Manche Fälle mit der AdvoCard können sich zu einer never ending story ausweiten. Lesenswert, was diese Gesellschaft nun verzapft:
Gemäß Â§ 9 RVG kann ein Anwalt von seinem Auftraggeber einen Gebührenvorschuss auf die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen fordern.
EBEN !!!
Nach unserer Auffassung zählt die Erledigungsgebühr nicht zu den Gebühren, die aller Voraussicht nach entstehen.
Soll „aller Voraussicht nach“ mehr sein als „voraussichtlich“? Ansonsten s. Schneider/Wolf, 3. Aufl. § 9 Rn. 47: „… ist der Anfall einer Gebühr nach VV 4141 oder VV 5115 so häufig, dass hier keine Bedenken bestehen, die Gebühr beim Vorschuss zu berücksichtigen …“
Im übrigen besteht auch nur in Ausnahmefällen ein Direktanspruch des Anwalts auf Gebührenvorschusszahlung gegenüber dem Rechtsschutzversicherer seines Mandanten.
Habe ich auch nie behauptet, erinnere aber an die Kostendeckungszusage: “ … übernehmen wir die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit in dem gegen unseren Versicherten eingeleiteten Strafverfahren nach dem RVG.“
Oder soll das gar bedeuten, Vorschüsse würden generell „nur in Ausnahmefällen“ gezahlt? Aber wenn es beliebt, schicke ich die entsprechende Rechnung eben an den Mandanten. Der wird sicherlich begeistert sein – und sich fragen, wozu er eine Rechtsschutzversicherung hat, insbesondere bei der AdvoCard.