Archive for August, 2008

Sparsame Schwaben

Donnerstag, August 28th, 2008

Die Württembergische Versicherung spart, wo sie kann.

Sogar am Porto oder den Kosten für ein Fax. Mitteilungen in der Spalte „Verwendungszweck“ von überweisungen haben allerdings nur eine begrenzte Kapazität.

Ich ahne aber, was da (nicht) nachvollziehbar sein könnte …

ARAG: Niveaulos und merkbefreit.

Freitag, August 22nd, 2008

Auf unsere Abrechnung einer Bußgeldsache reagiert die ARAG:

Nachdem wir alle Kriterien des § 14 RVG berücksichtigt haben, sind die Verteidigergebühren in alltäglichen Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in den unteren Bereich des jeweiligen Gebührenrahmens einzuordnen. Deshalb halten wir Gebühren von 60,00 Euro, 95,00 Euro und 135,00 Euro für angemessen, wobei wir Ihren anwaltlichen Ermessensspielraum berücksichtigt haben.

Naja, man kann ja nicht verlangen, daß Schreiben der Mitarbeiter der ARAG in sich logisch und korrekt sind; mit ein wenig Nachdenken, versteht man ja auch so, was diese Herrschaften uns mitteilen wollen: Leistungen verweigern, für die der arme Versicherungsnehmer seine Prämien an den Versicherer gezahlt hat.

Es ging in dem vorliegenden Fall um folgenden Vorwurf:

Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 52 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 60 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 112 km/h.

Die Regelbuße liegt bei 175 Euro, es gibt dafür 4 Flens und 2 Monate Fahrverbot. Es ist uns gelungen, das Verfahren gegen unseren Mandanten zur Einstellung zu bringen.

Das ist für die ARAG eher der „untere Bereich der alltäglichen Bußgeldsachen“. Ich weiß ja nun nicht, was so ein Mitarbeiter der ARAG im Straßenverkehr alles anstellt, aber viel mehr ist im Verkehrs-OWi-Bereich nun wirklich nicht drin.

Wenn man verhindern will, daß man sich über solche niveaulose Post der ARAG ärgern muß, sollte man sich bei einem anderen Versicherer eindecken. Im vorliegenden Fall zahlt der Versicherungsnehmer nicht nur die Versicherungsprämien, sondern darüber hinaus auch noch einen großen Teil des Verteidigerhonorars, für das er eigentlich den Versicherungsschutz eingekauft hat.

Anders formuliert: Das Geld, das er der ARAG gezahlt hat, hätte er sich sparen können.

Update:
Nachdem ich den Beitrag bereits fertig geschrieben habe, bin ich über einen älteren Kommentar zum Regulierungsverhalten der ARAG gestolpert. Bereits am 17. Juni 2008 hatte ich denselben unsinnigen Textbaustein des Versicherers reklamiert. Die Herrschaften dort bei der ARAG scheinen nicht nur unbegabt zu sein, sondern auch noch lernresistent. Oder merkbefreit.

AdvoCard – will’s wissen

Montag, August 4th, 2008

Anwalts(vereins) Liebling beschäftigt offensichtlich neuerdings einen Kollegen damit, von Anwälten Auskünfte über noch nicht abgeschlossene Rechtsschutzfälle einzuholen. Im Rahmen diesbezüglicher Korrespondenz u.a. über die bekanntlich durchaus streitige Frage einer Rechtsgrundlage, die der Kollege mit erheblichem Elan betreibt, schreibt er u.a. Folgendes:

Für Neuverträge ergibt sich diese Auskunftspflicht unmittelbar aus § 31 Abs. 2 VVG n.F. Bitte teilen Sie dies auch ihren Kollegen aus dem RSV-Blog mit.

(Ach, das liest er auch?) Dieser Bitte komme ich doch selbstverständlich nach – wenn auch nur in der Form des direkten Zitats, ohne mich dieser Meinung anzuschließen. Warum dieser Paragraf hier gerade nicht einschlägig sein dürfte, werden die Mitautoren hier dem Kollegen vielleicht erklären …

übrigens, wo wir gerade dabei sind, Herr Kollege W.: Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird durch Vorlage des Originals der Vollmachtsurkunde nachgewiesen, nicht durch ein Telefax derselben. 😉