Sein Hobby zum Beruf machen zu können, das ist doch die helle Freude. Und zwar hier: Am Fahren.
Unser Mandant …
… ist angestellt bei einem großen deutschen Autohersteller. Er darf sich in wunderschöne neue Autos setzen und bekommt auch noch Gehalt dafür. Ein Teil dieses Geldes hat er grundsätzlich sinnvoll investiert, in eine Rechtsschutzversicherung. Den Fehler, den er gemacht hat: Er hat sich bei der ARAG versichert.
Und dann hat er auch noch so seine Schwierigkeiten mit der Rennleitung. Deswegen kommt er nun binnen kürzester Zeit gleich dreimal zu uns.
- Vorwurf: 66 km/h zu schnell außerorts
- Vorwurf: 26 km/h zu schnell außerorts
- Vorwurf: 26 km/h zu schnell innerorts
Der Bußgeldkatalog differenziert für diese Übertretungen und liefert für die drei Flottfahrten drei unterschiedliche Ergebnisse. Aber nur im ersten Fall tut es unserem Mandanten ernsthaft weh: Das gibt nämlich zwei Monate Fahrverbot, wenn sich der Vorwurf bestätigen sollte.
Wir schauen ins Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); das sieht für die Verteidigung eine Mittelgebühr pro (Durchschnitts-)Fall einen Honorar in Höhe von 523,60 Euro vor. Wir legen wegen der Bedeutung der Fahrerlaubnis für das Hobby unseres Mandanten 10 % oben drauf und berechnen in allen drei Fällen einen Vorschuß in der Höhe von 579,54 Euro. Abgerechnet werden soll dann am Schluß.
Der Rechtsschutzversicherer unseres Mandanten: Die ARAG
Und jetzt kommt die ARAG ins Spiel. Das ist der Rechtsschutzversicherer unseres Mandanten. Die ARAG hat ihm versprochen, die Kosten der Verteidigung in Bußgeldsachen zu übernehmen. Dafür hat der Mandant gutes Geld bezahlt.
Nachdem die bei der ARAG üblichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einholung der Deckungszusage überwunden wurdem, geht es ans Bezahlen der Vorschüsse. Das ist das, was der ARAG ganz besonders schwerfällt. Aber immerhin, auf unsere drei Vorschußrechnungen kommt dreimal Geld.
- Fall – Pauschaler Vorschuss ohne Begründung: 380,00 Euro
- Fall – Pauschaler Vorschuss ohne Begründung: 250,00 Euro
- Fall – Pauschaler Vorschuss ohne Begründung: 440,00 Euro
Also mal zum Mitschreiben
Für das Mandat, in dem es um 2 Monate Fahrverbot geht, gibt es weniger, als für die Sache mit der relativ geringen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts. Und zwar jeweils von der ein- und derselben Assessorin W., deren Namen jeder kennt, hier aber nicht genannt werden darf(*).
Das Würfelspiel der Assessorin W.
Es ist erstaunlich, mit welcher Willkür der Versicherer seine versprochene und bezahlte Leistung auswürfelt: Ein sachlicher Bezug ist weder erkennbar, und schon gar nicht genannt: Frau W. hält die Höhe für angemessen und gut is. Das ist die ARAG (und die Frau W.) wie sie leibt und lebt.
Dieser Unsinn „… halten wir einen pauschalen Vorschuß für angemessen …“, den dieser Versicherer immer wieder verzapft, steht im Widerspruch zum Gesetz (§ 14 RVG). Darüber setzt sich der Versicherer immer wieder hinweg.
Der Schiedsrichter
Wir haben nun dreimal die Differenz zwischen der halbherzigen Zahlung der ARAG und unserem gesetzlichen Vergütungsanspruch
- bei unserem Mandanten liquidiert und dann
- in seinem Auftrag dreimal gegen die ARAG Klage erhoben.
Wir halten es für angemessen, das Verhalten der ARAG zum Thema freundlicher Urteile über die Mittelgebühr bei Vorschüssen zu machen. Mag ein Richter die Sache entscheiden. Mit der ARAG über deren Schlecht-Leistungen zu diskutieren … das geht nur dann, wenn der Versicherer dafür bezahlt. Und das wird er.
To be continued …
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(*) Die ARAG hat mal wieder gemeckert, als ich vor ein paar Wochen den Titel des Theaterstücks von Gerhard Hauptmann in den Zusammenhang mit der würfelnden Sachbearbeiterin brachte.