Archive for August, 2006

Deutscher Herold und die „Wirtschaftlichkeit“

Freitag, August 18th, 2006

Kurze Vorgeschichte:

Es geht um eine RVG-Honorarklage in einer Verkehrsunfallsache. Vorausgegangen ist fast ein Jahr Korrespondenz mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer. Dieser hatte sich zunächst sehr, sehr viel Zeit gelassen. Dann wurden sämtliche geforderten Beträge erstmal munter gekürzt. Nachdem man gegen unsere aufgeführte Rechtsprechungs-Untermauerung nicht mehr ankam, wurden nach und nach die Beträge gezahlt “ bis auf die RA-Gebühr. Die wurde ebenfalls gekürzt. Argument: „weder umfangreich noch schwierig“ Nun soll der Betrag eingeklagt werden.

Deckungsanfrage an RSV Deutscher Herold (Zürich Rechtsschutz-Schadenservice GmbH). Hier die Antwort:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben, mit dem Sie Kostenschutz für die Durchsetzung eines Betrages i.H.v. 83,42 Euro bitten. Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten decken wir eine solche Klage nicht ab (…)“

Seit wann darf man denn nur Beträge einklagen, die mindestens dreistellig sind? Werde der Sachbearbeiterin mal auf den Zahn fühlen, auf welchen der Teil ARB sie sich da stützt…

BGH eröffnet Regress gegen Rechtsschutzversicherer

Dienstag, August 15th, 2006

Schon mit dem Beschluss IV ZR 281/98 vom 26. Januar 2000 hatte der BGH eine Schadensersatzverpflichtung der Rechtsschutzversicherung für eine zu Unrecht abgelehnte Kostendeckungszusage grundsätzlich für möglich erklärt:

„Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, daß der Rechtsschutzversicherer, der den Deckungsschutz zu Unrecht abgelehnt hat, auch den Schaden zu ersetzen hat, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, daß er den beabsichtigten Rechtsstreit wegen Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht führt und seine Ansprüche deshalb allein wegen Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG verliert. Unter den hier vorliegenden Umständen führt aber der Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB zu einem Wegfall der Ersatzpflicht der Beklagten, weil der Kläger erst einen Monat vor Ablauf der Klagefrist Deckungsschutz beantragt und die Beklagte nicht ausdrücklich auf den drohenden Ablauf der Klagefrist hingewiesen und ihr nicht mitgeteilt hat, daß er ohne Deckungsschutz keine Klage erheben werde.“

Diese Rechtsprechung hat er nunmehr mit dem Urteil IV ZR 4/05 vom 15. März 2006 konkretisiert:

„Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 26. Januar 2000 – IV ZR 281/98).“

Der BGH betont, dass die RSV keineswegs nur bis zur Höhe ihres Leistungsversprechens aus dem Versicherungsvertrag haftet, d.h. maximal in Höhe der geschuldeten Prozesskostenerstattung, vielmehr sei der geschädigte VN im Falle einer schuldhaften Leistungsstörung so zu stellen, wie wenn der Schuldner (RSV) ordnungsgemäß erfüllt hätte. Ferner sei die Klägerin grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen.

Da der Rechtsstreit hinsichtlich der Schadenshöhe allerdings noch nicht entscheidungsreif war, wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung den Rechtsschutzversicherern zu denken gibt. …

Die originelle Link-Policy des ADAC

Donnerstag, August 10th, 2006

Die rechtlichen Hinweise des ADAC in dem Impressum auf seiner Website sind einen Hinweis im RSV-Blog wert:

Link-Policy:
Es ist unzulässig, Inhalte des Internet-Auftrittes des ADAC unter http://www.adac.de oder http://pda.adac.de ohne Zustimmung des ADAC zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.
Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt der ADAC das nicht übertragbare Recht, die ADAC-Website in der Weise zu nutzen, dass ein Link auf die Homepage (http://www.adac.de oder http://pda.adac.de) gesetzt wird.

liest man dort unter anderem.

Dieser Unsinn steht dort schon seit Jahren. Obwohl nun hinreichend bekannt sein sollte, daß diese Einschränkung des Clubs völlig unwirksam ist.

Das Einverständnis zur Linksetzung muss im voraus per Mail an mailto:adac-online@adac.de eingeholt werden.

Na klar. Wenn es danach ginge, könnte man das Internet auch gleich abschalten. 😉

Vor dem Hintergrund der Regulierungspraxis des Versicherers des Clubs ist es aber nicht weiter verwunderlich, daß der ADAC solche Absurditäten nicht korrigieren mag. Hier wie dort sind die Wege des ADAC unergründlich.

Angelus flavus non calculat!

Dienstag, August 8th, 2006

Der gelbe Engel rechnet nicht!

Ich erhielt in einer Bußgeldsache das beliebte Vordruckschreiben des ADAC zu meiner Abrechnung. Kürzung, weil man eben kürzen muß.
Allerdings habe ich einen so kräftigen Vorschuß eingefordert, der natürlich auch gekürzt überwiesen wurde, aber um einiges höher als der übliche Vorschuß war, den München sonst zur Anweisung bringt.
Folglich wurde seitens der gelben Engel so abgerechnet, daß die Endsumme exactement den Vorschußbetrag ergab. Dazu 5 (!) Seiten vorgedruckte Ausführungen, warum ihre Abrechnung zutreffend sei.

Meine Antwort 5 Zeilen: Meine Abrechnung liegt 9% über deren Abrechnung und damit innerhalb des Ermessensspielraums. Ganz einfacher Dreisatz. Ergo zahlen sonst klagen!

Antwort ADAC: weitere 5 Seiten Vordruck ohne auf den Ermessenspielraum einzugehen. Man zahlt nicht. Bereichsleitung habe so entschieden.

Nun habe ich nach Rücksprache mit dem Mandanten diesen auf Zahlung verklagt.
Natürlich in Berlin. Das Verfahren dürfte ich gewinnen.

Allerdings frage ich mich, ob den Herren des ADAC die obsiegenden Urteile aus München derartig zu Kopf gestiegen sind, daß sie neuerdings in Gebührenfragen auch ungewinnbare Prozesse aufnehmen?

Der Versicherte dankt es sicher gerne mit höheren Prämien für diese Art der Geldverbrennung!

ADAC überweist 40 Cent

Montag, August 7th, 2006

Besten Dank an den ADAC-Rechtschutz für die freundliche überweisung.

ADAC_Ueberweis.jpg

Offenbar hat da jemand Langeweile und beschäftigt sich damit, das Geld der Versicherten für sinnlose Arbeiten mit beiden Händen aus dem Fenster zu werfen.

Wenn man berücksichtigt, daß dieser Unsinn von der Leitung der Schadensabteilung veranlaßt wurde, frage ich mich, wozu der Laden noch fähig ist.

Concordia – Es geht auch anders

Freitag, August 4th, 2006

Herr Kollege Andreas Todesco, Rechtsanwalt in der Ratinger Kanzlei TW Todesco – Walter, berichtet Positives von der Concordia:

Arbeitsrechtliche Angelegenheit: Güteverhandlung am 28. Juli 2006 vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (Ergebnis: Vergleich).

Am gleichen Tage Unterlagen inklusive Rechnungskopie an Concordia Versicherungsgruppe und zwar selbstverständlich noch ohne das Protokoll des Verhandlungstages, sondern lediglich mit kurzer Beschreibung von meiner Seite aus, was passiert ist und wie sich verglichen wurde.

Am 03. August 2006, also nicht einmal eine Woche später eine Mitteilung der Versicherung, dass der Rechnungsbetrag bereits angewiesen wurde; noch am Abend des gleichen Tages war das Geld da.

Zwischen Gerichtstermin und Kostenübernahme ist keine Woche vergangen. Das offizielle Protokoll der Verhandlung hat die Versicherung bis heute nicht gesehen, da es auch bei uns noch nicht angekommen ist.

Andere Angelegenheiten, die bei uns über die Concordia laufen, gestalten sich ähnlich – noch nie irgendwelche Probleme gehabt.

Das läßt sich hören. Haben da etwa die zahlreichen kritischen Beiträge über das Regulierungsverhalten der Concordia Wirkung gezeigt? Wünschenswert wäre es.

Advocard will Unterbevollmächtigten nicht bezahlen

Freitag, August 4th, 2006

Thomas Kuller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Bielefeld ist enttäuscht über das Regulierungsverhalten der Advocard:

Die Advocard ist der Ansicht, sie müsse für ein von mir (Bielefeld) durchgeführtes Berufungsverfahren nicht die Kosten eines Unterbevollmächtigten (Duisburg) zahlen. Die Mdtin wohnt in Bielefeld. Für die 1. Instanz hatte die RSV die Kosten des Unterbevollmächtigten übernommen. Die Advocard ist der Ansicht, da die Berufung keine zweite Tatsacheninstanz sei, hätte die Mandantin für die Berufung gleich den Unterbevollmächtigten beauftragen können. Sie stützt sich dabei auf BGH, Beschl. v. 21.9.2005, AZ. IV ZB 11/04, der im Rahmen der Notwendigkeit von Kosten im Rahmen des § 91 ZPO ergangen ist. Meinen Hinweis darauf, dass die Entscheidung nicht einschlägig sei, weil es dort um die Frage ging, ob der Gegner die Kosten einer Unterbevollmächtigung in der Berufung zahlen muss (die der BGH verneint hat), und dass sich die hier im Raum stehende Frage nur nach § 5 , Zif. (1), a) ARB richtet, begegnet die RSV mit dem Hinweis auf § 1 ARB, wonach sie auch nur die „notwendigen“ Kosten zu tragen habe. Allerdings ist in § 1 ARB von „erforderlichen“ nicht von „notwendigen“ Kosten die Rede. Ich meine, dass die RSV die Kosten eindeutig zu übernehmen hat.

Es ist bemerkenswert, mit welcher Haarspalterei sich der Versicherer um die Erbringung der Leistung zu drücken versucht. So ein Regulierungsverhalten ist weder erforderlich noch notwendig. Aber vielleicht muß der Versicherer auch nur sparen, weil ihm die Versicherungnehmer weglaufen.

r+v / Ignoranz läßt grüßen

Donnerstag, August 3rd, 2006

04.07.2006 – Abrechnung nach Abschluß der Angelegenheit an die RSV expediert.

03.08.2006 – keine Reaktion

apropos: Ich weiß, die Urlaubszeit.

Auch r+v-mitarbeiter müssen mal ausspannen.

Nur, deren Gehalt kommt per Dauerauftrag auf’s Konto, auch wenn sie ausspannen.

AdvoCard oder die Entdeckung der Langsamkeit

Donnerstag, August 3rd, 2006

22.06.06: um 21:54 h per Fax Deckungsanfrage an Advocard mit allen erforderlichen Unterlagen
04.07.06: Mitteilung an Mandanten, dass noch keine Antwort erfolgt ist
05.07.06: Antwort-Mail des Mandanten: Ich habe heute telefonisch bei Advocard nachgefragt. Den zuständigen Sachbearbeiter konnte ich leider nicht erreichen, aber eine Kollegin hat sich des Sachverhalts angenommen und eine Klärung zugesagt. Wahrscheinlich wurde das Schreiben von ihnen falsch zugeordnet, ich soll über den neuesten Stand informiert werden.
17.07.06: Mail-Anfrage des Mandanten, ob Advocard sich bei mir gemeldet hat (was ich verneinen muss)
18.07.06: meinerseits Erinnerungsschreiben an Advocard
18.07.06: Mail des Mandanten:Ich habe mich heute morgen nochmals bei der Advocard über den Stand der Dinge erkundigt. Leider konnte ich den zuständigen Sachbearbeiter wieder nicht erreichen, er war noch nicht im Haus. Ich habe den Sachverhalt nochmals einer Kollegin mitgeteilt … . Ich hoffe, dass die ganze Sache jetzt vorangeht.
03.08.06: Mail-Hinweis an den Mandanten, dass noch immer keine Stellungnahme vorliegt.
03.08.06: 1. Mail des Mandanten: bezüglich der RV AdvoCard habe ich Anfang der Woche erstmalig den Sachbearbeiter XXX direkt telefonisch sprechen können. Er meinte er habe keinen genauen überblick über die Angelegenheit, sei gerade unter Zeitdruck und er werde sich bei mir bis Mittwoch dieser Woche melden, wie denn der Stand der Dinge sei. Just als Sie mir Ihre E-mail geschickt haben, habe ich heute, Donnerstag, wiederum mit der AdvoCard, mit einer YYY, telefoniert. Die meinte der XXX telefoniere gerade (er telefoniert immer gerade, ist entweder noch nicht im Hause oder ist gerade zu Tisch, wenn ich ihn versuche telefonisch zu erreichen). Entweder ist er tatsächlich überlastet, oder seiner Aufgabe nicht ganz gewachsen. Ich habe nochmals meine Telefonnummer hinterlassen und um einen dringenden Rückruf gebeten. …Ich werde dann die entsprechenden Stellen der RV über meine Erfahrungen mit dem o.a. Mitarbeiter informieren und eine evtl. Kündigung der RV vorantreiben.

2. Mail des Mandanten: der XXX hat mich soeben zurückgerufen und mir mitgeteilt, das die RV keine Kostenübernahme gewähren wird, da … nicht mitversichert. Die lange Wartezeit erklärte er mir damit, das der Vorgang aus Versehen bei einem Kollegen gelandet sei, und er die Unterlagen sich erst dort holen musste. Ich hatte allerdings schon vor Wochen angeboten die Unterlagen neu zuzusenden, das wurde aber nicht als notwendig empfunden.
03.08.06: Eingang Fax der Advocard: Mitteilung und Begründung der Deckungsverweigerung. Kein Wort der Entschuldigung für die Bearbeitungszeit von 41 Kalendertagen!