Schon mit dem Beschluss IV ZR 281/98 vom 26. Januar 2000 hatte der BGH eine Schadensersatzverpflichtung der Rechtsschutzversicherung für eine zu Unrecht abgelehnte Kostendeckungszusage grundsätzlich für möglich erklärt:
„Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, daß der Rechtsschutzversicherer, der den Deckungsschutz zu Unrecht abgelehnt hat, auch den Schaden zu ersetzen hat, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, daß er den beabsichtigten Rechtsstreit wegen Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht führt und seine Ansprüche deshalb allein wegen Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG verliert. Unter den hier vorliegenden Umständen führt aber der Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB zu einem Wegfall der Ersatzpflicht der Beklagten, weil der Kläger erst einen Monat vor Ablauf der Klagefrist Deckungsschutz beantragt und die Beklagte nicht ausdrücklich auf den drohenden Ablauf der Klagefrist hingewiesen und ihr nicht mitgeteilt hat, daß er ohne Deckungsschutz keine Klage erheben werde.“
Diese Rechtsprechung hat er nunmehr mit dem Urteil IV ZR 4/05 vom 15. März 2006 konkretisiert:
„Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 26. Januar 2000 – IV ZR 281/98).“
Der BGH betont, dass die RSV keineswegs nur bis zur Höhe ihres Leistungsversprechens aus dem Versicherungsvertrag haftet, d.h. maximal in Höhe der geschuldeten Prozesskostenerstattung, vielmehr sei der geschädigte VN im Falle einer schuldhaften Leistungsstörung so zu stellen, wie wenn der Schuldner (RSV) ordnungsgemäß erfüllt hätte. Ferner sei die Klägerin grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen.
Da der Rechtsstreit hinsichtlich der Schadenshöhe allerdings noch nicht entscheidungsreif war, wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung den Rechtsschutzversicherern zu denken gibt. …