Ich dachte eigentlich, dieser Spuk hätte sich erledigt – aber Pustekuchen!
Worum gehts? Es geht um das leidige Thema des Anfalls der Gebühr Nr. 4141 RVG bei Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe an die Verwaltungsbehörde. Sachverhalt: Mandant führt, so jedenfalls der Vorwurf, unter Einfluss von BTM ein Fahrzeug und begeht zudem ein Rotlichtverstoss. Ermittlungsverfahren wg. § 316 StGB. Nach umfangreicher rechtlicher Stellungnahme wird das Strafverfahren eingestellt und an die Owi-Behörde abgegeben, die – noch unverjährt – direkt einen BG-Bescheid erlässt. Ich rechne die Kosten des Strafverfahrens ab inklusive der Gebühr nach Nr. 4141 RVG. Was schreibt der D.A.S.?
„Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Das Verfahren ist noch nicht endgültig eingestellt. Wir haben einstweilen einen pauschalen Vorschuß von 320,- EUR angewiesen“
Auf meinen freundlichen Hinweis hin, man bezöge sich ja sicherlich auf die Entscheidung des AG München vom 07.07.2006, welche insbesondere deshalb, weil das Gericht offenbar in Unkenntnis des § 17 Nr. 10 RVG entschieden hätte, unbrauchbar sei, wurde mir mit dem freundlichen Hinweis geantwortet, es gäbe jetzt eine neuerliche Entscheidung des AG München, und zwar v. 28.09.2007. Und siehe da, tatsächlich:
Anscheinend erneut unter vollständiger Ausblendung des § 17 Nr. 10 RVG stellt das erkennende Gericht in den Entscheidungsgründen unter Verweis auf § 40 OwiG heraus, dass das Verfahren, auch wenn Straftat und Ordnungswidrigkeit als unterschiedliche Angelegenheit anzusehen sind, ja schliesslich dasselbe bleibt und somit eine endgültige Verfahrenseinstellung durch die StA nicht erfolgte.
„Allein die Weiterleitung des Verfahrens an die Verwaltungsbehörde begründet kein neues Verfahren, sondern trägt nur der besonderen Zuständigkeit und Sachkompetenz der üblicherweise mit Ordnungswidrigkeiten betrauten Verwaltungsbehörde Rechnung.â€
Hört das den nie auf…?
fragt sich verwundert
RA Hamann