So steht es auf der Homepage. Und die Wirklichkeit?
Der Mandant begehrt Rechtschutz für eine Bußgeldsache wegen angeblicher Geschwindigkeitsüberschrei- tung. Die Deckungsanfrage geht unter Vorlage u.a. des Anhörungsbogens, meines Akteneinsichtsersu- chens und Doppel meiner Rechnung (Mittelgebühren nach Nrn. 5100, 5103 und 5109 = netto 435 EUR) am 30.05.06 an die Allrecht. Zahlungsfrist wird zum 13.06.06 gesetzt Am 02.06.06 erhalte ich deren Fax-Mitteilung, dass „noch einige Prüfungen erforderlich“ seien. Dann Funkstille. Am 15.06.06 teilt der Mandant mit, er sei angeschrieben und um Mitteilung gebeten worden, was er denn gegen den Vorwurf einzuwenden habe. Diese Frage beantworte ich am gleichen Tag für ihn und setze Nachfrist zum 22.06.06. Am 28.06.06 liegt noch immer keine Deckungszusage vor. Ich schreibe den Mandanten an und rege an, mir Mandat gegen die Allrecht zu erteilen.
Am 29.06.06 kommt endlich per Fax die Deckungszusage verbunden mit der Mitteilung, der Anfall einer Gebühr nach Nr. 5109 VV RVG sei ungewiss, man habe sie bei der Vorschusszahlung gestrichen.
Im Urteil des AG Darmstadt vom 27.06.05 (305 C 421/04) etwa kann der zweifelnde Sachbearbeiter nachlesen, was in einer durchschnittlichen Bußgeldsache dieser Art als Vorschuss angemessen ist: 435 EUR! Der Mandant wird also klagen müssen, damit ihm die Allrecht die Kosten vorstreckt, die ich fordern kann, bevor ich überhaupt tätig werde. Inzwischen habe ich bereits Akteneinsicht gehalten und einen weiteren Besprechungstermin mit dem Mandanten vereinbart.
Fazit: wer Recht behalten (oder zumindest darum kämpfen) will, dem ist mit einem geduldigen Rechtsanwalt besser gedient als mit der Allrecht!