Archive for Februar, 2010

D.A.S. kürzt mal wieder

Freitag, Februar 26th, 2010

Dem Mandanten wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Obwohl ein Sachverständigengutachten bezüglich der Messung bereits vor dem Hauptverhandlungstermin beantragt wurde, erließ das AG den entsprechenden Beweisbeschluss erst in der Haupt-verhandlung. Das Sachverständigengutachten wurde dann erstellt, ergab aber leider keine Messfehler. Das Gericht fragte daraufhin an, ob der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen werde, was mangels hinreichender Erfolgsaussichten dann auch geschah.

Also entsprechende Gebührennote bezüglich der Erledigungsgebühr (Nr. 5115 VV RVG) an D.A.S. Die gräbt dann zwei vereinzelt gebliebene Urteile aus:

Hier hatte bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden. Die Erledigungsgebühr kann nur entstehen, wenn es gar nicht erst zu einer Hauptverhandlung gekommen ist (vgl. auch LG Detmold vom o1.10.09 – 4 Qs 91/09 AG Hannover vom o2.11.07 – 425 C 14144/07) Wir bitte daher um Verständnis, dass wir weitere Kosten nicht übernehmen können

Die Entscheidung des LG Dortmund passt bei näherem Hinsehen nicht wirklich und auch ansonsten hält sich mein Verständnis hier in sehr engen Grenzen – und das der meisten Gerichte wohl auch, s. z.B.

    AG Köln, Urteil 143 C 160/07 vom o2.o5.2007:
    AG Dessau, Beschluss 13 OWi 197/05 vom o7.o2.2006:
    AG Tiergarten, Beschluss (321 OWi) 137 PLs 5047/05 (2772/05) vom 29.12.2006:
    OLG Hamm, Beschluss 2 (s) Sbd. IX “ 155/07 vom 10.12.2007:
    OLG Bamberg, Beschluss 1 Ws 856/06 vom 16.o1.2007:
    LG Düsseldorf, Beschluss IV Qs 66/06 vom 25.o9.2006 m. Anm. Madert:

Vgl. ferner LG Cottbus zfs 2007, 529; AG Dessau AGS 2006, 240 m. Anm. N. Schneider; AG Köln AGS 2007, 160; AG Urach JurBüro 2007, 361 = RVGreport 2007, 272; AG Wittlich AGS 2006, 500 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2006, 590; LG Bremen, JurBüro 1990, 873; LG Saarbrücken Jur-Büro 2001, 302; LG Bonn, JurBüro 2002, 24; LG Frankfurt/Oder, AGS 2003, 26; Baumgärtel u.a., RVG, 9. Auflage VV 4141 Rn 3; Enders, JurBüro 2006, 449; Hartung/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2004, Teil 5 Rn. 284; Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, 3. Auflage VV 4141 Rn. 38, VV 5115 Rn. 71 f.;

Bin mal gespannt, ob diese Aufzählung ausreicht oder der obigen Liste eine weitere Entscheidung hinzugefügt werden muss.

Ein Lob für die Mecklenburgische

Montag, Februar 22nd, 2010

Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer aus Spenge hat mit der Mecklenburgischen gute Erfahrungen gemacht und dies der Redaktion des RSV-Blog mitgeteilt:

In einer OWi-Sache wegen Abstandsunterschreitung mit drohendem Fahrverbot von zwei Monaten hat sich die Mecklenburgische von einer guten Seite präsentiert. Auf die am späten Nachmittag per Fax gestellte Deckungsanfrage erhielt ich bereits am Folgemorgen die Zusage mit Hinweis auf eine Selbstbeteiligung (SB) des Mandanten. Nachdem das Verfahren Monate später eingestellt wurde, erfolgte der Ausgleich meiner Kostennote nunmehr binnen einer Woche per überweisung. Auch die knapp (aber fundiert, versteht sich) begründete Anhebung der Mittelgebühr um 10 Prozent wurde anstandslos akzeptiert. Unkompliziert und schnell, wenn das überall so wäre…

Diesem Lob schließt sich die Redaktion gern an.

AdvoCard spinnt

Dienstag, Februar 16th, 2010

Die Gebührenkürzer der AdvoCard sind mal wieder am Werk – dieses mal wird’s besonders schräg:

In einer Owi-Sache, in der einiger argumentativer Aufwand betrieben wurde, bis das Gericht das Verfahren endlich per Beschluss einstellte, hatte ich die Mittelgebühren nebst der Erledigungsgebühr geltend gemacht.

AdvoCard erstellt eine spezifizierte Aufstellung aller Rechnungspositionen, übernimmt diese auch sämtlich in der geforderten Höhe, bis auf die Erledigungsgebühr, die von 135.- auf 100.- € gekürzt wird.

Es folgt dann ein langweiliger Textbaustein, wonach „für die Verteidigung eines Betroffenen, dem eine Verkehrs-Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird, als angemessene Gebühren grundsätzlich nur unterhalb der Mittelgebühren liegende Gebühren in Betracht“ kommen. Dass das nicht unbedingt der herrschenden Meinung entspricht sei nur am Rande erwähnt. Insbesondere stellt sich dann aber die Frage, weshalb hier dann – bis auf die Erledigungsgebühr – die Mittelgebühren akzeptiert werden. Was soll also das BlaBla?

Geradezu köstlich ist ein weiterer Satz:

Unter Berücksichtigung des Ihnen zustehenden (!) anwaltlichen Ermessens hallten wir (!) die Gebühren unserer obigen Abrechnung für angemessen.

Zu gütig – die AdvoCard berücksichtigt also mein Ermessen, modifiziert dieses aber dann nach eigenem Gutdünken. § 14 Abs. I S. 1 RVG muss also offensichtlich ergänzt werden:

Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, … sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie insbesondere der – ggf. auch irrigen – Rechtsauffassung der Rechtsschutzversicherung des Auftraggebers nach billigem Ermessen.

Und irrig ist die Auffassung der AdvoCard hier allemal:

Die Gebühr 5115 ist klar definiert: Sie entsteht in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr, und zwar

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.

Ergo in Höhe der Mittelgebühr, da ist nichts mit Kürzung. Wie sagte schon der Kollege Burhoff? „Man sollte die Gesetzesbegründung lesen“. Eben! Ansonsten hilft auch ein einschlägiger Kommentar, so z.B. Schneider/Wolf Nr. 5115 VV RVG Rn. 81 ff. m.w.N.: „Faktisch handelt es sich hier … um eine Festgebühr“.

Aber wahrscheinlich wird man bei AdvoCard wieder auf ein paar ganz vereinzelte Entscheidungen von Gerichten verweisen, die ebenfalls das Gesetz wohl nicht ganz verstanden haben.

Allianz – hat der „Patient“ sich erholt?

Freitag, Februar 12th, 2010

Deckungsanfrage per Mail am 10.02.10, 11:25 h,
Deckungszusage per Fax am 11.02.10, 19:31 h!

Kompliment, Herr Sch.!!

RAUG

Die Schiebeschreiben der ARAG

Montag, Februar 8th, 2010

Dem Rechtsanwalt, der den Umgang mit den Versicherern gewohnt ist, ist bekannt, wie man unnötige Arbeit vermeidet. Er wird bei der Deckungsanfrage nach Möglichkeit sämtliche Informationen gleich mit dem ersten Schreiben an den Versicherer senden, um verzögernde Nach- und überflüssige Anfragen zu vermeiden.

Eigentlich sollte dies auch beim Versicherer gern gesehen sein, reduziert dies doch auch auf jener Seite die Arbeit.

Anders läuft das allerdings bei der ARAG, wie die Zuschrift des Kölner Kollegen, Rechtsanwalt Stefan H. Markel, belegt:

Sehr geehrte Kollegen,

die ARAG `mal wieder:

Im Januar 2010 erfolgt Anschreiben nebst vollständiger Rechnung und Bankverbindung. Eine Deckungszusage erfolgt postalisch. Wochen später erinnere ich höflich an die Begleichung der Rechnung. Daraufhin teilt mir ein anderer Sachbearbeiter postalisch und lapidar mit, eine Zahlung könne nicht erfolgen … da sich dem Briefkopf des letzten Schreibens die Bankverbindung nicht entnehmen lasse und dieser daher unvollständig sei.

Mit freundlichen und kollegialen Grüßen

Stefan H. Markel

Ob eine und – wenn ja – welche Strategie dahinter steckt, erschließt sich uns nicht. Jedenfalls fällt die ARAG wiederholt durch solche Schiebeschreiben auf, deren Bearbeitung neben ärgerlicher Arbeit und viel schlechte Laune macht.

Daher gilt: Wer einen Anwalt bevorzugt, der mit guter Laune auch gute Arbeit machen wird, sollte es besser vermeiden, mit solchen Versicherern wie der ARAG die Stimmung zu verderben.

Umfrageergebnis des Berliner Anwaltsblatts

Mittwoch, Februar 3rd, 2010

Im Berliner Anwaltsblatt 1-2/2010 ist das Ergebnis der Umfrage

„Was ist das Rechtsschutzversprechen im Schadensfall wert?“

erschienen:

Das Ergebnis jener Umfrage ist nicht repräsentativ, schreibt der Autor des Beitrags, Rechtsanwalt Gregor Samimi; gleichwohl geben die Antworten der beteiligten 140 Anwälte ein gutes Stimmungsbild ab, das die Versicherer gezeichnet haben.

Im wesentlichen wird die Erfahrung bestätigt, die wir in unserer Kanzlei wiederholt gemacht haben: Die Roland und der ARAG sind zwei Versicherer, über die wir uns auch oft genug richtig ärgern mußten.