AdvoCard’s BlaBla

Januar 7th, 2008

Manche Fälle mit der AdvoCard können sich zu einer never ending story ausweiten. Lesenswert, was diese Gesellschaft nun verzapft:

Gemäß Â§ 9 RVG kann ein Anwalt von seinem Auftraggeber einen Gebührenvorschuss auf die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen fordern.

EBEN !!!

Nach unserer Auffassung zählt die Erledigungsgebühr nicht zu den Gebühren, die aller Voraussicht nach entstehen.

Soll „aller Voraussicht nach“ mehr sein als „voraussichtlich“? Ansonsten s. Schneider/Wolf, 3. Aufl. § 9 Rn. 47: „… ist der Anfall einer Gebühr nach VV 4141 oder VV 5115 so häufig, dass hier keine Bedenken bestehen, die Gebühr beim Vorschuss zu berücksichtigen …“

Im übrigen besteht auch nur in Ausnahmefällen ein Direktanspruch des Anwalts auf Gebührenvorschusszahlung gegenüber dem Rechtsschutzversicherer seines Mandanten.

Habe ich auch nie behauptet, erinnere aber an die Kostendeckungszusage: “ … übernehmen wir die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit in dem gegen unseren Versicherten eingeleiteten Strafverfahren nach dem RVG.“

Oder soll das gar bedeuten, Vorschüsse würden generell „nur in Ausnahmefällen“ gezahlt? Aber wenn es beliebt, schicke ich die entsprechende Rechnung eben an den Mandanten. Der wird sicherlich begeistert sein – und sich fragen, wozu er eine Rechtsschutzversicherung hat, insbesondere bei der AdvoCard.

Die ARAG im Strudel der Zeit

Dezember 13th, 2007

Meine Mandantin erhielt eine Anordnung eines Fahrtenbuches. Zu Unrecht wie wir meinen. Zum Glück ist sie ja bei der ARAG versichert. Die Deckungsanfrage geht raus. Die ARAG reagiert schnell und lehnt die Deckung ab, da die Androhung einer Fahrtenbuchauflage nicht versichert sei. Dies wird auch mit einem schönen Zitat aus dem uns bekannten Harbauer belegt.

Freundlich/ironisch weise ich darauf hin, dass es sich um eine Anordnung und nicht um eine Androhung handelt, das aber schon sehr ähnlich klinge. In ebenso freundlich/ironischem Ton wird mir mitgeteilt, dass das auch nicht versichert sei. Wieder wird der Harbauer, diesmal an anderer Stelle zitiert. Ich bitte um die übersendung der ARB für den streitigen Vertrag.

Was darf ich dann einige Wochen später entdecken ? Der Vertrag bezieht sich ausdrücklich auf die ARB 94. Der eifrige und sicherlich sehr erfahrene und schon lange bei der ARAG tätige Mitarbeiter bezieht sich nun aber auf die ARB 75! Nun ist 94 aber versichert, was 75 noch nicht versichert war. Da war der freundliche Mitarbeiter wohl im Strudel der Zeit hängen geblieben. Mal sehen, was seine Vorgesetzten dazu sagen. Mal sehen, ob die Deckungszusage nun zügig kommt, oder ob es das Gericht regeln muss.

Es zahlt sich eben nicht immer aus, wenn man erfahrene Kräfte beschäftigt, sie müssen auch alle 20 Jahre fortgebildet werden.

AdvoCard – bleibt stur

Dezember 11th, 2007

Die Advocard ist nicht nur geizig, sondern auch stur. Auf meinen Hinweis, dass der Anwalt gem. § 9 RVG auf „die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern“ kann, zahlt sie zwar die Kopierkosten sowie die Aktenpauschale nach, teilt mir aber im übrigen Folgendes mit:

„Bitte überlassen Sie uns zu gegebener Zeit noch die Einstellungsmitteilung. Wir werden dann gerne (!) noch die Verfahrensgebühr Nr. 4141 übernehmen.“

Wer lesen kann, ist bekanntlich klar im Vorteil, wer Gesetzestexte auch versteht, noch mehr!

Dass es zu der von mir erwarteten Einstellung des Verfahrens nur die Alternative gibt, dass die Sache an das Amtsgericht geht und dann Gebühren deutlich oberhalb der Erledigungsgebühr von 140.- € entstehen, die AdvoCard also in jedem Falle noch Zahlungen leisten muss, sei nur am Rande erwähnt.

Auxilia – blitzschnell

Dezember 7th, 2007

Auf Anfrage per Telefax Kostendeckungszusage für ein selbständiges Beweisverfahren binnen zwei Stunden – Alle Achtung!

Roland – am besten sofort kündigen

Dezember 1st, 2007

Unser Mandant ist selbständiger Kraftfahrzeughändler und als solcher häufig unterwegs. Ihm wurde vorgeworfen, innerorts mit 41 km/h zu schnell gefahren zu sein. Auf der Stadtautobahn statt mit (plötzlich nur noch) erlaubten 40 km/h (!) soll er mit 81 km/h gefahren sein. Das hätte am Ende 4 Punkte, 125,00 Euro und ein Monat Fahrverbot bedeutet.

Es ist uns gelungen, ihn erfolgreich zu verteidigen: Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt. Und mit dem Roland abgerechnet.

Auf unsere Abrechnung reagiert der Roland mit folgenden Worten:

… weisen wir […] darauf hin, dass wir […] die Höhe der abgerechneten Gebühren nicht mittragen könnten. Nach den vorgelegten Unterlagen handelt es sich um einen rechtlich und tatsächlich sehr einfach gelagerten Fall. Ein besonderer Aufwand der anwaltlichen Interessenwahrnehmung ist nicht ersichtlich. Wir würden daher davon ausgehen, dass eine Abrechnung sich eher an den Mindestgebühren zu orientieren hätte.

Lieber Mandant. Bitte sofort den Vertrag mit dem Roland kündigen! Der Versicherungsschutz des Rolands scheint mir ein Fake zu sein.

DAS – Ich glaub es geht schon wieder los…

November 30th, 2007

Ich dachte eigentlich, dieser Spuk hätte sich erledigt – aber Pustekuchen!

Worum gehts? Es geht um das leidige Thema des Anfalls der Gebühr Nr. 4141 RVG bei Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe an die Verwaltungsbehörde. Sachverhalt: Mandant führt, so jedenfalls der Vorwurf, unter Einfluss von BTM ein Fahrzeug und begeht zudem ein Rotlichtverstoss. Ermittlungsverfahren wg. § 316 StGB. Nach umfangreicher rechtlicher Stellungnahme wird das Strafverfahren eingestellt und an die Owi-Behörde abgegeben, die – noch unverjährt – direkt einen BG-Bescheid erlässt. Ich rechne die Kosten des Strafverfahrens ab inklusive der Gebühr nach Nr. 4141 RVG. Was schreibt der D.A.S.?

„Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Das Verfahren ist noch nicht endgültig eingestellt. Wir haben einstweilen einen pauschalen Vorschuß von 320,- EUR angewiesen“

Auf meinen freundlichen Hinweis hin, man bezöge sich ja sicherlich auf die Entscheidung des AG München vom 07.07.2006, welche insbesondere deshalb, weil das Gericht offenbar in Unkenntnis des § 17 Nr. 10 RVG entschieden hätte, unbrauchbar sei, wurde mir mit dem freundlichen Hinweis geantwortet, es gäbe jetzt eine neuerliche Entscheidung des AG München, und zwar v. 28.09.2007. Und siehe da, tatsächlich:

Anscheinend erneut unter vollständiger Ausblendung des § 17 Nr. 10 RVG stellt das erkennende Gericht in den Entscheidungsgründen unter Verweis auf § 40 OwiG heraus, dass das Verfahren, auch wenn Straftat und Ordnungswidrigkeit als unterschiedliche Angelegenheit anzusehen sind, ja schliesslich dasselbe bleibt und somit eine endgültige Verfahrenseinstellung durch die StA nicht erfolgte.

„Allein die Weiterleitung des Verfahrens an die Verwaltungsbehörde begründet kein neues Verfahren, sondern trägt nur der besonderen Zuständigkeit und Sachkompetenz der üblicherweise mit Ordnungswidrigkeiten betrauten Verwaltungsbehörde Rechnung.”

Hört das den nie auf…?

fragt sich verwundert

RA Hamann

Advocard – geizig

November 30th, 2007

Dem Mandant wird – m.E. auf sehr dünner Grundlage – ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen. Daher habe ich mit einer Schutzschrift die Einstellung des Verfahrens beantragt, dieses der Advocard mitgeteilt und meine Vorschussnote übersandt, die u.a. auch die Erledigungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG, die Aktenpauschale sowie die Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG enthielt.

Advocard schickt mir eine Aufstellung der von ihr „zu übernehmenden Kosten“, in der Aktenpauschale und Dokumentenpauschale sowie die Erledigungsgebühr fehlen und schreibt: „Die Erledigungsgebühr ist – noch – nicht entstanden“.

Und? § 9 RVG lautet bekanntlich: „Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.“ Und warum Advocard Aktenpauschale und Dokumentenpauschale nicht einmal erwähnt, geschweige denn wohl zu zahlen gedenkt, bleibt deren Geheimnis.

DAS unterliegt vor dem AG München: Mittelgebühr in Bußgeldsachen

November 30th, 2007

Rechtsanwalt Markus Matzkeit aus Wülfrath hat gegen den DAS geklagt. Vor dem Amtsgericht München, dem Gericht, in dessen Bezirk der Versicherer seinen Sitz hat. Das Gericht (222 C 25670/07) entschied:

1.
Auch in Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist grundsätzlich die Mittelgebühr als angemessen anzusehen.

2.
Die Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt ist nur dann nicht verbindlich, wenn sie deutlich unbillig zu hoch ist.

(Leitsätze von RA Matzkeit)

Es ging um 73,68 Euro, die der DAS nicht zahlen wollte.

Dabei wurde bei der Verfahrensgebühr nach Klägervortrag eine Mittelgebühr von 85,– EUR in Ansatz gebracht, während die Beklagte einen Betrag von 60,– EUR für richtig hielt. Bei der Verfanrensgebühr für das vorbereitende Verfahren wurde eine Mittelgebühr von 135,– EUR in Ansatz gebracht, während die Beklagte 100,– EUR für richtig hält.

„… halten wir für angemessen …“. Diese zum Textbaustein gewordene Arroganz des Rechtsschutzversicherers kennt wohl jeder, der mit ihm zu tun hatte.

Diesem „halten-wir-für-angemessen“ tritt das Gericht entgegen:

Aufgrund der Regelung im RVG ist grundsätzlich die Mittelgebühr als angemessene Gebühr anzusehen. Dies gilt auch im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren.

Und wer bestimmt die Höhe der Gebühr? Richtig! Der Rechtsanwalt:

Im Rahmen des § 14 RVG ist zu beachten, dass die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr verbindlich ist, wenn sie billigem Ermessen entspricht.

Das Urteil sollte man jeder Vorschußrechnung beifügen, die an den DAS gesandt wird, dies halten wir für angemessen.

Das Urteil im Volltext gibt es hier (pdf).

Soweit kommt’s noch

November 29th, 2007

Unser Mandant wird auf Lieferung eines Motorrades bzw. auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Gegner behauptet, es sei ein Kaufvertrag zwischen ihm und unserem Mandanten zustande gekommen.

Unser Mandant hat folgende eMail vom Rechtsschutzversicherer des Gegners erhalten:

Betrifft: E-Bay Verkauf Buell XB12S

Sehr geehrter Herr D****,

Wir sind Rechtsschutzversicherer von Herrn P***, der über E-bay von Ihnen ein Motorrad der obgenannten Marke erworben hat.

Wir sind beauftragt die Angelegenheit bei nicht gütlicher Einigung klagsweise zu betreiben, sodaß wir Sie auffordern, das Motorrad vertragsgemäß zur Verfügung zu stellen oder uns den schriftlichen Nachweis zu erbringen, daß dies aufgrund behördlicher Anweisung nicht möglich ist.

Sollte die übergabe tatsächlich nicht möglich sein, haben Sie jedenfalls für die durch in Ihrer Sphäre liegenden Nichterfüllung nachträglichen Folgen aus dem Titel des Schadenersatzes einzustehen

Sollten wir binnen einer Woche keinerlei positive Rückäußerung Ihrerseits erhalten, werden wir die klagsweise Durchsetzung in Deutschland in die Wege leiten.

Mit freundlichen Grüßen

Mag. E*** M****
Rechtsschutz-Leistungsabteilung

WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG
VIENNA INSURANCE GROUP
1010 Wien,Schottenring 30
Handelsgericht Wien , FN 75687 f
Telefon: +43 (0)50 350 DW 21585
Telefax: +43 (0)50 350 DW 99 23108
mailto: e.m****@staedtische.co.at

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IHRE SORGEN MÖCHTEN WIR HABEN
www.wienerstädtische.at

Das fehlte uns in Deutschland auch noch, daß Rechtsschutzversicherer gleich die Arbeit eines Anwalts machen.

Advocard – Versicherungsfall ausgeschlossen?

November 19th, 2007

Was schreibt Anwalts Liebling?

„Ein Versicherungsfall ist nicht eingetreten. Die vorsorgliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist nicht versicherbar. Wir können daher die Kosten in dieser Angelegenheit nicht übernehmen.“

Was war geschehen? Der Versicherungsnehmer der Advocard hatte Mitte August einen (unverschuldeten) Wasserschaden in der Wohnung erlitten, den er umgehend seiner Hausratversicherung meldete. Der schickte er Mitte September auch die Schadenunterlagen (Anschaffungsquittungen etc.), mit – sehr großzüg bemessener – Zahlungsfrist zum 31.10.2007. Da keine Zahlung kam, beauftragte er nach Fristablauf einen Anwalt mit der Durchsetzung seiner Ansprüche, und die Advocard möchte dessen Kosten – immerhin stolze 316 Euro und 18 Cent – nicht begleichen.

„Vorsorgliche“ Wahrnehmung rechtlicher Interessen, wenn der Anspruchsgegner sich schon im Verzug befindet? Naja, dachte sich der Anwalt, da hat der gestreßte Sachbearbeiter bei der Advocard wohl den falschen Textbaustein erwischt, das läßt sich mit einem Anruf klären. Klären? Denkste! Denn

„auch nach erneuter überprüfung sehen wir hier derzeit keinen Versicherungsfall. Nach VVG besteht keine bestimmte Frist für den Versicherer innerhalb der er zu entscheiden hat.“

Das steht zwar im Versicherungsvertragsgesetz ein wenig anders drin, aber im Kern scheint es der Advocard darum zu gehen, der ungeschriebenen Vertragsbedingung Geltung zu verschaffen, wonach der Versicherungsfall vom Versicherungsschutz selbstverständlich ausgeschlossen ist.