Archive for Juli, 2015

Concordia – richtig schnell

Dienstag, Juli 28th, 2015

Hier soll ja nicht nur gemeckert werden. Also: Kostendeckungsanfrage an Concordia wegen Klage in einer Unfallsache – Kostendeckungszusage binnen weniger Stunden.

Klage geschrieben, per Fax mit Rechnung an Concordia – Zahlungseingang am nächsten Tag.

Alle Achtung, so macht’s Freude!

ARAGs Schaden-Tracking – Lachnummer

Montag, Juli 6th, 2015

ARAG brüstet sich mit seinem sog. „Schaden-Tracking“

ARAG SE verbessert die Schadenregulierung: Den Bearbeitungsstand eines Versicherungsfalls können Kunden künftig im Internet verfolgen. Der Versicherer passt sich damit dem mobilen Trend an.

Praxistest:
„Bitte Schadennummer eingeben (ohne Leerzeichen und Sonderzeichen)“.
Also Nummer (ohne Bindestriche) eingegeben – Fehlanzeige.
Die Buchstaben aus der Schadensnummer weggelassen (sind aber wohl eher keine „Sonderzeichen“.
Jetzt klappt’s:

· Schadenmeldung ist eingegangen – ist markiert
· Vorgang wird geprüft / wir haben Fragen – ist ausgegraut
· Vorgang wird bearbeitet – ist markiert
· Vorgang abgeschlossen – ist ausgegraut

Tatsache: Der Fall (auch hier schon angesprochen) klemmt nach wie vor ganz gewaltig. Kostendeckungszusage liegt zwar nach langem Hin und Her vor, Rechnungen werden mit abwegiger Begründung extrem gekürzt, die Zahlung reicht nicht einmal für die (vom Gericht schon angemahnten) Gerichtskosten, eine entsprechende (Vorstands)beschwerde blieb bisher unbeantwortet.

Soviel zum Thema: „Vorgang wird bearbeitet“.

Noch schlimmer als ARAG ??

Montag, Juli 6th, 2015

Die ARAG ist (mit derzeit 137 fast ausschließlich negativen Einträgen) seit Jahren unrühmlicher Spitzenreiter hier im Blog. Wie allerdings u.a. im Versicherungsjournal berichtet wird, geht es noch deutlich schlimmer:

Mit einer Beschwerdequote von 12,55 Beschwerden pro 100.000 versicherte Risiken liegt die Alte Leipziger Versicherung (Rechtsschutz Union) weit vor der AG ARAG SE (4,98) und der HUK 24 AG (4,90). In der Rangliste der größten Rechtsschutzversicherer liegt ARAG allerdings an der Spitze.

Das Schmerzensgeld bei der ARAG

Freitag, Juli 3rd, 2015

Wir möchten für unseren Mandanten Klage erheben. Er beansprucht unter anderem Schmerzensgeld aus einen Verkehrsunfall. Für das Klageverfahren haben wir bei der ARAG die Deckungszusage erbeten. Daß eine Deckungsanfrage bei der ARAG mal glatt durchgeht, ist eher die Ausnahme. Erwartungsgemäß mäkelt die ARAG – in Gestalt einer Frau Assessorin W. – auch an einem unserer Klageanträge herum.

Um diesen Antrag scheint es der Versicherungsjuristin zu gehen:

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei das Schmerzensgeld einen Mindestbetrag in Höhe von 12.000,00 Euro abzüglich vorge-richtlich bereits gezahlter 3.000,00 Euro, mithin also noch 9.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte.

Folgende verstandesferne Argumentation liefert die ARAG-Juristin:

ARAG und das Schmerzensgeld

Die Dame möchte also, daß unser Mandant – also derjenige, der teure Prämien an die ARAG gezahlt hat – das Risiko trägt, daß der Richter eine Entscheidung trifft, die dann nicht mehr angreifbar ist. Frau Assessorin W. stellt sich vermutlich so einen Klageantrag vor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen.

Wenn jetzt der Richter meint, sein Ermessen in Höhe von – sagenwirmal – 100 Euro ausüben zu müssen, wird der Mandant in die Röhre schauen. Ein Rechtsmittel gegen diese richterliche Ermessensausübung steht ihm nicht zur Verfügung – jedenfalls keines mit Erfolgsaussicht.

Grundsätzlich kann man einen Antrag, so wie ihn sich Frau Ass.W. vorstellt, zwar stellen; irgendwo muss und sollte man aber die Mindestvorstellung beziffern (sagt der BGH). Man kann das auch in der Klagebegründung tun, allerdings macht es für das Unterliegen/Obsiegen keinen Unterschied, ob das klar und deutlich in Zahlen vorn im Antrag steht oder hinten in der Begründung. Da hinten könnte man es im schlimmsten Fall noch übersehen.

Wenn man jedoch überhaupt keine Mindestvorstellung reinschreibt und das Gericht spricht dann die besagten 100 Euro zu, dann hat nicht nur der Mandant ein Riesen-Problem, sondern auch noch sein Prozeßbevollmächtigter.

Ich unterstelle dieser Frau W. zunächst mal keine Böswilligkeit. Aber mit sinnvollen Klageanträgen kennt sie sich wohl eher nicht aus. Deswegen sei die Frage gestattet, warum der Versicherer solche Leute mit Sachen beschäftigt, von denen sie nichts verstehen. Aber vielleicht geizt die ARAG ja nicht nur mit der Versicherungsleistung, sondern auch bei der Bezahlung seiner Mitarbeiter. Dann kann das aber ja auch nichts werden. Qualität kostet eben. Und was nichts kostet …

Und die Frage, woher eine Juristin, die es mal eben zur Sachbearbeiterin bei der ARAG geschafft hat, die Chuzpe nimmt, uns vorschreiben zu wollen, wie wir eine Klage zu schreiben haben, stelle ich hier jetzt nicht.

Wir werden uns nun den Auftrag vom Mandanten abholen, Klage gegen die ARAG zu erheben und in der Begründung dieser Assessorin W. dann eine Nachhilfestunde liefern. Die Kosten für die Deckungsklage wird die ARAG dann hoffentlich nicht vom spärlichen Gehalt dieser gebeutelten Sachbearbeiterin abziehen. Und: Der Mandant wird sich anschließend einen seriösen Versicherer suchen.