Die Rechtsanwaltskammer Berlin informiert:
Das Landgericht Frankfurt am Main hat auf Klage der Rechtsanwaltskammer Berlin der DEURAG untersagt, Rechtsschutzversicherungsverträge zu verwenden, die vorschreiben, dass der Kunde – bevor er Rechtsschutz für ein gerichtliches Verfahren erhält – in bestimmten Rechtsschutzbereichen zunächst ein „Mediationsverfahren“ durchführen muss, für das die Rechtsschutzversicherung den „Mediator“ auswählt. Eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung verstoße gegen § 2 Abs. 1 Mediationsgesetz, wonach die Mediatorin oder der Mediator von beiden Parteien auszuwählen ist.
Das LG stellte fest, dass die Mediation unparteiisch durchgeführt werden müsse, was nicht hinreichend gewahrt sei, wenn der Versicherer den Mediator auswähle. Denn dem Versicherer gehe es in der Regel um eine möglichst kostengünstige Streitbeilegung, „wohingegen der Versicherungsnehmer eine seinen Interessen möglichst weitgehend Rechnung tragende Rechtsberatung“ wünsche.
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