Archive for Januar, 2015

Hat ARAG etwas zu verbergen?

Freitag, Januar 30th, 2015

Früher hatte die ARAG ihre ARB 1969 – 2013 ins Netz gestellt. Die Seite existiert leider nicht mehr. Jetzt findet man dort nur noch die ARB 2014. Honi soit …

Schlimmer als ARAG ? !

Montag, Januar 26th, 2015

Vor knapp zwei Jahren haben wir mal einen Blick auf unsere „Bestenliste“ geworfen. Die „Top Ten“ und ihre Rangfolge sind bis heute unverändert geblieben. Einsamer Spitzenreiter blieb die ARAG – offensichtlich Anwalts ganz besonderer „Liebling“.

Dies bestätigt prinzipiell auch die Beschwerdeliste 2013 der BaFin – ABER:

Relativ zur Zahl der Versicherungsverträge toppt die Alte Leipziger (bzw. Rechtsschutz Union) die ARAG allerdings bei Weitem: Ca. 1/3 der Verträge, aber genau so viele Beschwerden. Auch ‘ne Leistung.

Die Ausreden der ARAG im Finanztest

Freitag, Januar 23rd, 2015

In der aktuellen Finanztest (02/2015) beantworten die Finanztester unter anderem die Frage, was zu tun ist, wenn der Rechtsschutzversicherer den Schutz verweigert? Es werden die typischen Ausreden genannt und – wie es sich für eine Ratgeber-Zeitschrift gehört – reichlich Hinweise gegeben, wie man sich wehren kann.

Im Zusammenhang mit der „Ausrede 3“, die Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen angeblicher „Mutwil­ligkeit“ oder „mangelnder Erfolgs­aussichten“ nehmen die Tester die ARAG ins Visier.

Die ARAG hatte sich geweigert, die Kosten für die Verteidigung gegen einen Verwarnungsgeldbescheid zu erstatten. Unser Mandant wollte sich gegen ein „Verwarnungs­geld“ in Höhe von 25 Euro wehren. Darüber habe ich hier im RSV-Blog und im Blog der Kanzlei Hoenig Berlin berichtet.

Auf Mutwil­ligkeit hatte sich die ARAG berufen, weil unser Mandant ein Kunde sei, der – so der Vorwurf – wegen kleiner Beträge streiten wollte. Dazu schreibt die Finanztest:

Einen solchen Fall hat der Berliner Rechts­anwalt Carsten R. Hoenig 2014 erlebt. Seinem Mandanten wurde zu schnelles Fahren vorgeworfen. Gegen das „Verwarnungs­geld“ in Höhe von 25 Euro wehrte er sich. Als Hoenig für seinen Mandanten beim Rechts­schutz­versicherer Arag die Über­nahme des Falles einholen wollte, kam prompt das Nein. Die zu erwartenden Anwalts­kosten stünden in einem „groben Miss­verhältnis“ zu den 25 Euro Strafe. Damit lag die Arag aber falsch.

Dem Versuch der ARAG, auf diesen Weg einen Grund zur Ablehnung wergen Mutwilligkeit zu konstruieren, steht die über­wiegende Recht­sprechung entgegen. Wir haben seinerzeit im Auftrag unseres Mandanten einen Stichentscheid erstellt und am Ende hat die ARAG nicht nur die Kosten der Verteidigung, sondern auch die Kosten für den Stichentscheid tragen müssen.

Das ganze Gezeter, das die ARAG um die Versicherungsleistung in vielen Fällen veranstaltet, die wir in unserer Kanzlei bearbeitet haben, ist für den Versicherungsnehmer natürlich unangenehm und belastend. Die Versicherungsprämien hat er sicherlich nicht dafür investiert, daß er sich gegen einen Bußgeldbescheid und zusätzlich noch gegen die Ablehnung der versprochenen Versicherungsleistung wehren muß.

Wir raten unseren Mandanten daher, sich entweder von der ARAG zu trennen oder – bequemer – sich dort gar nicht erst zu versichern. Und wie lautet der Rat der Finanztest an den Versicherungskunden?

Benötigen Sie einen Rechts­beistand und wollen Sie Ihre Rechts­schutz­versicherung dafür in Anspruch nehmen, sollten Sie zualler­erst einen Anwalt aufsuchen. Er kann für Sie die Zusage beim Versicherer einholen und bei einer Ablehnung einschätzen, ob diese in Ordnung ist.

So ist das richtig. Die Anwälte, die von Versicherern empfohlen werden oder – noch schlimmer – die für den Versicherer arbeiten, bieten in den meisten Fällen weder die Erfahrung, noch die Unabhängigkeit eines „freien Anwalts“, der von Provisionen und Aufträgen durch die Versicherungswirtschaft nicht leben muß.

Türkischer Basar bei der HUK-Coburg

Mittwoch, Januar 21st, 2015

Die Kanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte aus Sindelfingen hat Probleme mit der HUK und berichtet:

In einer Angelegenheit haben wir uns erdreistet, eine 2,0 Geschäftsgebühr aufgrund des Umfanges und Wichtigkeit der Sache zu fordern.

Daraufhin bekamen wir Post von der HUK-Coburg, die mitteilte, dass mehr als eine 1,3 Geschäftsgebühr nicht erkennbar sei und verwies auf den § 14 RVG, sowie auf div. Urteile die textbausteinartig eingefügt waren.

Wir haben daraufhin auf drei Seiten mitgeteilt, warum wir den Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nicht anerkennen und ausführlich ausgeführt, warum hier eine 2,0 Geschäftsgebühr als angemessen anzusehen sei.

Daraufhin ereilte uns ein neuerliches Schreiben mit folgenden netten Absatz:

„Was Ihren Ansatz der Geschäftsgebühr anbelangt, bieten wir auf Grund Ihrer Ausführungen an, einen leicht erhöhten Gebührensatz von 1,5 zu akzeptieren, wenn die Diskussion hierüber damit beendet ist. Ansonsten muss es bei unserer bisherigen Einschätzung zur Gebührenhöhe verbleiben.“

Ab sofort müssen wir wohl mehrere Rechnung an die RSV verschicken mit der Bitte, sich eine auszusuchen, die denen gefällt.

Tja, und wieder der beliebte Hinweis auf § 14 RVG. Das diese Norm ausschließlich (!) Rechtsanwälte betrifft, nicht (!!) aber Rechtsschutz­versicherungen, werden die wohl nie verstehen. 🙁