Archive for Oktober, 2010

Auxilia – frech

Sonntag, Oktober 31st, 2010

In einer Owi-Sache (es geht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung) schreibt Auxilia:

In alltäglichen Verkehrsordnungswidrigkeiten-Verfahren erscheint regelmäßig eine Gebühr angemessen, die unter der Mittelgebühr liegt. Die Bedeutung einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist nach Meinung der Rechtsprechung verhältnismäßig gering im Vergleich zu anderen Bußgeldsachen.

Da ist sie wieder, die nebulöse „Rechtsprechung“ ohne jegliche Quellenangabe oder andere Nachweise! Tatsächlich, liebe Auxilia, ist diese Behauptung so schlicht unwahr. Der Einfachheit halber verweise ich auf die Kollegen Blechschmidt & Kümmerle:

Im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist davon auszugehen, dass grds. der Ansatz der sogenannten Mittelgebühr gerechtfertigt und davon bei der Bemessung der konkreten Gebühr auszugehen ist

und empfehle die dortigen zahlreichen (!) Nachweise zur Lektüre. Zutreffend führen die Kollegen weiter aus:

Für den im Regelfall zulässigen Ansatz der Mittelgebühr spricht zunächst schon die vom RVG vorgenommene Dreiteilung der Gebühren. Wenn der Gesetzgeber zur Begründung dieser Dreiteilung der Gebühren in Bußgeldsachen nämlich u.a. darauf abstellt (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 230), dass gerade die bei 40 EUR liegende Punktegrenze für Eintragungen in das Verkehrszentralregister Anknüpfungspunkt für den bis dahin niedrigeren Betragsrahmen der Anwaltsgebühren ist, zeigt das sehr deutlich, dass darüber hinaus der Ustand „verkehrsrechtliche Bußgeldsache“ nicht noch zusätzlich zum Anlass genommen werden darf, die konkrete Gebühr in diesen Verfahren niedriger zu bemessen. Zudem lässt sich dem RVG an keiner Stelle entnehmen, dass die Vergütung des Rechtsanwaltes in Bußgeldsachen “ über die geschaffene Stufenregelung hinaus “ zusätzlich noch weiter über die Geldbuße von dem Gegenstand des Verfahrens, in dem der Rechtsanwalt tätig wird, abhängig sein soll.

Eben!

Württembergische RSV – schnell und unkompliziert

Montag, Oktober 18th, 2010

In einer sehr eiligen sozialrechtlichen Angelegenheit musste ich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen.
Nach telefonischer Sachverhaltsdarstellung erteilte die Württembergische RSV sofort Deckungszusage, die schriftliche Sachverhaltsdarstellung schickte ich absprachegemäß hinterher.

Nach Abschluss der Angelegenheit setzte ich die Gebühren aufgrund des Umfangs und der Bedeutung für den Mandanten um 20% oberhalb der Mittelgebühr an.

Nur eine Woche nach Rechnungseingang ist das Honorar schon auf dem Kanzleikonto eingegangen – ohne jegliche Diskussionen über die erhöhte Gebühr.

So schnell und unkompliziert kann es gehen.

Allianz – wenn nicht so, dann so

Donnerstag, Oktober 14th, 2010

Dem Mandanten (GmbH-Geschäftsführer) wird aufgrund einer Kennzeichenanzeige (PKW auf GmbH zugelassen) Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen. Nach entsprechender Akteneinsicht informiere ich seine Allianz-Rechtsschutzversicherung hiervon und übersende meine Vorschussnote.

Gezahlt wird natürlich nicht, sondern um „eine Kopie des behördlichen Beschuldigungsschreibens gebeten, welches sich ganz konkret an unseren VN richtet“. Also erkläre ich der Allianz, dass ein solches Schreiben nicht existiert, die Ermittlungen sich jedoch ausschließlich gegen den Geschäftsführer richten (hatte ich doch schon gesagt, oder?).

Nun schweigt Allianz nachhaltig – also Mandanten entsprechend informiert und Rechnung beigefügt, zwecks Veranlassung einer Zahlung durch Allianz. Und siehe da: Allianz erteilt Kostendeckungszusage und kündigt Zahlung an. Geht doch, man muss nur wollen. 😉