In einer umfangreichen und eiligen, rechtlich aber einfach gelagerten, Arbeitsrechtsstreitigkeit vertrete ich meinen Mandanten wegen verschiedener Zahlungsansprüche vor dem Arbeitsgericht Berlin. Der ROLAND ist allerdings auch nach sechs Wochen noch nicht in der Lage eine Kostendeckungszusage abzugeben.
Mein Mandant – und das ist kein Aprilscherz – ist bei seinem Arbeitgeber am 1. April 2005 immerhin seit 46 Jahren beschäftigt. Das führt natürlich zu einer gewissen Verbundenheit mit dem Unternehmen für das er bereits so lange tätig ist. Kleine Unstimmigkeiten mit dem Chef erträgt ein solcher Arbeitnehmer schon einmal mit Fassung, ohne gleich mit Hilfe der Gerichte sein Recht durchzusetzen.
Aber auch der Geduldigste ist irgendwann mit seiner Geduld am Ende. So auch mein Mandant, dem der Arbeitgeber immerhin für mehrere Monate das volle Gehalt, Zahlungen zur Lebensversicherung, Spesen und anderes schuldete. Insgesamt einen Betrag von über 9.000 €, den auch ein gut verdienender Arbeitnehmer irgendwann in seiner Börse statt auf den Konten des Arbeitgebers benötigt.
In größter Not, sein Girokonto war bereits erheblich überzogen, wandte sich der beim Roland Rechtsschutz versicherte Arbeitnehmer darum im März 2005 an mich und bat um schnelle Hilfe.
Gesagt getan: Am 15.03.2005 wurde der Arbeitgeber mit einem Telefaxschreiben zur Zahlung der ausstehenden Löhne, Spesen usw. bis zum 17.03. 2005, 14.00 Uhr aufgefordert. Zahlungen oder eine Reaktion des Arbeitgebers darauf erfolgten jedoch (erwartungsgemäß) nicht. Am 18.03.2005 (Freitag) reichte ich daher für meinen Mandanten einen Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung bei dem Berliner Arbeitsgericht ein. Damit sollte der Arbeitgeber wenigstens zur Leistung von Abschlagszahlungen (je 930,00 € gemäß Â§ 850 c I Satz 1 ZPO, nicht aber der vollständigen monatlichen Vergütung) auf die rückständigen Löhne gezwungen werden. Am 21.3.2005 (Montag) informierte ich den Roland Rechtsschutz über mein Tätigwerden, fügte in Kopie das Schreiben vom 15.3. und die Antragsschrift vom 17.3. bei und bat um Erklärung zum Kostenschutz („Kostendeckungszusage“) auch für die notwendig werdende Klage („Hauptsacheverfahren“).
Nachdem das Arbeitsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung im Eilverfahren anberaumt hatte, zahlte der Arbeitgeber (am Tag der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht!) für einen Monat den rückständigen Lohn vollständig und einen Abschlag auf den zuletzt fällig gewordenen Monatslohn. Auf die offenen Spesen, die rückständigen Lebensversicherungsbeiträge und anderes erfolgten natürlich keine freiwilligen Zahlungen.
Der Roland reagierte:
Mit Schreiben vom 24.03.2005, das allerdings erst am 30.03. bei mir einging, weil es nicht per Telefax oder E-Mail an mein Büro sondern mit der gelben Schneckenpost versandt wurde, offenbarte der dortige Sachbearbeiter dann nicht nur seine etwas antiquierte Arbeitsweise, sondern auch erhebliche Unkenntnisse des Rechts.
Mit der Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahren („Einstweilige Verfügung“) erklärte sich der Roland ausdrücklich nicht einverstanden und wollte Kosten insoweit auch nicht übernehmen. Die Begründung hierfür war ebenso überraschend wie unzutreffend: (Zitat) „Soweit hier die Zahlung der Vergütung begehrt wird, ist von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen. Der Antrag dürfte deswegen nach unserer Auffassung unzulässig sein. „ (Und weiter:) „..bitte teilen Sie uns mit… weshalb nach Ihrer Auffassung der Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung zulässig sein könnte. „ (Zitat Ende)
Aus dieser Antwort ergab sich unschwer zweierlei:
Erstens hatte der Sachbearbeiter weder die (ausführliche) Kostendeckungsanfrage vom 21.03.2005, noch die damit übersandten Anlagen, vollständig zur Kenntnis genommen.
Zweitens war dem Sachbearbeiter (wohl auch deswegen) anscheinend vollkommen unbekannt, daß auch ein Arbeitnehmer gegen seinen säumigen Arbeitgeber mit einem gerichtlichen Eilverfahren die Zahlung eines „Notunterhalts“ erfolgreich geltend machen kann.
Hätte der Roland seine Sachbearbeiter ausreichen fortgebildet, während solche Grundkenntnisse allerdings zu erwarten gewesen. Die offenkundige Fortbildungsmisere bei dieser Rechtsschutzversicherung wäre hier allerdings noch nicht einmal ins Gewicht gefallen, wenn der zuständige Sachbearbeiter die ihm überreichten Unterlagen wenigstens vollständig zur Kenntnis genommen hätte. Wer lesen kann (und dies auch tut) ist klar im Vorteil.
Zum „krönenden Abschluss“ teilte der ROLAND am Ende seines Schreibens jedoch noch mit, daß auch die Kosten meiner vorgerichtlichen Tätigkeit (die mit dem Schreiben vom 15.03.05 an den Arbeitgeber entstanden waren) nicht übernommen werden. Dazu der ROLAND (Zitat): „Wir müssen hier daher von einer unnötigen Kostenerhöhung ausgehen, was der Versicherungsnehmer gemäß Â§17 Absatz 5 c,cc ARB zu vermeiden hat. Im übrigen sind auch Sie aus dem Mandatsverhältnis zur möglichst kostengünstigen Erledigung der Angelegenheit verpflichtet. „
Der Roland meint damit:
Ein nicht rechtschutzversicherter Arbeitnehmer anstelle meines Mandanten habe auf die zunächst außergerichtliche Geltendmachung seine Ansprüche am 15.3.05 aus Kostengründen wohl verzichtet (nur in diesem hypothetischen Fall hätte der Rechtsschutzversicherer tatsächlichen keine Leistungspflicht). Von den im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten, nämlich der Existenz von Ausschlußfristen die der Arbeitnehmer zur Wahrung seiner Ansprüche einhalten muß und die nichts mit Verjährungsfristen zu tun haben, hatte der hier zuständige Sachbearbeiter allerdings offenbar ebenfalls noch nie etwas gehört (s.o.: „Fortbildungsmisere“). Wegen dieser Ausschlußfristen hätte auch jeder andere Arbeitnehmer in der Situation meines Mandanten seine Ansprüche zunächst schriftlich geltend machen müssen, um diese Ansprüche nicht zu verlieren.
Das Leben ist manchmal komplizierter als die schönsten Versicherungsvertragsbedingungen es vorsehen können.
Mancher Sachbearbeiter des ROLAND scheint mit dem wirklichen täglichen Leben allerdings überfordert zu sein. Zur Beseitigung solcher „Mißverständnisse“ wurde früher von Rechtsschutzsachbearbeiter gelegentlich noch zum Telefon gegriffen und kurzfristig mit dem Anwalt des Versicherungsnehmers geklärt, was noch unklar erschien. Anderswo ist das auch heute noch üblich.
Der Gebrauch von Telefon, Telefax und E-Mail scheint bei dem Roland allerdings nicht vorgesehen zu sein. Stattdessen erteilt ein – juristisch offenkundig nicht besonders sattelfester – Sachbearbeiter dem Anwalt seines Kunden, der mit seinen Versicherungsprämien das Sachbearbeitergehalt bezahlt, lieber schriftlich Hinweise zur angeblich richtigen Berufsausübung und erhebt zugleich -nur notdürftig verbrämt- den Vorwurf der „Gebührenschneiderei“.
Es geht weiter:
Mit einem liebevoll ausführlichen Schreiben, das der ROLAND am 01.04.2005 per Telefax erhalten hat, habe ich dem Sachbearbeiter den gesamten Vorgang auf vier eng beschriebenen Seiten noch einmal ausführlich dargelegt, zur besseren (schnelleren) Lesbarkeit fein übersichtlich untergliedert und numeriert zu allen „offenen“ Fragen. Für meinen Mandanten, der in der Sache immer noch Klage erheben musste, habe ich damit nochmals um Kostendeckungszusage gebeten, nun bis zum 07. April 2005.
Reaktion des Roland hierauf: Keine.
Am 15.04.2005 habe ich für meinen Mandanten – noch immer ohne Kostenschutz durch den Roland – absprachegemäß Klage vor dem Arbeitsgericht eingereicht. Immerhin verdichteten sich in der Zwischenzeit die Anhaltspunkte für eine bevorstehende Insolvenz des Arbeitgebers.
Am 19.04.2005 habe ich für meinen Mandanten, wiederum per Telefax, bei dem ROLAND freundlich um Erledigung meiner Kostendeckungsanfrage gebeten. Um eine Beantwortung auch für den Fall von Urlaub, Krankheit oder Tod des zuständigen Sachbearbeiters sicherzustellen das Schreiben dieses Mal aber an den Schadenleiter des ROLAND in Berlin adressiert, die Klageschrift vom 15.04.2005 als Kopie beigefügt und um Antwort binnen drei Tagen gebeten.
Reaktion des Roland hierauf: Keine.
Mein Mandant fragt sich inzwischen wofür er überhaupt Beiträge an den Roland zahlt. Eine Beantwortung dieser Frage fällt auch einem Anwalt schwer.
Um Antwort auf die für Ihn gestellten Anfragen vom Roland zu erhalten, hat mir mein Mandant in der Zwischenzeit Auftrag erteilt gegen den ROLAND Klage zu erheben. Bis die Sache entschieden ist, hat er mit meiner Hilfe sicher auch einen neuen, kommunikativeren Rechtsschutzversicherer gefunden.