Archive for April, 2005

Rasend schnell – die Mecklenburgische

Freitag, April 29th, 2005

Man spricht, daß man sich im Falle des Weltuntergangs nach Mecklenburg-Vorpommern begeben sollte, weil dort alles ein paar Jahre später geschehe. 😉 Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht für die Mecklenburgische Rechtsschutzversicherung.

Am Mittwoch, den 27.4.05 hat der Versicherer mittags von mir per Fax eine Zwischenabrechnung erhalten. Am Freitag, den 29.4.05 um 3:47 Uhr ging ein Fax hier ein, mit dem der (fast vollständige) Ausgleich meiner Kostenrechnung angekündigt wurde.

Anderhalb Tage! Chapeau!
So geht es eben auch.

Concordia: Sparsam oder Unvernünftig?

Donnerstag, April 28th, 2005

Mein Mandant wird auf Herausgabe eines Wohnwagens in Anspruch genommen. Er erhält ein zweiseitiges detailliertes Anspruchsschreiben mit Fristsetzung vom Anwalt des Gegners. Ich reagiere sofort mit einem ebenfalls zweiseitigen Schreiben und weise den Anspruch mit Begründung zurück.

Diese vier Seiten Sachverhalt übermittele ich per Fax am 20.7.2004 an die Concordia, erbitte die Deckungszusage und einen Vorschuß in Höhe von etwas über 223 EUR. Als Reaktion erhalte ich am 26.7.2004 per Briefpost zwei Rückfragen, die ich am selben Tag einmal mit dem Wort „mündlich“ und zum anderen mit dem Wort „Nein“ beantworten konnte. Der Versicherer wollte wissen, wie es zu der (streitigen) Auftragserteilung des Gegners an meinen Mandanten gekommen sei und ob mein Mandant gewerblich gehandelt habe.

Mit Schreiben vom 3.8.2004 – erneut übersandt per Briefpost – bedankt sich die Concordia höflich für meine Antworten, stellt drei weitere – ganz bedeutungsvolle – Fragen zum Sachverhalt, die ich jeweils knapp mit zwei, drei Worten beantworten konnte.

Am 10.8.2004 kommt dann – per Briefpost – die Deckungszusage. Allerdings mit dem vorsorglichen (?) Hinweis auf eine Selbstbeteiligung des Mandanten in Hohe von 153,00 EUR. Um den Vorschuß mußte ich dann noch ein weiteres Mal betteln.

Am 26.8.2004 ging der Vorschuß dann ein: 9,05 EUR (neun Euro und fünf Cent).

In einem weiteren Schreiben – per Briefpost – begründet die Concordia diesen Betrag. „… gehen wir von einer 0,9 Geschäftsgebühr nach Nr- 2400 VV RVG aus. Dies entspricht dem Mittelwert des Rahmens von 0,5 – 1,3. […] Dies ergibt insgesamt Gebühren von 162,05. […] in Abzug die Selbstbeteiligung von153,00 EUR.“ Die 9,05 EUR seien dann der Differenzbetrag.

Ich habe noch einmal ein wenig (hier nicht zitierfähig) zu der Berechnung geschrieben und auch darüber, was ich von der bisherigen Korrespondenz halte. Zusätzlich habe ich die Mühe nicht gescheut, einen netten Textbaustein mit einer Argumentation für die 1,3 Gebühr nach Hannover zu faxen. Am 16.11.2004 bekam ich dann noch einmal Briefpost: Zwei Seiten Argumentation für die 0,9 Gebühr.

Das veranlaßt mich zu folgender Kalkulation:

Durch die aufopfungsvollen und bewundernswerten Bemühungen der Concordia-Sachbearbeiter in ihren fünf Schreiben hat die Concordia also im Verhältnis zu meiner Rechnung den gewaltigen Betrag von 61,71 EUR gespart. Das sind pro Brief rund 12,00 EUR.

Geht man einmal von einem Kostenansatz von nur 80 EUR pro Arbeitsstunde eines qualifizierten Schadenssachbearbeiters aus und von einer Bearbeitungszeit von 30 Minuten pro Brief inklusive Antwort, zahlt der Versicherer in dieser Sache pro Brief 28,00 EUR drauf.

Das hält auch der finanzstärkste Unternehmer nicht allzu lange aus. Es sei denn, er beschäftigt Leute, die billiger arbeiten. Die sind aber dann sicherlich nicht so gut ausgebildet …

Ein Schelm, der Böses dabei denkt. 😉

Manchmal braucht’s die Concordia viermal

Donnerstag, April 28th, 2005

Der Mandant übergibt mir eine Vorladung des Polizeipräsidenten (PP). Es geht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Der PP schreibt: „Sie wurden vom Halter des Fahrzeug [Autovermieter] als Mieter angegeben.“

Und damit beginnt ein interessanter Schriftwechsel per Fax zwischen mir und der Concordia.

Am 4. Oktobober 2004 bitte ich die Concordia um Erteilung der Deckungszusage, übermittele die Vorladung und liquidiere einen Vorschuß. Am 8. Dezember 2004 erinnere ich die Concordia an die Erledigung, weil ich bis dahin keine Antwort erhalten habe. In der Sache selbst hat sich auch nichts Wichtiges getan.

Ich erhalte am 14. Dezember 2004 die Antwort:
„Für Ihr Schreiben vom 8.10.2004 danken wir Ihnen. Die erwähnte Deckungsanfrage vom 4.10.2004 hat uns leider nicht erreicht. Wir bitten um übersendung.“
Die Deckungsanfrage inklusive Anlagen ging am selben Tage zum zweiten Mal an die Concordia.

Am 25. Februar 2005 erinnere ich die Concordia erneut an die Erledigung, weil ich bis dahin keine Antwort erhalten habe.

Ich erhalte am 1. März 2005 ein Fax:
„Für Ihr Schreiben vom 25.02.05 danken wir Ihnen.
Zur weiteren Bearbeitung des Schadensfalles bitten wir Sie um die Vorlage Ihrer Deckungsanfrtage vom 4.10.2004, welche uns leider nicht erreicht hatte. Hierauf hatten wir bereits in unserem Schreiben vom 14.12.2004 hingewiesen … Wir werden anschließend auf die Angelegenheit zurückkommen.“

Die Concordia bekommt am selben Tag noch zum dritten Mal die Deckungsanfrage nebst Anlagen.

Am 3. März 2005 schreibt der Versicherer:
„Für Ihr Schreiben vom 01.03.2005 danken wir Ihnen. Zur weiteren Bearbeitung des Schadensfalles bitten wir Sie um eine Ablichtung des Anhörungs- oder Vernehmungsbogens, den Bußgeldbescheid bzw. der Anlagen zu Ihrem Schreiben vom 4.10.2004. Diese waren leider erneut nicht beigefügt. Wir werden anschließend auf die Angelegenheit zurückkommen.“

Mit Schreiben vom 4. März 2004 erhielt die Concordia die Anlagen dann zum vierten Mal.

Dann habe ich den Mandanten (immerhin ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft) noch einmal gebeten, bei seinem Versicherer vorstellig zu werden.

Am 9. März 2005 schreibt die Concordia:
„Versicherungsschutz … kommt in Betracht, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen Ihren Mandanten eingeleitet wird. Wir bitten um Vorlage entsprechender Unterlagen. Wir werden anschließend … .“

Meine Handakte umfaßt mehr als 30 Seiten. Neben dem Handaktenbogen und zweier Schreiben an den PP ist das im Wesentlichen die Korrespondenz zur Einholung einer Deckungszusage bei der Concordia.

Zwischenzeitlich hat der Mandant die Geldbuße bezahlt, weil er es leid war, wegen der relativen Kleinigkeit seine wertvolle Zeit mit dem Versicherer zu vergeuden. Obwohl es kein Akt gewesen wäre, die Sache in die Verjährung zu verzögern.

Bereits am 1. Juli 2004 hatte der Mandant an die Concordia die Versicherungsprämie in Höhe von 415,00 EUR gezahlt. Wofür eigentlich?

Ich habe mich mit dem Mandanten anderweitig geeinigt.

Dumme Fragen = Portoverschwendung

Donnerstag, April 28th, 2005

Die Allianz in Berlin hat möglicherweise Sachbearbeiter, die sich im Kostenrecht so wenig auskennen, dass dadurch überflüssige Fragen gestellt werden, die unnützes Porto produzieren und damit die Versicherungsprämien gegen die Interessen der Versichertengemeinschaft nach oben treiben.

So wurde ich gefragt:

„Vorliegend ist für uns nicht nachzuvollziehen, warum in dieser Angelegenheit bis zur Terminierung mit der Einspruchsrücknahme gewartet wurde. Welche Anhaltspunkte haben sich für den Erfolg des Einspruchs nach Akteneinsicht gegeben? Inwieweit war von einer Änderung der Tatsachenlage bis zu einer möglichen Hauptverhandlung auszugehen?“

Da wird jemand von der Allianz für Gedanken und Tätigkeiten bezahlt, die überflüssig wären, wenn man sich auskennen würde. Es ist seit Ewigkeiten völlig klar und unzweifelhaft, dass es für die Verdoppelung der Vorverfahrensgebühr nur darauf ankommt, dass nicht erst weniger als zwei Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin der Einspruch zurückgenommen wird. Ob überhaupt schon terminiert ist, spielt in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rolle.

Manchmal sollte zunächst jemand gefragt werden, der sich auskennt, bevor Porto verschleudert wird.

Roland – Reaktion ist Glueckssache

Montag, April 25th, 2005

In einer umfangreichen und eiligen, rechtlich aber einfach gelagerten, Arbeitsrechtsstreitigkeit vertrete ich meinen Mandanten wegen verschiedener Zahlungsansprüche vor dem Arbeitsgericht Berlin. Der ROLAND ist allerdings auch nach sechs Wochen noch nicht in der Lage eine Kostendeckungszusage abzugeben.

Mein Mandant – und das ist kein Aprilscherz – ist bei seinem Arbeitgeber am 1. April 2005 immerhin seit 46 Jahren beschäftigt. Das führt natürlich zu einer gewissen Verbundenheit mit dem Unternehmen für das er bereits so lange tätig ist. Kleine Unstimmigkeiten mit dem Chef erträgt ein solcher Arbeitnehmer schon einmal mit Fassung, ohne gleich mit Hilfe der Gerichte sein Recht durchzusetzen.

Aber auch der Geduldigste ist irgendwann mit seiner Geduld am Ende. So auch mein Mandant, dem der Arbeitgeber immerhin für mehrere Monate das volle Gehalt, Zahlungen zur Lebensversicherung, Spesen und anderes schuldete. Insgesamt einen Betrag von über 9.000 €, den auch ein gut verdienender Arbeitnehmer irgendwann in seiner Börse statt auf den Konten des Arbeitgebers benötigt.

In größter Not, sein Girokonto war bereits erheblich überzogen, wandte sich der beim Roland Rechtsschutz versicherte Arbeitnehmer darum im März 2005 an mich und bat um schnelle Hilfe.
Gesagt getan: Am 15.03.2005 wurde der Arbeitgeber mit einem Telefaxschreiben zur Zahlung der ausstehenden Löhne, Spesen usw. bis zum 17.03. 2005, 14.00 Uhr aufgefordert. Zahlungen oder eine Reaktion des Arbeitgebers darauf erfolgten jedoch (erwartungsgemäß) nicht. Am 18.03.2005 (Freitag) reichte ich daher für meinen Mandanten einen Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung bei dem Berliner Arbeitsgericht ein. Damit sollte der Arbeitgeber wenigstens zur Leistung von Abschlagszahlungen (je 930,00 € gemäß Â§ 850 c I Satz 1 ZPO, nicht aber der vollständigen monatlichen Vergütung) auf die rückständigen Löhne gezwungen werden. Am 21.3.2005 (Montag) informierte ich den Roland Rechtsschutz über mein Tätigwerden, fügte in Kopie das Schreiben vom 15.3. und die Antragsschrift vom 17.3. bei und bat um Erklärung zum Kostenschutz („Kostendeckungszusage“) auch für die notwendig werdende Klage („Hauptsacheverfahren“).

Nachdem das Arbeitsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung im Eilverfahren anberaumt hatte, zahlte der Arbeitgeber (am Tag der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht!) für einen Monat den rückständigen Lohn vollständig und einen Abschlag auf den zuletzt fällig gewordenen Monatslohn. Auf die offenen Spesen, die rückständigen Lebensversicherungsbeiträge und anderes erfolgten natürlich keine freiwilligen Zahlungen.

Der Roland reagierte:
Mit Schreiben vom 24.03.2005, das allerdings erst am 30.03. bei mir einging, weil es nicht per Telefax oder E-Mail an mein Büro sondern mit der gelben Schneckenpost versandt wurde, offenbarte der dortige Sachbearbeiter dann nicht nur seine etwas antiquierte Arbeitsweise, sondern auch erhebliche Unkenntnisse des Rechts.
Mit der Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahren („Einstweilige Verfügung“) erklärte sich der Roland ausdrücklich nicht einverstanden und wollte Kosten insoweit auch nicht übernehmen. Die Begründung hierfür war ebenso überraschend wie unzutreffend: (Zitat) „Soweit hier die Zahlung der Vergütung begehrt wird, ist von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen. Der Antrag dürfte deswegen nach unserer Auffassung unzulässig sein. „ (Und weiter:) „..bitte teilen Sie uns mit… weshalb nach Ihrer Auffassung der Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung zulässig sein könnte. „ (Zitat Ende)

Aus dieser Antwort ergab sich unschwer zweierlei:
Erstens hatte der Sachbearbeiter weder die (ausführliche) Kostendeckungsanfrage vom 21.03.2005, noch die damit übersandten Anlagen, vollständig zur Kenntnis genommen.
Zweitens war dem Sachbearbeiter (wohl auch deswegen) anscheinend vollkommen unbekannt, daß auch ein Arbeitnehmer gegen seinen säumigen Arbeitgeber mit einem gerichtlichen Eilverfahren die Zahlung eines „Notunterhalts“ erfolgreich geltend machen kann.

Hätte der Roland seine Sachbearbeiter ausreichen fortgebildet, während solche Grundkenntnisse allerdings zu erwarten gewesen. Die offenkundige Fortbildungsmisere bei dieser Rechtsschutzversicherung wäre hier allerdings noch nicht einmal ins Gewicht gefallen, wenn der zuständige Sachbearbeiter die ihm überreichten Unterlagen wenigstens vollständig zur Kenntnis genommen hätte. Wer lesen kann (und dies auch tut) ist klar im Vorteil.

Zum „krönenden Abschluss“ teilte der ROLAND am Ende seines Schreibens jedoch noch mit, daß auch die Kosten meiner vorgerichtlichen Tätigkeit (die mit dem Schreiben vom 15.03.05 an den Arbeitgeber entstanden waren) nicht übernommen werden. Dazu der ROLAND (Zitat): „Wir müssen hier daher von einer unnötigen Kostenerhöhung ausgehen, was der Versicherungsnehmer gemäß Â§17 Absatz 5 c,cc ARB zu vermeiden hat. Im übrigen sind auch Sie aus dem Mandatsverhältnis zur möglichst kostengünstigen Erledigung der Angelegenheit verpflichtet. „

Der Roland meint damit:
Ein nicht rechtschutzversicherter Arbeitnehmer anstelle meines Mandanten habe auf die zunächst außergerichtliche Geltendmachung seine Ansprüche am 15.3.05 aus Kostengründen wohl verzichtet (nur in diesem hypothetischen Fall hätte der Rechtsschutzversicherer tatsächlichen keine Leistungspflicht). Von den im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten, nämlich der Existenz von Ausschlußfristen die der Arbeitnehmer zur Wahrung seiner Ansprüche einhalten muß und die nichts mit Verjährungsfristen zu tun haben, hatte der hier zuständige Sachbearbeiter allerdings offenbar ebenfalls noch nie etwas gehört (s.o.: „Fortbildungsmisere“). Wegen dieser Ausschlußfristen hätte auch jeder andere Arbeitnehmer in der Situation meines Mandanten seine Ansprüche zunächst schriftlich geltend machen müssen, um diese Ansprüche nicht zu verlieren.

Das Leben ist manchmal komplizierter als die schönsten Versicherungsvertragsbedingungen es vorsehen können.
Mancher Sachbearbeiter des ROLAND scheint mit dem wirklichen täglichen Leben allerdings überfordert zu sein. Zur Beseitigung solcher „Mißverständnisse“ wurde früher von Rechtsschutzsachbearbeiter gelegentlich noch zum Telefon gegriffen und kurzfristig mit dem Anwalt des Versicherungsnehmers geklärt, was noch unklar erschien. Anderswo ist das auch heute noch üblich.
Der Gebrauch von Telefon, Telefax und E-Mail scheint bei dem Roland allerdings nicht vorgesehen zu sein. Stattdessen erteilt ein – juristisch offenkundig nicht besonders sattelfester – Sachbearbeiter dem Anwalt seines Kunden, der mit seinen Versicherungsprämien das Sachbearbeitergehalt bezahlt, lieber schriftlich Hinweise zur angeblich richtigen Berufsausübung und erhebt zugleich -nur notdürftig verbrämt- den Vorwurf der „Gebührenschneiderei“.

Es geht weiter:
Mit einem liebevoll ausführlichen Schreiben, das der ROLAND am 01.04.2005 per Telefax erhalten hat, habe ich dem Sachbearbeiter den gesamten Vorgang auf vier eng beschriebenen Seiten noch einmal ausführlich dargelegt, zur besseren (schnelleren) Lesbarkeit fein übersichtlich untergliedert und numeriert zu allen „offenen“ Fragen. Für meinen Mandanten, der in der Sache immer noch Klage erheben musste, habe ich damit nochmals um Kostendeckungszusage gebeten, nun bis zum 07. April 2005.

Reaktion des Roland hierauf: Keine.

Am 15.04.2005 habe ich für meinen Mandanten – noch immer ohne Kostenschutz durch den Roland – absprachegemäß Klage vor dem Arbeitsgericht eingereicht. Immerhin verdichteten sich in der Zwischenzeit die Anhaltspunkte für eine bevorstehende Insolvenz des Arbeitgebers.

Am 19.04.2005 habe ich für meinen Mandanten, wiederum per Telefax, bei dem ROLAND freundlich um Erledigung meiner Kostendeckungsanfrage gebeten. Um eine Beantwortung auch für den Fall von Urlaub, Krankheit oder Tod des zuständigen Sachbearbeiters sicherzustellen das Schreiben dieses Mal aber an den Schadenleiter des ROLAND in Berlin adressiert, die Klageschrift vom 15.04.2005 als Kopie beigefügt und um Antwort binnen drei Tagen gebeten.

Reaktion des Roland hierauf: Keine.

Mein Mandant fragt sich inzwischen wofür er überhaupt Beiträge an den Roland zahlt. Eine Beantwortung dieser Frage fällt auch einem Anwalt schwer.
Um Antwort auf die für Ihn gestellten Anfragen vom Roland zu erhalten, hat mir mein Mandant in der Zwischenzeit Auftrag erteilt gegen den ROLAND Klage zu erheben. Bis die Sache entschieden ist, hat er mit meiner Hilfe sicher auch einen neuen, kommunikativeren Rechtsschutzversicherer gefunden.

DAS kürzt Auslagenpauschalen

Montag, April 25th, 2005

Die DAS hat offenbar ein Programm, das Auslagenpauschalen nach Nr. 7002 VV RVG auf 20,- EUR herunterkürzt. Deshalb gibt es mit denen regelmäßig Probleme, wenn man mehrere Angelegenheiten zusammen abrechnet.
Hat man drei Mal vollstreckt und rechnet drei Verfahrensgebühren nach Nr. 3309 VV RVG zusammen ab, dann kann natürlich aus jeder dieser Gebühren die volle Pauschale entstehen. In meinem Fall betrugen die drei Auslagenpauschalen zusammen 25,62 EUR, was der DAS ein Anschreiben wert war mit dem Hinweis auf die Obergrenze von 20,- EUR.
Ich konnte das zwar richtig stellen, aber eben nur durch weiteren Schriftverkehr.
Fazit: Man muss offenbar schon bei der Rechnungsstellung gleich eine Erläuterung mitliefern, um sich weiteren unnötigen Schriftverkehr zu sparen.

Anwalts Liebling lässt den Kunden hängen

Samstag, April 23rd, 2005

Ein Mensch ist glücklich, weil er einen feinen Rechtsschutzversicherungsvertrag bei der Advocard abgeschlossen hat; glücklich deshalb, weil er rundherum abgesichert ist und ihm nichts passieren kann. So weiß er es von seiner Versicherung.

Der glückliche Mensch findet einen Mini C. Sport von BMW so schick, dass er ihn neu bei einem BMW-Händler kauft.

Der glückliche Mensch liebt sein Auto und mag nicht, wenn es schmutzig ist und fährt damit in eine Waschanlage.

Der glückliche Mensch wird ganz unglücklich, als er sehen muss, dass nach Durchfahren der Waschanlage sein Dach-Heckspoiler, der serienmäßig zu diesem PKW gehört, herausgerissen ist und auch das Dach beschädigt hat.

Der Waschanlagenbetreiber streubt sich, den Schaden zu zahlen. Die Advocard gibt Deckungsschutz für die Klage gegen den Waschanlagenbetreiber, die Klage wird erhoben und…..! Ein Sachverständiger stellt fest, dass die Waschanlage völlig in Ordnung ist, dass aber werksseitig der Spoiler nicht richtig befestigt war.

Nun wird beim verkaufenden BMW-Autohaus die Schadensbeseitigung geltend gemacht und auch hierfür Deckungsschutz bei der Advocard eingeholt.

So weit so gut für den jetzt wieder glücklichen Menschen.

Das Autohaus ist vernünftig und erkennt an, den Schaden beseitigen zu müssen. Die Anwaltskosten für dieses Tätigwerden werden der Rechtsschutzversicherung aufgegeben, weil sich der BMW-Vertragshändler nicht im Verzug befunden hat.

Das kratzt aber die Advocard nicht. Sie beruft sich auf § 5 Abs. III b ARB 2000 und einige dazu ergangene Urteile und meint, nicht zahlen zu müssen, wenn die Gegenseite sofort anerkennt oder zahlt.

Der Versicherungsnehmer reibt sich nun die Augen. Versprochen war ihm das Rundherum-Sorglos-Paket, er bedient sich zur Durchsetzung seines Anspruchs eines Rechtsanwaltes, der macht seine Sache so toll, dass die Gegenseite sogleich das Geforderte tut ..–.. und seine Rechtsschutzversicherung lässt ihn auf den Kosten sitzen.

Die Advocard beruft sich auf LG Bielefeld, ags 03, 422 ff., auf LG Bochum, r+s 2001, 154 f. u.a. Urteile und kommt nicht einmal auf die Idee, zumindest im Wege der Kulanz diesen ehemals glücklichen Versicherungsnehmer aus dem Regen zu holen, in dem er nun steht.

Selbst wenn diese Urteile im Gegensatz zu AG Bühl, ZFS 2002, 250 und AG Düsseldorf, RuS 1990, 91 f. richtig sein sollten, ist der jetzt unglückliche Mensch ohne jedes Verständnis dafür, dass er die erfolgreiche Tätigkeit seines Anwaltes, für die ihm seine Advocard Deckungsschutz gegeben hatte, nunmehr selbst bezahlen muss, weil sich seine Advocard auf Spitzfindigkeiten aus den ARB beruft.

Schade für diesen Kunden und eine Warnung an potentielle Neukunden, die in solchen Fällen bei dieser Versicherung auf eine Kulanzlösung hoffen sollten.

Was sind die Aufgaben der Rechtsschutzversicherer?

Freitag, April 22nd, 2005

Als Anwälte kennen wir das täglich:

Der Mandant kommt mit seinem Problem und winkt mit einer Beitragsrechnung seiner Rechtsschutzversicherung. „Ich bin versichert, ich habe rundum Versicherungsschutz; Ihre bestimmt sehr hohen Gebühren werden von meiner Rechtsschutzversicherung übernommen!“

Sein Problem können wir wahrscheinlich lösen, es fällt in unser Spezialgebiet. Aber die Rechtschutzversicherung? Also gucken wir uns die Beitragsrechnung an. Irgendeine nichtssagende Bezeichnung wie „Privatrechtsschutz“ und ein recht hoher Betrag zzgl. Versicherungssteuer, den die Versicherung sich jährlich bezahlen läßt.

Früher, als die Kühe bekanntlich noch größere Köpfe hatten, war alles einfacher. Da waren die Bedingungen der Versicherer ziemlich einheitlich, heute strickt sich jeder seine eigenen Bedingungen. Also bräuchte man die Versicherungsbedingungen, die der Besucher weder dabei hat noch wirklich aus seinen Unterlagen heibeikramen möchte. Ist ja wirklich nur eine Lapalie, klebte an der Police. Der was? Ach sone Bedingungen kennt der Anwalt nicht? Nicht auf Lager? Wie, es gibt je Versicherer auch noch unterschiedliche Fassungen? Alte und neue?

Kaum einer schickt den Auftraggeber zu dem, der ihm jährlich die Prämie abknöpft und bietet an, die Deckungszusage einzuholen. Ist ja nur ein Schreiben, kaum der Rede wert. Natürlich per Telefax. Soll ja schließlich schnell gehen. Ja, ja – die Versicherer haben ja einen Telefaxanschluß. Mittlerweile nicht zum Ortstarif, sondern mit 01805- Nummern. Aber auch daran soll es nicht scheitern.

Während man darüber nachdenkt, ob das wohl ein versichertes Risiko ist, wird der Mandant ob des sinnierenden Anwaltes mißtrauisch: „Wie, Sie arbeiten nicht mit meiner Rechtschutzversicherung zusammen, sind Sie zu teuer?“
„Nein, natürlich nicht, für Sie arbeiten wir zu den gesetzlichen Bedingungen, wir rechnen nach dem RVG ab , aber …“ Wie erkläre ich ihm, daß der Fall in den meisten mir bekannten Bedingungen nicht versichert ist und der Rechtschutzversicherer nur bezahlt, wenn ein Klageverfahren anhängig gemacht werden soll, für das außergerichtliche Verfahren aber nichts zahlt?

Er versteht es nicht! Er hält mich für einen Lügner oder Drückeberger. Der Versicherungsvertreter (wenn ich ihn je treffe, erschlage ich ihn mit den nichtssagenden Ablehnungsschreiben der Versicherer) hat ihm doch versichert, daß er gegen alle Eventualitäten versichert ist. Rundumschutz. Alles was Recht ist, das kann ja wohl nicht sein!

Der Versicherer kassiert seine Prämie und wir erklären dem Versicherungsnehmer, warum das von ihm bezahlte Geld in diesem konkreten Fall nutzlos ist? Er hat doch die Versicherung noch nie in Anspruch genommen!!!!

Nun, ich habe Verständnis für die Kollegen, die grundsätzlich für jeden Mandanten eine Rechtschutzanfrage abschicken, auch wenn sie noch so sinnlos ist. Bei der Gelegenheit: Tatsächlich gewähren Versicherer ab und zu – wohl wegen Arbeitsüberlastung – auch Versicherungsschutz, wo kein Versicherungsfall gegeben ist.

Also erklären wir dem Klienten, daß der Rechtschutzversicherer als Gegenleistung für die Zahlungen des Versicherungsnehmers zu prüfen hat, ob ein Versicherungsfall vorliegt und die notwendigen Erfolgsaussichten gegeben sind und dann die Kosten übernimmt. Wie erwartet kommt das Ablehnungsschreiben, daß im Interesse aller Versicherten keine Leistung gewährt werden könne. Der Versicherer bekommt die Prämie und wir bekommen nichts dafür, daß wir dem Versicherungsnehmer erklären müssen, warum eben nicht alles versichert ist.

Oder es kommt die Deckungszusage. Hurra, endlich einmal eine schnell reagierende Rechtsschutzversicherung! Von berufswegen mißtrauisch lese ich das Schreiben sorgfältig. Deckung wird gewährt, im Rahmen der mir nicht bekannten Versicherungsbedingungen. Weiter lese ich, daß die Klageerhebung in mein Ermessen gestellt wird und für eine erfolgversprechende Klage die Kosten getragen würden. Ob, oder ob nicht, soll ich entscheiden.

Offensichtlich hat diese Versicherung ihre Leistung, für die sie bezahlt wird, nicht erbracht. Es ist ihre Aufgabe zu prüfen, ob die notwendigen Erfolgsaussichten bestehen. Will sie von mir das Geld zurück, wenn sie später meint, meine Einschätzung sei falsch gewesen?

Dieses Blog gibt den Versicherungsnehmern die Möglichkeit, sich über das Regulierungsverhalten seiner Rechtsschutzversicherung zu informieren. Nach meiner Erfahrung sind es immer dieselben Versicherer. Es liegt an uns, den Versicherungsnehmer – unseren – Mandanten darüber zu informieren, daß ihm regelmäßig ein außerordentliches Kündigungsrecht im Versicherungsfall zusteht. Einige Versicherer übersenden ihren Versicherungsnehmern eine Mitteilung über die Höhe der an uns gezahlten Beträge. Die meisten Mandanten sind erstaunt, daß der Gutachter ein vielfaches unserer Gebühren für sein Gutachten in Unfallsachen erhält. Es liegt an uns, den Mandanten über das Regulierungsverhalten seiner Rechtschutzversicherung zu informieren.

Das mußte ‚mal geschieben werden.

Andreas Jede
Rechtsanwalt

Kein Vorschuss in Höhe der Mittelgebühr

Freitag, April 22nd, 2005

In OWi-Sachen gibt es bekanntlich immer Probleme mit der Mittelgebühr, weil die Rechtschutzversicherer die Höhe des Bußgeldes als Bemessungskriterium heranziehen. Die Masse der Bußgeldsachen sind Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern zwischen 40,- und 100,- EUR. Rechtschutzversicherer stufen dies gerne als unterdurchschnittlich ein, weil es rein theoretisch ja auch Bußgeldverfahren mit bis zu 5.000,- EUR Geldbuße gibt (was ich in 10-jähriger Praxis noch nie erlebt habe).

Meine Gegenreaktion war bisher die, dass ich nach Bestellung im Vorverfahren, meist verbunden mit Einlegung eines Einspruches, einen Vorschuss in Höhe der Mittelgebühr gefordert habe. Vorschüsse kann man bekanntlich in voller Höhe der zu erwartenden Gebühren fordern. Gleichzeitig kündige ich an, nach Beendigung des Mandates über den Vorschuss abzurechnen, so wie das meine Pflicht ist.

Kommt dann eine niedrigere Zahlung, so fordere ich vollen Ausgleich der Vorschussnote und kündige an, das Mandat niederzulegen, wenn die Vorschussnote nicht in voller Höhe beglichen wird. Dazu bin ich zweifelsohne berechtigt. Des weiteren weise ich den Rechtschutzversicherer vorsorglich darauf hin, dass der Mandant nach meiner Mandatskündigung sich zweifelsfrei einen neuen Anwalt suchen kann und dass dieser Anwalt dann wieder die Gebühren in voller Höhe verlangen kann, so dass der Rechtschutzversicherer am Ende eventuell doppelt zahlen muss.

Ein Sachbearbeiter der Hamburg-Mannheimer (nicht Herr Kaiser) meint nun, den Stein der Weisen gefunden zu haben und teilt mir folgendes mit: „Fraglich ist dann jedoch, ob Ihre Tätigkeit bis zur Mandatskündigung für Ihren Mandanten überhaupt von Interesse war. Sollte dies nicht der Fall sein, bestünde möglicherweise ein Rückforderungsanspruch in Form eines Schadenersatzanspruches.“

Das schlägt gleich mehreren Fässern den Boden aus! Ist der fristwahrend eingelegte Einspruch etwa wertlos, nur weil man danach mangels Vorschuss das Mandat kündigt? Und seit wann dürfen Rechtschutzversicherer eventuelle Schadenersatzansprüche des Mandanten für sich beanspruchen?

Man kann nur feststellen, dass Rechtschutzversicherer das Recht offenbar beliebig verdrehen, wenn es der Wunsch nach Einsparungen erfordert.

Thomas Scheffler
-Rechtsanwalt-

ADAC kürzt Grundgebühr

Montag, April 18th, 2005

Mit Fax vom 15.04.2005 kürzt die ADAC- Rechtsschutzversicherung meine Gebührenrechnung für eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit der Begründung, sie hielten aufgrund der Unterlagen die Verkehrsordnungswidrigkeit für unterdurchschnittlich und darum eine Abrechnung unterhalb der Mittelgebühr für angemessen.

Grundlage war ein Verkehrsunfall, bei dem der Autofahrer sehr vorsichtig an eine bevorrechtigte Straße heranfuhr und dort auch wartete, bis er rechts abbiegen kann, dabei jedoch eine Radlfahrerin übersah, die auf dem Radweg der falschen Straßenseite von rechts kam. Es kam zum Unfall, die Radlerin stürzte und wurde mit Krankenwagen ins Krankenhaus gefahren.

Ich füllte mit dem PKW-Fahrer den Anhörungsbogen aus und prüfte den später kommenden Bußgeldbescheid in Höhe von 35,00 Euro.

Da alles durch Zeugen belegt war, riet ich, den Bußgeldbescheid anzunehmen.

Dieses schätzt die Versicherung als unterdurchschnittlich ein und reduziert meine reinen Gebühren (also ohne Umsatzsteuer) um 16 %, ein Bereich der in meinem Ermessen liegt und nicht im Ermessen der Rechtsschutzversicherung!

Diesem Vorgehen habe ich widersprochen. Zum einen ist der Bußgeldbescheid zwar gnädig abgegangen, doch immerhin wurde ein Unfallbeteiligter dabei verletzt.

Wir dürfen gespannt sein, wie sich die Versicherung weiter verhält.

RA Winkler