Archive for April, 2005

Der DAS zahlt Vollstreckungkosten nicht

Sonntag, April 10th, 2005

Frau Rechtsanwältin Koch aus Leipheim hat ein Problem mit dem DAS. Sie berichtete auf der Mailing Liste der Rechtsanwälte von folgendem Fall:

Ich habe von der DAS folgendes erhalten:
Für die unmittelbaren Kosten der Räumung geben sie eine Deckungszusage, aber bzgl. der Einlagerung nicht, da dies mit der Zwangsräumung nicht unmittelbar etwas zu tun hat. Der DAS teilte lapidar mit: Einlagerungskosten tragen wir im Rahmen der Zwangsräumung nicht. Ich habe daraufhin meinen GVZ angerufen und ihn gefragt, wie hoch er die Einlagerungskosten angesetzt hat. Er war völlig erstaunt, dass die RS nicht deckt.

Das Erstaunen ist berechtigt. Der Standard-Kommentar zu den Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) von Harbauer, 7. Auflage, schreibt dazu in § 2 Rdz. 180, „die Auslagen der Vollstreckungsorgane gehören ebenfalls zu den Zwangsvollstreckungs-Kosten, z.B. […] die Transport- und Lagerkosten von Hausrat bei Vollstreckung aus dem Räumungstitel durch den Gerichtsvollzieher.“

Ein anderer Kollege kommentierte auf der Anwaltsliste das Verhalten des DAS so:

Die Einlagerung durch den GV ist zwangsläufige Folge der Zwangsräumung, diese widerum Teil der Zwangsvollstreckung.
Die RSV muß 3 Vollstreckungsmaßnahmen bezahlen, also auch die (übrigens erste Maßnahme) Zwangsräumung mit Einlagerung. Der DAS Schadenssachbearbeiter soll die ARB lesen!

Recht hat er, der Kollege. Die Weigerung des Versicherers, auch diese Kosten zu übernehmen, ist offensichtlich unbegründet.

Unterdurchschnittliche Leistung des ADAC

Sonntag, April 10th, 2005

Im Gebührenforum auf http://www.burhoff.de/, der website von Herrn Richter am OLG Hamm Burhoff, bat Herr Kollege Rechtsanwalt Sami Negm-Awad um einen Hinweis als Reaktion auf die Honorarkürzung des ADAC-Rechtsschutz‘:

Mdt hat bereits 10 (Vor-) Punkte. Er parkt angeblich auf markierter Bushaltestelle und entfernt angeblich auch nach Aufforderung durch einen „Politesserich“ das Fahrzeug nicht. Mit der Kurzbegründung: „Es lagen außerwöhnliche Tatumstände vor.“ und „Sie handelten unter Vorsatz.“ wurde eine Geldbuße i.H.v. 50 € und 1 Punkt verhängt.

Nach Deckungszusage von ADAC-RS bespreche ich den tatsächlichen Hergang mehrmals vor und nach Einspruchseinlegung und Akteneinsicht mit dem Mandanten. Der Mandant hat drei Zeugen für einen anderen Geschehensablauf, von denen zwei minderjährig sind. Ich höre mir die Zeugen an. Für die Hauptverhandlung bereite ich drei Beweisanträgen mit jeweils mehrern Beweisfragen vor.

Nach Ankündigung der Beweisanträge wird in der HV der „Politesserich“ vernommen. Das Gericht erklärt, der weiteren Anträge bedürfe es nicht, da der Vorsatz kein außergewöhnlicher Umstand sei und auch sonst keine anderen außergewöhnlichen Umstände zu erkennen seien.

Urteil: 30 € Geldbuße

Abrechnung:

Grundgebühr in Bußgeldsachen § 14, Nr. 5100 VV 85,00 €
Verfahrensgebühr für Verfahren vor Verwaltungsbehörde (Geldbuße von 40,00 € bis 5000,00 €) Nr. 5103 VV 135,00 €
Verfahrensgebühr für Verfahren vor Amtsgericht (Geldbuße von 40,00 € bis 5000,00 €) § 14, Nr. 5109 VV 135,00 €
Terminsgebühr im Verfahren vor Amtsgericht (Geldbuße von 40,00 € bis 5000,00 €) § 14, Nr. 5110 VV 215,00 €
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV 40,00 €
Dokumentenpauschale für Ablichtungen Nr. 7000 Nr. 1 VV 6,00 € (12 Stück)
Zwischensumme netto 616,00 €
16 % Umsatzsteuer Nr . 7008 VV 98,56 €
zu zahlender Betrag 714,56 €

RS hält nur 546,36 für angemessen. (nämlich 65€, 105€, 105€ und 170€) weil „es sich um eine unterdurchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeit“ gehandelt haben soll.

Alle vorstehenden Umstände waren der RS bekannt.

[…]

Meine Fragen:
1. Lag ich mit den Gebühren richtig?

Herr Richter Burhoff hält die Abrechnung des Kollegen für korrekt. Und ich frage mich, was ein Verteidiger denn noch alles tun sollte für seinen Mandanten, damit der ADAC die Tätigkeit des Verteidigers nicht für unterdurchschnittlich hält.

Wenn der Kollege nun nicht auf sein wohl verdientes Honorar verzichten möchte, wird er nicht umhinkommen, entweder seinen eigenen Mandanten zu verklagen oder den ADAC im Auftrag seines Mandanten. Im letzten Fall trägt der Mandant das Kostenrisiko – zusätzlich zu den Prämien, die er für diese unterdurchschnittliche Leistung des ADAC an den Club zahlt.

Gruß von
Carsten R. Hoenig

Concordia und die Schecks

Samstag, April 9th, 2005

Es war ein K(r)ampf, aber nun gelingt es endlich auch der Concordia, sich – jedenfalls gegenüber meiner Kanzlei – der zeitgemäßen Zahlungsmethoden zu bedienen.

Obwohl ich mehrfach darum gebeten hatte, meine Kostenrechnungen *nicht* per Schecks zu „bezahlen“, ignorierten die Sachbearbeiter der Concordia meine Bitten und bestanden auf dieser mittelalterlichen Methode der Bezahlung und schickten mir Verrechnungsschecks – solange bis ich mich beim Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht beschwert habe. Ich war nicht bereit, die hohen Kosten, die vielen Mühen und zudem das Verlustrisiko für diese altertümliche Art der Bezahlung zu übernehmen.

Die Stellungnahme des Versicherers zu dieser Beschwerde zeugte von Unkenntnis der Rechtslage, aber man versprach der Aufsichtsbehörde, den Ausgleich meiner Rechnungen fortan per überweisung zu veranlassen. Das hat bis auf ein, zwei Ausnahmen dann auch geklappt.

Allerdings auch nur in meiner Kanzlei. Ein Berliner Kollege mußte sogar Klage erheben, damit die Concordia auch seiner Bitte um zeitgemäße Bezahlung seiner Rechnungen künftig entspricht.

Wer keine Schecks, sondern eine überweisung von der Concordia haben möchte, mag dem dortigen Herrn Bukies einen schönen Gruß von mir bestellen, dann klappt das auch. 😉

Gruß von
Carsten R. Hoenig

DAV-Urteils-Sammlung

Freitag, April 8th, 2005

Falls noch nicht allgemein bekannt: Auch die Damen und Herren Standesvertreter in Berlin sammeln fleißig mit.
Urteile sind zu finden unter:
http://www.anwaltverein.de/Gebuehrenrecht/entscheidung.html

Zusammenarbeit mit Rechtsschutzversicherungen

Freitag, April 8th, 2005

Eine interessante Veranstaltung, und der ehemalige Leiter des ARAG-Schadenbüros Berlin widerstand der Versuchung, sie als Werbeverantsltung zu nutzen.

Das Interessanteste vorweg: Herr Ass. Kozik ist wohl aufgrund der schlechten Presse für die ARAG als Verbindungsmann zur Rechtsanwaltschaft auserkohren, m.A.w.: Er ist der lebende Kummerkasten für die Rechtsanwälte und das nicht nur für die ARAG, er wird auch versuchen, bei anderen Versicherern hilfreich zu wirken.

Assessor Klaus Kozik
Abteilungsreferent Management Rechts-Service
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Tel.: 0211/963 25 36
Fax: 0211/ 963 2765
mailto:klaus.kozik@arag.de

Die neue Leiterin des Berliner Büros der ARAG ist Fr. Prinz Tel: 030/247 45 – 5081

Ansonsten brachte die Veranstaltung Einblick in das 1×1 der ARB 2000, insbesondere in die Leistungsarten und der Definition des Versicherungsfalles. Mit Sicherheit entschärft die Kenntnis der Bedingungen die Diskussion und schafft Verständnis für ggfls erfolgende Ablehnungen.

Nachfolgend ein paar interessante Zitate:

„Wenn der Sachbearbeiter den Sachverhalt nicht unter eine der Leistungsarten subsumieren kann, beginnt die Brieffreundschaft mit der Rechtsschutzversicherung“

„Versicherungen versuchen sich zu wehren, kommentarlos den Schwellenwert zu zahlen“…“wenn Sie 1,2 abrechnen bekommen Sie es bestimmt“

„Bei eingeschränkter Versicherungszusage sollten Sie sofort einen angemessenen Vorschuß nehmen“

Nach seiner Ansicht führt fast jede nachvollziehbare Begründung für den Ansatz des Schwellenwertes zum antragsgemäßem Ausgleich. Die Versicherer verweisen aber auf das Spektrum von 0,5 bis 2,5 und sind nicht bereit, kommentarlos 1,3 zu zahlen.

Beim Beratungsrechtsschutz in Familiensachen machte er deutlich, daß hier einiges an Potential nicht ausgeschöpft würde, da jede Rechtsänderung (Getrenntleben, einverständliche Scheidungsmöglichkeit, etc.) einen Versicherungsfall darstelle und somit eine mehrfache Abrechnung während des „Ehefalles“ möglich sei.

Zu Hartz IV verwies er darauf, daß durch die Rechtsänderungen nunmehr teilweise der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei und damit auch in Sozialhilfesachen der Versicherungsschutz häufig gegeben sei, was vielen RA’s nicht bekannt sei.

Zuletzt wurden die Vergütungsvereinbarungen mit den Versicherern diskutiert, für die wohl insbesonder die ARAG viel Schelte erhalten habe. Er sieht es völlig pragmatisch und meint, daß jede Vereinbarung für beide Seiten einen Gewinn darstellen müsse. Die Vorschläge seien Vorschläge und abänderbar. Der Regelvorschlag gehe davon aus, daß im Gegenzug die ARAG auch Mandate an den Anwalt weiterreiche. Die Vereinbarung sei jederzeit kündbar und jede Partei könne überprüfen, ob sie sich für sie gelohnt habe.

Wer kein Interesse an der übertragung der Mandate habe, solle ein anderes Angebot machen, daß sich für beide Seiten rechne(oder es lassen). Die ARAG sei naturgemäß daran interessiert, die Kosten zu senken und den Verwaltungsaufwand zu minimieren. Wer fünf, sechs gleichartige Fälle im Jahr mit der ARAG habe, solle ruhig ein Angebot zur Vereinfachung der Abrechnung machen.

Dann wollen wir ‚mal sehen, wie es weiter geht.