Archive for the ‘DA’ Category

DA mahnt RSV-Blog ab

Mittwoch, Dezember 28th, 2011

Der Kollege André Feske hat einen Beitrag über das Regulierungsverhalten der DA geschrieben. Zur Dokumentation hat er einen Brief des Versicherers veröffentlicht, auf dem der Namen des Sachbearbeiters noch zu lesen war.

Offenbar hat die DA – in eigenen Angelegenheiten – einen funktionierenden Rechts-Apparat installiert, der in Form einer Abmahnung an die Redaktion tätig wurde.

Frau Dr. N. S. (*), LL.M.,
Compliance Officer,
Rechtsanwältin
Zurich Gruppe Deutschland
Zürich Beteiligungs-Aktiengesellschaft (Deutschland)
Recht, Corporate Responsibility, Compliance

(*) der vollständige Name ist der Redaktion bekannt. 😉

bat forderte in einer – an die Rechtsanwälte Dr. Bahr und Hoenig als verantwortliche Vertreter des Redaktionteams gerichteten – eMail „hiermit“ auf,

umgehend den Namen unseres Mitarbeiters sowie seine Kontaktdaten von Ihrem RSV Blog zum Thema „DA “ kein Rechtschutz für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen“ zu entfernen bzw. zu schwärzen.

Dieser Bitte Forderung des Compliance Officer kommen wir – mit der Bitte um Entschuldigung für dieses peinliche Versehen, einen Allerweltsnamen nicht gelöscht zu haben – ebenso gerne nach, wie der Bitte um eine schriftliche Bestätigung: Voilà !

DA – kein Rechtschutz für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen

Dienstag, Dezember 27th, 2011

Herr K. lebt glücklich und zufrieden. Er ist Arbeitnehmer und rechtsschutzversichert. Dann beginnen seine arbeitsrechtlichen Probleme:
Zunächst zahlt der Arbeitgeber die Löhne nicht mehr pünktlich und vollständig (Juli 2011), dann geht er in die Insolvenz (August 2011). Herr K. kann und muss für die letzten drei Monate darum die Zahlung von Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen (September 2011). Der Insolvenzverwalter verlangt von Herrn K. später noch die Unterzeichnung von Abtretungserklärungen (September 2011). Der Insolvenzverwalter teilt später auch noch mit, dass ab dem 01.10.2011 ein Betriebsübergang § 613 a BGB auf ein neues Unternehmen stattfinde (29.09.2011). Der „neue“ Arbeitgeber verlangt von Herrn K. die Unterschrift unter einen neuen (natürlich geänderten) Arbeitsvertrag (Oktober 2011).

Herr K. macht alles richtig:
Er lässt sich von Anfang an (ab August 2011) anwaltlich beraten. Darum hat er keine Fristen versäumt (InsO-Geld, § 324 SGB III), hat er – nach Prüfung des Schreibens des Insolvenzverwalters – dem Betriebsübergang nicht widersprochen und sich von seinem „neuen“ Arbeitgeber auch nicht zu einer Unterschrift unter einen zu seinem Nachteil geänderten Arbeitsvertrag verleiten lassen.

Damit könnte alles gut sein. Ist es aber nicht, denn Herr K. ist bei der DA versichert.

Der habe ich am 05.11.2011 von meiner dreimonatigen Tätigkeit für Herrn K. ausführlich berichtet und um Ausgleich der mit Herrn K. dafür vereinbarten Beratungskosten (250,00 € zzgl. USt) gebeten. Die DA antwortet darauf nicht, die DA bearbeitet ihre Schadenfall gar nicht selbst. Als „Schadensabwickler“ meldet sich die ZURICH. Die zahlt aber nicht, sondern stellt nur eine sinnfreie Frage: „In welcher Höhe besteht der Anspruch?“ Wer lesen will und kann ist klar im Vorteil. Zahlung hatte Herr K. gar nicht verlangt. Was also soll die Frage?

Da Zahlung bis dahin immer noch nicht erfolgt ist, fragt Herr K. am 21.12.11 bei der DA nach. Antwort: Sein Fall sei dort „unbekannt“ (!), man werde sich aber bei ihm melden. Die DA meldet sich aber nicht.
Mein Büro ruft deswegen am 22.12.2011 selbst bei der ZURICH an. Nun will die ZURICH nicht mehr wissen, in welcher Höhe ein „Anspruch“ besteht, sondern wie hoch „das monatliche Gehalt von Herrn K.“ ist. Diese Frage ist ebenso sinnlos wie die erste, wird von meinem Büro aber beantwortet: Im Durchschnitt 1.775,37 € brutto/monatlich.

Nun geht alles ganz schnell: Nach 5 Minuten erhält mein Büro ein Ablehnungsschreiben der ZURICH

Eine „übliche“ Gebühr – was soll das sein?
Herr K. hat mit seinem Rechtsanwalt für die mehrmonatige Beratungstätigkeit ein Pauschalhonorar vereinbart. So steht auch in meiner Rechnung: „Vergütungsvereinbarung, § 4 RVG“.
Was die ZURICH meint, lässt sich nur erahnen:
Wenn – anders als hier – keine Vereinbarung (§§ 3a,4 RVG) getroffen wird, schuldet der Mandant dem Rechtsanwalt eine Vergütung nach den Bestimmungen des BGB (§ 34 Abs.1, Satz 2 RVG) die bei Verbrauchern (das sind auch Arbeitnehmer) dann aber nicht mehr als 250,00 € netto betragen darf (§ 34 Abs.1, Satz 3, 1.Halbsatz RVG).
So weit so gut. Nur geht es hier nicht darum: Herr K. hatte ja ein Honorar vereinbart.
Allerdings:
Auch wenn eine Vereinbarung fehlt und das Beratungshonorar nach § 34 Abs.1 RVG ermittelt werden muss, geht es auch nicht danach, was „üblich“ ist, auch nicht nach „Höhe des Anspruchs“ oder „Monatsgehalt“. Einfach mal nachlesen in § 34 Abs.1, Satz 3, 2.Halbsatz RVG: Dann sind allein die Kriterien des § 14 I RVG maßgeblich! Es kommt dann also unter anderem darauf an, welche Bedeutung die Angelegenheit für Herrn K. hatte, auf den Umfang der Rechtsanwaltstätigkeit, die Schwierigkeit der Sache und anderes.
Die ZURICH kann oder will das Gesetz aber nicht lesen.
Wen wunderts? Die ZURICH liest ja auch nicht, was man ihr schreibt.
Fazit:
Die DA sammelt von Herrn K. nur Prämien ein. Im Schadenfall kümmert sie sich nicht um ihren Versicherungsnehmer. Dafür ist die ZURICH da. Dort herrscht offenbar aber nur der unbedingte Wille zum „Sparen“ – natürlich nur in den Taschen des Versicherungsnehmers. Die ZURICH weiß offenbar nicht, wie sie gegenüber der DA ihre Existenzberechtigung anders nachweisen soll.

Abhilfe:
Herr K. kann seinen Rechtsschutzversicherungsvertrag wegen der unberechtigten Leistungsablehnung jetzt kündigen (Sonderkündigungsrecht). Herr K. kann die ZURICH außerdem mit guter Aussicht auf Erfolg auf Zahlung des offenen Rechtsanwaltshonorars (147,50 €) verklagen.
Bei der DA und der ZURICH rechnet man wohl damit, dass Herrn K. das unbekannt oder zu lästig ist.
Wetten, dass es für beide Versicherer im neuen Jahr eine Überraschung gibt?