Archive for März, 2009

Dem Roland ist alles egal

Dienstag, März 31st, 2009

Rechtsanwalt Meyer kommentierte den etwas älteren Beitrag „Roland – am besten sofort kündigen“ wie folgt:

Man kann’s (leider) nur bestätigen: Die Roland RSV zu kündigen, ist im Zweifel kein Fehler.

Konkret ist es mir gelungen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsrichter den Bußgeldbescheid von 4 (in Worten: vier) Zentralregisterpunkten auf einen zu reduzieren. In meinem Abschlußschreiben wies ich auf eine bereits bestehende Punktebelastung des Mandanten hin; nach Abrechnung verweigerte mir der Sachbearbeiter fernmündlich ohne nachvollziehbare Begründung dennoch die Mittelgebühr.

Als ich ankündigte, die Honorardifferenz unmittelbar beim Mandanten – also beim VN – zu liquidieren zu wollen, gab man mir zu verstehen, das „sei dem Roland egal”.

Das – m. E. rechtwidrige – systematische Unterschreiten der Mittelgebühr scheint beim Roland eine gerne gewählte Kostendämpfungsmaßnahme zu sein.

Dieses arrogante Verhalten gegenüber dem Kollegen sollte Berücksichtigung finden bei denen, die einen seriösen Rechtsschutzversicherer für sich suchen. Der Roland ist ein solcher gewiß nicht.

Mitteilung an die ARAG

Montag, März 30th, 2009

Nur ‚mal schnell zwischendurch, als appetizer sozusagen.

Im übrigen weist das Gericht darauf hin, dass der Anwalt die Gebühr nach billigem Ermessen bestimmen darf, § 14 RVG.

Quelle: AG Tempelhof-Kreuzberg, 6 C 131/09.

Grundgebühr in Höhe der Mittelgebühr

Montag, März 16th, 2009

Das LG Mühlhausen (Beschl. v. 12. 2. 2009, 3 Qs 26/09) via Burhoff legt überzeugend dar, weshalb ein Ansatz der Grundgebühr in Höhe der Mittelgebühr in aller Regel nicht zu beanstanden ist:

Eine Absenkung der Grundgebühr war aber noch aus einem anderen Grund nicht vorzunehmen. Diese Gebühr entsteht für die „erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall“, hier also bei Annahme des Mandats. In dem Moment, in dem der Rechtssuchende dem Anwalt gegenübertritt, weiß dieser noch nicht, welche Bedeutung die Angelegenheit haben wird. Aus diesem Grund gewährt das RVG die Grundgebühr, anders als alle anderen Gebühren im Bußgeldverfahren, ohne Rücksicht auf die Höhe des Bußgeldes. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hängen in dieser Phase maßgeblich von der Person des Mandanten ab, etwa ob er kurz und präzise darstellen kann oder ständig abschweift, ob er nötige Unterlagen dabei hat oder alles erst mühsam beschafft werden muss usw.. Obwohl diese Umstände Umfang und Schwierigkeit des Erstkontakts maßgeblich prägen, kann der Anwalt hierzu überhaupt nichts vortragen, weil alle diese Umstände in den Kernbereich der Schweigepflicht fallen. Aus diesem Grund ist bei der Grundgebühr nach ständiger Rechtsprechung der Kammer die Mittelgebühr grundsätzlich hinzunehmen, soweit nicht im Bereich der Kriterien des § 14 RVG wesentliche Gründe entgegenstehen. Das ist hier nicht der Fall. Es musste nach alledem insoweit bei der vom Verteidiger angesetzten Mittelgebühr verbleiben.

Den Gebührenkürzern bei einigen Rechtsschutzversicherungen sehr zur Lektüre empfohlen.

Streit ums Vorkaufsrecht

Donnerstag, März 12th, 2009

Werden vermietete Wohnräume, an denen nach überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder werden soll, an einen Dritten verkauft, steht dem Mieter nach § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich ein Vorkaufsrecht zu. Zutreffend hat das Landgericht Köln im Urteil vom 04.03.2009 – 20 O 412/08 – entschieden, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters eine mietvertragliche Streitigkeit darstellen und somit in den Deckungsumfang der Rechtsschutzversicherung fallen können.

Quelle: Dr. Hans-Jochem Mayer via BeckBlog

Welcher Versicherer sitzt eigentlich in Köln und gehört zu den üblichen Verdächtigen, die sich um die Finanzierung solcher Fälle bekanntermaßen gern drücken möchten?

ARAG – immer wieder

Donnerstag, März 12th, 2009

Deshalb halten wir Gebühren von 85,00 Euro […] für angemessen.

schreibt die ARAG in einer Bußgeldsache einmal mehr an unsere Kanzlei. Obwohl dort eigentlich längst angekommen sein müßte, daß es (uns) nicht interessiert, was dieser Versicherer Verweigerer für angemessen hält. Die Höhe der Vergütung für die anwaltliche Leistung bestimmt der Anwalt, nicht der Versicherer, sagt das Gesetz.

Und weil es der Gesetzgeber anders gesehen hat, nehmen wir die Teil-Versicherungsleistung entgegen und stellen dem Versicherungsnehmer die Differenz in Rechnung. Verbunden mit dem Angebot, mit ihm gemeinsam einen seriösen Versicherer zu suchen, der sich an die Spielregeln hält.

Und die zahlreichen Anfragen, die uns erreichen, welchen Versicherer wir denn empfehlen würden, beantworten wir regelmäßig mit der Einleitung: Also, um die ARAG sollten Sie einen ganz großen Bogen machen.

Wir führen zwar keine Statistik; aber ich möchte trotzdem wetten, daß der Wert der nicht abgeschlossenen Verträge mit der ARAG die arroganten Kürzungen unserer Honorarrechnungen durch die ARAG bei Weitem übersteigt.

D.A.S – 13 Euro sind viel Geld

Mittwoch, März 11th, 2009

Rechtsanwalt Jochen Seeholzer aus Hamburg berichtet über seine Erfahrungen mit dem D.A.S.

Der D.A.S. erteilt für eine aussergerichtliche Angelegenheit Deckungszusage. Ich arbeite etc. Meine 1,5 Mittelgebühr begründe ich brav im Rahmen des § 14 I RVG.

Nun schreibt mir der D.A.S. zurück, ich könne ja nur eine 1,3 Gebühr abrechnen, ohne dies zu begründen.

Es geht um schlappe € 13,00….

So eine Knickerigkeit muß man eigentlich hier nicht weiter kommentieren. Der Versicherer selbst reagierte allerdings auf eine Protestnote des Kollegen. Er solle doch zufrieden sein, im Normalfall (!!) zahle der D.A.S. noch viel weniger.

Roland “ Vehemenz in der Diktion Ihrer Korrespondenz

Montag, März 9th, 2009

Rechtsanwalt Stefan H. Markel aus Köln ergänzt seine schlechten Erfahrungen, die er – wie viele Kollegen bereits zuvor auch schon – mit dem Roland machen mußte:

Ich hatte bereits von der Zahlungsweigerung der Roland-RSV berichtet.

Der Roland hatte ich daraufhin am 16. Februar 09 u.a. geschrieben:

„Nach den mir vorliegenden Informationen hat die Gegenseite ihren Bevollmächtigten einen unbedingten Klageauftrag erteilt. Dieser ist allerdings nicht mit Ihnen abzustimmen.

So weit Sie zu verstehen geben wollen, es sei seitens Ihres VN ein unbedingter Klageauftrag erforderlich, sei darauf hingewiesen, dass mein Mandant, ihr VN, hier nicht Kläger, sondern Beklagte wäre. Ein Auftrag zur Klageerhebung verbietet sich daher. (…)

Angesichts der bisherigen Korrespondenz teile ich Ihnen aber mit, dass mir unterdessen unbedingter Klageauftrag gegen die Roland Rechtsschutzversicherung erteilt wurde und diesseits der hier zugrunde liegende Sachverhalt im bekannten www.rsv-blog.de veröffentlicht wird.“

Nun erhielt ich ein Fax der Roland-Versicherung, in welcher diese die Begleichung der Kostennote mitteilte. Darin heißt es wörtlich:

„Im übrigen erlauben wir uns drauf hinzuweisen, dass die Vehemenz in der Diktion Ihrer Korrespondenz mit uns hier durchaus auf Befremden stößt.“

Es lohnt sich also manchmal, vehement zu sein.

Eine Kostendeckung für das von der Gegenseite angekündigte gerichtliche Verfahren wurde allerdings immer noch nicht erteilt….

Vehemenz, also ein Holzhammer, ist offenbar das, was den Roland in Bewegung setzt. Wenn auch nur vorübergehend und auch nur ein kleines Stück. Vielleicht trägt ja dieser Artikel dazu bei, diesem Versicherer auch die noch fehlende Deckungszusage zu entlocken.

Ein absoluter Fachmann des Roland

Dienstag, März 3rd, 2009

Rechtsanwalt Eugen Stützle aus 71083 Herrenberg berichtet über seine Erfahrungen mit einem Fall, der sicherlich kein Einzelfall sein dürfte:

Während ein Freund mit Roland Karlsruhe keine Probleme hat, habe ich der Geschäftsstelle in Stuttgart jahrelang immer zu Weihnachten geschrieben, dass sie im ablaufenden Jahr wieder die RSV war, die am schlechtesten reguliert hat.

Was mir aber jetzt zu Ohren gekommen und verbürgt ist, ist wert zur Veröffentlichung gebracht zu werden :

Ein hiesiger Versicherungsnehmer der Roland verliert die Fahrerlaubnis wegen Alkohol und sucht den Versicherungsvertreter auf. Da wird ihm „ein absoluter Fachmann“ in einer 50 km entfernten Kreisstadt empfohlen.

Mag sein, dass es hier unter 25 Kollegen keinen gibt, der etwas von Verkehrsstrafrecht versteht. Aber unter den ca. 1.500 Kollegen in Böblingen, Sindelfingen und Stuttgart (35 km) ist auch keiner ??

Dann muss der arme Versicherungsnehmer ohne Fahrerlaubnis eben 50 km weit in die andere Richtung.

Ob der Kollege dort ein Abkommen mit Roland hat?

Mutet der Roland hier dem Versicherungsnehmer zu, lange Reisen zu unternehmen, damit er die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen kann, der für den Roland kostengünstiger arbeitet als ein unabhängiger Anwalt? Abwegig erscheint der Gedanke beim Roland jedenfalls nicht.