Archive for April, 2005

Kein Versicherungsfall für die AdvoCard

Montag, April 18th, 2005

Herr Rechtsanwalt Stefan Thiele bat die Kollegenschaft der Anwaltsliste um Mithilfe. Wiederholt hatten in seiner Kanzlei Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalls im Familienrecht verneint und die Erteilung der Deckungszusage abgelehnt. Dieses Mal reklamiert er das Verhalten von Anwalts (ehemaligem) Liebling. Am 18.4.04 schrieb er unter anderem:

Wieder einmal gibt es Probleme mit der RSV. Ich habe einen Vater familienrechtlich beraten, dessen Ex-Frau ihm von einem Tag auf den anderen mit Ankündigung jeglichen Kontakt mit den beiden gemeinsamen Kindern verweigert. Dass in einem solchen Fall ein Rechtsrat notwendig ist, liegt auf der Hand.

Die AdvoCard will die Beratungskosten jedoch nicht tragen. Sie trägt vor, es sei kein Rechtsschutzfall gegeben, da keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Keine Kostentragungspflicht der RSV? Was bleibt bei dieser Begründung eigentlich noch vom Beratungsrechtsschutz in Familiensachen übrig?

Diese Vorgehensweise der AdvoCard mussten wir in der jüngsten Vergangenheit vermehrt auch bei anderen RSV feststellen. So wie in dem Fall, in dem mein Mandant auf Auskunft über seine aktuelle Einkommenssituation und bis dahin zur Zahlung eines völlig überhöhten Unterhaltes ausgefordert worden ist, lehnte die RSV einen Beratungsechtsschutz wegen angeblich fehlender Änderung der Rechtslage ab. Dass das Auskunftsbegehren, aber auch die Aufforderung zur Zahlung eines bezifferten Untehaltes die Rechtslage insofern ändert, als dass Verzug eintritt, als dass ggf. nach Neuberechnung von Unterhalt rückwirkend für die Vergangenheit (was ohne Auskunftaufforderung rechtlich nicht möglich gewesen wäre) ein höherer Unterhalt verlangt werden kann, interessiert die RSV nicht.

Bisher war es meist kein Problem, Ratsuchende im Familienrecht auf Kosten der RSV zu beraten, wenn z.B. der (Ex-Partner) plötzlich keinen Unterhalt zahlte, der Ratsuchende mit überhöhten Unterhaltsforderungen überzogen wurde, ein Elternteil seinen Umgangspflichten bzw. Verpflichtungen im Rahmen der elterl. Sorge nicht nachkam.

Was blebt da eigentlich noch vom Beratungsrechtsschutz übrig?

fragt mit Recht
Stefan Thiele
Rechtsanwalt
___________

frankundthiele
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Es gibt viele Möglichkeiten, wie sich der Versicherer seiner Leistungspflicht entzieht. Zeigen wir sie auf hier im RSV-Blog!

Gruß aus Berlin von
Carsten R. Hoenig

Das Krähenprinzip oder der sich verselbständigende Anhänger

Sonntag, April 17th, 2005

Ein PKW-Anhänger war offenbar nicht richtig an dem ziehenden PKW befestigt, löste sich und fuhr in den stehenden BMW eines Selbständigen. Unfallzeit: Im Oktober 2004. Der Geschädigte wandte sich an die Haftpflichtversicherung des ziehenden PKW und erhielt die Antwort, er möge sich an die Haftpflichtversicherung des Anhängers wenden, die HUK Coburg.

Dort wiederum teilte man dem Geschädigten mit, dass man nicht regulierungsverpflichtet sei, vielmehr sollte er sich wieder an die Haftpflichtverrsicherung des ziehenden PKW wenden. Der Geschädigte war verärgert und beauftragte einen Rechtsanwalt.

Dieser rief nun den Sachbearbeiter bei der HUK Coburg in Berlin an, der weiterhin steif und fest behauptete, die Haftpflichtversicherung des ziehenden PKW sei zuständig. Der Sachbearbeiter wurde darauf hingewiesen, dass seit Mitte 2002 eine Gesetzesänderung eingetreten war (§ 7 Abs. 1 StVG), wonach jedenfalls in solchen Fällen der Anhängerhalter persönlich haftet und damit die Haftpflichtversicherung des Anhängers.

Diese Gesetzesänderung (2 1/2 Jahre alt) kannte der Herr der HUK schlicht und einfach nicht und beharrte auf der Zahlungspflicht der Haftpflichtversicherung des ziehenden PKW. Die HUK wurde dann nochmals Anfang November schriftlich über die Gesetzesänderung aufgeklärt.

Nach mehr als zwei Wochen teilte die HUK dann schriftlich mit, dass sie weiterhin die seit 2 1/2 Jahren überholte Rechtsmeinung vertrete, dass der Versicherer des Zugfahrzeugs hafte, man sei aber nun bereit, die Ansprüche „in Geschäftsführung ohne Auftrag“ zu regulieren.

Diese Regulierung zog sich dann über Wochen hin, es musste gemahnt und Klage angedroht werden.

Aufgrund der besonderen Umstände, insbesondere der Notwendigkeit, sich u.a. telefonisch mit der Tatsache auseinandersetzen zu müssen, dass ein Schadensachbearbeiter der HUK in Berlin, der am Telefon auch den Eindruck vermittelte, von sich zu glauben, dass er ein erfahrenes Regulierungsass ist, wurde nunmehr eine Gebühr in Höhe von 2,0 nach 2.400 VV geltend gemacht.

Die HUK reagierte dann zunächst mit der Mitteilung, dass sie eine Gebühr in Höhe von 1,0 für angemessen erachte. Nach Klagandrohung mit diversen Rechtsprechungshinweisen zu der Angemessenheit einer 1,3er Gebühr bei unterdurchschnittlichen und durchschnittlichen Verkehrsunfällen und dem Hinweis des überdurchschnittlichen Aufwandes – verursacht durch die Rechtsunkenntnis des eigenen Schadenssachbearbeiters – blieb die HUK dabei, dass man eine Gebühr von 1,0 für angemessen erachte, dass man aber nunmehr ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Regulierung mit 1,3 vornehmen werde.

Nun kommt die ALLRECHT ins Spiel, die Rechtsschutzversicherung des Geschädigten. Dort wurde um Deckungsschutz gebeten für die Erhebung der Klage wegen der fehlenden 0,7 Gebühr. Immerhin hätte man zu BRAGO-Zeiten hier wegen der Besprechung zumindest 2 Gebühren zu 7,5/10, zusammen also 15/10 erhalten, zumal die HUK auch dem DAV-Abkommen angeschlossen war.

Aber nun das Krähenprinzip, was ich denn eigentlich wolle, die HUK habe doch nun alles richtig gemacht! Mehr Gebühren könne ich nicht beanspruchen.

Da muss man sich mit rechtsunkundigen Sachbearbeitern auseinandersetzen und die Rechtsschutzversicherung des eigenen Mandanten verlangt auch noch, dass man bei der RVG-Abrechnung gegenüber der BRAGO-Abrechnung einen Abschlag von etwa 15% hinzunehmen hat und sorgt dafür, dass die Kollegin (Krähe) Haftpflichtversicherung trotz rechtsunkundiger Mitarbeiter, die erheblichen Mehraufwand verursachen, gegenüber BRAGO-Zeiten auch noch Geld spart.

Ich gehe aber davon aus, dass das zuständige Amtsgericht im jetzt anzustrengenden Prozess wegen der Deckungsschutzzusage der ALLRECHT aufzeigen wird, dass man dem eigenen Versicherungsnehmer näher stehen sollte als anderen Versicherungen.

Der Roland und der Oberlehrer

Samstag, April 16th, 2005

Fast ein Stück aus dem Tollhaus: Für die übersendung der Ermittlungsakte berechnen Staatsanwaltschaften, Gerichte und Bußgeldbehören Gebühren in Höhe von 12 EUR. Die übersendungspauschale gehört zu den Verfahrenskosten, die von den Rechtsschutzversicherern erstattet werden müssen.

Da ich die Kosten nicht aus eigenen Mitteln vorlegen möchte, bin ich dazu übergegangen, den Versicherer meines jeweiligen Mandanten zu bitten, diese Kosten direkt an die Justiz- bzw. Landeskasse zu überweisen. Damit wird nicht nur meine Kasse entlastet, sondern insbesondere meine Mandats- und Finanzbuchhaltung.

Dieses Vorgehen wird auch grundsätzlich von allen Versicherern akzeptiert. Nur der Roland, jedenfalls die Berliner Gebietsdirektion, verweigert sich. Nicht, daß er von mir verlangt, ich solle die Kosten erst am Ende des Mandats abrechnen – was ja aus seiner Sicht durchaus nachvollziehbar wäre. Nein, er weigert sich lediglich, die 12 EUR auf das Konto der öffentlichen Kasse zu überweisen. Statt dessen will er ausschließlich an meine Kanzlei oder an seinen Versicherungsnehmer leisten.

Nachdem der Leiter der Gebietsdirektion mich an einem Samstag (!!) in meiner Kanzlei anrief, und (erfolglos) versuchte, mich wortreich zu überzeugen, erhielt ich am Dienstag darauf einen Brief vom Roland. Auf knapp drei eng beschriebenen Seiten und zusätzlich mit einer Kopie aus der NJW 1995 belehrte mich der Herr Gebietsdirektor über die Sach- und Rechtslage. Dieses lesenswerte Schriftstück findet man hier.

Ich habe die Geschäftsleitung in Köln darüber informiert, die ob dieses Aufwands auch den Kopf schüttelte, gleichwohl in der Sache selbst keine Änderung in Aussicht stellt. Toller Service, für den der Mandant da bezahlt.

ARAG Ehrenrettung

Freitag, April 15th, 2005

Mit Interesse habe ich aus dem benachbarten Ausland (Österreich) die nicht gerade begeisterten Einträge zur ARAG gelesen.
Die ist ja auch in Österreich tätig.

In den letzten Jahren war die ARAG die RSV mit der ich am meisten zu tun hatte. Und ich kann nur berichten, dass die Zusammenarbeit durchwegs (!) angenehm und produktiv war.
Schnelle Reaktion auf Deckungsanfragen, freundliche Referenten, vernünftige Vorgangsweise bei Minimalstreitwerten (Prozeßkostenablöse) – insgesamt wirklich positiv.
Im übrigen auch per e-mail kommt man sehr schnell zum Ziel.

Zentralfaxkostenpflichtige TelefonnummerArbeitsrückstände ?
Als österreichischer Anwalt glaubt man es kaum.

Die Lieblingsanwälte der ÖRAG

Freitag, April 15th, 2005

Offenbar hat die ÖRAG Honorarvereinbarungen mit Rechtsanwälten abgeschlossen, die bereit sind, für Dumpingpreise zu arbeiten, vielleicht in der Hoffnung darauf, im Gegenzug mit Mandaten versorgt zu werden. Der Kollege Uwe Gross aus Karlsruhe berichtete mir von einem Fall, in dem die ÖRAG ihre Versicherungsnehmerin an einen solchen Billiganwalt zu vermitteln versuchte, obwohl sie bereits in Herrn Gross einen Anwalt ihres Vertrauens gefunden hatte.

Herr Gross schrieb mir folgendes:

Einmal mehr habe ich mit der ÖRAG Abrechnungsprobleme:

Frau B. hat mich um Wahrnehmung ihrer Interessen gebeten. Sie sei im Rahmen einer Auseinandersetzung von einem Nachbar-Ehepaar geschlagen worden, der Mann habe dann noch versucht, sie zu überfahren. Sie fordere Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie habe bereits selbst bei der Polizei Strafanzeige erstattet, wisse jedoch weder die Tagebuchnummer noch den Namen des Sachbearbeiters. Ihr sei jetzt allerdings zugetragen worden, das Ehepaar habe seinerseits Strafanzeige gegen sie erstattet, mit welchen Sachverhaltsangaben wisse sie allerdings nicht. Dies alles wurde in höchster Aufregung und recht langatmig dargelegt.

Ich bin mit Frau B. so verblieben, dass ich zunächst versuchen würde, Akteneinsicht zu erhalten, um mich danach dann gegebenenfalls gegen die Nachbarn vorzugehen. Nach zwei unbeantwortet gebliebenen Akteneinsichtsersuchen habe ich Frau B. meine Vorschußrechnung übermittelt, wobei ich eine 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer aus 2.000 € erbeten habe.

Auf Bitten von Frau B. habe ich mit Faxschreiben vom 12.01.05 nochmals den Grund und die Umstände meiner Beauftragung dargelegt. Hierauf hat die ÖRAG mitgeteilt, die „von Ihnen abgerechnete Geschäftsgebühr gemäß RVG W 2400… ermäßigt“ zu haben, da „unter Berücksichtigung des uns bekannten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG“ ein Gebührensatz von 1,0 für ausreichend erachtet werde, „,um Ihre Tätigkeit angemessen abzugelten“.

Auf meinen Rat hat Frau B. deswegen ein Telefonat mit der ÖRAG geführt. Bei diesem hat nach ihren Angaben der Sachbearbeiter sich weiterhin geweigert, mehr als eine 1,0 Geschäftsgebühr zu zahlen, und im übrigen sinngemäß geäußert, Frau B. hätte sich lieber von Anfang an an ihren Rechtsschutzversicherer wenden sollen, von wo ihr dann ein Kollege (oder ,,Kollegen“) benannt worden wäre(n), welche(r) sich an die Abrechnungsvorgaben der ÖRAG halten würde(n).

Der Fall wurde dem BAFin vorgelegt!

MfG

RA Uwe Gross
Eulenweg 3 * 76149 Karlsruhe
Fon +49-0721-705546
Fax +49-0721-9703509

info@ra-gross.com

Ob hier nun 1,0 oder 1,3 Gebühren angemessen waren/sind, kann streitig diskutiert werden (wobei ich meine, daß der unter der Mittelgebühr liegenden 1,3 Gebührenvorschuß hier durchaus angemessen ist). Zu Recht reklamiert RA Gross aber den höchst unanständigen Versuch des ÖRAG-Mitarbeiters, einen Keil zwischen Anwalt und Mandant zu treiben und das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen zu (zer)stören.

Herr Gross wird mich über das Ergebnis seiner Beschwerde informieren und ich werde im RSV-Blog darüber berichten.

Gruß von
Carsten R. Hoenig

Allianz – Versehentlich keine Leistung

Freitag, April 15th, 2005

Der Hamburger Rechtsanwalt Kai Breuning berichtete auf der Mailingliste der Rechtsanwälte über eine versehentliche Leistungsverweigerung der Allianz.

Ich hatte kürzlich ein mietrechtliches Mandat. Der Mandant ist bei der Allianz versichert.

Einer von zwei Mietern ist Mitglied des Mietervereins. Mit Gegenwehr war zu rechnen. Die Mieter sind in erheblichem Zahlungsverzug. Es gibt ein rechtskräftiges Zahlungsurteil. Einer der Mieter ist ausgezogen und vom Gerichtsvollzieher nicht zu finden. Der andere Mieter zahlte niemals pünktlich. Dies ausgeurteilten Rückstände wurden nicht bedient. Zu allem überfluss wurde noch ein nicht angemeldeter Untermieter aufgenommen, obwohl dies ausdrücklich untersagt worden war.

Dies alles brachte die Mandanten dazu, dass nunmehr das Mietverhältnis gekündigt werden sollte. Ich habe dann eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug von über zwei Monatsmieten erklärt. Gleichzeitig habe ich sämtliche Vertragsverstöße abgemahnt und insoweit eine neuerliche, hilfsweise Kündigung angedroht. Es sollte auf jeden Fall vermieden werden, dass das Mietverhältnis fortbesteht.

Erwartungsgemäß hat der Mieter Hilfe beim Mieterverein gesucht. Aufgrund der aussichtslosen Lage dann aber doch die Kündigung akzeptiert. Jedoch ist er zunächst nicht ausgezogen und hat auch keinen Auszugstermin benannt. Aus diesem Grund wurde eine Räumungsklage eingereicht. Der Mieter ist dann vor Zustellung der Klage doch ausgezogen. Der Vermieter war sehr zufrieden.

Die RSV wollte nun meine außergerichtlichen Kosten nicht begleichen. Sie führte an, dass sie der Auffassung sei, dass es dem Versicherungsnehmer zuzumuten gewesen wäre, die Kündigung selbst auszusprechen.

Ich habe der RSV mitgeteilt, dass dann die Kündigung möglicherweise nicht gehalten hätte. Und dass ich der Auffassung bin, das es Aufgabe eines Anwaltes ist, dies sicherzustellen. Und das gerade für die richtige und rechtzeitige Beratung und Betreuung durch einen Rechtsanwalt eine RSV da ist.

Die RSV drückte daraufhin lediglich ihr Bedauern aus, von ihrer Ansicht nicht abweichen zu können. Nachdem ich dies dem Mandanten mitgeteilt habe und ihn aufforderte, meine Rechnung auszugleichen, wurde er bei der RSV vorstellig.

Dann war es nur ein „Versehen“ und meine Rechnung wurde vollständig beglichen.

Mit freundlichen und kollegialen Grüßen
Kai Breuning
– Rechtsanwalt –

Bremer Str. 28a
21073 Hamburg
Tel.: 040 – 24 88 21 96
Fax: 040 – 24 88 21 97
mailto:post@ra-breuning.de
www.ra-breuning.de

Die Allianz hat ihre Chance leider vertan, ihren Versicherungsnehmer davon zu überzeugen, daß sie die im Vergleich zu anderen Versicherern höheren Prämien auch verdient hat, die der Mandant von RA Breuning an sie gezahlt hat. Bei ebay gäb’s dafür maximal eine neutrale Bewertung.

Gruß von
Carsten R. Hoenig

Keine Erfolgsaussicht – Rechtsschutzunion zahlt trotzdem

Freitag, April 15th, 2005

Der Kollege Folkert Janke befürchtete, das RSV-Blog verkomme zur reinen Meckerecke. 🙂 Deswegen bat er uns, folgenden „Leserbrief“ zu veröffentlichen. Das tun wir doch gern. Selbstverständlich soll hier auch über herausragendes Regulierungsverhalten berichtet werden.

Sehr geehrtes RSV-Blog-Team,

an dieser Stelle möchte ich auch einmal etwas positives über eine Rechtsschutzversicherung, namentlich die Rechtsschutz Union in München, berichten. Es ging zwar nur um eine Erstberatung im Vertragsrecht (Mandat hatte insoweit auch Versicherungsschutz) und am Telefon zeigte man sich zunächst nicht gerade zahlungswillig. Die Erstberatung ergab, dass kein Anspruch geltend gemacht werden kann, daraus folgerte der Sachbearbeiter (richtigerweise), dass keine Erfolgsaussicht besteht. Er teilte mir mit, dass nur erfolgsversprechende Ansprüche von der Versicherung getragen würden, diese Erstberatung damit nicht. Ich war doch mehr als verwundert, vor allem als er mir dann noch sagte, man werde die Beratung vielleicht aus Kulanz begleichen. Soweit hätte man es auch im Bereich „negativ“ einordnen können.

Jetzt komme ich aber zu dem positiven Teil. Ich machte das, was ich gleiche hätte machen sollen, ich schrieb eine Email. Die Kostenregulierung ist bei der Rechtsschutz Union nämlich auch per Email möglich und eine Gutschrift erfolgte kommentarlos innerhalb von 2 Tagen.

Da sich doch öfters Mandanten nach einer „guten“ Rechtsschutzversicherung erkundigen und ich nur auf den Test der Stiftung Warentest verweisen kann, finde ich es sehr gut, wenn es jetzt eine Auflistung aus der täglichen Praxis gibt. So kann ich wirklich des Anwalts Liebling unter den Versicherungen empfehlen. Ich hoffe, auch mit meinem kleinen Beitrag zum Ausbau der Liste beizutragen und verbleibe

mit freundlichen kollegialen Grüßen
Rechtsanwalt Folkert Janke

Möllendorffstraße 3
D-10367 Berlin
janke@rae-juk.de
http://www.rae-juk.de
Tel: +49 30 551 528 75
Fax: +49 30 551 528 79

Für diesen Beitrag bedankt sich
freundlich grüßend
Carsten R. Hoenig

Arbeitsrückstände ARAG

Freitag, April 15th, 2005

Ein Kollge berichtet mir gerade Folgendes zur ARAG: Die ARAG braucht mittlerweile schon in einfachen Angelegenheiten mehr als 4 Wochen für die Erteilung der Deckungszusage. Auf unsere tel. Nachfrage hin meinte man dann, man habe 11.000 Fälle Rückstand und könne auch nicht mehr als arbeiten (darauf, Personal einzustellen, kommt natürlich keiner ).

DAS zahlt Kostenvorschuß für Gutachter nicht

Donnerstag, April 14th, 2005

Ein Kollege aus Albstadt beschwerte sich über den DAS, der die Deckungszusage für den Prozeß bereits erteilt hatte. Das Gericht hatte auf Anregung des Mandanten einen Beweisbeschluß erlassen und wollte wunschgemäß einen Sachverständigen beauftragen, der eine Behauptung des Mandanten bestätigt. Der Albstädter Kollege schreibt:

(1) Gericht setzt Kostenvorschuß für Gutachter fest (750 Eu). Frist : -1- Monat
(2) DAS umgehend benachrichtigt, per Anschreiben nebst Anlage.
(3) Beginn 4.Woche: keine Anweisung auf dem Konto, kein Scheck.
(4) Anruf bei Mdt.: Risiko eingehen und warten oder Selbstzahlung
(5) Mdt. : kein Risiko, Selbstzahlung.
(6) mittlerweile 6. Woche, Schreiben von DAS: Geld sei unterwegs.
(7) mittlerweile 7. Woche, kein Geldeingang.

Den Ärger des Kollegen und den seines Mandanten kann ich nachvollziehen.

ARAG verursacht hohe Telefonkosten

Donnerstag, April 14th, 2005

Die ARAG ist telefonisch nur noch über eine relativ teure 0180er Telefonnummer zu erreichen. Auf seinen Briefköpfen gibt der Versicherer die Rufnummer 0180 3 33 35 11 an. Wie die anderen Versicherer auch, ist eine Korrespondenz per eMail in der Regel nicht möglich.

Die Bearbeitung der Versicherungsfälle wird dadurch weder einfacher, noch kostengünstiger – jedenfalls nicht für den Versicherungsnehmer und seinen Rechtsanwalt.