden wären, wenn ich einen Mandanten vertreten hätte.

Anders sieht es aus im Strafrecht: Wenn der sich selbst verteidigende Rechtsanwalt freigesprochen wird, hat er keinen Anspruch gegen die Landeskasse auf Erstattung des Verteidigerhonorars.

DAS – ist eine Zumutung

Donnerstag, Dezember 4th, 2008

Der DAS mutet seinen Versicherungsnehmern allerhand zu. In einer von mir betreuten Arbeitsrechtssache z.B. das hier:

„Wir weisen bereits an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass unserer VN zugemutet werden kann (Obliegenheiten), den Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abzuwarten, bevor Leistungen für die Zukunft begehrt werden“

Kurze Erläuterung zum Fachchinesisch:
„Obliegenheiten“: Sind Pflichten des Versicherungsnehmers (Abkürzung: „VN“) aus dem Versicherungsvertrag, bei deren Missachtung die Versicherung leistungsfrei werden kann, d.h.: nicht zahlen muss.
„Leistungen für die Zukunft“: Sind Zahlungsansprüche die erst noch fällig werden, aber gem. § 259 ZPO schon „jetzt“ (vor der Fälligkeit) eingeklagt werden können.

Was war passiert? – eigentlich ganz einfach:
Ein Arbeitgeber zahlt schon seit August 2008 keine Löhne mehr aus. Die Arbeitnehmer hoffen und bangen um den Bestand Ihrer Arbeitsplätze – und arbeiten brav weiter. Ende Oktober stehen dann schon zweieinhalb Monatslöhne offen. Der Belegschaft reicht es jetzt endgültig: Unter Hinweis auf die offenen Löhne wird die Weiterarbeit von der Zahlung des verdienten Lohn abhängig gemacht. Reaktion des Arbeitgebers: Allen Arbeitnehmern wird zum 31.10.gekündigt, mit einer „Frist“ von drei Tagen (das ist leider kein Witz!). Jedem Arbeitnehmer hätte allerdings eine Kündigungsfrist mindestens bis zum 30.11. zugestanden. Zahlungen gibt es auch nicht. Der Arbeitgeber stellt vielmehr noch im Oktober alle Beschäftigten von der Arbeitsleistung frei.

Meine Mandantin klagt am 19.11.: Auf Zahlung der restlichen Vergütung für August, der Löhne für September und Oktober, und – weil freiwillige Zahlungen von diesem Arbeitgeber nicht mehr zu erwarten sind – auch auf Zahlung des Lohns für November (der erst am 30.11. fällig wird).
Der DAS wird von mir zeitgleich informiert, erhält dafür eine Kopie der Klageschrift, und wird um Kostendeckungserklärung für den Prozess und um Ausgleich der voraussichtlichen Kosten gebeten.

Für den DAS ist der Fall offenbar aber zu schwierig. Seine einzige Reaktion ist oben zitiert. Kostendeckung wurde bisher nicht erklärt, eine Zahlung des DAS auf die Kosten ist natürlich auch nicht erfolgt. Dafür gibt es die o.g. „Belehrung“ der Versicherungsnehmerin.
Der DAS will also für das Klageverfahren (zumindest teilweise) keine Kosten übernehmen, sinngemäß: Weil meine Mandantin doch erst einmal den Ausgang des Verfahrens abwarten müsse, bevor der Lohn für November eingeklagt wird. Das bei dem Arbeitgeber, anders als jetzt, dann möglicherweise nichts mehr zu holen sein wird – das interessiert den DAS offenbar nicht.

Fazit:

Eine wirklich „großartige“ Leistung des Sachbearbeiters, die dem schlechten Ruf des DAS und dem schlechten Rang des DAS in der Beschwerdestatistik der BaFin allerdings vollauf gerecht wird. DAS – braucht kein Mensch.

“ Früher war alles besser „

Donnerstag, Dezember 4th, 2008

sagte der Großvater typischerweise zu seinem Enkel. Heute muss man hinzufügen: Diese Volksweisheit gilt auch für die Allianz Rechtsschutzversicherung. Dieser früher auch in meinem Büro wegen schneller und kompetenter Schadensachbearbeitung sehr geschätzte Rechtsschutzversicherer hält heute bei weiterem nicht mehr, was seine Werbung immer noch verspricht .

Letztes trauriges Beispiel aus meinem Büro:
Ein junger, alleinverdienender Familienvater hat sich, wenige Monate nach seiner Rückkehr aus dem Ausland, soeben aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig gemacht. Für seine neue Tätigkeit ist er täglich auf die Nutzung eines PKW angewiesen. Da überfällt ihn die Fahrerlaubnisbehörde seines Heimatortes unverhofft mit der Aufforderung, binnen zwei Monaten ein MPU-Gutachten („Idiotentest“) vorzulegen. Andernfalls werde man ihm nach Ablauf dieser Frist, am 29. Dezember 2008, die Fahrerlaubnis entziehen. Grund: Der junge Mann war vor mehr als einem Jahr bei einem Besuch in Deutschland in eine Verkehrskontrolle geraten. Die Polizisten stellten dabei mit einem Test Restspuren aus dem Genuss von Cannabis bei ihm fest. Vorher war er trotz zehnjähriger Fahrpraxis in Deutschland, noch nie mit einem Verkehrsdelikt in Erscheinung getreten.

Da die Anordnung der Behörde (ein MPU-Gutachten vorzulegen) juristisch selbst nicht angegriffen werden kann, bleibt die dem Fahrerlaubnisinhaber in diesen Fällen nur die Möglichkeit, wegen der von der Fahrerlaubnisbehörde zugleich angedrohten (unmittelbar bevorstehenden) Entziehung der Fahrerlaubnis das zuständige Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren anzurufen (gerichtet auf „vorbeugendes Unterlassen“ der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde) .

„Wohl dem, der in einem solchen Fall eine Verkehrsrechtsschutzversicherung hat“ – könnte man denken. Die schönste Rechtsschutzversicherung nützt allerdings nichts, wenn sie wegen Unterbesetzung der Sachbearbeiterstellen oder wegen mangelnder Ausbildung der verbliebenen Sachbearbeiter nicht in der Lage ist, auch kurzfristig Kostenschutz für das notwendige Verwaltungsgerichtsverfahren zu gewähren. Diese Kosten sind nicht unerheblich und gerade für einen Existenzgründer wie meinem Mandanten kaum aus eigener Tasche zu finanzieren. Das aber mutet ihm „seine“ Allianz zu. Rechtzeitige Unterstützung durch seinen Rechtsschutzversicherer hat mein Mandant nicht mehr zu erwarten, wie die der Verlauf der „Sachbearbeitung“ durch die Allianz zeigt:

1. Schreiben an die Allianz per Telefax am 07.11.2008:
Hinweis auf die Dringlichkeit der Angelegenheit (bevorstehender Entzug der Fahrerlaubnis des Mandanten am 29.12.08) mit der Bitte bis zum 21. November 2008 Kostenschutz für ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu erklären.
2. Keine Reaktion der der Allianz bis Ende November.
3. Auskunft auf telefonische Nachfrage: „Der Vorgang ist hier noch nicht erfasst“.
4. Antwortschreiben der Allianz am 3.12.2008 (auszugsweise wörtlich):
„..über den (…) Kostenschutz können wir erst entscheiden, wenn die Entscheidung der Behörde vorliegt. Bitte unterrichten Sie uns dann unter Vorlage des Widerspruchsbescheids.“

Eine echte Glanzleistung der Allianz:
Der auf seinen Pkw dringend angewiesen Versicherte möchte also bitte zunächst einmal in Ruhe abwarten bis ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, dann bitteschön bei der Behörde Widerspruch einlegen und geduldig die Reaktion der Behörde abwarten (Widerspruchsbescheid), seinen Rechtsschutzversicherer aber bitte vorher keinesfalls noch einmal belästigen.

Dass die Entziehung der Fahrerlaubnis „sofort vollziehbar“ ist, d.h. mit Erlass des entsprechenden Bescheids durch die Behörde ein sofort (!) durchsetzbares Verbot zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht und jede Zuwiderhandlung eine Straftat darstellt, scheint bei der Allianz in Berlin-Köpenick unbekannt zu sein.

Fazit:
Die Allianz wird offenbar systematisch „kaputt gespart“. Sinnvolle Korrespondenz mit den vollkommen überlasteten Sachbearbeitern ist in vielen Fällen nicht mehr möglich. Nicht nur die Reaktionszeiten der Allianz, sondern auch der Inhalt der von dort verfassten Antwortschreiben lassen auch in diesem Fall sehr zu wünschen übrig. Auch wenn es für den rechtsschutzversicherten Mandanten wirklich einmal „brennt“, es also auf eine zeitnahe Reaktion auch seines Rechtsschutzversicherers ankommt, ist die Allianz dazu nicht mehr in der Lage. Vom Abschluss eines Rechtsschutzversicherungsvertrages bei der Allianz kann man bei diesen Erfahrungen nur jedem dringend abraten.

Unkompliziert und schnell –

Donnerstag, Dezember 4th, 2008

das kann die DEVK:
In einer schon älteren zivilrechtlichen Angelegenheit die hier bereits im Januar 2007 begonnen wurde, habe ich die DEVK erstmals am 01.12.2008 über den Rechtsschutzfall informiert, um Kostendeckung gebeten und die Kosten meiner Tätigkeit (immerhin ein schon vierstelliger Betrag) mit der Bitte um Ausgleich beziffert.
Reaktion der DEVK:
Vollständiger Ausgleich der Rechnung binnen 3 (in Worten: drei) Tagen.
Keine „Treppenkorrespondenz“, keine sinnlosen Nachfragen.

Daran kann sich die Konkurrenz ein Beispiel nehmen.