Archive for Juni, 2014

DEURAG – Kein vorgeschaltetes Mediationsverfahren

Mittwoch, Juni 25th, 2014

Die Rechtsanwaltskammer Berlin informiert:

Das Landgericht Frankfurt am Main hat auf Klage der Rechtsanwaltskammer Berlin der DEURAG untersagt, Rechtsschutzversicherungsverträge zu verwenden, die vorschreiben, dass der Kunde – bevor er Rechtsschutz für ein gerichtliches Verfahren erhält – in bestimmten Rechtsschutzbereichen zunächst ein „Mediationsverfahren“ durchführen muss, für das die Rechtsschutzversicherung den „Mediator“ auswählt. Eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung verstoße gegen § 2 Abs. 1 Mediationsgesetz, wonach die Mediatorin oder der Mediator von beiden Parteien auszuwählen ist.

Das LG stellte fest, dass die Mediation unparteiisch durchgeführt werden müsse, was nicht hinreichend gewahrt sei, wenn der Versicherer den Mediator auswähle. Denn dem Versicherer gehe es in der Regel um eine möglichst kostengünstige Streitbeilegung, „wohingegen der Versicherungsnehmer eine seinen Interessen möglichst weitgehend Rechnung tragende Rechtsberatung“ wünsche.

EBEN !

ARAG – Versicherte sind unmündige Kinder, oder: Allmachtsphantasien einer Sachbearbeiterin

Freitag, Juni 13th, 2014

Ein eigentlich einfacher, alltäglicher Fall in Deutschland:
Ein für 6.300 Euro verkaufter Gebrauchtwagen hält nicht das, was der Verkäufer Herr K. (auch) schriftlich versprochen hat. Im Formular-kaufvertrag vom Dezember 2013 gibt er die Laufleistung des Pkw mit „km-Stand 123.965“ an. Bei einem Werkstattaufenthalt im März 2014 stellt sich heraus: Tatsächlich war der Pkw schon im Februar 2010 insgesamt 190.733 km gefahren.
Das ist ein Mangel des Fahrzeugs, der den Käufer zum Rücktritt vom Kauf berechtigt.
Der Käufer Herr A. wendet sich an mich. Der Rücktritt wird am 30.04.2014 schriftlich erklärt, das Rücktrittsschreiben dem Verkäufer per Gerichtsvollzieher zugestellt. Der Verkäufer reagiert erst einmal nicht darauf, sondern duckt sich ganz tief in seine Erdhöhle.
Solche Ignoranten und Linksfüssler müssen immer erst zu einem gemeinsamen Tanz in den heiligen Hallen der deutschen Justiz aufgefordert werden. Auch das ist Alltag.
In diesem Fall darf der Käufer aber sogar mit einem sofortigen Aufspielen der Justizband rechnen, weil er seinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises allein anhand von drei Urkunden vollständig darlegen („schlüssig begründen“) kann:

1.) Schriftlicher Kaufvertrag mit Kilometerstand als Beschaffenheitsangabe und Kaufpreiszahlungsquittung: CHECK
2.) Nachweis der tatsächlich weit höheren Kilometerleistung durch „Fahrzeughistorie“ des Herstellers und sogar Rechnung einer Vertragswerkstatt vom 09.02.2010 mit dem damaligen (weit höheren) Kilometerstand: CHECK
3.) Rücktrittserklärung des Käufers und deren Zugang beim Verkäufer: CHECK

In solchen Fällen kann der Käufer im „URKUNDSPROZESS“ klagen und die damit verbundenen Vorteile geniessen:
Er bekommt ein schnelles Urteil („Vorbehaltsurteil“) aus dem er sofort die Zwangsvollstreckung gegen den Verkäufer betreiben kann. Dieser vom Gesetzgeber gewollte Überraschungseffekt ist für den Kläger bares Geld wert: Viel Zeit um sich abzusetzen, oder sein Vermögen zu verstecken bleibt auch dem unredlichen Beklagten in diesen Fällen nämlich nicht.
Zeugen werden im Urkundsprozess gar nicht gehört, müssen also auch nicht gefunden und vom Gericht erst geladen werden. Nur Urkunden zählen als Beweismittel. Darum kann das Gericht viel schneller terminieren und sein Urteil sprechen. Darum ist der Urkundsprozess viel schneller als ein gewöhnlicher Prozess. Zum Vergleich: In einem „normales“ Verfahren müsste der Käufer beim Landgericht Berlin derzeit mit etwa neun Monaten Wartezeit bis zum ersten Termin rechnen.
Natürlich will mein Mandant deshalb den Urkundsprozess führen.

Die ARAG weigert sich aber, dafür den erforderlichen Kostenvorschuss zu leisten und besteht auf eine „normale“ Klageerhebung. Mehrere (noch) kostenlose schriftliche Erklärungsversuche meines Büros blieben fruchtlos. Nein, die ARAG will eben einfach bestimmen, wie der Käufer zu klagen hat. Das erinnert mich stark an ein längst vergessenes

    „…solange du die Füße unter meinen Tisch…“

Argumente dafür? Keine.
Es sei denn, man wollte den Unsinn so bezeichnen, den mir die Sachbearbeiterin G. der ARAG mit Schreiben vom 12.06. zumutet:

„Die Voraussetzungen für einen Urkundsprozess liegen nicht vor. Die im Kaufvertrag vermerkte Laufleistung kann lediglich als Indiz nicht jedoch als Beweismittel herangezogen werden. Zum Nachweis der erforderlichen Mängel ist die Erstellung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.“

Ich hätte das gerne als Freitagswitz angesehen. Das hätte zwar zum Datum Freitag der 13. Juni. gepasst. Ich konnte aber trotzdem nicht lachen und habe dem Käufer ganz humorfrei empfohlen, nun an seinem Wohnort (§ 215 I S.1 VVG) ggf. Deckungsklage gegen die ARAG zu erheben und sich für die Zukunft einen Rechtsschutzversicherer zu suchen, der angeforderte Gerichtskosten zeitnah zur Verfügung stellt, anstatt sich – zwar gewollt aber nicht gekonnt – selbstherrlich in die Prozeßführung ihres Versicherten einzumischen und damit den wirtschaftlichen Erfolg des Verfahrens für den Kläger zu gefährden statt diesen zu ermöglichen.

D.A.S. – mal wieder knauserig

Freitag, Juni 13th, 2014

Es geht um einen Mahnbescheid über bescheidene 350.- €. Die DAS erteilt Kostendeckungszusage, Mahnbescheid wird beantragt, Rechnung an DAS, u.a.:

1,0 Verfahrensgebühr für Mahnbescheid, Nr. 3305 VV RVG 45,00 €
0,5 Verfahrensgebühr für Vollstreckungsbescheid, Nr. 3308 VV RVG 22,50

nebst der üblichen Nebenkosten und MwSt.

Was macht D.A.S.? Kürzt natürlich die 22,50 € und schreibt:

„Sie haben bisher nur einen Mahn- aber keinen Vollstreckungsbescheid beantragt. Die Gebühr nach 3308 VV RVG ist somit noch nicht angefallen.“

Stimmt, aber § 9 RVG ist völlig unbekannt, oder wie? Lautet bekanntlich wie folgt, liebe D.A.S.:

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden (!!!) Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

(bitte Ausschneiden und an den PC kleben!)

Es mag sicherlich vorkommen, dass ein Schuldner schon nach Zustellung des Mahnbescheids zahlt, ist aber extrem selten. In aller Regel folgt der Vollstreckungsbescheid so sicher wie das Amen in der Kirche.

Aber Hauptsache, man hat (zunächst) sage und schreibe 26,78 € (brutto) gespart, oder?

Itzehoer – Ignoranz pur

Donnerstag, Juni 5th, 2014

Die Itzehoer Rechtsschutz weigert sich, eine als Vorschuss geltend gemachte Erledigungsgebühr zu zahlen. Mein freundlicher Hinweis an die Itzehoer auf diesen Artikel zeitigte leider nur ein ganz schlaues Schreiben:

… bitten höflichst um Übersendung Ihrer Einlassung sowie der Einstellungsmitteilung zur Einsicht. Nach den uns bisher vorliegenden Unterlagen vermögen wir den Anfall einer Gebühr Nr. 4141 VV RVG nicht zu erkennen.

Hätte man jedenfalls diese Unterlagen wirklich studiert, wäre schon klar, dass wegen einer Tat am o2.o5.2014 bisher wohl kaum die Ermittlungsakte der StA vorliegen kann – und noch weniger eine Einlassung und eine Einstellungsmitteilung. Das Problem ist ersichtlich auch ein anderes: Man hat offensichtlich § 9 RVG nicht im Mindesten verstanden. Bekanntlich lautet dieser wie folgt:

„Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.“

Wie eigentlich unschwer zu erkennen ist, geht es hier um eine Zukunftsprognose. Daher kommt es in keiner Weise darauf an, ob die Itzehoer den (tatsächlichen) „Anfall einer Gebühr Nr. 4141 VV RVG … erkennen“ kann, sondern auf „voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen“. Dass diese aller Voraussicht nach kaum niedriger ausfallen werden als die hier streitige Erledigungsgebühr, will man dort offensichtlich nicht begreifen.

DEURAG verliert gegen die Rechtsanwaltskammer Berlin

Dienstag, Juni 3rd, 2014

Wie der Presseinformation der RAK Berlin v. 03.06.2014 entnommen werden kann, hat das Landgericht Frankfurt/M mit Urteil vom 07.05.2014 – 2-06 O 271/13 – der DEURAG untersagt,

Rechtsschutzversicherungsverträge zu verwenden, die vorschreiben, dass der Kunde – bevor er Rechtsschutz für ein gerichtliches Verfahren erhält – in bestimmten Rechtsschutzbereichen zunächst ein „Mediationsverfahren“ durchführen muss, für das die Rechtsschutzversicherung den „Mediator“ auswählt.

Das LG stellte fest, dass die Mediation unparteiisch durchgeführt werden müsse, was nicht hinreichend gewahrt sei, wenn der Versicherer den Mediator auswähle. Denn dem Versicherer gehe es in der Regel um eine möglichst kostengünstige Streitbeilegung, „wohingegen der Versicherungsnehmer eine seinen Interessen möglichst weitgehend Rechnung tragende Rechtsberatung“ wünsche.

Na bitte, geht doch!

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Ich verstehe nur nicht, warum die Verbraucherschützer nicht gegen diese Klauseln vorgegangen sind, deren Rechtswidrigkeit ins Auge springt.

Nebenbei: Die Qualifikation der Mediatoren ist auch so ein Thema. Aber das steht auf einem anderen Blatt.

Itzehoer – Wer lesen kann …

Montag, Juni 2nd, 2014

Die Itzehoer ist wohl eine der letzten Versicherungen, die sich der völlig antiquierten Zahlungsmethode per Verrechnungsscheck bedient. Geradezu frech ist es allerdings, wenn in Kenntnis dessen schon ausdrücklich um Zahlung per Überweisung gebeten wird und die Itzehoer dennoch einen Verrechnungsscheck schickt.

Und noch ärgerlicher ist es, wenn Itzehoer dann noch nicht einmal den erbetenen Vorschuss zahlt wird, sondern lapidar schreibt: „Die Erledigungsgebühr Nr. 4141 VV RVG haben wir zunächst unberücksichtigt gelassen.“ Weshalb das Unsinn ist, wurde hier bereits ausführlich dargestellt. Zur Lektüre sehr empfohlen, liebe Itzehoer!