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Mission accomplished! Das RSV-Blog hört auf.

Dienstag, April 19th, 2016

Aufhören, wenn es am schönsten ist.

Im Sommer 2004 wurde die Bundesrechtsanwaltgebührenordnung (BRAGO) in den Ruhestand geschickt. Der Nachfolger, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mischte die Geldkarten neu.

In das dadurch zeitweilig entstehende Rechtsprechungsvakuum bliesen zunächst die Rechtsschutzversicherer ihren kalten Atem. Immer dann, wenn es um die konkrete Festsetzung der Anwaltshonorare innerhalb eines Gebührenrahmens ging, versuchten die Versicherer, den Griff in die mit einem Igel bestückten Portemonnaies zu vermeiden. Rechtsanwälte bekamen zunehmend den Eindruck, die Versicherer hätten sich gegen sie und ihre Kostenrechnungen verbündet.

Ganz in dem Sinne „Gemeinsam sind wir unausstehlich“ entwickelte sich die Idee, diesem Treiben etwas entgegen zu setzen. Das war die Geburtsstunde des RSV-Blogs.

Berichte über Erfahrungen mit dem Regulierungsverhalten der Versicherer gingen an die Öffentlichkeit und nahmen Einfluß auf das Auswahlverhalten der Versicherungskunden. Im Laufe der Jahre haben über 800 Blogbeiträge und knapp 2.800 Kommentare eine gut siebenstellige Zahl an Besuchen und Lesern gefunden.

Unter diesen Lesern waren auch und insbesondere die Versicherer. Es hat Bewegung gegeben in deren Lager. In den letzten Monaten und Jahren gab es immer mal wieder Einzelfälle und punktuelle Aufreger, aber im Großen und Ganzen näherten sich die – was das liebe Geld angeht – grundsätzlich gegenläufigen Interessen der Versicherer und der Anwälte einander an.

Deswegen hat sich die Redaktion des RSV-Blogs nach gut 11 Jahren entschieden, den Betrieb einzustellen und das Blog so wie es ist zum Denkmal werden zu lassen.

Wir hoffen, daß die Wunden, die der eine oder andere provokante Beitrag geschlagen hat, im Laufe der Zeit verheilt sind oder noch verheilen werden. Das Gras möge über den grundsätzlichen Konflikt wachsen. Es ist zu wünschen, daß nur ganz vereinzelt noch das eine oder andere Unkraut durch die ansonsten ebene Rasenfläche hinausschießt.

Vielen Dank an die zahlreichen Autoren der Beiträge und Kommentare für ihr Engagement um eine gerechtere Welt. 😉

WGV – Honorar sparen, egal wie

Dienstag, Februar 9th, 2016

Der Kollege Tobias Hirsch berichtet:

In einer Unfallsache vertreten wir sowohl die Halterin/Eigentümerin des Unfallfahrzeuges als auch die verletzte Fahrerin. Wir legen hierzu zwei gesonderte Akten für jede Mandantin an und machen entsprechend jeweils gesondert zum einen die fahrzeugbezogenen Ansprüche der Halterin und zum anderen die (im Wesentlichen) immateriellen Ansprüche der Fahrerin geltend.

Nun meint die WGV, das sei ja eine gebührenrechtliche Angelegenheit, weshalb auch nur einmal eine Geschäftsgebühr angefallen sei. Auf solch einen Unsinn muss man erst einmal kommen…

In der Tat – manchen Rechtsschutzversicherungen ist wirklich kein Argument zu doof, um Anwaltshonorare zu kürzen.

Roland – unkooperativ, unbrauchbar

Montag, Dezember 28th, 2015

Nach einem in erster Instanz auf Beklagtenseite teilweise verlorenen Prozess beantrage ich Kostendeckungszusage für das Berufungsverfahren. Zunächst keine Reaktion. Erst nach zweimaliger (!) entsprechender Erinnerung erteilt Roland diese dann – aber nur eingeschränkt, also nicht wegen des vollen ausgeurteilten Betrages.

Immerhin weist man auf die Möglichkeit einer anwaltlichen Stellungnahme gem. § 18 Abs. II, III ARB hin. Diese geht Roland am o1.12.2015 zu. Seither wiederum keine Reaktion. Erinnerungen per Fax vom 17. und 22.12.2015 auf die am 29.12.2015 ablaufende Berufungsbegründungsfrist interessieren Roland offensichtlich nicht.

Man lässt den Mandanten also alleine mit seiner Entscheidung, entweder nur beschränkt Berufung einzulegen oder aber in vollem Umfang, dann aber jedenfalls teilweise auf eigenes Risiko.

Solche Rechtsschutzversicherung braucht – keiner!

Irgendwann ist es ein Kampf gegen alle und jeden

Mittwoch, Dezember 9th, 2015

Wir sind auf das Jagd– und Waffenrecht spezialisiert und kennen einiges.

Das kannten wir noch nicht:

Sehr geehrte Damen und Herren RAe,

wir danken für Ihre Mitteilung.

Hiermit widerrufen wir unsere Kostenzusage vom 00.13.2999.

Diese bezog sich ausdrücklich auf den Vorwurf der fahrlässigen Tötung.
Aus den nun vorliegenden Unterlagen ergibt sich jedoch, dass gegen den Versicherüngsnehmer zwischenzeitlich wegen Mordes ermittelt wurde.
Da es sich hierbei um ein Verbrechen handelt, besteht gemäß § 2i)bb) ARB 2000 insgesamt kein Kostenschutz. Dies gilt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens und unabhängig davon, dass der Vorwurf im Laufe des Verfahrens auf fahrlässige Tötung abgeändert wurde.

Bitte haben Sie deshalb Verständnis, dass wir in der gemeldeten Angelegenheit keine Leistung erbringen können.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Allianz Rechtsschutz-Service GmbH

Der Mandant ist für den Tod eines Menschen verantwortlich. Das ist für ihn schwer erträglich. Freunde wenden sich ab. Ein Verbleib am Arbeitsplatz ist nicht mehr möglich. Die Staatsanwaltschaft eröffnet ein Verfahren gegen ihn wegen des Vorwurfes der fahrlässigen Tötung. Wir beantragen für den Mandanten die Deckungszusage, die auch erteilt wird.

Nun laufen die Ermittlungen irgendwann ins Leere. Da muß es doch einen Hintergrund geben, das kann doch kein Unfall gewesen sein. Also ermitteln die Polizeibeamten nunmehr wegen Mordes im Umfeld des Mandanten. Es bleibt dabei, keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Tat. Der Staatsanwalt schreibt seine Anklage wegen fahrlässiger Tötung, das Gericht läßt die Anklage zu und verurteilt wegen fahrlässiger Tötung. Das Opfer bleibt tot. Der Täter ist ein gebrochener Mann.

Die Verteidigerkosten zahlt die Allianz sowieso nicht, im Versicherungsvertrag ist nur die gesetzliche Vergütung geschuldet. Zu der gesetzlichen Vergütung kommen die Verfahrenskosten, insbesondere für die zahlreichen Gutachten. Dafür hat er ja schließlich die Rechtsschutzversicherung.

Dachte er.

Nun wird er um Verständnis gebeten. Die Versicherung kann keine Leistungen erbringen. Wahrscheinlich will sie ja, aber sie kann nicht. Oder will sie einfach nicht?

Was ist ein „Vorwurf“ im Sinne der ARB der Allianz? Die Meinung eines durchgeknallten Polizeibeamten, der wegen Mordes ermittelt? Oder ist es die Anklageschrift?

Der Einleitungsvermerk geht von fahrlässiger Tötung aus. Die Anklage und das Urteil auch. Irgendwann ermittelt einer wegen Mordes und das führt dazu, daß die Allianz Versicherungs-AG leistungsfrei wird?

Hier geht es nicht um ein Knöllchen. Hier geht es im wahrsten Sinne des Wortes um Existenzen. Und wir bekommen so einen Schrieb. Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsschutzversicherer: Wundern Sie sich wirklich, warum wir unseren Mandanten von Rechtsschutzversicherungen abraten und im Regelfall auch nicht die Abwicklung übernehmen?

Alles einfach für die ARAG – und billig

Donnerstag, Dezember 3rd, 2015

Der Ärger über die ARAG zieht sich durch die ganze Republik. Rechtsanwalt Tobias Hirsch aus der Kanzlei Böhm & Hirsch in Tübingen berichtet über die billige Art der ARAG, sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen:

Die ARAG gibt wieder einmal Anlass zur Kritik:

Wir hatten für insgesamt zwei Geschädigte einer Körperverletzung Ansprüche gegenüber jeweils 5 (!) Schädigern geltend gemacht. Aufgrund des dadurch überdurchschnittlichen Umfangs brachten wir dann jeweils eine 1,5-Geschäftsgebühr in Ansatz und übersandten der eintrittspflichtigen ARAG jeweils die entsprechende Kostennote vom 20.03.2015 am selben Tag unter Hinweis auf den Umfang mit der Bitte um Ausgleich.

Auf eine davon erfolgte dann immerhin am 17.04.2015 – nach Abzug der Selbstbeteiligung – vollständige Zahlung ohne Kürzung der Geschäftsgebühr. Die zweite Kostennote blieb dann monatelang, trotz mehrfacher Mahnung, unberücksichtigt. Teilweise drängte sich der Verdacht auf, dass unsere Schreiben überhaupt nicht gelesen werden, da mehrfach auf die bereits erfolgte Zahlung auf die ANDERE Kostennote verwiesen wurde.

Nunmehr, nach letztmaliger Fristsetzung, wird mit Schreiben vom 01.12.2015 Zahlung angekündigt, allerdings nur in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr, da „keine besondere Schwierigkeit oder Umfang erkennbar war“ …

In solchen Fällen hilft Folgendes:

  • Die Differenz aus der Rechnung muß vom Mandant gefordert werden (obwohl er sich eigentlich genau dagegen bei der ARAG versichert hat). Dann kann der Mandant zum einen den Versicherer auf Zahlung der (oder auf Freistellung von) dieser zu Unrecht verweigerten Leistung verklagen.
  • Und zum anderen sollte die Kündigung des Versicherungsvertrages erfolgen und den Weg zu einem fairen und seriösen Versicherer gehen.

Immer mehr Kanzleien rechnen schon gar nicht mehr mit der ARAG direkt ab, weil mit diesem Versicherer der Abrechnungsaufwand (und das Schreiben von Berichten an das Redaktionsteam des RSV-Blog) einfach zu groß ist. Versicherungsnehmer der ARAG müssen dann die Regulierung ihres Rechtsschutzversicherungsfalls selbst übernehmen. Bei den allermeisten anderen Versicherern erledigt das – ohne Berechnung – der beauftragte Anwalt.

ARAG fordert den Parteiverrat

Montag, November 30th, 2015

Die ARAG sorgt nicht nur für Ärger und Verdruss, wenn sie ihrem Versicherungsnehmer die angemessenen Anwalts-Vergütungen erstatten soll. Vermehrt mischt sie sich auch in das Mandatsverhältnis ein uns erteilt dem Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers konkrete Anweisungen, was er zu hat und wie er es zu tun hat.

Wir haben hier bereits unter dem Titel „Das Schmerzensgeld bei der ARAG“ diese Übergriffe des Versicherers in das Mandatsverhältnis berichtet. Ohne Kenntnis jenes Beitrags berichtet nun der Hamburger Rechtsanwalt Joachim Breu über eine Unverschämtheit dieses Versicherers. Rechtsanwalt Breu ist Fachanwalt für Strafrecht und hat unangefochtenen Expertenstatus, u.a. wenn es Opfer- / Verletztenrecht und wenn es um die Schmerzensgeldansprüche seiner Mandanten geht.

Und noch eine Besonderheit bringt der Kollege Breu mit, darüber informiert er die Leser gleich zu Beginn seines Berichts:

Ich bin Partneranwalt der ARAG. Das hat eher historische als wirtschaftliche Gründe. Ich meine aber, dass der durchschnittliche Versicherte erfahren sollte, wenn seine (!) Versicherung versucht, seine Interessen zu torpedieren. Das Berufsrecht (und meine Ehre!) verpflichten mich, den für den Mandanten sichersten Weg zum Klageerfolg zu wählen. Die ARAG meint dagegen wohl, ich hätte stets den kostensparendsten einzuschlagen, koste es den Versicherungsnehmer auch prozessuale Rechte und Chancen.

So vertrat sie es angesichts folgenden Sachverhaltes:

Mandantin geriet unter einen Bauzaun, den ein Hamburger Lüftchen umwehte, als sie auf dem Fußweg daneben entlang ging. Sie erlitt kaum sichtbare Prellungen und – wie sich erst später zeigte – eine nachhaltige Nervenreizung oder -schädigung. Zunächst konnten die Mediziner organisch nichts feststellen, denn bei einer Bagatell-Verletzung wie einem oberflächlichen blauen Fleck erlaubt es die gesetzliche Krankenversicherung nicht, die volle Diagnostik abzufeuern (nicht notwendig nach SGB V). Weil Ihre Beschwerden, d.h. fehlende Belastbarkeit eines Armes, unter Physiotherapie und Analgetika nicht verschwanden, schob man sie in die Röhre (MRT) und fand einen potenziell traumatisch verengten Nervenkanal, der als potenzielle organische Ursache durchaus taugt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie über sechs Monate hinweg Physiotherapie erhalten, Schmerzmittel genommen, und ihren Nebenjob deutlich einschränken müssen.

Auf erste Anfrage – der Schadenmeldung – erteilte die RSV Kostenzusage „für die außergerichtliche Tätigkeit dem Grunde nach“, dabei hatte ich bei der Anfrage eine Größenordnung von bis 1.500,- € benannt. (ARAG20150808.PDF) Da blickte die Mandantin auf eine 14-tägige Arbeitsunfähigkeit zurück und hatte mit Physiotherapie angefangen. Immerhin – die danach bezifferte Vorschussrechnung wurde ausgeglichen.

Nachdem ich dank Einsicht in Bauakten und in das von mir eingeleitete Strafverfahren endlich sicher sein konnte, wer nun wirklich für diesen wackeligen Zaun einzustehen hatte, entwarf ich eine bezifferte Klage und beantragte auch dafür Deckung; zugleich rechnete ich über den nun beendeten vorgerichtlichen Teil zum Wert von 3.500,- € ab. Die Antwort darauf (ARAG20151008.PDF) lautete:

„Unter Hinweis auf die Kostenminderungsobliegenheiten unseres Versicherungsnehmers bitten wir Sie, einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag zu stellen.“

Meine Kostenrechnung wurde bezahlt, und ich hielt das widersprechende Anschreiben der Versicherung alternativ für einen Scherz oder für einen Fehler bei der Textbausteinwahl. Wollten mir die Düsseldoofen angesichts eines Klageentwurfes mit dem Antrag „(…) ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter 3.500,- € (…)“ und der Kostenrechnung jetzt etwa noch vorschreiben, den Unterbetrag komplett zu streichen? Nun – Fehler können ja passieren. Gleichwohl blieb die nachfolgende Vorschussrechnung für die Einleitung des Gerichtsverfahrens (Gebühren Nr. 3100 VV RVG, Gerichtskosten zum Wert von 3.500,- € i.H.v. 381,- €) erst einmal offen.

Ich wies drei Wochen später mit der Endfassung des Entwurfs darauf hin, dass es eine durchaus beachtliche Rechtsprechung gibt, die Klaganträge OHNE UNTERGRENZE für unzulässig hält. Darauf fand man am Rhein die Antwort (ARAG20151124.pdf):

„Es ist durchaus zulässig, Im Antrag keinen Betrag zu nennen. Ein Mindestbetrag kann später bei der Begründung angegeben werden.“

Natürlich wusste ich schon, dass ein völlig grenzenloser Antrag nicht als unzulässig abgeschmettert wird – wenn gleichzeitig zumindest Wertfestsetzung begehrt wird. Nur provoziert das in der Praxis den Richter dazu – darauf weisen alle mir erreichbaren Schmerzensgeld-Handbücher hin – vor der mdl. Verhandlung und Beweisaufnahme erst einmal auf ca. 600,- € zu erkennen.

In einem solchen, vereinfachten Verfahren nach § 495 ZPO ist allerdings die erste Instanz zugleich die letzte. Das Gericht darf nach Gutdünken verfahren und kann nicht einmal in eine Beweisaufnahme gezwungen werden. Also erfreute ich die Assessorin mit einem handschriftlichen Kommentar auf ihrem Fax, verweisend auf meine vorangegangenen (bezahlten) Rechnungen, die vom Wert der im Entwurf benannten Untergrenze ausgingen, und fügte Auszüge aus ZPO-Kommentaren bei. Das erzeugte die verschnupft klingende Rückantwort (ARAG20151125.pdf):

„… teilen wir erneut mit, dass wir Ihre Rechtsauffassung nicht teilen. Wir verweisen vollumfänglich auf diese. Bei unseren Zahlungen handelt es sich lediglich um Vorschüsse. Wir gehen davon aus das der Klageantrag unbeziffert gestellt wird.“

Nun – ich hatte die Klage wie entworfen und der Versicherung im Oktober vorgelegt nach Zustimmung der Mandantin beim Gericht eingereicht. Denn zur Partnervereinbarung gehört (wenigstens das!) die Zusicherung, Kostenrechnungen des Anwalts unverzüglich zu begleichen. Dass darüber doch mal ein, zwei Wochen ins Land gehen wie hier, ließ mich daher noch nicht besorgen, dass die ARAG ihr Konto vernagelt.

Inzwischen lag die Gerichtskostenrechnung vor, denn anders als sonst hatte ich von der RSV noch keine Vorschüsse erhalten und folglich auch nichts einbezahlt. Als ich die nun nach Düsseldorf schickte, floss endlich trotz der verschnupften Faxe auch der Rest und die Klage wird in Kürze rechtshängig.

Der Mandantin habe ich vorsorglich die Kontaktdaten des Ombudsmannes genannt und bin ehrlich gespannt, ob sie etwas unternehmen musste oder unternehmen wird. Warten wir also, ob die ARAG einen Regress bei der Versicherungsnehmerin versucht – ich würde ihr schärfstens davon abraten.

Auch wenn „in den Hochglanzbroschüren von umfassendem Schutz die Rede ist, während aus den nachfolgenden Versicherungsbedingungen der reine Geiz spricht“ – Kostenminderung umfasst m.E. nicht die Pflicht, um jeden Preis zu sparen. Gegen eine Teildeckung – z.B. Untergrenze wäre auf 2.000,- € fest zu legen – hätte ich hier wohl wenig einwenden können. So wie ihr das hier vertreten habt, liebe ARAG, geht es nicht.

Die ARAG verlangt also allen Ernstes und wiederholt von den Rechtsanwälten ihrer Versicherungsnehmer ein riskantes Verhalten, das weder gerechtfertigt, noch notwendig ist. Im übelsten Falle führt das zu massiven Schäden, die dem Versicherungsnehmer entstehen und für die dann am Ende der Rechtsanwalt einzustehen und zu haften hat. Das Regulierungsverhalten der ARAG rechtfertigt nur eines: Kündigung des Vertrags und Neueindeckung bei einem seriösen Versicherer.

Auseinandersetzungen lohnen sich

Montag, November 9th, 2015

Die VUT Sachverständigengesellschaft berichtete am 9.11.2015 über den immer wieder auftretenden Ärger mit Rechtsschutzversicherungen. Den Sachverständigen werden oft die Honorare genauso willkürlich gekürzt wie den Rechtsanwälten und Strafverteidigern.

Das Regulierungsverhalten einzelner Rechtsschutzversicherungen ist für viele ein Mysterium. Mit mal mehr und mal weniger originellen Begründungen werden Rechnungen quasi nach Belieben gekürzt. Eine Vorgehensweise, die den Versicherungsnehmer, seinen Anwalt und auch uns als Sachverständige gleichermaßen betrifft.

Anhand von vier Gerichtsentscheidungen zeigt die VUT auf:

Die Auseinandersetzung mit den Rechtsschutzversicherungen lohnt sich.

Die Urteile finden sich auf der Website der VUT.

Umfrage des Berliner Anwaltsblattes: Wer ist Anwalts Liebling?

Donnerstag, Oktober 29th, 2015

In der Oktober-Ausgabe des Berliner Anwaltsblatts (pdf) stellt Rechtsanwalt Gregor Samimi auf Seite 317 die Behauptung auf:

Verkehrsrechtsschutzversicherung:
Sinnvoll, aber nicht immer Anwalts Liebling

Samimi bezieht sich unter anderem auch auf die Erfahrungsberichte, die die Kollegen hier im RSV-Blog veröffentlicht haben:

Im RSV-Blog zieht die ARAG-Versicherung den Zorn der Anwälte besonders oft auf sich. Und nicht nur hier sind ihr die meisten Einträge gewidmet, auch in den Beschwerdestatistiken der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin (www.bafin.de), nimmt die ARAG SE in den letzten Jahren bei den Rechtsschutzversicherern stets einen Platz unter den Spitzenreitern ein.

In seinem Artikel berichtet Gregor Samimi über die unterschiedlichen Reaktionen der Kollegen auf das Regulierungsverhalten des Versicherers. Die einen erheben im Auftrag ihres Mandanten Klage. Andere wiederum liquidieren ihre Vergütung schlicht bei ihrem Mandanten, dessen Versicherer dann seine Aufwendungen zu erstatten hat.

Aber:

Am besten wäre es aber wohl, wenn die Regulierung unkompliziert und ohne Streit funktioniert.

Dem stimmt die Redaktion des RSV-Blog uneingeschränkt zu. Leider funktioniert das nur nicht mit der ARAG.

Auch die Redaktion des Berliner Anwaltsblattes möchte nun wissen, wie Rechtsanwälte die Arbeit der Rechtsschutzversicherungen einschätzen, und daraus ein Stimmungsbild erstellen. Dazu wurde ein Fragebogen entwickelt, den wir hier zum Download für die Kollegen bereit halten: Bitte ausfüllen und an das Berliner Anwaltsblatt faxen. Wir sind auf das Ergebnis gespannt und werden es hier im Weblog veröffentlichen.

D.A.S. – superschnell !

Mittwoch, Oktober 21st, 2015

Hier soll ja nicht nur gemeckert werden:

Auf entsprechende Kostendeckungsanfrage erteilte die D.A.S. heute in weniger als einer Stunde Kostendeckungszusage für eine Schadensersatzklage. Rekordverdächtig.

DEVK: Weisungen an den Verteidiger

Dienstag, Oktober 13th, 2015

Über eine neue Variante, in der ein Rechtsschutzversicherer in das Mandat eingreifen will, berichtet Rechtsanwalt Leif Hermann Kroll, Fachanwalt für Verkehrsrecht:

Ich habe um Kostenübernahme für ein Privatgutachten wegen einer Geschwindigkeits-OWi ersucht und den favorisierten Sachveständigen namentlich benannt. Darauf erteilt mir die DEVK eine Weisung, welchen konkreten Sachverständigen der Mandant zu beauftragen hätte. Mein sofortiger Anruf führte zu der fast entschuldigenden Erklärung, das sei jetzt Vorgabe, man müsse leider so verfahren. Die Anwaltswahl sei natürlich frei, aber beim Gutachter sei das Vertrauensverhältnis nicht mit demjenigen gegenüber dem Verteidiger vergleichbar und daher dürfe man Weisungen erteilen!

Nun, dann ist der Weg ja nicht mehr weit, bis der Versicherer auch die Gestaltung der Verteidigungsstrategie vorgibt, die der Verteidiger dann nur noch umzusetzen hat. Den Job des Fachanwalts für Verkehrsrecht übernehmen dann irgendwann die Schadenssachbearbeiter des Versicherers.