Archive for Dezember, 2010

Der Roland läßt ihn hängen

Dienstag, Dezember 28th, 2010

Ich bin in einer Wirtschaftsstrafsache tätig, mein Mandant in der Versicherungsbranche. Er hat unter anderem Rechtsschutz vom Roland vermittelt und ist auch dort versichert.

Der Mandant hat sich gewundert, als ich ihn darum bat, sich selbst bei dem Versicherer um die Deckungszusage zu kümmern und den Roland um den vereinbarten Vorschuß zu kümmern. Ich hatte den Mandanten auf die bevorstehenden Probleme hingewiesen. Das könne er, der in der Versicherungsbranche tätig ist, ja nun überhaupt nicht nachvollziehen. Sagte er.

Anfang August – also vor geschlagenen 5 Monaten – hat der Mandant den Roland um die Deckungszusage und den Vorschuß gebeten. Bis heute ist hier kein Vorschuß eingegangen, die Staatsanwaltschaft hat ungehindert die Anklage schreiben können und die Akten liegen immer noch unbearbeitet auf unserer Festplatte. Eben weil der Vorschuß als Startschuß für die Anwaltsarbeit vereinbart war.

Der Mandant wundert sich, daß er jahrelang an einen Versicherer gezahlt hat, der ihn nun im Leistungsfall schlicht hängen läßt.

Ich bin mir sicher, daß dieser Mann den Roland künftig keinem seiner Kunden mehr empfehlen wird. Wie ich und viele meiner Kollegen auch nicht.

Ob’s hilft?

Montag, Dezember 20th, 2010

Das e-consult-Blog macht Werbung für schnelle Schadensregulierung mit dem e.Consult-Schadenmanager

Der Datenaustausch ist mit allen Versicherungen möglich. Immer mehr Unternehmen setzen dabei auf den elektronischen Direktweg. Dabei wird quasi die Kanzleisoftware des Anwalts über den Schadenmanager direkt mit dem Versicherungs-Rechenzentrum verbunden. Schneller und sicherer geht’s nicht.

Zu Beginn des kommenden Jahres bieten mit der Deurag, der BGV und der WGV Versicherung drei weitere Versicherer den elektronischen Direktweg an. Damit sind schon fast alle der Top 20 Rechtsschutzversicherer besonders komfortabel angebunden.

Soso, „DEURAG, BGV und WGV“ – nicht gerade Gesellschaften, die hier bisher besonders gut weggekommen sind. Man darf gespannt sein. 😉

Roland – Schnell geht (ganz) anders

Freitag, Dezember 10th, 2010

Roland macht auf seinen Schreiben Werbung für die Plattform drebis:

„Sie ermöglicht eine schnelle, einfache und kostenlose Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt und Rechtsschutzversicherer“

Soweit die Theorie. Rolands Praxis:

  • o1.10.2010: Deckungsanfrage per drebis bei Roland.
  • o8.10.2010: Rückfrage von Roland
  • o8.10.2010: Rückfrage per Fax beantwortet (geht offensichtlich schneller)
  • o2.11.2010: Deckungszusage von Roland für außergerichtliches Verfahren
  • o2.11.2010: Telefax an Roland, dass auch Kostendeckung für das gerichtliche Verfahren benötigt wird, daneben Gebührennote übersandt
  • 23.11.2010: Wiederum Rückfrage von Roland, Rechnung bleibt kommentarlos unbezahlt
  • 24.11.2010: Rückfrage per Fax beantwortet, an Ausgleich Gebührennote erinnert
  • o8.12.2010: Nochmals erinnert (s.o.)
  • o9.12.2010: Roland erteilt endlich Kostendeckung für das gerichtliche Verfahren, Gebührennote bleibt weiterhin kommentarlos unbezahlt.
  • o9.12.2010: Erneute (dritte) Erinnerung an Ausgleich der Gebührennote

…to be continued.?

Update 14.12.2010: Zahlungseingang.

.. and the winner is: ARAG

Freitag, Dezember 3rd, 2010

In der rechten Spalte dieses Blogs finden sich die Namen der Rechtsschutzversicherer nebst den dazugehörigen Beiträgen. Auch wenn diese Zahlen sicherlich anhand der Größe des jeweiligen Versicherers zu relativieren sind und nicht alle Beiträge negative Kritik beinhalten, fällt eines auf: ARAG führt haushoch mit (derzeit) 107 Einträgen.

Mag sich also jeder seinen Teil dazu denken. 😉

ARAG – Kürzt und kürzt

Freitag, Dezember 3rd, 2010

In einer Bußgeldsache erreichte mich ein Telefax der ARAG bezüglich der Honorarabrechnung. Unser Aktenzeichen war – natürlich – nicht korrekt angegeben, sondern auf zwei Zahlen reduziert, gleichzeitig wurde aber ausdrücklich um Angabe der dortigen Schadensnummer gebeten.

Im übrigen bestand das Fax weitgehend aus den üblichen Textbausteinen, wonach „alltägliche Bußgeldverfahren“ (natürlich) „in den unteren Bereich des jeweiligen Gebührenrahmens einzuordnen“ sind. So weit, so schlecht – aber bekannt.

Hübsch der Widerspruch in dem Text: Heißt es eingangs: „Nach den uns vorliegenden Unterlagen und den Kriterien des § 14 RVG …“, wird am Ende ausgeführt: „Ausführungen zu den Kriterien des § 14 RVG erfolgten nicht“.

übrigens: Honorarschuldner ist der Mandant. üblicherweise sind die Honorarrechnungen also an diesen zu richten. Nicht üblich dürfte es hingegen sein, hierbei eine ausführliche Begründung hinsichtlich der „Kriterien des § 14 RVG“ mitzuliefern.

Warum sollte das also anders sein, wenn der Anwalt als kostenlose (!) Serviceleistung seine Rechnung direkt an die RSV schickt? Hiervon kann allerdings zumindest im Falle ARAG wohl nur dringend abgeraten werden.

Selbstbeteiligung in der Rechtsschutzversicherung

Freitag, Dezember 3rd, 2010

Aus aktuellem Anlass ein kleiner Hinweis:

Eine alltägliche Situation: Ein Verkehrsunfall löst nicht nur zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aus, sondern zieht auch ein Bußgeld- oder gar Strafverfahren nach sich.

Bei Rechtsschutzversicherungen mit Selbstbeteiligung, stellt sich die Frage, wie oft diese anfällt. Manche Versicherungen sehen das als einheitlichen Lebenssachverhalt an und bringen die Selbstbeteiligung nur einmal in Abzug. Andere Gesellschaften – so z.B. die ARAG – stellen auf die verschiedenen Rechtsgebiete ab – einmal Zivilrecht, einmal Ordnungswidrigkeiten- bzw. ggf. Strafrecht – und bringen die Selbstbeteiligung doppelt in Abzug.

Ein Grund mehr, Rechtsschutzversicherungen ohne Selbstbeteiligung vorzuziehen.

ARAG und die schlechte Leistungsmoral

Freitag, Dezember 3rd, 2010

Ein „Versicherungsmensch“ schreibt an die Redaktion:

Immer wieder schmunzle ich über die ARAG Beiträge in dem Blog. Es werden hier massiv günstige Prämien für den Kunden angeboten. Die Folge ist natürlich die schlechte Leistungsmoral.

Es ist gut, daß nun auch diejenigen, die Versicherungsverträge vermitteln, erkennen, daß die ARAG nun wirklich kein Versicherer ist, den man empfehlen kann. Was nützt dem Versicherungsnehmer eine niedrige Prämie, wenn er im Leistungsfalls entweder teilweise auf den Versicherungsschutz verzichten oder aber noch einmal tief in die eigene Tasche greifen muß.

Roland – „Schlimmer geht immer“

Donnerstag, Dezember 2nd, 2010

Gern hätte ich einmal etwas Positives über diesen Rechtsschutzversicherer berichtet. Aber es ist alles beim alten: Seinem Namensgeber, dem stolzen Recken des Mittelalters (für Interessierte: http://de.wikipedia.org/wiki/Rolandslied), macht dieser Versicherer auch im 21. Jahrhundert keine Ehre.
Kein Schwert, das mutig Aktenberge durchschneidet. Kein kühner Angriff, dem Versicherten zur Hilfe zu eilen. Nur trister deutscher Versicherungsalltag:
Der Roland scheint weder in der Lage, in seinen Schreiben das Aktenzeichen des Empfängers anzugeben noch korrekte eigene Telefon- und Telefaxverbindungen. Ärgerlich und dumm, aber (leider) nicht neu und auch bei manch anderem Versicherer an der Tagesordnung. Das RSV-Blog hat auch darüber schon berichtet.
Aber: Nach dem Motto „Schlimmer geht immer“ hat der Roland im hart umkämpften Markt der Rechtsschutzversicherer nun ein echtes Alleinstellungsmerkmal gefunden:

    Der Roland produziert und sammelt ab sofort Altpapier!

Beispiel gefällig ?

Der Roland gewährt (im Jahr 2010) Kostenschutz für ein Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht. Soweit so gut. Es geht um unbezahlte Löhne in fünfstelliger Höhe. Der Prozess endet (im Jahr 2010) durch Anerkenntnisurteil. Der Arbeitgeber zahlt auch danach nicht. Kunden und Konten des Arbeitgebers sind bekannt. Darum wird (im Jahr 2010) als erste Vollstreckungsmaßnahme ein Pfändungs- und überweisungsbeschluss („PfüB“) beantragt. Für diese Zwangsvollstreckungsmaßnahme verdient der Anwalt natürlich ein Honorar. Es werden aber auch Kosten bei Dritten (Gerichtskosten für den Erlass des PfüB, Gerichtsvollzieherkosten für die Zustellungen bei Banken und anderen Drittschuldnern) fällig, die jeweils sofort bezahlt werden müssen.

    Wer rechtsschutzversichert ist, bekommt diese Kosten von seinem Versicherer erstattet, wenn die Zwangsvollstreckung erfolglos bleibt, also auch wenn erst einmal „nichts zu holen ist“.

Die Kosten dieser (bisher leider erfolglosen) ersten Zwangsvollstreckungsmaßnahme rechne ich für meinen Mandanten also direkt mit dem Roland ab. Im Lauf von drei Monaten habe ich immerhin 130 € für Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten verauslagt. Das alles ergibt sich im Einzelnen aus meinen Schreiben an den Roland mit der dazugehörenden Rechnung, in der jeder einzelne verauslagte Betrag mit Namen und Datum ausgewiesen ist.

    Wer glaubt, dass diese Kosten einfach erstattet werden kennt den Roland nicht:

Roland 30-11-2010
Mein Aktenzeichen ist nicht angegeben. Ärgerlich. Das Schreiben ist aber auch inhaltlich unverständlich. Denn:

    Das Urteil und die Zwangsvollstreckungsunterlagen werden hier natürlich noch benötigt. Schließlich hat der Mandant sein Geld noch nicht und muss die Zwangsvollstreckung also weiter betrieben werden.

Ein Anruf beim Roland soll Klarheit schaffen. Die angegebene Rufnummer ist am Dienstag aber fortlaufend besetzt.
Nun soll ein kurzes Telefax Klarheit schaffen. Die angegebene Telefaxnummer ist aber Dienstag und auch Mittwoch fortlaufend besetzt.
Ein weiterer Anrufversuch am Mittwoch bringt endlich ein Freizeichen.
Allerdings führt die Durchwahlnummer keineswegs zur zuständigen Sachbearbeiterin. Ich lande in einer Warteschleife. Tröstlich: Alle 40 Sekunden ertönt eine wohlklingende Frauenstimme vom Band mit beruhigenden Worten. Nach knapp drei Minuten bin ich dann endlich an der Reihe. Natürlich wieder nicht bei der Sachbearbeiterin. Ich bin mit einem Callcenter verbunden. Unter Angabe der Schaden-nummer frage ich nach, warum ich die Originalunterlagen an den Rechtschutzversicherer senden soll. Das konnte die freundliche, aber uninformierte Callcenterdame nicht beantworten. Erst jetzt werde ich zur Sachbearbeiterin durchgestellt.
Die teilt mir nun mit:

    Urteil und Zwangsvollstreckungsunterlagen müssten nicht im Original übersandt werden. Fotokopien würden reichen.

Aha. Ich frage mich: Warum schreibt mir der ROLAND das dann nicht gleich so?
Ich frage, warum überhaupt Kopien übersandt werden müssten. Und erhalte als Antwort:

    „Das ist so üblich.“

Aha. Damit war die Frage aber nicht beantwortet. Ich frage also nach, warum dies denn beim ROLAND üblich sei. Und erhalte als Antwort:

    „Wir dürfen nicht „blind“ bezahlen, wir unterliegen der Revision.“

Aha. Ich frage mich: Wie will eine interne Revision des Roland anhand von Kopien nachprüfen, ob Auslagen tatsächlich angefallen und bezahlt worden sind? Als prüfbarer „Beleg“ für eine Revision kann -wie wohl jeder weiß- nur ein Original taugen. Wer mißtraut hier eigentlich wem?
Wer Anwälten offenkundig so misstraut wie der Roland, sollte allerdings nicht erwarten, dass diese für einen solchen Versicherer auch nur noch einen Tag lang Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten vorstrecken – nur um dafür mit solch überflüssigen Telefon-, Telefax- und Kopierorgien „belohnt“ zu werden.

Zum Abschluß habe ich um Nennung wenigstens einer funktionierende(!) Telefaxnummer des Roland gebeten. Das hat die freundliche Sachbearbeiterin aus Hamburg „zu meinem Erstaunen“ gar nicht erstaunt: Vielmehr hat sie mir sofort eine Kölner Telefaxnummer (0221/8277-1000) für die „Scanstelle“ des ROLAND genannt. Diese Nummer war in der gesamten bisherigen Korrespondenz nicht angegeben.
Aber: Der Empfang von 39 Seiten hat dort über 12 Minuten gedauert. Aber in Köln ist man bekanntlich tradionsbewusst: Vermutlich benutzt man noch das originale Faxgerät des Ritters Roland (Modell „Mittelalter“: Kurbelantrieb, von zwei Schildknappen oder wahlweise einem Kaltblutpferd angetrieben).

Meine Konsequenzen für die Zukunft:
1. Meinem Mandanten rate ich, sich einen anderen Rechtsschutz-versicherer zu suchen. Einen, der die gezahlten Versicherungsprämien in eine funktionierende Telekom investiert und vom Anwalt seines Versicherungsnehmers nicht erwartet, dass dieser („kostenlos“) sinnlose Papierberge aufhäuft, sortiert und verschickt, nur zur inneren Freude einer betriebsinternen „Revision“.
2. Ich werde wegen solcher „Kleinigkeiten“ dem Roland zukünftig weder schreiben, noch faxen oder hinterhertelefonieren. Das müssen in meinem Büro in Zukunft die Versicherungsnehmer des Roland selbst erledigen, oder eine Kostenpauschale für diesen -eigentlich- überflüssigen Aufwand bezahlen.
3. Erst wenn der Roland es schafft, eine zuverlässig funktionierende zeitgemäße Telefaxverbindung einzurichten, werde ich zukünftig jede Gerichtskostenrechnung und jede Gerichtsvollzieherrechnung gerne sofort nach Eingang an den Roland einzeln weiterleiten, mit der Aufforderung den Ausgleich direkt zu erledigen und mir dies unter Angabe des Datums schriftlich mitzuteilen.

Das alles zusammen macht die interne „Revision“ des Roland dann sicher glücklich. Das schafft auch neue Arbeitsplätze. Der anfallende zusätzliche Schriftverkehr könnte beim Roland für ein echtes „Jobwunder“ sorgen. Die dadurch zusätzlich anfallenden Altpapier-mengen könnte der Roland an seinem Hauptsitz verschenken: Der Stadt Köln, zum Auffüllen der Bodenunebenheiten nach dem letzten mißglückten U-Bahnbau.
Das könnte dem ganzen Theater dann doch noch einen unverhofften Sinn geben.

RSV muss Kosten eines vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens zahlen

Mittwoch, Dezember 1st, 2010

Die Verkehrsanwälte berichten:

Das Amtsgericht Rudolstadt hat durch ein ausführlich begründetes Urteil am 29.09.2010 — 3 C 167/10 – entschieden, dass der Rechtsschutzversicherer die vom Versicherungsnehmer veranlassten Kosten eines vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zu erstatten hat. Bei den Kosten des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens, mit dem die Messung der Geschwindigkeit hinsichtlich ihrer Richtigkeit überprüft wurde, handelt es sich um solche, die gemäß Â§ 5 Abs. 1 f aa ARB 2008 grundsätzlich vom Versicherungsschutz des Versicherungsvertrages umfasst sind. Die Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens hängt hierbei auch nicht von dem mutmaßlichen Erfolg ab, der damit im laufenden Bußgeldverfahren erzielt werden kann.

Die Rechtsschutzversicherung hatte vergeblich versucht, sich mit einer angeblichen Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Versicherungsnehmer zu verteidigen:

Die Beklagte ist der Ansicht, für die vorgerichtlich aufgewandten Sachverständigenkosten nicht einstehen zu müssen. Die Einholung des Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen, da es aus der Akte keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung gegeben habe. Demgemäß stelle sich die Einholung des Gutachtens als eine sachverständige Prüfung ins Blaue hinein dar, für die die Versicherung, die nur die erforderliche Interessenvertretung zu zahlen habe, nicht einstehen müsse. Der Klägerin als Versicherungsnehmerin obliege insoweit auch eine besondere Kostenminderungspflicht, die es angesichts des konkreten Tatvorwurfs – Bußgeld von 70,00 Euro und Eintragung eines Punktes ohne Gefährdung der Fahrerlaubnis – nicht rechtfertige, derartige Kosten auszulösen. Schließlich hätte die Klägerin auch abwarten können, ob das Gericht die Einschaltung eines Gutachters für notwendig erachte mit der Folge, dass gegebenenfalls die Kosten durch die Staatskasse zu tragen gewesen wären.

So so, bei einem Bußgeld von 70.- Teuro geht ein Sachverständigengutachten nicht. Ab wann denn? 😉