Wie der Presseinformation der RAK Berlin v. 03.06.2014 entnommen werden kann, hat das Landgericht Frankfurt/M mit Urteil vom 07.05.2014 – 2-06 O 271/13 – der DEURAG untersagt,
Rechtsschutzversicherungsverträge zu verwenden, die vorschreiben, dass der Kunde – bevor er Rechtsschutz für ein gerichtliches Verfahren erhält – in bestimmten Rechtsschutzbereichen zunächst ein „Mediationsverfahren“ durchführen muss, für das die Rechtsschutzversicherung den „Mediator“ auswählt.
Das LG stellte fest, dass die Mediation unparteiisch durchgeführt werden müsse, was nicht hinreichend gewahrt sei, wenn der Versicherer den Mediator auswähle. Denn dem Versicherer gehe es in der Regel um eine möglichst kostengünstige Streitbeilegung, „wohingegen der Versicherungsnehmer eine seinen Interessen möglichst weitgehend Rechnung tragende Rechtsberatung“ wünsche.
Na bitte, geht doch!
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Ich verstehe nur nicht, warum die Verbraucherschützer nicht gegen diese Klauseln vorgegangen sind, deren Rechtswidrigkeit ins Auge springt.
Nebenbei: Die Qualifikation der Mediatoren ist auch so ein Thema. Aber das steht auf einem anderen Blatt.