Archive for Dezember, 2006

ÖRAG – schlicht arrogant

Mittwoch, Dezember 6th, 2006

Schreiben an ÖRAG:

Sehr geehrter Herr xyz,

in obiger Angelegenheit meinten Sie mit Telefax vom 3. April 2006, gemäß Â§ 17 Abs. 9 Ihrer Rechtsschutzbedingungen bestünde (vorerst) kein Versicherungsschutz. Tatsache ist, dass gegen Ihre VN ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, weil sie geduldet haben soll, dass ihr geschiedener Ehemann ihren PKW ohne die erforderliche Fahrerlaubnis führte. Demgegenüber bestreitet Ihre VN, davon Kenntnis gehabt zu haben, dass ihr geschiedener Ehemann über diese Fahrerlaubnis nicht (mehr) verfügte. Demnach dürfte m.E. gemäß Â§ 2 i) ARB so lange Rechtsschutz bestehen, bis fest steht, dass Ihre VN schuldhaft gehandelt hat. Ein „rückwirkender“ Rechtsschutz ist demgegenüber entgegen Ihrer Auffassung nicht vorgesehen. Dementsprechend stelle ich anheim, Ihre ablehnende Haltung nochmals zu überdenken.

Mit freundlichen Grüßen

(J.Melchior)
Rechtsanwalt

Die ÖRAG brauchte immerhin zweieinhalb Wochen, um diese lapidare Antwort zu produzieren:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

für den uns übermittelten Sachverhalt können wir keinen Rechtsschutz zusagen. Wir bleiben bei unserer richtigen Auffassung.

Mit freundlichem Gruß“

Selbst wenn ich mich irren sollte – warum § 2 i) ARB hier allerdings durchgreift, erschließt sich mir nicht – wäre doch wohl eine etwas substantiiertere Antwort angebracht gewesen, oder? „Wir bleiben bei unserer richtigen Auffassung“ – klingt für mich nach schlichter Arroganz!

Die ARAG legt Ihre Berechnungen nicht offen

Mittwoch, Dezember 6th, 2006

Mein Mandant hat das Pech bei der ARAG versichert zu sein. Wie man das ja öfter erlebt, gleicht die ARAG meine Abschlussrechnung lediglich knapp über der Hälfte aus. Es handelt sich um eine OWI-Sache bei der ich nach Einspruchrücknahme nach Aussetzung der Verhandlung auch eine Gebühr nach 5115 VV abgerechnet habe. Ich fordere die ARAG also auf, mir doch bitte mitzuteilen, welche Gebühren sie ausgeglichen haben und weshalb sie niedrigere Gebühren für angemessen halten. Ausführlich begründe ich, weshalb Nr. 5115 VV angefallen ist und weshalb die Telekommunikationspauschale zwei mal angefallen ist etc. Ich bin also bereit, sachlich zu diskutieren.
Die ARAG antwortet:

… in o.g. Sache halten wir Zahlungen für angemessen. (Schön! Anmerkung des Autors) Es ist nicht ersichtlich worin der erhöhte Aufwand liegen soll, da es doch überwiegend um die Befreiung vom persönlichen Erscheinen ging. …

Dies ist an Frechheit kaum zu überbieten. Seitenlange Stellungnahmen und Beweisermittlunganträge werden unterschlagen. Genauso die Tatsache, dass aufgrund dieser Anträge die Verhandlung ausgesetzt werden musste, um umfangreiche Nachermittlungen durchzuführen. Erst als diese uns keine Chance mehr auf Erfolg gelassen haben, wurde der Einspruch zurückgenommen und der ARAG eine zweite Terminsgebühr erspart. Insgesamt vier Seiten Honorarbegründung! Zudem wird immer noch nicht mitgeteilt, welche Gebühren ersetzt werden, auf Rechtsprechung und Argumente bzw. Literaturhinweise wird mit keiner Silbe eingegangen.
Es scheint, dass das Gericht der ARAG erklären muss, wie eine ordnungsgemäße Abrechnung auszusehen hat. Eine Menge Arbeit für mich und Unannehmlichkeiten für den Mandant. Schade.

WGV reagiert auf Beiträge im RSV-Blog

Dienstag, Dezember 5th, 2006

Der Kollege Witopil reklamiert das Verhalten des Rechtsschutzversicherers und veröffentlicht dann dessen Reaktion.

Löblich ist, daß man bei der WGV das RSV-Blog liest. Bezeichnend ist allerdings die Argumentation des Versicherers. Er zeigt auf, daß verschiedene Fragen noch nicht höchstrichterlich geklärt seien. Das ist zutreffend: Es gibt tatsächlich einige Streitfragen, die noch auf ihre Beantwortung durch die Obergerichte warten.

Die Qualität eines Versicherers und seiner Leistungen erweist sich aber nicht darin, daß man bis dahin die Antworten so gibt, wie sie dem Versicherer gefallen. Gute und empfehlenswerte Versicherer schreiben in solchen Fällen:

Die Rechtsfrage ist streitig und noch nicht entschieden. Gleichwohl möchten wir Ihnen den Versicherungsschutz gewähren, für den Sie bezahlt haben, und verzichten auf grundsätzlich mögliche Einwendungen.

Kulanz und Kundenfreundlichkeit ist die Selbstverständlichkeit, die man von einem Versicherer erwarten kann. Nicht stures Beharren auf einer Ansicht, die allein dem eigenen Interesse dient.

WGV- die Bockige (Nachschlag zum Beitrag v. 21.11.2006)

Dienstag, Dezember 5th, 2006

Der Leiter der Abteilung Schaden kann / will diesen Beitrag vom 21.11.2006, so wie geschehen, nicht stehen lassen.

Diesem Anliegen komme ich hiermit -für den Remonstranten- gerne nach, indem ich den Wortlaut seiner Remonstration im vollen Inhalt hochlade (will mir nicht nachsagen lassen, dass das Blog zyklopisch arbeite).

Folgendes will daran kommentiert sein:

(1) dieses Unternehmen arbeitet mit QS – (wer hätte das gedacht ….)

(2) …Viele Veröffentlichungen im RSV-Blog erfolgen aus „Unkenntnis der materiellen Sach- und Rechtslage seitens der Anwaltschaft“ – (wenn das von der QS entdeckt wurde, dann Respekt ….)

(3) …. Es wird unterschlagen, dass es in vielen Angelegenheiten unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt, die bisher noch nicht obergerichtlich bzw. höchstrichterlich entschieden sind – (so habe ich mir das dann doch auch wieder vorgestellt, dass die Anwaltschaft unterschiedliche Rechtsauffassungen unterschlägt, wenn diese auf dem Blog diskutiert werden ….).

(4) … dass beide (Rechtsauffassungen) solange ihre Gültigkeit haben, bis hierüber endgültig rechtskräftig und höchstrichterlich entschieden ist -(kein Kommentar – bzw. bin fassungslos darüber, dass diese RSV auf unsereines Rücken deren Meinung vertritt, bis das Gegenteil rechtskräftig und höchstrichterlich entschieden ist …)

(5) …. Buchungsversehen – (wenn eine Vorschußrechnung vom 13.09.2006 am 30.10.2006 bezahlt wird, der zwar am 04.10.2006 eine Schlußrechnung folgt, weil nun das Vefahren in der Zwischenzeit endete, dann ist unmittelbar einleuchtend, dass die am 30.10.2006 erfolgende Zahlung zu einer falschen Buchhaltungsleistung beim Zahlungsempfänger geführt haben muß….)

(6) …..Sollten Sie das gerichtliche Verfahren betreiben wollen, werden wir dieses selbstverständlich führen. Ich gehe jedoch davon aus, dass dies hier nicht notwendig ist – (Na, wenn die unterschiedliche Auffassung höchstrichterlich geklärt werden muß, dann ist die letztgenannte Annahme wohl ein frommer Wunsch …)