Die schon hier berichtete Geschichte ist noch lange nicht zu Ende:
Es bedurfte erst eines kostenpflichtigen Stichentscheids, bis die ARAG sich endlich zu einer Kostendeckungszusage für eine Klage bequemte. Das entsprechende Honorar von 155,30 € hätte die ARAG ihrer Versichertengemeinde ersparen können. Parallel wurde Beschwerde bei der BaFin erhoben. Dass die diesbezügliche Stellungnahme der ARAG auch nicht von unbedingter Wahrheitsliebe zeugte, sie nur nebenbei bemerkt.
Zwischenzeitlich hatte die Gegenseite allerdings eingesehen, der vollständigen Haftung nicht entkommen zu können und daraufhin schließlich auch die zweite Hälfte des Schadens reguliert. Es blieben allerdings – trotz längerer Korrespondenz – Verzugszinsen i.H.v. 10,44 € offen. Diese wurden aufgrund der zwischenzeitlich vorliegenden Kostendeckungszusage per Mahnbescheid geltend gemacht, die ARAG hiervon informiert und die entsprechende Gebührennote übersandt.
Daraufhin teilte die ARAG mit Telefax vom 18.10.2013 mit, „die Zinsen i.H.v. 10,50 €“ angewiesen zu haben. Die anschließende Korrespondenz überschreitet die Grenze des Zumutbaren bei Weitem. Auf erneute Anmahnung meines Honorars nebst Gerichtskosten teilte die ARAG u.a. Folgendes mit:
Dieses will die ARAG (trotz Kostendeckungszusage für eine Klage) vorerst nicht zahlen. Sie meint u.a., meiner Gebührennote sei kein „Beleg über vorgestreckte Gerichtskosten beigefügt gewesen. Abgesehen davon, dass ich in den vergangenen 20 Jahren noch nie einer Rechtsschutzversicherung Belege über Gerichtskosten vorlegen musste, werden diese auch nicht „vorgestreckt“, sondern im Nachhinein per Lastschrift von der Landeskasse eingezogen – was der ARAG offensichtlich völlig unbekannt ist.
Ferner hätte ich „keine Kopie der Vollmacht“ vorgelegt, die eine „ausdrückliche“ Bevollmächtigung für das Mahnverfahren belegt. Ein bisher ebenfalls einmaliger Vorgang, dass meine anwaltliche Vollmacht hinterfragt bzw. in Zweifel gezogen wird. Nicht nur, dass anwaltliche Vollmachten in aller Regel ohnehin zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung berechtigen: Hier war (nach bekannten Schwierigkeiten) bereits Kostendeckungszusage für eine Klage erteilt worden. Wieso ich dann noch eine „ausdrückliche“ Bevollmächtigung für ein (kostengünstigeres !) Mahnverfahren durch Vorlage bei der ARAG (!) nachweisen sollte, ist absolut unverständlich.
Ferner möge ich den „Mahnantrag nachreichen“. Auch dieses ist absolut unüblich, noch nie habe ich einen beantragten Mahnbescheid einer Rechtsschutzversicherung übersenden müssen.
Und schließlich: Durch die unverlangte Zahlung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Zinsbetrages hat die ARAG mich in eine missliche Situation gebracht:
– Der Mahnantrag müsste ggf. zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden – wobei sich dann die Frage der Kostentragung stellt.
– Oder aber ich überweise besagte 10,50 € an die ARAG zurück und setze das Mahnverfahren fort.
Jedenfalls aber hat die ARAG ohne weitere Vorbedingungen die bisher unzweifelhaft angefallene Verfahrensgebühr für Mahnbescheid Nr. 3305 VV RVG nebst Neben- und Gerichtskosten zu zahlen, was sie unberechtigterweise von der Vorlage diverser Belege etc. abhängig macht.
Daraufhin gab es dann eine erneute BaFin-Beschwerde. Mal sehen, was der ARAG dazu wieder einfällt. Dass der Mandant diese absolut unbrauchbare Rechtsschutzversicherung zwischenzeitlich gekündigt hat, sei nur am Rande erwähnt.