Archive for November, 2007

DAS – Ich glaub es geht schon wieder los…

Freitag, November 30th, 2007

Ich dachte eigentlich, dieser Spuk hätte sich erledigt – aber Pustekuchen!

Worum gehts? Es geht um das leidige Thema des Anfalls der Gebühr Nr. 4141 RVG bei Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe an die Verwaltungsbehörde. Sachverhalt: Mandant führt, so jedenfalls der Vorwurf, unter Einfluss von BTM ein Fahrzeug und begeht zudem ein Rotlichtverstoss. Ermittlungsverfahren wg. § 316 StGB. Nach umfangreicher rechtlicher Stellungnahme wird das Strafverfahren eingestellt und an die Owi-Behörde abgegeben, die – noch unverjährt – direkt einen BG-Bescheid erlässt. Ich rechne die Kosten des Strafverfahrens ab inklusive der Gebühr nach Nr. 4141 RVG. Was schreibt der D.A.S.?

„Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Das Verfahren ist noch nicht endgültig eingestellt. Wir haben einstweilen einen pauschalen Vorschuß von 320,- EUR angewiesen“

Auf meinen freundlichen Hinweis hin, man bezöge sich ja sicherlich auf die Entscheidung des AG München vom 07.07.2006, welche insbesondere deshalb, weil das Gericht offenbar in Unkenntnis des § 17 Nr. 10 RVG entschieden hätte, unbrauchbar sei, wurde mir mit dem freundlichen Hinweis geantwortet, es gäbe jetzt eine neuerliche Entscheidung des AG München, und zwar v. 28.09.2007. Und siehe da, tatsächlich:

Anscheinend erneut unter vollständiger Ausblendung des § 17 Nr. 10 RVG stellt das erkennende Gericht in den Entscheidungsgründen unter Verweis auf § 40 OwiG heraus, dass das Verfahren, auch wenn Straftat und Ordnungswidrigkeit als unterschiedliche Angelegenheit anzusehen sind, ja schliesslich dasselbe bleibt und somit eine endgültige Verfahrenseinstellung durch die StA nicht erfolgte.

„Allein die Weiterleitung des Verfahrens an die Verwaltungsbehörde begründet kein neues Verfahren, sondern trägt nur der besonderen Zuständigkeit und Sachkompetenz der üblicherweise mit Ordnungswidrigkeiten betrauten Verwaltungsbehörde Rechnung.”

Hört das den nie auf…?

fragt sich verwundert

RA Hamann

Advocard – geizig

Freitag, November 30th, 2007

Dem Mandant wird – m.E. auf sehr dünner Grundlage – ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen. Daher habe ich mit einer Schutzschrift die Einstellung des Verfahrens beantragt, dieses der Advocard mitgeteilt und meine Vorschussnote übersandt, die u.a. auch die Erledigungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG, die Aktenpauschale sowie die Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG enthielt.

Advocard schickt mir eine Aufstellung der von ihr „zu übernehmenden Kosten“, in der Aktenpauschale und Dokumentenpauschale sowie die Erledigungsgebühr fehlen und schreibt: „Die Erledigungsgebühr ist – noch – nicht entstanden“.

Und? § 9 RVG lautet bekanntlich: „Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.“ Und warum Advocard Aktenpauschale und Dokumentenpauschale nicht einmal erwähnt, geschweige denn wohl zu zahlen gedenkt, bleibt deren Geheimnis.

DAS unterliegt vor dem AG München: Mittelgebühr in Bußgeldsachen

Freitag, November 30th, 2007

Rechtsanwalt Markus Matzkeit aus Wülfrath hat gegen den DAS geklagt. Vor dem Amtsgericht München, dem Gericht, in dessen Bezirk der Versicherer seinen Sitz hat. Das Gericht (222 C 25670/07) entschied:

1.
Auch in Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist grundsätzlich die Mittelgebühr als angemessen anzusehen.

2.
Die Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt ist nur dann nicht verbindlich, wenn sie deutlich unbillig zu hoch ist.

(Leitsätze von RA Matzkeit)

Es ging um 73,68 Euro, die der DAS nicht zahlen wollte.

Dabei wurde bei der Verfahrensgebühr nach Klägervortrag eine Mittelgebühr von 85,– EUR in Ansatz gebracht, während die Beklagte einen Betrag von 60,– EUR für richtig hielt. Bei der Verfanrensgebühr für das vorbereitende Verfahren wurde eine Mittelgebühr von 135,– EUR in Ansatz gebracht, während die Beklagte 100,– EUR für richtig hält.

„… halten wir für angemessen …“. Diese zum Textbaustein gewordene Arroganz des Rechtsschutzversicherers kennt wohl jeder, der mit ihm zu tun hatte.

Diesem „halten-wir-für-angemessen“ tritt das Gericht entgegen:

Aufgrund der Regelung im RVG ist grundsätzlich die Mittelgebühr als angemessene Gebühr anzusehen. Dies gilt auch im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren.

Und wer bestimmt die Höhe der Gebühr? Richtig! Der Rechtsanwalt:

Im Rahmen des § 14 RVG ist zu beachten, dass die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr verbindlich ist, wenn sie billigem Ermessen entspricht.

Das Urteil sollte man jeder Vorschußrechnung beifügen, die an den DAS gesandt wird, dies halten wir für angemessen.

Das Urteil im Volltext gibt es hier (pdf).

Soweit kommt’s noch

Donnerstag, November 29th, 2007

Unser Mandant wird auf Lieferung eines Motorrades bzw. auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Gegner behauptet, es sei ein Kaufvertrag zwischen ihm und unserem Mandanten zustande gekommen.

Unser Mandant hat folgende eMail vom Rechtsschutzversicherer des Gegners erhalten:

Betrifft: E-Bay Verkauf Buell XB12S

Sehr geehrter Herr D****,

Wir sind Rechtsschutzversicherer von Herrn P***, der über E-bay von Ihnen ein Motorrad der obgenannten Marke erworben hat.

Wir sind beauftragt die Angelegenheit bei nicht gütlicher Einigung klagsweise zu betreiben, sodaß wir Sie auffordern, das Motorrad vertragsgemäß zur Verfügung zu stellen oder uns den schriftlichen Nachweis zu erbringen, daß dies aufgrund behördlicher Anweisung nicht möglich ist.

Sollte die übergabe tatsächlich nicht möglich sein, haben Sie jedenfalls für die durch in Ihrer Sphäre liegenden Nichterfüllung nachträglichen Folgen aus dem Titel des Schadenersatzes einzustehen

Sollten wir binnen einer Woche keinerlei positive Rückäußerung Ihrerseits erhalten, werden wir die klagsweise Durchsetzung in Deutschland in die Wege leiten.

Mit freundlichen Grüßen

Mag. E*** M****
Rechtsschutz-Leistungsabteilung

WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG
VIENNA INSURANCE GROUP
1010 Wien,Schottenring 30
Handelsgericht Wien , FN 75687 f
Telefon: +43 (0)50 350 DW 21585
Telefax: +43 (0)50 350 DW 99 23108
mailto: e.m****@staedtische.co.at

_______________________________
IHRE SORGEN MÖCHTEN WIR HABEN
www.wienerstädtische.at

Das fehlte uns in Deutschland auch noch, daß Rechtsschutzversicherer gleich die Arbeit eines Anwalts machen.

Advocard – Versicherungsfall ausgeschlossen?

Montag, November 19th, 2007

Was schreibt Anwalts Liebling?

„Ein Versicherungsfall ist nicht eingetreten. Die vorsorgliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist nicht versicherbar. Wir können daher die Kosten in dieser Angelegenheit nicht übernehmen.“

Was war geschehen? Der Versicherungsnehmer der Advocard hatte Mitte August einen (unverschuldeten) Wasserschaden in der Wohnung erlitten, den er umgehend seiner Hausratversicherung meldete. Der schickte er Mitte September auch die Schadenunterlagen (Anschaffungsquittungen etc.), mit – sehr großzüg bemessener – Zahlungsfrist zum 31.10.2007. Da keine Zahlung kam, beauftragte er nach Fristablauf einen Anwalt mit der Durchsetzung seiner Ansprüche, und die Advocard möchte dessen Kosten – immerhin stolze 316 Euro und 18 Cent – nicht begleichen.

„Vorsorgliche“ Wahrnehmung rechtlicher Interessen, wenn der Anspruchsgegner sich schon im Verzug befindet? Naja, dachte sich der Anwalt, da hat der gestreßte Sachbearbeiter bei der Advocard wohl den falschen Textbaustein erwischt, das läßt sich mit einem Anruf klären. Klären? Denkste! Denn

„auch nach erneuter überprüfung sehen wir hier derzeit keinen Versicherungsfall. Nach VVG besteht keine bestimmte Frist für den Versicherer innerhalb der er zu entscheiden hat.“

Das steht zwar im Versicherungsvertragsgesetz ein wenig anders drin, aber im Kern scheint es der Advocard darum zu gehen, der ungeschriebenen Vertragsbedingung Geltung zu verschaffen, wonach der Versicherungsfall vom Versicherungsschutz selbstverständlich ausgeschlossen ist.

Wer solche Kampfgenossen hat, benötigt keine Feinde mehr

Freitag, November 16th, 2007

Ein ganz besonders dickes Ding hat sich eine – leider nicht namentlich bekannte – Rechtsschutzversicherung mit einem ihrer gegen einen sächsischen Arbeitgeber klagenden Kunden geleistet. Wie das Sächsische Landesarbeitsgericht nach Berichten des „MCNeubert“ lawblog kürzlich zum Aktenzeichen 4 Ta 167/07 (5) entschied, gibt es im Falle einer Fehlberatung durch eine Rechtsschutzversicherung über die Kündigungsschutzfrist keine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.

Der vertrauensselige Rechtsschutzkunde hatte sich nämlich nach Erhalt einer ungewöhnlich formulierten Änderungskündigung zunächst einmal an seine Rechtsschutzversicherung gewandt. Diese meinte in einem Telefonat, dass er trotz Änderungskündigung erstmal die Vergleichsgespräche mit dem Arbeitgeber abwarten solle und erst wenn diese scheiterten und er dann eine „ordentliche Kündigung” habe, würde die RSV den Anwalt bezahlen.

Mit diesem tollen Tipp war er natürlich verraten und (für dumm) verkauft. Frist um, Maus tot!

Das Gericht zum Kläger: Von einem Mitarbeiter einer RSV kann nicht erwartet werden, dass er Versicherte über die Drei-Wochen-Frist belehre. Einer RSV obliege nicht die Beratung in Rechtsangelegenheiten – sie dürften – so sinngemäß das Gericht – und könnten das in der Regel auch nicht. Tja, viel mehr gibts dazu tatsächlich nicht zu sagen. Außer zur RSV: An der falschen Stelle gespart, liebe Leute. Hofffentlich gibts so richtig teuren Regress für die Versicherung. Man wünscht es jedenfalls dem armen Rechtsschutz-Kunden.

ARAG berücksichtigt § 14 RVG !??

Donnerstag, November 15th, 2007

Der Mandantin wird ein Rotlichtverstoß vorgeworfen, Rotzeit über 1 Sekunde, es droht also ein Bußgeld von 125.- € und Fahrverbot von einem Monat. Auf meine Vorschussanforderung Höhe der Mittelgebühren (85.- und 135.- €) teilt mir die ARAG mit:

Nachdem wir alle Kriterien des § 14 RVG berücksichtigt haben, sind die Verteidigergebühren in alltäglichen Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in den unteren Bereich des jeweiligen Gebührenrahmens einzuordnen. Beispielhaft dürfen wir auf LG Augsburg … LG Dortmund … LG Kiel … und LG Deggendorf verweisen.

Deshalb halten wir Gebühren von 60.- € und 95.- € für angemessen, wobei wir Ihren anwaltlichen Ermessensspielraum berücksichtigt haben. Auf dieser Grundlage erfolgt unsere Zahlung.

Haben wir alle Kriterien des § 14 RVG berücksichtigt, haben wir Ihren anwaltlichen Ermessensspielraum berücksichtigt – ach, wirklich? Also, die mir vorliegende Fassung des § 14 RVG lautet wie folgt:

§ 14 RVG – Rahmengebühren

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.

Von ARAG steht da nichts …

Die Entscheidungen des LG Augsburg und des LG Kiel habe ich nicht gefunden, die des LG Dortmund und des LG Deppggendorf finden sich immerhin in Kurzform auf einer Seite bei Burhoff, der betont, dass auch in Owi-Sachen grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen ist und hierfür diverse Fundstellen zitiert. Dass dieses der wohl überwiegenden Rechtsprechung entsprechen dürfte, sei nur am Rande erwähnt (und ist sicherlich auch der ARAG bekannt, aber man kann’s ja mal versuchen, oder wie?).

Ärmlich!

Nachtrag: Auf entsprechendes Schreiben und Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung und Burhoff hat ARAG nun den Fehlbetrag nachgezahlt. Na also, warum nicht gleich so???

ARAG – Schadenmeldung telefonisch oder per Internet

Mittwoch, November 14th, 2007

Wir haben um die Erteilung der Deckungszusage gebeten. Und erhalten. Am Ende des Schreibens teilt uns die ARAG mit:

Unser Tipp: Melden Sie uns die Rechtsfälle Ihrer Mandanten einfach telefonisch. Sie können die Angelegenheit sofort mit einem kompetenten Mitarbeiter besprechen und vermeiden aufwändige Korrespondenz. Auch Online-Schadenmeldung ist möglich unter www.arag.de.

Die Seite mit der „Online-Schadenmeldung“ ist ein wenig versteckt. Weiter unten auf dem Schreiben des Versicherers findet sich aber ein Hinweis auf die Telefonnummer:

In allen Rechtsfragen steht lhnen der ARAG Rechts-Service zur Verfügung:
(02 11) 99 333 99 – 24 Stunden, auch an Wochenenden und Feiertagen.

Das hört sich erst einmal nicht schlecht an.

Für Kanzleien, die nicht mit einer Anwaltssoftware arbeiten und für die Deckungsanfrage keine Textbausteine verwenden, könnte das ein günstiger und schneller Weg sein. Wir werden ausprobieren, ob es auch für uns in Frage kommen könnte. Das Formular macht jedenfalls auf den ersten Blick einen guten, weil übersichtlichen Eindruck. Schau’n wer ‚mal.

Daß der Versicherer es aber nicht versäumt, hinsichtlich seiner Versicherungsleistung wie gewohnt aufzutreten:

Auf der Grundlage der uns derzeit vorliegenden Informationen und den Kriterien des § 14 RVG halten wir den von lhnen berechneten Vorschuss nicht iür angemessen. Wir haben einen Pauschalbetrag von 362,95 Euro zugrunde gelegt und incl. Nebenkosten an Sie überwiesen.

relativiert leider den guten Eindruck sofort wieder, aber in Bezug auf die mangelhafte Versicherungsleistung sind wir das von diesem Versicherer ja ohnehin nicht anders gewohnt. Motivierung zum fröhlichen Arbeiten funktioniert anders – und bei anderen Versicherer um Klassen besser.

Advocard – die Ignoranz der Dummheit!

Donnerstag, November 8th, 2007

Wir vertreten eine Mandantin in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit. Sie ist am letzten Tag des Monats gekündigt worden. D.h. normalerweise, sofortige Kündigungsschutzklage; zumal eine vorprozzessuale Vertretung i.d.R. eine unnötige Kostenverursachung bedeutet.

Ein Blick auf das Kündigungsschreiben der arbeitgebenden GmbH zeigte allerdings, daß diese nicht von einem Geschäftsführer, sondern von einer „Kollegin“ unterschrieben wurde. Nach den Grundsätzen des sichersten Weges waren wir also in diesem Falle gehalten, vorprozessual tätig zu werden und das Kündigungsschreiben wegen Nichtnachweisens der Vollmacht gemäß Â§ 174 BGB unverzüglich zurückzuweisen. Hinzu kam, daß die Mandantin uns unter Vorlage eines frischen Attestes mitteilte, schwanger zu sein, was wir ebenfalss sofort dem Arbeitgeber mitteilen mußten. Mithin war unser vorprozessuales Tätigwerden notwendig.

Die Advocard schickte uns nach erfolgter Deckungs- und Vorschußanfrage den üblichen Textbaustein, daß wir sofort Klage einzureichen hätten und ein vorprozessuales Tätigwerden im Arbeitsrecht nur unnötig Kosten verursachen würde.

Wir erläuterten der Advocard, warum ein außergerichtliches Tätigwerden sinnvoll und zudem nach der BRAO auch angezeigt war.
Der hierauf gerichteten Antwort der Advocard war zwar die Formulierung „Auch nach nochmaliger Prüfung“ zu entnehmen, dem Inhalt nach haben sich die Hamburger allerdings mitnichten damit auseinandergesetzt. Das Schreiben bestand aus einem 3-seitigen Textbaustein, der sich mit dem konkreten Problem überhaupt nicht auseinandersetzte. Vielmehr war es ein Sammelsurium alter Rechtsprechung (BSG v. 18.12.2003 – B 11 AL 35/05 ist nach der Änderung der Dienstanweisung der Arbeitsagenturen aufgrund des Urteils des BSG v. 12.7.2006 – B 11a AL 47/05R längst überholt), warum i.d.R. in Kündigungsschutzangelegenheiten sich der Anwalt sofort Klageauftrag geben lassen und nicht vorprozessual tätig werden sollte.

Also versuchten wir, der Mitarbeiterin von „Anwalts Lästling“ die Besonderheit noch einmal telefonisch zu erläutern. Vergeblich. Die Dame stellte sich auf stur, las ihren Tetbaustein ab und war allen Ernstes der Auffassung, wir hätten Klage einreichen und die vorprozessualen Dinge „nebenbei“ und natürlich kostenlos erbringen sollen. Wir haben der Dame mitgeteilt, daß wir nicht die Wohlfahrt sind und angekündigt, daß wir die Kosten der Mandantin zum Soll stellen und dieser anraten werden, Deckungsklage gegen die Advocard zu erheben.
Die Telefonnummer der betreffenden Sachbearbeiterin haben wir der bisweilen sehr resoluten und vor allem lautstarken Mandantin ebenfalls mitgeteilt. Schließlich kann es nicht schaden, wenn die Herrschaften der Schadensabteilungen der Rechtsschutzversicherer mal direkt von Ihren Brötchengebern, vulgo Versicherten zu hören bekommen, was sie über deren Regulierungsverhalten so denken….

Frage nach einer Rechtsschutzversicherung ist nicht erforderlich

Mittwoch, November 7th, 2007

… urteilte das Oberlandesgericht Celle:

Es ist Aufgabe des Mandanten, dem Rechtsanwalt (RA) ausreichende Informationen über die im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls in Betracht kommende Rechtsschutzversicherung zur Verfügung zu stellen. Den RA trifft insoweit keine Pflicht zur eigenständigen Ermittlung des zuständigen Versicherungsunternehmens.

Aus den Gründen:

… Dem RA ist weder im Zusammenhang mit der unterbliebenen Einholung einer Kostenzusage noch im Hinblick auf die Beratung in der Sache eine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Es ist die Vertragspflicht des Mandanten, seinen RA wahrheitsgemäss und vollständig zu unterrichten und ihm die für die Durchführung des Mandats notwendigen Informationen zu erteilen. Soll eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden, ist es erst einmal die Pflicht des Mandanten, von sich aus alle Umstände tatsächlicher Art mitzuteilen, aus denen sich Art und Umfang des Versicherungsschutzes ergeben. …

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 7.03.2007, 3 U 262/06
(Leitsatz veröffentlich in DB 2007, 1698)

Da scheint irgend etwas nicht gut gelaufen zu sein. Der Mandant vergißt die Information an seinen Anwalt weiter zu geben und der Anwalt vergißt, den Mandanten danach zu fragen. Das kann passieren, wenn gleich es einem umsichtigen Anwalt nicht passieren sollte.

Aber wenn der Rechtsschutzversicherer sich auf seine Befreiung von der Leistungspflicht beruft, (nur) weil die Deckungsanfrage zu spät gestellt wurde, hat das schon so sein Geschmäckle (wie der Wahl-Kreuzberger so sagt).

ürigens: Die Bitte des Anwalts auf Zahlung des gesetzlich vorgesehenen Vorschusses vor Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit weckt bei vergeßlichen Mandanten die Erinnerung an seinen Versicherungsvertrag. 😉