Archive for Oktober, 2006

Anwaltspflicht zur Sachbearbeitung für die DAS?

Montag, Oktober 30th, 2006

Die DAS fordert ja bekanntlich gerne sehr umfangreiche Tätigkeitsnachweise vom Anwalt an. Dabei ist offenbar strikt darauf zu achten, dass der Anwalt diese Berichte mit viel Mühe selbst fertigt. Nur Unterlagen zu übersenden, gilt nicht, denn dann läge der Aufwand ja beim Sachbearbeiter der DAS und das wird keinesfalls geduldet.

Der FALL:
Eine ältere Frau wird von einem Auto angefahren und verletzt. Ein Kollege reguliert den Sachschaden und versucht sich am Körperschaden, was ihm irgendwann über den Kopf wächst. Er legt das Mandat nieder und empfiehlt seine Mandantin an mich. Außerdem lässt er mir in Kopie seine komplette Handakte nebst etwa 70 Seiten Arztberichten zukommen.

Leider hat die Mandantin Rechtschutz bei der DAS, was immer Anlass ist, die übernahme eines solchen Mandats genau zu prüfen. Bevor ich also tiefer in die Krankengeschichte einsteige schildere ich darum zunächst in einem kurzen Anschreiben an die DAS, dass die Mandantin einen Unfall hatte, verletzt wurde und Schmerzensgeld durchgesetzt werden soll. Zugleich wird ich eine Deckungszusage erbeten für die Geltendmachung der Ansprüche – wohlgemerkt: Deckungszusage, nicht Vorschuss.

Für eine Rechtschutzverscherung vom Schlage der DAS ist natürlich ein derart klarer Sachverhalt (Unfall + Verletzung = Schmerzensgeld) nicht ausreichend, um eine Deckungszusage erteilen zu können. Also schreibt die DAS zurück und verlangt den Schriftverkehr mit der Gegenseite zur Einsicht.

Jetzt kommt mir zugute, dass der zuvor tätige Kollege mir seine Handakte freundlicherweise kopiert hatte. Kurzerhand schicke ich der DAS die Handakte zur Einsicht und mit der Bitte um Rückgabe. Damit so mein Kalkül, sollte eigentlich nachweisbar sein, dass hier ein Rechtschutzfall eingetreten ist.

Die DAS fand diese Idee aber gar nicht gut. Das Rückgabeschreiben lässt deutlich den Ärger des Sachbearbeiters erkennen. „Die übersandte Handakte hatten wir nicht angefordert“, schreibt er und betont: „Wir bitten Sie, künftig davon abzusehen, uns Ihre gesamte Handakte zu übersenden.“ Und zum Dritten: „In der Regel benötigen wir nicht die gesamte Handakte.“

Offenbar zur Strafe gibt es deshalb auch keine Deckungszusage, sondern nur den allgemeinen Hinweis: „Für die Geltendmachung angemessener Schadensersatzansprüche käme Rechtsschutz grundsätzlich in Betracht.“ Danke, lieber Sachbearbeiter! So präzise hat das noch kein Kommentator und kein Gericht formuliert.

Aber immerhin wird mir noch ein Ausweg aus dem Dilemma geweisen, dazu aber, so meint die DAS, sei zunächst einmal eine „konkretisierte Forderungsaufstellung“ erforderlich. übersetzt heißt das wohl: Lieber Anwalt, lies doch bitte die umfangreiche Handakte selbst und erkläre uns mal, was da drin steht.

Mit anderen Worten: Sachbearbeiter der DAS muss man nicht nur informieren, man muss ihnen die Information vorkauen.

Ein Bilck ins Gesetz fördert die Rechtskenntnis

Freitag, Oktober 20th, 2006

Ich bekam heute ein Schreiben der Debeka Rechtsschutz-Schadenabwicklung GmbH auf den Tisch, bei dessen Inhalt ich mir nicht sicher bin, ob ich darüber lachen oder weinen sollte.

Dem ganzen Drama ging folgender Sachverhalt voraus:

In einem Strafverfahren bin ich mit der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche des Verletzten beauftragt (Kenner kennen dies als Adhäsionsverfahren). Meine Vorschussrechnung an die Debeka beinhaltete also eine 2,0 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4143 VV RVG.

Statt einer Zahlung erhielt ich von der Debeka zunächst (u.a.) folgenden Hinweis:

„Wir verweisen auf die Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG und bitten um Mitteilung, inwieweit hier eine über dem Durchschnitt liegende Tätigkeit/Angelegenheit vorliegt, die eine Abrechnung der Geschäftsgebühr über den Regelwert von 1,3 hinaus rechtfertigt.“

Im Glauben an die hier zur überschrift gewählte Selbstverständlichkeit habe ich kurzerhand auf dem Schreiben der Debeka nochmals die Nr. 4143 VV RVG und zusätzlich das Wörtchen „Festgebühr“ handschriftlich vemerkt und postwendend zurückgefaxt.

Just am heutigen Tage erhielt ich …

… wiederum keine Zahlung, aber eine Antwort, welche ich selbst von einer Rechtsschutzversicherung nicht erwartet hätte:

„Für uns ist nicht ersichtlich, dass es sich um ein Wiederaufnahmeverfahren handelt, für das eine Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG in Ansatz gebracht werden kann. U. E. kann hier nur eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG abgerechnet werden.“

Was soll ich tun? Soll ich Mitleid mit der Debeka haben und mich auf 1,3 runterhandeln lassen? Niemals!

Es ist schon ziemlich erstaunlich, mit welcher Dreistigkeit hier versucht wird, die anwaltliche Abrechnung in Zweifel zu ziehen, als ob der Anwalt nicht in der Lage wäre, sein Vergütungsrecht zutreffend anzuwenden.

DAS – längst kein seriöser Rechtschutzversicherer mehr

Freitag, Oktober 20th, 2006

Den Blog-Beitrag vom 19.10.06 „Vor dem DAS sein gewarnt“ kommentiert Rechtsanwalt Thomas Scheffler aus Bad Kreuznach wie folgt:

Die DAS ist längst kein seriöser Rechtschutzversicherer mehr. Denen kommt man nur durch Gebührenklagen bei.

Ich habe aktuell eine Verteidigung in einer OWi-Sache mit Fahrverbot. Wegen des angeforderten Vorschusses in Höhe einer Mittelgebühr hatte ich insgesamt 11mal an die DAS geschrieben, dabei teilweise in dem Verfahren gefertigte Schriftsätze von mehreren Seiten beigefügt. Das hat DieAnwaltSchikanierer garnicht interessiert.

Dann habe ich mich beim Vorstand beschwert. Die haben mir dann ausfürhlich geantwortet und zunächst einmal die Rechtsprechung falsch zitiert. BGH NJW 04,1043,1047 sei zu entnehmen, dass ein RA ohne ausführliche Begündung nur den Mindestsatz als Vorschuss fordern dürfe.
Wer´s nachliest lacht sich schlapp.

Dann folgt der Standarsatz, man könne nicht nachvollziehen, wie sich die Mittelgebühr rechtfertige, obwohl wie gesagt umfangreicher Schriftverkehr vorgelegt wurde. Ich hatte ja schon erwähnt, dass die meine Schreiben entweder nicht gelesen oder nicht verstanden haben.

Dann widerspricht sich der Vorstand selbst und kündigt mir einen weiteren Vorschuss von 450,- EUR an, der mir nach seinen vorherigen Ausführungen garnicht zusteht.

Danach folgen dann die Anforderungen, die ich noch zu erfüllen hätte, um eine Mittelgebühr zu rechtfertigen, nämlich:

– Dauer und Inhalt des ersten Informationsgespräches
– Umfang der anwaltlichen Tätigkeit vorgerichtlich udn gerichtlich
– übersendung der schriftlichen Einlassungen (nochmal???)
– Erläuterung, welche tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten zu überwinden waren
– Dauer des ersten Hauptverhandlungstermines
– Einkommens und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, Schulausbildung, eigenes Einkommen.

Ich habe erläutert, dass ich zwar intensiv (sogar neues Buch gekauft) die Geschwindigkeitsmessung einer überprüfung unterzogen habe (und auch Hinweise auf Fehlerquellen gefunden habe), da ich das aber in mündlicher Verhandlung verwertet und nicht in einen Schriftsatz eingebaut habe, ist es offenbar für die Gebührenbemessungskriterien der DAS belanglos.

FAZIT: Der Aufwand, den die DAS zur Begründung von Rahmengebühren verlangt, ist unzumutbar. Das soll von mir aus der Mandant leisten, aber nicht ich. Die bekommen von mir eine Rechnung mit den üblichen Erläuterungen und dann wird geklagt. Und ich hab schon einige Prozese geführt gegen die und noch keinen verloren.

Da die regelmäßig keine Berufung einlegen, wenn sie verlieren, habe ich natürlich stets nur amtsgrichtliche Urteile, die ich zitieren kann. Dann heißt es, das seien Einzelfallentscheidungen. Umgekehrt berufen die sich aber ständig auf AG-Urteile.

Und noch ein Tipp: Man darf natürlich nicht die DAS selbst verklagen. Statt dessen muss man dem Mandanten die Sache erläutern und ihm einen freundlichen Kollegen empfehlen, der ihn vertritt. Dann wir der Mandant verklagt und verteidigt sich mit einem eigenen Anwalt. Das kostet die DAS im Endeffekt doppelt.

Der Redaktion des RSV-Blog war dieser Beitrag zu wertvoll, um ihn in den Kommentaren verschwinden zu lassen.

ARAG – lobenswerte Schnelligkeit

Freitag, Oktober 20th, 2006

Kostendeckungsanfrage mit Schreiben vom 17.10.2006 nebst Kostenvorschußrechnung.

Am 19.10.2006 Antwort:

„….. Selbstbeteiligung von 153,- € vereinbart. Diesen Betrag haben wir abgezogen und den Restbetrag heute an Sie überwiesen. Bitte machen Sie die Mehrwertsteuer bei der Mandantschaft geltend“

Na also, geht doch (auf dem Weg zu Anwalt’s Liebling 😉 )

Württembergische – das neue (alte) Verständnis der Schwellengebühr

Freitag, Oktober 20th, 2006

Nur zur Info vorab: Bei der Schwellengebühr handelt es sich nicht um eine solche, bei der die Schamröte anschwillt, sondern ganz im Gegenteil.

Neueste Korrespondenz eines Totgeglaubten:

„Die Geschäftsgebühr der Nr. 2400 VV/RVG regelt die Vergütung des RA für die gesamte aussergerichtliche Tätigkeit. Die Strukturveränderung des RVG’s erfordert eine neue Einordnung in den erweiterten Gebührenrahmen.
Gem. § 14 RVG bemisst sich die Geschäftsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
Nach überwiegender RSpr. ist die 1.3 Schwellengebühr keine Regelgebühr, da der Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr bei 0.5 beginnt.
Ausgehend von dem Inhalt unserer Akte halten wir eine 0.9-Gebühr für angemessen.“

So, jetzt wollen wir das mal strukturell betrachten:

(1) Angemessenheit: Diese Frage regelt der Anwalt, nicht die RSV.

(2) Für „angemessen halten“ : der Anwalt hält für angemessen; die RSV hält für unangemessen (arg.: das Gegenstück von angemessen).

(3) „Regelgebühr = Mittelgebühr“: Wenn der Gebührenrahmen bei 0.5 beginnt, dann muß man auch im Auge haben, dass der Gebührenrahmen bei 2.5 endet. Mathematisch ist die Mittelgebühr dann (nach Adam Riese)  = 3.0/2 = 1.5.

(4) „Mittelgebühr“: durchschnittlicher Aufwand; unschwieriger Sachverhalt

(5) „Schwellengebühr“: eine Fiktion des Gesetzgebers – will heißen, dass der Gesetzgeber gemeint hat, auch wenn die Sache nicht überdurchschnittlich und schwierig war, soll die Mittelgebühr den Wert von 1.3 nicht überschreiten.

(6) „Schwellengebühr, die Zweite“ : will der Anwalt mehr (>1.3), dann muß er begründen und darlegen und beweisen; will die RSV weniger (<1.3), dann muß die RSV begründen, darlegen und beweisen (diese einfache System der Darlegungs- und Beweislastzu kennen, das auch im Vergütungsrecht gilt, kann man von Nichtjuristen bekanntlich nicht erwarten).

(6) „0.9-Gebühr“ : Die Darlegung und Begründung der RSV lautet :
„Ausgehend von dem Inhalt unserer Akte halten wir eine 0.9-Gebühr für angemessen“.

Schlußfolgerung: Es liegt weder eine Begründung vor, noch eine Rechtfertigung für die Kürzung. In der Tat handelt es sich um eine „Scheinargumentation“. Diese hat ganz offensichtlich nur ein Ziel: „Erfüllungsverweigerung“ (und das im Namen des Versicherungsnehmers, der für seine teuren Beiträge eine minderwertige Leistung seines  Rechtsschutzversicherers erwarten kann ??)

Advocard: Wessen Liebling?

Donnerstag, Oktober 19th, 2006

Ich habe der Advocard in einer Spam-Angelegenheit, die in erster Instanz beim Amtsgericht an einem unverständigen Richter scheiterte, eine Deckungsanfrage für die Berufungsinstanz geschickt. Die Berufung hätte bis zum 11.10. eingelegt werden müssen. Nachdem die RSV nicht reagierte, habe ich telefonisch nachgefragt.

Dann gab es (am 10.10.) endlich eine schriftliche Antwort: „Wir haben Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten und können keine Deckungszusage erteilen. Bitte erläutern Sie, wie Sie argumentieren wollen und schicken Sie uns Rechtsprechung, die Ihren Standpunkt stützt.“ Daraufhin folgte mehrfacher Fax-Verkehr bis zum 11.10 – die begehrte Deckungszusage blieb aus.

Auf die Einlegung der Berufung wurde deshalb verzichtet – das Kostenrisiko war dem Mandanten ohne Deckungszusage zu hoch.

Heute abend bekomme ich nun ein Fax mit dem lapidaren, einzigen Satz: „Wir erteilen Deckungszusage für die 2. Instanz“. Die kann sich die Advocard nun in die Haare schmieren. Und den Kostenfestsetzungsbeschluß der ersten Instanz zahlen.

Es fragt sich also, wem die Advocard mit ihrer Verzögerungstaktik eigentlich einen Gefallen getan hat. Advocard, des Spammers Liebling?

Vor dem DAS sei gewarnt

Donnerstag, Oktober 19th, 2006

Herr Thomas J. Lauer, Rechtsanwalt und Diplom-Wirtschaftsjurist (IDB) aus Bad Salzuflen, berichtete der Redaktion des RSV-Blog über seine Erfahrungen mit dem neuen Regulierungsverhalten des DAS:

Bei meinem Mandanten handelt es sich um einen geprellten eBay-Käufer, der an seinen Verkäufer Zahlung geleistet, aber die ersteigerte Ware nicht erhalten hat. Meine Aufgabe ist es nun, den Verkäufer in erster Linie zur Leistung aufzufordern, hilfsweise gegebenenfalls die entsprechenden kaufrechtlichen Sekundäransprüche durchzusetzen.

Unter dem 22.09.2006 habe ich die DAS unter Schilderung des Sachverhaltes um Deckungszusage gebeten. Gleichzeitig habe ich meine Vorschussrechnung übersandt, die neben einer Geschäftsgebühr mit einem Ansatz der Regelgebühr von 1,3 auch die Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation enthält und mit einem spektakulär hohen Gesamtbetrag von EUR 117,62 abschließt.

Die Deckungszusage kam auch prompt, nämlich nur eine Woche später. Was allerdings nicht kam war der angeforderte Vorschuss.Daraufhin habe ich am 10.10. mit einem Vierzeiler höflich per Fax an den Ausgleich meiner Rechnung erinnert.

Statt des Geldes ging daraufhin am 12.10. ein Fax der zuständigen Schadensservicestelle Göttingen ein, dass mir die Kinnlade auf der Schreibtischplatte aufschlagen ließ. Wortlaut:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Lauer,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Als Vorschuss haben wir Ihnen pauschal 80,00 EUR überwiesen.

Mit freundlichen Grüßen
Schadensservicestelle Göttingen“

Dass die DAS in letzter Zeit zu unberechtigten Kürzungen von Vorschussrechnungen neigt, konnte man ja nicht zuletzt im RSV-Blog interessiert verfolgen. Dass aber nun selbst die Arbeit gespart wird, das sonst übliche Blabla zur Nichterkennbarkeit der Kriterien des § 14 RVG zu Papier zu bringen, sondern ohne jegliche Begründung mit einem Zweizeiler die überweisung einer Pauschale anzukündigen, die deutlich unter dem angeforderten Vorschuss liegt, empfinde ich schon als starkes Stück.

Da ich keine Lust verspüre hier klein beizugeben, habe ich die DAS heute unter Hinweis auf die Billigkeit des Gebührenansatzes und die alleinige Verbindlichkeit der Festlegung des Gebührenansatzes nach den Kriterien des § 14 RVG unter Fristsetzung und unter Androhung der Deckungsklage zur Zahlung des Restbetrages aufgefordert.

Zugegeben, bei diesem Restbetrag handelt es sich lediglich um umwerfende EUR 37,62. Mit einem anderen Schadensbüro der DAS habe ich jedoch die wiederholte Erfahrung gemacht, dass spätestens bei der Endabrechnung das Genörgel losgeht, dass man einen Gebührenansatz von 1,3 für übersetzt hält und deswegen eine Gebühr in Höhe von 1,0 (oder wie es auf den Gebührenabrechnungen der offenbar BRAGO-treuen DAS heißt: 10/10) abgerechnet hat. Aufgrund des derzeitigen Regulierungsverhaltens der DAS sind mir auch knappe 38 Euro schon aus Prinzip notfalls eine Deckungsklage wert. Und bei den insoweit zu erwartenden Gerichts- und Anwaltsgebühren wird es sicherlich nicht all zu schwer, auch den Mandanten hiervon zu überzeugen.

Es ist immer wieder eine Freude, daß es dem DAS gelingt, die vorhandenen Vorurteile zu bestätigen. Von diesem Versicherer kann man eigentlich nur warnen. Und zwar den Anwalt, der Mandanten, die DAS-versichert sind, auf das Kostenrisiko hinweisen sollte, das sie zu tragen haben – neben den Prämien, die sie an den Versicherer zahlen.

Allianz – inkompetent und schlafmützig II

Dienstag, Oktober 17th, 2006

Ich erinnere an meinen Beitrag vom 27.09.06. Dort hatte ich geschildert, dass die Allianz trotz Zahlungszusage (nach anfänglicher Deckungsverweigerung) vom 24.08.06 bis dahin noch immer nicht die Vorschussrechnung vom 07.08.06 beglichen hatte. Vor 1 Woche sah ich – nach mehrfachem telefonischem Intervenieren des Mandanten bei der Allianz und Zahlungsversprechen des Sachbearbeiters – bei noch immer fehlendem Rechnungsausgleich keine andere Möglichkeit mehr, als meinem Mandanten mitzuteilen, dass ich nun ohne Zahlung meine Tätigkeit bis zum Rechnungsausgleich einstellen muss. Heute, am 17.10.06 sind die knapp 700 EUR hier endlich eingegangen.

Fazit: rund 2 1/2 Monate seit Rechnungsstellung und rund 1 3/4 Monate seit Deckungszusage habe ich auf einen nicht einmal sonderlich hohen Vorschuss warten müssen, weil ein schlafmütziger Sachbearbeiter nicht in die Gänge gekommen ist. Der Mandant ist verärgert – zumindest über die Allianz. Wem soll so ein Verhalten nutzen, was wird damit bezweckt?

Roland – mal anders

Dienstag, Oktober 17th, 2006

Eine Mandantin von mir wird von Ihrem Nachbarn verklagt. Da Sie beim Roland rechtschutzversichert ist, schickte ich die Klage an die Versicherung und bat um Kostendeckung. Wobei mir bewußt war, dass die Problematik ggfls nicht versichert ist.

Nun passiert das unglaubliche, das Telefon klingt und eine Sachbearbeiterin der Roland versucht den Versicherungsschutz und die Fragen die es in diesem Zusammenhang gibt, mit mir auf dem kurzen Dienstweg am Telefon zu klären.

Es gibt nicht die üblichen mehrseitigen Nachfrageschreiben, die sonst in jeder ach so eindeutigen Angelegenheit vom Roland kommen.

Leider ist das Risiko der Mandantin tatsächlich nicht versichert.

LVM oder der lange Weg zur Beratungsgebühr

Dienstag, Oktober 17th, 2006

In einer Erbangelegenheit hatte meine Kollegin, wie es das RVG seit dem 01.07.06 vorschreibt, eine Stundenvereinbarung mit der Mandantin abgeschlossen.

Als es dann zu der Abrechnung dieser Beratung kam, wurde es dann noch einmal ungeheuer spannend.

Auf die Rechnung der Kollegin in Höhe von 832,30 €, welche mit der Zeiterfassung versehen war, erhielten wir die erste Antwort der LVM:

„Honorare nach § 34 I RVG sind nicht versichert, da gem. § 5 Abs. 1a ARB 2000 nur gesetzliche Gebühren versichert sind. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht übernehmen wir Erstberatungskosten …“ . Die 220,40 € lagen per Scheck bei.

Auf den Hinweis, daß Â§ 5 ARB wohl die falsche Norm ist und der Umfang der Angelegenheitund den Gegenstandswert von über 50.000 € erneut geschildert worden ist, wollte die LVM dann die schriftliche Zusammenfassung der Beratung haben.

Daraufhin erhielten wir einen weiteren Brief der LVM:

„…es können nur gesetzliche gebühren übernommen werden. Honorarvereinbarungen fallen nicht unter die Deckung. Dies gilt auch für Honorarvereinbarungen betreffend der Beratung und gerade auch angesichts der Änderung des RVG. Wir sind ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, eine 0,5 Gebühr nach einem Streitwert von 50.000 € zu übernehmen.“ Der Betrag wurde dann auch sofort überwiesen.

In einem weiteren Schreiben stellten wir klar, daß der Gegenstandswert über 50.000 € gelegen hat und dass die getätigte Zahlung sogar unter der früheren Beratungsvergütung des RVG liegt. Außerdem mussten wir längere Ausführung zur Frage der üblichen Gebühren machen. Schließlich teilten wir der LVM mit, dass nunmehr Klage erhoben wird, wenn das Geld nicht vollständig überwiesen wird.

Eigentlich hatte ich mich schon darauf eingerichte, die restlichen Gebühren einzuklagen, da bekomme ich heute das Schreiben der LVM, das nach einigem Geschwafel mit dem Satz schließt: „Insoweit sind wir bereit, Ihre Kosten nachzuzahlen. überweisung folgt“.

Es mußten also erst 48 Tage vergehen und einige Schreiben hin und her gefaxt werden. Ich kann allen Kollegen nur raten, ordentlich dagegen zuhalten, sonst werden wir mit Erstberatungsgebühren abgespeist.