Was Sie schon immer wissen wollten …

Oktober 12th, 2015

… über Rechtsschutzversicherungen. Jetzt können Sie es erfragen:

Der Radiojournalist Marcus Richter und seine Talk-Gäste – die Rechtsanwälte Thomas Kümmerle und Carsten R. Hoenig – werden versuchen, sie zu beantworten. In der „Rechtsbelehrung„; der Podcast (mit den Antworten) wird dann auch hier im RSV-Blog anzuhören sein.

Fragen, die bis Montag, den 12.10.2015, 18 Uhr gestellt werden, haben eine Chance auf Beantwortung.

Kein Vorsteuerabzug für Verteidigung von Unternehmern

Oktober 8th, 2015

Seit 2013 ist auch höchstrichterlich entschieden:

Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, eröffnen keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug (BFH, Urteil V R 29/10 vom 11.4.2013; veröffentlicht am 17.7.2013).

Der BFH hatte das Revisionsverfahren zu dem jetzt entschiedenen Streitfall zunächst ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hatte entsprechend entschieden (EuGH, Urteil v. 21.2.2013 – Rs. C-104/12; Becker).

Bis zu manchen Rechtsschutzversicherungen hat sich das offensichtlich noch nicht herumgesprochen, die auch heute noch versuchen, Verteidigerhonorare um die Mehrwertsteuer zu kürzen. 🙁

ARAG – unerwünscht auch im Arbeitsrecht

September 29th, 2015

Nicht nur im Bereich Verkehrsrecht und Strafrecht erweist sich die ARAG als ein Versicherer, der sich bei qualifizierten Rechtsanwälten unbeliebt macht. Auch Versicherungsnehmer, die im Zusammenhang mit einem Problem im Arbeitsrecht eine Police der ARAG vorlegen, müssen damit rechnen, auf Kosten sitzen zu bleiben, gegen die sie sich eigentlich versichert und wofür sie teure Prämien an die ARAG gezahlt hatten.

Rechtsanwalt Dr. Achim Hofmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Wirtschaftsmediator, aus Hamburg berichtet über seine (im doppelten Wortsinn) letzte Begegnung mit dem ARAG Rechtsschutz. Es ging um eine Kündigungsangelegenheit. Der Kollege schreibt:

Der Mandantin wurde vom Arbeitgeber statt einer Kündigung ein Aufhebungsvertrag angeboten.

Die ARAG gewährte zwar Rechtsschutz (was nicht selbstverständlich ist), wollte dann aber nur eine 1,0 Gebühr bezahlen und zitierte in dem Antwortschreiben reichlich Urteile, wonach eine 1,0 Gebühr gerechtfertigt sei. Ich hatte zwar in meinem Abrechnungsschreiben bereits auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach mindestens eine 2,0 Gebühr in Ansatz gebracht werden kann. Vermutlich werden diese Schreiben jedoch nicht gelesen. Denn die von der ARAG zitierten Urteile bezogen sich einzig und allein auf Verkehrsunfälle, die mit dem Arbeitsrecht nicht so viel zu tun haben.

Meine schriftliche Erinnerung blieb ohne Reaktion. Erst ein Anruf, in dem sich der Bearbeiter nach Drängen bereitfand, sich seine zitierten Urteile anzuschauen, führten zu dem Ergebnis, dass auch er zu der Erkenntnis kam, dass 1,0 nicht gerechtfertigt sei und Arbeitsrecht und Verkehrsrecht keine Verbindung hätten. Das Ergebnis war jedoch nicht, dass die ARAG eine 2,0 Gebühr zahlte, das wäre wohl auch zu viel verlangt gewesen, sie zahlte eine 1,6 Gebühr, weil dies allein angemessen sei. Da die ARAG keine Urteile dazu fand, wurde nur behauptet, dass mehr als 1,6 nicht gerechtfertigt sei. Es ist dann nicht zum Gebührenprozess gekommen, weil die Mandantin die Differenz übernommen hat. Sie wollte keinen weiteren Rechtsstreit.

Die Angelegenheit ist leider noch nicht zu Ende gewesen. Der Arbeitgeber hat nach erfolglosem Verhandeln über einen Aufhebungsvertrag eine Kündigung ausgesprochen. Es folgte ein Kündigungsschutzverfahren mit einem gerichtlichen Vergleich.

Die Kosten wurden gerichtlich festgesetzt. Aber diese Festsetzung war der ARAG nicht ausreichend. Man zahlte nur einen Teil und wollte den gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluß (KfB) angreifen. Die Mandantin sollte hierfür einen anderen Anwalt beauftragen, weil man davon ausging, dass ich den KfB nicht angreifen würde (zumindest in diesem Punkt waren wir uns einmal einig). Die Mandantin wollte die Sache jedoch beenden und zahlte den noch offenen Betrag an mich.

Mein Fazit: Die Auseinandersetzung mit der Rechtsschutz ist nicht Teil des Mandats. Er wird daher auch nicht vergütet. Eine zusätzliche Gebührenvereinbarung ist zwar möglich, werden aber die Mandanten, die eine normale Rechtsschutzversicherung haben, nur ungern oder gar nicht bezahlen. Daher habe ich mich entschlossen, keine bei der ARAG versicherten Mandanten mehr zu akzeptieren und habe dies auch auf meiner Homepage veröffentlicht.

Die Entscheidung, die Rechtsanwalt Dr. Achim Hofmann getroffen hat, findet bei der überwiegenden Anzahl der Kollegen Zustimmung. Ein Mandant, der sich kompetent beraten und vertreten lassen möchte, und sich gegen die Kosten versichern will, sollte sich besser nicht an die ARAG wenden. Es sei denn, er will sich entweder mit weniger als dem Bestem zufrieden geben oder die Anwaltskosten neben den Versicherungsprämien zahlen.

Will die ARAG das Mandat beenden?

September 21st, 2015

Wir haben für den Mandanten bei der ARAG nachgefragt, ob der Versicherer die Kosten für die Verteidigung in einer Bußgeldsache übernehmen wird. Die Deckungszusage haben wir erhalten.

Die Übernahme der Verteidigerkosten teilt die ARAG – hier vertreten durch Herrn Assessor B. – auch dem Mandanten mit. Aber nicht nur das:

Abjagen

Ich stelle mir die Frage, welches Ziel der – dieser – Versicherer mit dem Tipp verfolgt? Will er den Mandanten dazu veranlassen, das Mandat sofort wieder zu kündigen? Damit einer der gekauften Anwälte die Sache übernimmt (und beerdigt)?

Sicher nur (m)ein eigenes vorurteilbehaftetes Mißtrauen gegenüber den auch ansonsten mir unseriös erscheinenden Auftritten der ARAG. Oder?

Täuscht die ARAG ihre Versicherungsnehmer?

September 15th, 2015

Der Kollege Leif Hermann Kroll, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Berlin, macht seinem – berechtigten – Ärger über die ARAG Luft.

Er …

… möchte einmal die dreiste und auch wissentlich falsche Darstellung der ARAG gegenüber dem Versicherungsnehmer (VN) und meinem Mandanten öffentlich machen.

Dazu die Korrespondenz anbei (pdf).

Hier hatte ich dem Mandanten frühzeitig über die Praxis der ARAG aufgeklärt und mit ihm abgesprochen, daß in seiner Sache es wie gesetzlich vorgesehen und bei auch der privaten Krankenversicherung z.B. üblich läuft: Rechnung geht an ihn, er zahlt und holt es sich von der ARAG zurück. Und habe ihm praktisch versprochen, daß die ARAG an ihn voll erstatten wird. Und natürlich war es so.

Aber: Die ARAG versucht, dieses bereits frühzeitig zu verhindern mit der Weisung an den VN:

Kroll01

Der Mandant teilte seiner RSV mit:

Kroll02

Und die ARAG zahlt und schreibt ihm, das Zähneknischen der Assesorin S. hört man beim Lesen:

Kroll03

Ich erwäge, die ARAG auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Die Tatsachenbehauptung gegenüber der ARAG, die Berechnung von Mittelgebühren als Vorschuß durch mich sei „nach herrschender Rechtsprechung überhöht“ ist falsch. Allerdings sind Unterlassungssachen nicht mein Metier. Springt mir ein kundiger Kollege bei?

 
 
Die Stellungnahme der Redaktion des RSV-Blogs
zu diesem mutmaßlichen Täuschungsversuch der ARAG:

Wir schlagen auch noch eine andere Reaktion auf dieses Verhalten der ARAG vor, das den Eindruck einer bewußten Täuschung erweckt: Die Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Wie flott das funktioniert, beschreibt die Kanzlei Hoenig Berlin):

Beschwerde erheben
Wir empfehlen daher unseren Mandanten, die Möglichkeiten der Beschwerde über die ARAG bei der Aufsichtsbehörde zu nutzen. Das geht recht einfach auf der Website der BaFin. Hier gibt es weitere Informationen dazu und hier das Beschwerdeformular, das sich in ein, zwei Minuten ausfüllen läßt.

Damit diejenigen Versicherungsnehmer, die sich bei der Suche nach einem seriösen Versicherer ein realistisches Bild machen möchten, die jährlichen Beschwerdestatistiken berücksichtigen können. Die ARAG ist jedenfalls der Versicherer mit der höchsten Beschwerdequote.

Mecklenburgische – fragen statt zahlen ?

September 3rd, 2015

Die bisher eher unproblematische Mecklenburgische wird neuerdings lästig: Offensichtlich ist es ihre neue Geschäftspolitik, Zahlungen mit durchaus verzichtbaren Fragen hinauszuzögern:

Eine Klage, für welche sie seinerzeit Kostendeckungszusage erteilt hatte, liegt ihr seit ca. 19 Monaten (!) vor. Da nun Termin ansteht, mache ich die Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG als Vorschuss geltend.

Anstatt diese weitere (grundsätzlich schon mit Klageinreichung fällige, vgl. § 9 RVG) Vorschussrechnung einfach ausgleichen, möchte man jetzt (!) erst einmal wissen, weshalb ich die „außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung“ nicht mit eingeklagt habe.

Erstens geht es diesbezüglich nur um einen geringen restlichen Differenzbetrag, zweitens habe ich keine Zweifel, dass die Gegenseite diese zahlen wird, wenn denn die Klage durchgeht und drittens (und insbesondere) hat das mit der Fälligkeit meiner Gebührennote schlicht gar nichts zu tun!

Was soll das also?

Update 10. Sept. 2015:

Die Mecklenburgische hat reagiert und bemängelt mit Schreiben vom o8.o9.2015 meine falsche Darstellung:

Mit Schreiben vom 28.o8.2015 haben Sie sodann, nicht wie in Ihrer Veröffentlichung, eine Terminsgebühr abgerechnet, sondern eine 1,3 Geschäftsgebühr.

Stimmt (fast). Fehler meinerseits! Der Zahlenwert war richtig, die Bezeichnung falsch.

Immerhin hat man bei der Mecklenburgischen (jedenfalls jetzt) offensichtlich bemerkt, dass anstatt der Geschäftsgebühr die Terminsgebühr gemeint war – was sich allerdings unschwer auch aus dem Kontext des Schreibens ergab sowie aus dem Zahlenwert (1,2 Gebühr = 180.- €, nicht etwa 195.- €).

Wunschgemäß habe ich also nochmals meine korrigierte Gebührennote übersandt und auch meinen Artikel korrigiert – worauf man bei der Mecklenburgischen ausdrücklich gespannt war. Jetzt dürfte einer kurzfristigen Zahlung also nichts mehr im Wege stehen.

Im übrigen sind wir natürlich sehr erfreut, dass bei der Mecklenburgischen auch das RSV-Blog gelesen wird.

Eine Stellungnahme der ARAG zum RSV-Blog

September 2nd, 2015

Die Redaktion des RSV-Blog hat Post bekommen. Von der ARAG. Klaus Kozik, Hauptabteilungsleiter Rechts-Service der ARAG SE, möchte sich an der Diskussion im RSV-Blog mit einer Stellungnahme beteiligen. Er bittet die Redaktion, die Stellungnahme in der Kategorie „ARAG“ zu veröffentlichen. Selbstverständlich kommen wir dieser Bitte nach.

Liebe Betreiber, Redakteure und Autoren des RSV-Blog,

wir verfolgen aufmerksam alle Beiträge über die ARAG, die im Netz erscheinen, auch wenn sie einmal nicht die positiven Erfahrungen widerspiegeln, die viele unserer Kunden tagtäglich machen. Dennoch haben wir bereits vor einiger Zeit entschieden, uns nicht an Ihrem Blog zu beteiligen, denn wir haben den Eindruck, dass eine respektvolle, konstruktive Auseinandersetzung hier nicht gewünscht ist.

Solange sich die im Blog veröffentlichten Meinungen gegen unser Unternehmen richten, können wir mit Kritik gut umgehen, auch wenn sie unsachlich vorgetragen wird. Heute reagieren wir aber, weil wir die Persönlichkeitsrechte unserer Mitarbeiterinnen schützen müssen, die wiederholt gezielt persönlich angegangen wurden.

Was ist passiert? Kürzlich wurde zum wiederholten Mal ein Briefkopf eingestellt, der persönliche Daten wie Namen und Kontaktinformationen unserer Mitarbeiterinnen erkennen ließ. Erst auf unsere ausdrückliche Aufforderung wurden die Dokumente nachträglich anonymisiert. Wir fragen uns, warum in einem Blog, der von Rechtsanwälten, also Organen der Rechtspflege betrieben wird, Personen von anonymen Nutzern in die Öffentlichkeit gezerrt werden. Inzwischen häufen sich Kommentare zu „Frau Assessorin D“ und „Frau Assessorin W“. Dabei wird häufig eine Tonlage gewählt, die nicht nur unsachlich, sondern auch unangemessen und persönlich verletzend ist. Auch werden – unter dem Schutz der Anonymität – weiterhin vollständige Namen verwendet.

Dass ein zugelassener Rechtsanwalt andere Menschen im Netz als „Suppenkasper“ (RA Hönig in seinem Kanzleiblog) bezeichnet, führt in der Sache sicher nicht weiter. Jedenfalls können Mandanten sich auf diese Weise ein Bild von dem Konfliktverständnis des Anwalts machen und ihre eigenen Schlüsse daraus ziehen.

Wir jedenfalls sehen von jeglicher öffentlicher Zurschaustellung ab und versuchen, Meinungsverschiedenheiten und fachliche Differenzen im jeweiligen Fall direkt und persönlich zu klären.

Freundliche Grüße aus Düsseldorf

Klaus Kozik
Hauptabteilungsleiter Rechts-Service
ARAG SE

Dazu ergänzen wir:

  • Den Link auf den Beitrag „Die ARAG und unsere Suppe“ im Blog der Kanzlei Hoenig Berlin haben wir gesetzt.
  • Der nicht anonymisierte Briefkopf wurde am bereits 7. Januar 2014 um 8:37 Uhr eingestellt und am 9.1.2014 nach eindringlicher Bitte der ARAG entsprechend angepaßt.
  • Die Namen der Autoren der jeweiligen Blog-Beiträge wurden in dem Standard-Theme der Blog-Software stets mitgeteilt; wir haben das Theme angepaßt, um sie noch deutlicher hervorzuheben.

Mecklenburgische – sinnfrei

August 5th, 2015

In einer Owi-Sache hatte die Mecklenburgische Kostendeckungszusage für die Verteidigung erteilt. Dann das übliche Standardprogramm:

Akteneinsicht, Bußgeldbescheid, Einspruch gegen selbigen mit Begründung, Abgabe an das Amtsgericht, Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins.

Zu Gericht will die Mandantin – aus welchen Gründen auch immer – aber nun gar nicht (auch wenn m.E. Erfolgsaussichten bestanden hätten). Aber wer nicht will, will nicht (und muss hier auch nicht):

Also Einspruch retour, Schlussrechnung an Mecklenburgische – aber statt Zahlung geht nun der Zirkus los:

Man will wissen, warum der Einspruch denn nicht bereits vor Abgabe an das AG zurückgenommen wurde. Kurzes Rückfax: „Fragen Sie bitte ihre VN!“

Das hat man denn getan – mit dem Hinweis, ich wüsste, dass „die Obliegenheiten nach § 17 ARB den Deckungszusagen immanent“ sind (mag sein, und?). Jedenfalls betrifft § 17 ARB nur das Verhältnis RSV / VN; nicht aber zu dessen Anwalt, liebe Mecklenburgische!

Dass bleibt nicht ohne Antwort: Die Mecklenburgische dankt – und teilt mit, man habe nur „im Verhältnis RSV-VN die Obliegenheiten nach § 17 ARB sowie § 82 Abs. I VVG zu prüfen. Darum geht es hier.“ Ach? Will man der Mandantin einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht durch „verspätete“ Einspruchsrücknahme unterjubeln? Man warte aber noch auf eine Antwort der Mandantin und empfiehlt, sich wegen des restlichen Honorars ggf. an diese zu wenden (trotz bereits erteilter Kostendeckungszusage).

Dann Schweigen – also Zahlungserinnerung an Mecklenburgische unter Ankündigung eventueller Weiterungen.

Jetzt überweist man (nach Eingang der Stellungnahme der Mandantin) den Restbetrag, kann sich aber eine Belehrung des unbotmäßigen Anwalts nicht verkneifen:

„Es ließe sich derartige Korrespondenz zukünftig vermeiden, wenn Sie als Repräsentant der VN (nach Rücksprache mit selbigem) eine derartige Anfrage beantworten würden.“

Oha! Da hat man mir’s aber gegeben – oder ?

Erstens ließe sich derartige Korrespondenz zukünftig ganz sicher vermeiden, wenn die Mecklenburgische sich solche völlig sinnfreien Fragen verkneifen würde. Warum der Einspruch nicht bereits vor Abgabe an das AG zurückgenommen wurde, ist zudem ganz einfach zu beantworteten: Weil bis dahin nicht absehbar war, ob die Sache überhaupt an das AG gehen würde – und so keinerlei Grund zur Einspruchsrücknahme bestand.

Zweitens bin ich nicht „Repräsentant“ der VN, sondern ihr Verteidiger – der es als Serviceleistung versteht, mit der RSV zu korrespondieren, anstatt einfach die Rechnung an die Mandantin zu schicken. Für Fragen nach ihrer jeweiligen Motivationslage Mandantin bin ich deshalb noch lange nicht zuständig.

Aber immerhin hat man mit diesen denkbar überflüssigen Fragen sich eine Zahlungsfrist von 43 Tagen „erarbeitet“ – oder?

Würfeln mit der ARAG

August 3rd, 2015

HauptmannSein Hobby zum Beruf machen zu können, das ist doch die helle Freude. Und zwar hier: Am Fahren.

Unser Mandant …

… ist angestellt bei einem großen deutschen Autohersteller. Er darf sich in wunderschöne neue Autos setzen und bekommt auch noch Gehalt dafür. Ein Teil dieses Geldes hat er grundsätzlich sinnvoll investiert, in eine Rechtsschutzversicherung. Den Fehler, den er gemacht hat: Er hat sich bei der ARAG versichert.

Und dann hat er auch noch so seine Schwierigkeiten mit der Rennleitung. Deswegen kommt er nun binnen kürzester Zeit gleich dreimal zu uns.

  1. Vorwurf: 66 km/h zu schnell außerorts
  2. Vorwurf: 26 km/h zu schnell außerorts
  3. Vorwurf: 26 km/h zu schnell innerorts

Der Bußgeldkatalog differenziert für diese Übertretungen und liefert für die drei Flottfahrten drei unterschiedliche Ergebnisse. Aber nur im ersten Fall tut es unserem Mandanten ernsthaft weh: Das gibt nämlich zwei Monate Fahrverbot, wenn sich der Vorwurf bestätigen sollte.

Wir schauen ins Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); das sieht für die Verteidigung eine Mittelgebühr pro (Durchschnitts-)Fall einen Honorar in Höhe von 523,60 Euro vor. Wir legen wegen der Bedeutung der Fahrerlaubnis für das Hobby unseres Mandanten 10 % oben drauf und berechnen in allen drei Fällen einen Vorschuß in der Höhe von 579,54 Euro. Abgerechnet werden soll dann am Schluß.

Der Rechtsschutzversicherer unseres Mandanten: Die ARAG

Und jetzt kommt die ARAG ins Spiel. Das ist der Rechtsschutzversicherer unseres Mandanten. Die ARAG hat ihm versprochen, die Kosten der Verteidigung in Bußgeldsachen zu übernehmen. Dafür hat der Mandant gutes Geld bezahlt.

Nachdem die bei der ARAG üblichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einholung der Deckungszusage überwunden wurdem, geht es ans Bezahlen der Vorschüsse. Das ist das, was der ARAG ganz besonders schwerfällt. Aber immerhin, auf unsere drei Vorschußrechnungen kommt dreimal Geld.

  1. Fall – Pauschaler Vorschuss ohne Begründung: 380,00 Euro
  2. Fall – Pauschaler Vorschuss ohne Begründung: 250,00 Euro
  3. Fall – Pauschaler Vorschuss ohne Begründung: 440,00 Euro

Also mal zum Mitschreiben

Für das Mandat, in dem es um 2 Monate Fahrverbot geht, gibt es weniger, als für die Sache mit der relativ geringen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts. Und zwar jeweils von der ein- und derselben Assessorin W., deren Namen jeder kennt, hier aber nicht genannt werden darf(*).

Das Würfelspiel der Assessorin W.

Es ist erstaunlich, mit welcher Willkür der Versicherer seine versprochene und bezahlte Leistung auswürfelt: Ein sachlicher Bezug ist weder erkennbar, und schon gar nicht genannt: Frau W. hält die Höhe für angemessen und gut is. Das ist die ARAG (und die Frau W.) wie sie leibt und lebt.

Dieser Unsinn „… halten wir einen pauschalen Vorschuß für angemessen …“, den dieser Versicherer immer wieder verzapft, steht im Widerspruch zum Gesetz (§ 14 RVG). Darüber setzt sich der Versicherer immer wieder hinweg.

Der Schiedsrichter

Wir haben nun dreimal die Differenz zwischen der halbherzigen Zahlung der ARAG und unserem gesetzlichen Vergütungsanspruch

  1. bei unserem Mandanten liquidiert und dann
  2. in seinem Auftrag dreimal gegen die ARAG Klage erhoben.

Wir halten es für angemessen, das Verhalten der ARAG zum Thema freundlicher Urteile über die Mittelgebühr bei Vorschüssen zu machen. Mag ein Richter die Sache entscheiden. Mit der ARAG über deren Schlecht-Leistungen zu diskutieren … das geht nur dann, wenn der Versicherer dafür bezahlt. Und das wird er.

To be continued …


(*) Die ARAG hat mal wieder gemeckert, als ich vor ein paar Wochen den Titel des Theaterstücks von Gerhard Hauptmann in den Zusammenhang mit der würfelnden Sachbearbeiterin brachte.

Concordia – richtig schnell

Juli 28th, 2015

Hier soll ja nicht nur gemeckert werden. Also: Kostendeckungsanfrage an Concordia wegen Klage in einer Unfallsache – Kostendeckungszusage binnen weniger Stunden.

Klage geschrieben, per Fax mit Rechnung an Concordia – Zahlungseingang am nächsten Tag.

Alle Achtung, so macht’s Freude!