Ein neuer Mandant kommt mit einem Schreiben der AdvoCard zu mir, in dem ihm Kostendeckung für eine Beratung erteilt wird.
In dem Schreiben wird dann ausführlich auf die Problematik der Beratungsgebühren nach der RVG-Änderung eingegangen.
Insbesondere heißt es dort:
„Für Beratungsaufträge, die nach dem 30.06.2006 erteilt werden, sieht das RVG keine der Höhe nach bestimmbare Gebühr mehr vor und damit auch keine gesetzliche Beratungsgebühr im Sinne der ARB.
Die AdvoCard hat deshalb bereits ab den ARB 2005 auf der Grundlage einer Empflehlung des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft Regelungen zum Umfang der versicherten Beratungskosten in die ARB aufgenommen. So tragen wir gemäß Â§ 5 Abs. 1a) S. 3 ARB 2005 in den Fällen, in denen das RVG für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, keine der Höhe nach bestimmte Gebühren festsetzt, folgende Gebühren:
- in Angelegenehiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet werden, die angemessene Vergütung bis zur Höhe einer 1,0 Gebühr, höchstens jedoch 250 €,
- in allen anderen Fällen die angemessene Vergütung, höchstens jedoch 250 €,
- für ein erstes Beratungsgespräch höchsten 190 €.
Diese Bestimmung ist allerdings nicht Bestandteil der hier maßgeblichen ARB. Da nach unserem Verständnis aber Versicherte mit ARB bis zu den ARB 2004 nur aufgruns einer gebührenrechtlichen Rechtslagenänderung nicht schlechter gestellt sein sollten als Versicherte mit neuen ARB, werden wir ohne Anerkennung einer Rechts- und Zahlungsverpflichtung Beratungskosten in entsprechender Anwendung des § 5 Abs.1a) S. 3 ARB 2005 übernehmen.“
Das ist ja schon mal ein Schritt in die richtige Richtung, wollte mir doch vor kurzem noch eine andere RSV erzählen, für Beratungen seien ja keine gesetzlichen Gebühren vorgeschrieben, daher würden sie höchstens 190 € zahlen.
Jetzt liegt es an uns, durchzusetzen das dieser Mindeststandard bei allen RSVen so einfach durchsetzbar ist.
Ob die AdvoCard ihre eigenen Vorgaben beherzigt werde ich leider nicht rausfinden, da meine Angelegenheit, nicht bei einer Beratung bleibt.