Dem Mandanten wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Obwohl ein Sachverständigengutachten bezüglich der Messung bereits vor dem Hauptverhandlungstermin beantragt wurde, erließ das AG den entsprechenden Beweisbeschluss erst in der Haupt-verhandlung. Das Sachverständigengutachten wurde dann erstellt, ergab aber leider keine Messfehler. Das Gericht fragte daraufhin an, ob der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen werde, was mangels hinreichender Erfolgsaussichten dann auch geschah.
Also entsprechende Gebührennote bezüglich der Erledigungsgebühr (Nr. 5115 VV RVG) an D.A.S. Die gräbt dann zwei vereinzelt gebliebene Urteile aus:
Hier hatte bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden. Die Erledigungsgebühr kann nur entstehen, wenn es gar nicht erst zu einer Hauptverhandlung gekommen ist (vgl. auch LG Detmold vom o1.10.09 – 4 Qs 91/09 AG Hannover vom o2.11.07 – 425 C 14144/07) Wir bitte daher um Verständnis, dass wir weitere Kosten nicht übernehmen können
Die Entscheidung des LG Dortmund passt bei näherem Hinsehen nicht wirklich und auch ansonsten hält sich mein Verständnis hier in sehr engen Grenzen – und das der meisten Gerichte wohl auch, s. z.B.
- AG Köln, Urteil 143 C 160/07 vom o2.o5.2007:
AG Dessau, Beschluss 13 OWi 197/05 vom o7.o2.2006:
AG Tiergarten, Beschluss (321 OWi) 137 PLs 5047/05 (2772/05) vom 29.12.2006:
OLG Hamm, Beschluss 2 (s) Sbd. IX “ 155/07 vom 10.12.2007:
OLG Bamberg, Beschluss 1 Ws 856/06 vom 16.o1.2007:
LG Düsseldorf, Beschluss IV Qs 66/06 vom 25.o9.2006 m. Anm. Madert:
Vgl. ferner LG Cottbus zfs 2007, 529; AG Dessau AGS 2006, 240 m. Anm. N. Schneider; AG Köln AGS 2007, 160; AG Urach JurBüro 2007, 361 = RVGreport 2007, 272; AG Wittlich AGS 2006, 500 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2006, 590; LG Bremen, JurBüro 1990, 873; LG Saarbrücken Jur-Büro 2001, 302; LG Bonn, JurBüro 2002, 24; LG Frankfurt/Oder, AGS 2003, 26; Baumgärtel u.a., RVG, 9. Auflage VV 4141 Rn 3; Enders, JurBüro 2006, 449; Hartung/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2004, Teil 5 Rn. 284; Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, 3. Auflage VV 4141 Rn. 38, VV 5115 Rn. 71 f.;
Bin mal gespannt, ob diese Aufzählung ausreicht oder der obigen Liste eine weitere Entscheidung hinzugefügt werden muss.