Rechtsanwalt Markus Matzkeit aus Wülfrath hat im Auftrag seiner Mandantschaft die WGV verklagt, weil sich der Versicherer weigerte, einen Vorschuß auf seine Vergütung in Höhe der Mittelgebühr zu zahlen. Der Kollege hatte – erwartungsgemäß – Erfolg. Das Amtsgericht Stuttgart verurteilte den Versicherer antragsgemäß zu Zahlung.
Rechtsanwalt Matzkeit hat die folgenden Leitsätze formuliert:
1. Der Rechtsanwalt ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten berechtigt, einen Vorschuss in Höhe der Mittelgebühr anzufordern. Er ist berechtigt, auch für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens einen Vorschuss in dieser Höhe anzufordern.
2. Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten sind die üblichen Bußgeldverfahren.
Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 31.10.2007, 14 C 5483/07 (pdf)