Wer solche Kampfgenossen hat, benötigt keine Feinde mehr

November 16th, 2007

Ein ganz besonders dickes Ding hat sich eine – leider nicht namentlich bekannte – Rechtsschutzversicherung mit einem ihrer gegen einen sächsischen Arbeitgeber klagenden Kunden geleistet. Wie das Sächsische Landesarbeitsgericht nach Berichten des „MCNeubert“ lawblog kürzlich zum Aktenzeichen 4 Ta 167/07 (5) entschied, gibt es im Falle einer Fehlberatung durch eine Rechtsschutzversicherung über die Kündigungsschutzfrist keine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.

Der vertrauensselige Rechtsschutzkunde hatte sich nämlich nach Erhalt einer ungewöhnlich formulierten Änderungskündigung zunächst einmal an seine Rechtsschutzversicherung gewandt. Diese meinte in einem Telefonat, dass er trotz Änderungskündigung erstmal die Vergleichsgespräche mit dem Arbeitgeber abwarten solle und erst wenn diese scheiterten und er dann eine „ordentliche Kündigung” habe, würde die RSV den Anwalt bezahlen.

Mit diesem tollen Tipp war er natürlich verraten und (für dumm) verkauft. Frist um, Maus tot!

Das Gericht zum Kläger: Von einem Mitarbeiter einer RSV kann nicht erwartet werden, dass er Versicherte über die Drei-Wochen-Frist belehre. Einer RSV obliege nicht die Beratung in Rechtsangelegenheiten – sie dürften – so sinngemäß das Gericht – und könnten das in der Regel auch nicht. Tja, viel mehr gibts dazu tatsächlich nicht zu sagen. Außer zur RSV: An der falschen Stelle gespart, liebe Leute. Hofffentlich gibts so richtig teuren Regress für die Versicherung. Man wünscht es jedenfalls dem armen Rechtsschutz-Kunden.

ARAG berücksichtigt § 14 RVG !??

November 15th, 2007

Der Mandantin wird ein Rotlichtverstoß vorgeworfen, Rotzeit über 1 Sekunde, es droht also ein Bußgeld von 125.- € und Fahrverbot von einem Monat. Auf meine Vorschussanforderung Höhe der Mittelgebühren (85.- und 135.- €) teilt mir die ARAG mit:

Nachdem wir alle Kriterien des § 14 RVG berücksichtigt haben, sind die Verteidigergebühren in alltäglichen Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in den unteren Bereich des jeweiligen Gebührenrahmens einzuordnen. Beispielhaft dürfen wir auf LG Augsburg … LG Dortmund … LG Kiel … und LG Deggendorf verweisen.

Deshalb halten wir Gebühren von 60.- € und 95.- € für angemessen, wobei wir Ihren anwaltlichen Ermessensspielraum berücksichtigt haben. Auf dieser Grundlage erfolgt unsere Zahlung.

Haben wir alle Kriterien des § 14 RVG berücksichtigt, haben wir Ihren anwaltlichen Ermessensspielraum berücksichtigt – ach, wirklich? Also, die mir vorliegende Fassung des § 14 RVG lautet wie folgt:

§ 14 RVG – Rahmengebühren

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.

Von ARAG steht da nichts …

Die Entscheidungen des LG Augsburg und des LG Kiel habe ich nicht gefunden, die des LG Dortmund und des LG Deppggendorf finden sich immerhin in Kurzform auf einer Seite bei Burhoff, der betont, dass auch in Owi-Sachen grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen ist und hierfür diverse Fundstellen zitiert. Dass dieses der wohl überwiegenden Rechtsprechung entsprechen dürfte, sei nur am Rande erwähnt (und ist sicherlich auch der ARAG bekannt, aber man kann’s ja mal versuchen, oder wie?).

Ärmlich!

Nachtrag: Auf entsprechendes Schreiben und Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung und Burhoff hat ARAG nun den Fehlbetrag nachgezahlt. Na also, warum nicht gleich so???

ARAG – Schadenmeldung telefonisch oder per Internet

November 14th, 2007

Wir haben um die Erteilung der Deckungszusage gebeten. Und erhalten. Am Ende des Schreibens teilt uns die ARAG mit:

Unser Tipp: Melden Sie uns die Rechtsfälle Ihrer Mandanten einfach telefonisch. Sie können die Angelegenheit sofort mit einem kompetenten Mitarbeiter besprechen und vermeiden aufwändige Korrespondenz. Auch Online-Schadenmeldung ist möglich unter www.arag.de.

Die Seite mit der „Online-Schadenmeldung“ ist ein wenig versteckt. Weiter unten auf dem Schreiben des Versicherers findet sich aber ein Hinweis auf die Telefonnummer:

In allen Rechtsfragen steht lhnen der ARAG Rechts-Service zur Verfügung:
(02 11) 99 333 99 – 24 Stunden, auch an Wochenenden und Feiertagen.

Das hört sich erst einmal nicht schlecht an.

Für Kanzleien, die nicht mit einer Anwaltssoftware arbeiten und für die Deckungsanfrage keine Textbausteine verwenden, könnte das ein günstiger und schneller Weg sein. Wir werden ausprobieren, ob es auch für uns in Frage kommen könnte. Das Formular macht jedenfalls auf den ersten Blick einen guten, weil übersichtlichen Eindruck. Schau’n wer ‚mal.

Daß der Versicherer es aber nicht versäumt, hinsichtlich seiner Versicherungsleistung wie gewohnt aufzutreten:

Auf der Grundlage der uns derzeit vorliegenden Informationen und den Kriterien des § 14 RVG halten wir den von lhnen berechneten Vorschuss nicht iür angemessen. Wir haben einen Pauschalbetrag von 362,95 Euro zugrunde gelegt und incl. Nebenkosten an Sie überwiesen.

relativiert leider den guten Eindruck sofort wieder, aber in Bezug auf die mangelhafte Versicherungsleistung sind wir das von diesem Versicherer ja ohnehin nicht anders gewohnt. Motivierung zum fröhlichen Arbeiten funktioniert anders – und bei anderen Versicherer um Klassen besser.

Advocard – die Ignoranz der Dummheit!

November 8th, 2007

Wir vertreten eine Mandantin in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit. Sie ist am letzten Tag des Monats gekündigt worden. D.h. normalerweise, sofortige Kündigungsschutzklage; zumal eine vorprozzessuale Vertretung i.d.R. eine unnötige Kostenverursachung bedeutet.

Ein Blick auf das Kündigungsschreiben der arbeitgebenden GmbH zeigte allerdings, daß diese nicht von einem Geschäftsführer, sondern von einer „Kollegin“ unterschrieben wurde. Nach den Grundsätzen des sichersten Weges waren wir also in diesem Falle gehalten, vorprozessual tätig zu werden und das Kündigungsschreiben wegen Nichtnachweisens der Vollmacht gemäß Â§ 174 BGB unverzüglich zurückzuweisen. Hinzu kam, daß die Mandantin uns unter Vorlage eines frischen Attestes mitteilte, schwanger zu sein, was wir ebenfalss sofort dem Arbeitgeber mitteilen mußten. Mithin war unser vorprozessuales Tätigwerden notwendig.

Die Advocard schickte uns nach erfolgter Deckungs- und Vorschußanfrage den üblichen Textbaustein, daß wir sofort Klage einzureichen hätten und ein vorprozessuales Tätigwerden im Arbeitsrecht nur unnötig Kosten verursachen würde.

Wir erläuterten der Advocard, warum ein außergerichtliches Tätigwerden sinnvoll und zudem nach der BRAO auch angezeigt war.
Der hierauf gerichteten Antwort der Advocard war zwar die Formulierung „Auch nach nochmaliger Prüfung“ zu entnehmen, dem Inhalt nach haben sich die Hamburger allerdings mitnichten damit auseinandergesetzt. Das Schreiben bestand aus einem 3-seitigen Textbaustein, der sich mit dem konkreten Problem überhaupt nicht auseinandersetzte. Vielmehr war es ein Sammelsurium alter Rechtsprechung (BSG v. 18.12.2003 – B 11 AL 35/05 ist nach der Änderung der Dienstanweisung der Arbeitsagenturen aufgrund des Urteils des BSG v. 12.7.2006 – B 11a AL 47/05R längst überholt), warum i.d.R. in Kündigungsschutzangelegenheiten sich der Anwalt sofort Klageauftrag geben lassen und nicht vorprozessual tätig werden sollte.

Also versuchten wir, der Mitarbeiterin von „Anwalts Lästling“ die Besonderheit noch einmal telefonisch zu erläutern. Vergeblich. Die Dame stellte sich auf stur, las ihren Tetbaustein ab und war allen Ernstes der Auffassung, wir hätten Klage einreichen und die vorprozessualen Dinge „nebenbei“ und natürlich kostenlos erbringen sollen. Wir haben der Dame mitgeteilt, daß wir nicht die Wohlfahrt sind und angekündigt, daß wir die Kosten der Mandantin zum Soll stellen und dieser anraten werden, Deckungsklage gegen die Advocard zu erheben.
Die Telefonnummer der betreffenden Sachbearbeiterin haben wir der bisweilen sehr resoluten und vor allem lautstarken Mandantin ebenfalls mitgeteilt. Schließlich kann es nicht schaden, wenn die Herrschaften der Schadensabteilungen der Rechtsschutzversicherer mal direkt von Ihren Brötchengebern, vulgo Versicherten zu hören bekommen, was sie über deren Regulierungsverhalten so denken….

Frage nach einer Rechtsschutzversicherung ist nicht erforderlich

November 7th, 2007

… urteilte das Oberlandesgericht Celle:

Es ist Aufgabe des Mandanten, dem Rechtsanwalt (RA) ausreichende Informationen über die im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls in Betracht kommende Rechtsschutzversicherung zur Verfügung zu stellen. Den RA trifft insoweit keine Pflicht zur eigenständigen Ermittlung des zuständigen Versicherungsunternehmens.

Aus den Gründen:

… Dem RA ist weder im Zusammenhang mit der unterbliebenen Einholung einer Kostenzusage noch im Hinblick auf die Beratung in der Sache eine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Es ist die Vertragspflicht des Mandanten, seinen RA wahrheitsgemäss und vollständig zu unterrichten und ihm die für die Durchführung des Mandats notwendigen Informationen zu erteilen. Soll eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden, ist es erst einmal die Pflicht des Mandanten, von sich aus alle Umstände tatsächlicher Art mitzuteilen, aus denen sich Art und Umfang des Versicherungsschutzes ergeben. …

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 7.03.2007, 3 U 262/06
(Leitsatz veröffentlich in DB 2007, 1698)

Da scheint irgend etwas nicht gut gelaufen zu sein. Der Mandant vergißt die Information an seinen Anwalt weiter zu geben und der Anwalt vergißt, den Mandanten danach zu fragen. Das kann passieren, wenn gleich es einem umsichtigen Anwalt nicht passieren sollte.

Aber wenn der Rechtsschutzversicherer sich auf seine Befreiung von der Leistungspflicht beruft, (nur) weil die Deckungsanfrage zu spät gestellt wurde, hat das schon so sein Geschmäckle (wie der Wahl-Kreuzberger so sagt).

ürigens: Die Bitte des Anwalts auf Zahlung des gesetzlich vorgesehenen Vorschusses vor Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit weckt bei vergeßlichen Mandanten die Erinnerung an seinen Versicherungsvertrag. 😉

WGV zur Mittelgebühr in OWi-Sachen verurteilt

November 6th, 2007

Rechtsanwalt Markus Matzkeit aus Wülfrath hat im Auftrag seiner Mandantschaft die WGV verklagt, weil sich der Versicherer weigerte, einen Vorschuß auf seine Vergütung in Höhe der Mittelgebühr zu zahlen. Der Kollege hatte – erwartungsgemäß – Erfolg. Das Amtsgericht Stuttgart verurteilte den Versicherer antragsgemäß zu Zahlung.

Rechtsanwalt Matzkeit hat die folgenden Leitsätze formuliert:

1. Der Rechtsanwalt ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten berechtigt, einen Vorschuss in Höhe der Mittelgebühr anzufordern. Er ist berechtigt, auch für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens einen Vorschuss in dieser Höhe anzufordern.

2. Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten sind die üblichen Bußgeldverfahren.

Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 31.10.2007, 14 C 5483/07 (pdf)

Auxilia – wenig hilfreich

Oktober 28th, 2007

Es geht um einen Verkehrsunfall vom 20. September 2007, der Gegner ist auf den PKW meines Mandanten aufgefahren. Die vollständige Haftung der Gegenseite dem Grunde nach ist bisher völlig unstreitig. Das Sachverständigengutachten habe ich der Gegenseite bereits am 28.o9.2007 übersandt mit der Bitte, zunächst den dort ausgewiesenen Nettobetrag nebst Wertminderung, Sachverständigenhonorar und Allgemeiner Kostenpauschale zu regulieren. Eine Zahlung erfolgte bisher nicht.

Nach übersendung der Reparaturrechnung am o4.10. 2007 teilte die Gegenseite mit, diese ihrem Sachverständigen zur überprüfung vorgelegt zu haben, da zwischen Sachverständigengutachten und Reparaturrechnung doch erhebliche Unterschiede bestehen. Das ist drei Wochen her, also war hinreichend Zeit, eine Rechnungsprüfung vorzunehmen.

Auf meine Bitte, im Beschleunigungsinteresse Kostendeckungszusage für eine Klage zu erteilen, schreibt mir die Auxilia:

„Wir können hier nicht noch nicht erkennen inwieweit die Gegenseite die Regulierung ablehnt. Da den Versicherungsnehmer auch Kostenminderungsobliegenheiten treffen, möchten wir Sie bitten mit der Klage noch abzuwarten und eventuell der gegnerischen Versicherung eine angemessene Frist zu setzen. Uns ist klar, dass Ihnen und unserem Versicherungsnehmer an einer schnellen Regulierung der Angelegenheit ein großes Interesse besteht. Dennoch glauben wir, dass hier eine außergerichtliche Lösung nicht ausgeschlossen ist und der Gegenseite eine überprüfung der Differenz der Kosten zugestanden werden sollte. Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis.“

Welche „Kostenminderungsobliegenheiten“ den Mandanten angesichts der klaren Sach- und Rechtslage und der nicht mehr nachvollziehbaren Regulierungserzögerung hier noch treffen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Regulierungsfristen sind bereits mehrfach gesetzt worden, zuletzt auf den 23.10.2007 unter Klagandrohung.

„Dennoch glauben wir, dass hier eine außergerichtliche Lösung nicht ausgeschlossen ist“ – alles wird gut, oder wie? Zum Glauben braucht der Mandant eher keine Rechtsschutzversicherung. Da tut’s auch ein Besuch in der hiesigen Kirche, und der ist sogar kostenlos.

Nachtrag: Auf nochmaligen Hinweis auf genau vorstehende Fakten geht’s plötzlich doch – die Kostendeckungszusage für eine Klage ging heute (29.10.2007) ein. Na also!

Keine Vertragsanwälte

Oktober 25th, 2007

Unser Mandant hatte sich selbst schon um die Deckungszusage gekümmert, bevor er uns beauftragt hat. Der ADAC schreibt ihm:

Für den geschilderten Schadenfall besteht Kostenschutz im Rahmen unserer Verkehrsrechtsschutz – Versicherungsbedingungen (VRB). Die Zusage gilt …

Sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen, geben Sie bitte die obige Schadennummer weiter. Bitte beachten Sie, …

Kein Hinweis auf die „eigenen“ ADAC-Anwälte, kein unseriöser Versuch, Einfluß zu nehmen auf die Wahl des Versicherungsnehmers, um ihm einen billigen Vertragsanwalt auf’s Auge zu drücken. So geht es eben auch, das ist ehrlicher Versicherungsschutz.

Sorglos – für wen?

Oktober 24th, 2007

Die Concordia bietet ein Sorglos-Paket an. Rund-um-glücklich-Rechtsschutz. Mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 Euro. Das ist – soweit jedenfalls – keine Meldung wert. Allerdings: Wenn der Versicherungsnehmer einen Anwalt beauftragt, der sich vorher vertraglich an die Concordia gebunden hat, reduziert sich die Selbstbeteiligung auf 150,00 Euro.

sorglos.jpg

Quelle: Concordia D-Rundschreiben 21/2007

Da nicht davon auszugehen ist, daß die Concordia altruistisch auf Einnahmen verzichtet, wird wohl bei den Ausgaben – hier: beim Honorar für die Rechtsanwälte – gespart. Die Anwälte liefern demnach die Rechtsberatung zum Discount-Preis. Woran sparen die Anwälte, damit sie ihre Dienstleistung zum Sonderpreis an den Versicherer verkaufen können?

Ich meine: Spitzenleistung gibt es in der Regel im Fachhandel, nicht beim Discounter. Und: Einem Anwalt, der sich an ein Versicherungsunternehmen verkauft, gibt ein großes Stück seiner Unabhängigkeit auf. Obwohl am Ende nur eine unabhängige Beratung eine wirklich gute Beratung sein.

Der Ratsuchende sollte sich fragen, wessen Interessen vertritt der Rechtsanwalt aus dem Concordia-Netzwerk, wenn es darauf ankommt, einen kostenintensiven Rechtsstreit zu führen. Rät der Anwalt davon ab, weil wirklich keine Erfolgsaussichten bestehen – oder weil er die Kassen seines Vertragspartners, die der Concordia, schonen möchte?

Ich wäre bin da sehr mißtrauisch. Gegenüber solchen Vertrags- und Netzwerk-Anwälten – und gegenüber diesem Versicherer.

DEURAG – Geiz ist nicht geil

Oktober 23rd, 2007

Der Mandant ist krankentagegeldversichert und klagt gegen seine Versicherung auf Fortzahlung des Krankentagegeldes, der Versicherer meint, er sei berufsunfähig. Die DEURAG begrenzt die Deckungszusage auf die bereits fälligen Zahlungen und lehnt Versicherunsschutz für den von uns beabsichtigten Feststellgunsantrag für künftige Zahlungen ab:

„Die Zusage bezieht sich nur auf in der Vergangenheit liegende Ansprüche und nicht auf zukünftige wiederkehrende Leistungen.

Diese Einschränkung des  Versicherungsschutzes (Hervorhebung durch Blogautor) ergibt sich aus der Kostenminderungspflicht des Versicherungsnehmers gem. § 17 ARB 2000. Danach ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den kostengünstigsten Weg zu gehen.

Bei der Klage auf die bereits fälligen Ansprüche wird grundsätzlich geklärt werden, ob ein Anspruch auf Zahlung des Krankentagegeldes besteht. Zusätzlich kann die Klage um die weiteren monatlich fälligen Beträge erweitert werden (vlg. BGH IV ZR 13/00, van Bühren/Plote, ARB-Kommentar 2007, § 17 Rdn. 26)

…“

Wir haben das dem Mandanten erläutert und ernsthaft überlegt, ob wir das Mandat kündigen. Der Mandant wurde daraufhingewiesen, daß die vierzehntägig (nicht monatlich) fälligen künftigen Zahlungen auch von uns vierzehntägig klageerweiternd geltend gemacht werden können, sofern er jeweils eine Deckungszusage einholt oder selbst die anfallenden Kosten trägt. Ich hätte zu gerne gewußt, ob der Kostenbeamte bei jedem Gebührensprung die erhöhten Gerichtskosten angefordert hätte. Gericht und Gegnervertreter hätten uns dafür gehaßt 🙂

Nun passiert, was passieren mußte: Die anschließend fälligen Beträge wurden nicht klageerweiternd geltend gemacht und der Gegner ist bereit, einen Vergleich in Höhe von 50% der Klageforderung abzuschließen gegen Aufhebung des Vertrages.

Es wird schwierig werden, sich mit dem Gegner auf 50 % der bis jetzt angefallenen Beträge zu einigen.